Abtei lung V E-1940/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Burkina Faso, vertreten durch (...), Swiss Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1940/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und hierzu am 13. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, trotz eines gesetzlichen Verbotes beruflich als (...) tätig gewesen zu sein und in Ausübung dieser Funktion einem Mädchen unbeabsichtigterweise erhebliche Verletzungen zugefügt zu haben, in welchem Zusammenhang er Verfolgung durch die Familie des Mädchens und durch die Behörden befürchte und deshalb am 5. August 2008 ausgereist sei, dass er via Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt und am 22. November 2008 daktyloskopiert worden sei, in der Folge die Weiterreise auf dem Luftweg nach Rom angetreten und dort nach erneuter Daktyloskopierung gleichentags um Asyl nachgesucht habe, dass er nach Ablehnung seines Gesuchs illegal in die Schweiz weitergereist, wo er am 7. Juli 2009 angekommen sei, um erneut um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die beiden Eurodac-Erfassungen vom 22. November 2008 in Italien das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er habe in Italien viel gelitten und es habe einmal einen Streit mit Stöcken gegeben, bei welchem er sich am Arm verletzt und Narben davongetragen habe, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte, E-1940/2010 dass das BFM gestützt auf die erwähnten Eurodac-Treffer am 17. September 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 – gemäss Rechtsvertreter eröffnet am 22. März 2010 und ersetzend eine (nicht eröffnete) Verfügung vom 7. Januar 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht gewährte, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen und aufgrund der beiden Eurodac-Treffer in Italien daktyloskopisch erfasst und habe dort ein Asylverfahren anhängig gemacht, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 2. April 2010 zu erfolgen habe, E-1940/2010 dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da er dort bei etwaigen Übergriffen durch Dritte staatlichen Schutz beanspruchen könne, dass er im Übrigen keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien anzuführen vermöge, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 (Poststempel vom 25. März 2010) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei deren Aufhebung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung vorab eine Verletzung der in Art. 35 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verankerten und ebenso aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Begründungspflicht rügt, da das BFM sich zwar auf die Dublin II-Verordnung stütze, diese – sowie insbesondere das stillschweigende Rückübernahmeakzept Italiens – aber weder als Quelle zitiere noch einen anderen Findungsweg angebe, E-1940/2010 dass die Entscheidbegründung ferner überaus kurz ausgefallen und dadurch schwierig zu verstehen und anzufechten sei, dass sich die Vorinstanz mit den von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkret geltend gemachten Rückkehrhindernissen nach Italien (schwierige Lebenssituation im Asylcamp, erlittene Verletzung im Verlauf eines Streits) nicht auseinandergesetzt habe und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso missachtet habe, dass das Bundesamt gleichsam den Umstand ignoriere, dass er sich nunmehr länger in der Schweiz (über acht Monate) als zuvor in Italien (über sieben Monate) aufhalte, und er hier aufgrund eines besuchten Deutschkurses integriert sei, wogegen ihm dies in Italien weder in sprachlicher Hinsicht noch sonst gelungen sei, dass er in der Schweiz im Weiteren in psychiatrischer und medizinischer Behandlung stehe, welche durch den angefochtenen Entscheid und die kurze Ausreisefrist abrupt unterbrochen würden, dass er als Beweismittel eine Sprachkursbestätigung, je eine Bestätigung über kommende Sprechstundentermine bei einer psychiatrischen Fachstelle und bei einem Arzt für Innere Medizin sowie ein Arztzeugnis des letzteren vom 23. März 2010 (betreffend [...]) vorlegt, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 26. März 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1940/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- E-1940/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, E-1940/2010 dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht insoweit, als sich das BFM zwar auf die Dublin II-Verordnung stütze, diese aber weder als Quelle zitiere noch einen anderen Findungsweg angebe, insofern nicht stichhaltig ist, als dieses Regelwerk durchaus in der Verfügungsbegründung (dort E. I) erscheint, dass zwar eine konkretisierende Darlegung der anwendbaren Rechtsgrundlagen der Dublin II-Verordnung (vgl. zuvor) in der Frage der Landeszuständigkeit objektiv betrachtet wünschenswert erscheinen mag, vorliegend aber jedenfalls kein dem Beschwerdeführer erwachsener Rechtsnachteil zu erkennen ist, zumal dieser sich gemäss Inhalt der Beschwerdeschrift der angewandten Rechtsgrundlagen durchaus bewusst ist und sie konkret nennt, und er die Würdigung des Bundesamtes deutlich vor Ablauf der Beschwerdefrist einer sachgerechten kritischen Beanstandung zu unterziehen vermag, dass die behauptete Unterlassung einer Quellenangabe für die stillschweigende Rücknahmezusicherung durch Verfristung deshalb nicht berechtigt ist, weil die konkrete Bestimmung aus dem vollumfänglich offengelegten Actum A14 hervorgeht, dass aus dem blossen Umstand einer quantitativ bescheidenen Entscheidbegründung noch keine Verletzung der Begründungspflicht ab- E-1940/2010 geleitet werden kann, und vorliegend der qualitative Inhalt der Erwägungen durchaus klar, verständlich und umfassend erscheint, dass sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkret geltend gemachten – wenngleich überaus kurz ausgefallenen (vgl. A1 S. 8) – Rückkehrhindernissen nach Italien auseinandergesetzt hat und zur Erkenntnis ihrer Irrelevanz gelangt ist, ohne dass die Stellungnahme des nach Art. 8 AsylG mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführers inhaltlich begründeten Anlass zu weiteren Abklärungen von Amtes wegen gegeben hätte, dass der längere Aufenthalt und die bessere Integration in der Schweiz im Vergleich zum Rückführungsstaat (Italien) grundsätzlich ebenfalls irrelevant sind für die Beurteilung des nach Dublin II-Verordnung zuständigen Staates und für das Bestehen allfälliger Vollzugshindernisse, dass schliesslich die gegenwärtige Akten- und Beweislage, insbesondere blosse Bestätigungen über anstehende Arzttermine, keinerlei Rückführungshindernisse gesundheitlicher Art erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Rekurseinreichung auch nicht ansatzweise irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, den Akten jedenfalls keine solchen mit Krankheitswert zu entnehmen sind, und sich somit auch die Frage einer Behandelbarkeit in Italien nicht stellt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1940/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Prozessantrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nicht beantragt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1940/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11