Abtei lung V E-194/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, angeblich Russland, alias B._______, unbekannter Herkunft, alias C._______ oder D._______, Russland, alias F._______ oder G._______ oder H._______, Aserbeidschan, c/o Transitzentrum Altstätten, Bleichemühlistrasse 6, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-194/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität H._______, Aserbeidschan, am 24. März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches in der Folge vom BFM zufolge unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers am 14. April 2005 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde, dass er als A._______, Russland, am 26. April 2008 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM nach Einholung einer Expertise der Fachstelle LINGUA, welche eine Sozialisierung in georgischem Milieu als wahrscheinlich bezeichnete, auf das zweite Asylgesuch des erneut verschwundenen Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wegen schuldhaft grober Mitwirkungspflichtverletzung im Verfahren nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Oktober 2008 im Wesentlichen erklärte, als Russe und Ossete aus I._______ zu stammen und seit der Kindheit Probleme wegen der Glaubensauffassung (orthodox) mit Moslems gehabt zu haben, dass er von Moslems geschlagen und beleidigt worden sei und deswegen oft nicht gewagt habe, das Haus zu verlassen, dass er seit Arbeitsbeginn in (...) I._______, das heisst von 1998 bis 2002, von Unbekannten bedroht worden sei und Schutzgeldzahlungen in der Höhe von 30 - 40% des Lohnes habe leisten müssen, dass er die zunehmend höher werdenden Schutzgelder mit der Zeit nicht mehr habe zahlen können, weshalb sich seine (...) an die Polizei gewandt habe, die ihr nicht habe weiterhelfen können, dass er in diesem Zusammenhang Ende 2002 oder Anfang 2003 von (...) Unbekannten entführt worden sei, dass diese ihn mit dem Messer verletzt hätten und ihm davon Narben geblieben seien, nämlich (...), E-194/2009 dass er in der Folge seine Stelle in I._______ aufgegeben habe und anschliessend in J._______ (...) lang gearbeitet habe, um die Reise nach Deutschland zu finanzieren, dass nach negativ verlaufenem Asylverfahren von Deutschland nach Ossetien ausgeschafft worden sei, dass er im Jahr 2005 nach Ungarn ausgereist und später nach Slowenien und England gelangt sei, dass ihn England nach Ungarn habe ausschaffen lassen, wo ihm kein Asyl gewährt worden sei, dass er ansonsten keine anderen Probleme habe und er in politischer Hinsicht nicht aktiv gewesen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Exertise vom 21. Mai 2008 gewährt wurde sowie zur Absicht des BFM, auf das Asylgesuch wegen Identitätstäuschung nicht einzutreten, dass er an den bisherigen Behauptungen und der Identität "A._______" festhielt und geltend machte, er habe sich geweigert, seine Ossetischkenntnisse vom Experten überprüfen zu lassen, weil er die Osseten hasse, dass das BFM im Rahmen dieser Anhörung den Beschwerdeführer eindringlich aufforderte, seine wahre Identität offenzulegen respektive zu belegen, dass das BFM unter anderem den eingeholten deutschen Hinweisen entnehmen konnte, dass er in jenem Asylverfahren als G._______ (...) Georgien, aufgetreten ist und nach negativem Entscheid am 16. Dezember 2003 nach Georgien ausgeschafft wurde, dass gemäss dem Hinweis eines Securitaswächters der Beschwerdeführer am 7. November 2008 ein Schreiben an den LINGUA-Experten mit dem Inhalt aufzusetzen wünschte, anlässlich der Expertise in einem schlechten Zustand gewesen zu sein, E-194/2009 dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. November 2008 erklärte, unkorrekte Angaben zum Wohnort, aber wahre Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben, depressiv gewesen zu sein und im Augenblick in entsprechender Behandlung zu stehen, weshalb er nun, da sich sein Zustand etwas gebessert habe, um eine zweite Anhörung ersuche, dass er sich aufgrund von Berichten des Psychiatriezentrums (...) vom 21. und 27. November 2008 dort vom 11. bis 21. November 2008 stationär in Behandlung befunden hat, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit aggressivem Impulsdurchbruch (ICD 10: F43.23), Alkoholmissbrauch [ICD 10: F10.1]), eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD 10: F 13.2) ein Status nach (...)verletzung (u.a. Säbelhieb im 2003) sowie eine chronische Virushepatitis C (B.18.2) diagnostizierte und dem BFM nahe legte, diagnostische Abklärungen bezüglich der Hepatitis C- Infektion - beispielsweise (...) - durchzuführen, den Patienten psychiatrisch ambulant nachzubehandeln sowie ihm unter Aufsicht die verordneten Medikamente abzugeben, dass sich auf Anfragen des BFM hin die italienischen Behörden zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. und 31. Dezember 2008 (Verlängerung der Rückübernahmezusicherung) bereit erklärten, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 12. Dezember 2008 erneut angehört wurde und ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Rückführung nach Italien gewährt wurde, dass er erklärte, von italienischen Grenzwächtern geschlagen worden zu sein, Italien bloss als Transitland benutzt zu haben, dort weder eine Bleibe zu haben noch Personen zu kennen, und nicht wisse, was er dort tun solle, dass er zudem die Asylangaben dahingehend ergänzte, sich nach der erlittenen Schnittverletzung im (...) aufgehalten zu haben, dass er weiter erklärte, er wisse von seiner kürzlichen Behandlung her, dass er täglich Medikamente, eine Betreuung und Behandlung, mithin täglich eine Stunde Psychotherapie, dringend benötige, was ihm bis anhin nicht gewährt worden sei, E-194/2009 dass er solche ambulanten Behandlungen von seinem Heimatland und Ungarn her kenne, dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf das betreffende Protokoll zu verweisen ist, dass er vom Transitzentrum Altstätten wegen seines aggressiven und streitsüchtigen Verhaltens, mehrfacher unerlaubter Abwesenheit, einer Tätlichkeit gegenüber einem Asylbewerber sowie wegen verbaler Übergriffe aus Sicherheitsgründen für 24 Stunden aus dem Transitzentrum ausgeschlossen wurde, dass er vom 30. Dezember 2008 bis am 3. Januar 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass das BFM in der Folge auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2009 wegen Identitätstäuschung nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellte Herkunftsanalyse die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus Südossetien (sic!) stamme, widerlege, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbare Gründe für die fehlenden Kenntnisse zur angeblichen Herkunftsregion anzugeben, sondern weiterhin behauptete, aus Ossetien zu stammen, dass somit die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliesslich auf dieses Gebiet bezögen, jeglicher Grundlage entbehrten, dass der Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente eingereicht hätte, die seine Identifizierung erlauben würden, dass die Identitätstäuschung durch den Umstand erhärtet werde, wonach ihn Deutschland nach Georgien ausgeschafft habe, dass zudem der Wegweisungsvollzug durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, E-194/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er dabei insbesondere geltend machte, nirgends einen Zufluchtsort ausser in der Schweiz zu haben, wo er um Asyl ersuchen könne, dass sein Leben bei einer Abschiebung ins Heimatland K._______ (sic!) wegen Muslimen und Mafialeuten gefährdet sei, dass er keine Identitätspapiere einreichen könne oder wolle und bisher nur deshalb nach Georgien ausgeschafft worden sei, weil er sinngemäss sein Geheimnis, aus K._______ zu stammen, gehütet habe, dass er als Ossetier nach seiner Ankunft in Georgien in einem Gefängnis drei Wochen lang festgehalten, misshandelt und verspottet worden sei, bevor er ins Heimatland zurückgekehrt sei, dass er nach kurzer Zeit den Wohnort wegen der bekannten Gefahren habe verlassen müssen und via Russland nach Ungarn ausgereist sei, wo sein Asylgesuch im Oktober 2005 abgewiesen worden sei, was ihn zur Weiterreise in den Westen veranlasst habe, dass er von England kommend wieder nach Ungarn zurückgeschafft worden sei, wo er wegen (...), dass er im April 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo er wegen eines Versehens nach Frankreich und Belgien gelangt sei, was zur Abschreibung seines Asylverfahrens in der Schweiz geführt habe, dass er von Belgien nach Ungarn ausgeschafft worden sei, wo ihm gesagt worden sei, dass er kein Asyl erhalten und in eine geschlossene Unterkunft für Deportierende zu überstellen sei, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Akten zu verweisen ist, dass mit Telefaxschreiben vom 14. Januar 2008 mitgeteilt wurde, der behandelnde Arzt habe beim Beschwerdeführer am 13. Januar 2008 unklare Bauchbeschwerden festgestellt und aktuell eine Behandlungsnotwendigkeit der angeblichen Hepatitis C oder einer Magenschleimhautentzündung verneint, E-194/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, E-194/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; 1998 Nr. 34), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d), E-194/2009 dass die LINGUA-Analyse vom 21. Mai 2008 überzeugt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analyse eruierten eklatanten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die klaren sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht erklären können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahren wiederholt und eindringlich zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert wurde, ohne dass er konkrete Bemühungen dargetan hätte sondern vielmehr sinngemäss angibt, gute Gründe zu haben, weshalb er gegenüber Asylbehörden seine Identität nicht belege, andernfalls ihm die Abschiebung ins Heimatland drohe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des LINGUA-Experten und der zahlreichen Identitätsangaben des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dieser habe über seine ethnische Zugehörigkeit getäuscht, und demnach eine Herkunfts- und Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht, dass damit die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliesslich auf das Gebiet Ossetiens (Region I._______) bezogen haben, offensichtlich nicht der Realität entsprechen können, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre E-194/2009 Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder in Georgien zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner zahlreichen Identitätsangaben, seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Reisepapierbeschaffung und der Verheimlichung der tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) entgegenstehen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2), dass aber diese Situation die Vollzugsbehörden nicht davon entbindet, das aktenkundige fremdagressive Verhalten und die übrige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Auge zu behalten und den ärztlichen Empfehlungen bei einer Ausschaffungsaktion Beachtung zu schenken, dass demnach der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug rechtskonform und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-194/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 11