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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2009 E-1927/2009

15. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,603 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung V E-1927/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1927/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, damals mit letztem Wohnsitz in D._______, mit Schreiben vom 14. August 2001 bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und seine Familie (die Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder) sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er am 2. November 2001 von der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei zwischen den Jahren 1995 und 1997 insgesamt drei Mal wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE festgenommen und dabei gefoltert worden und befürchte jederzeit eine erneute Festnahme, dass er erstmals im August 1995 festgenommen und Angang Oktober 1996 erst freigelassen worden sei, wobei die hierbei verhängte zweijährige Haftstrafe für sieben Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden sei, dass er verschiedene Beweismittel (in Kopie) zu seinen Haftstrafen einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2002 mitteilte, er sei von D._______ nach E._______ gezogen und seine dortige Adresse mitteilte, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 9. April 2002 an den Beschwerdeführer per Rückschein versandter - Verfügung vom 20. März 2002 das Asylgesuch betreffend den Ehemann mit der Begründung, die geltend gemachten Inhaftierungen seien mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant für die Gesuchseinreichung und es fehlten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Verfolgungssituation, abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass sich diese Verfügung ausdrücklich nur auf den Ehemann der Beschwerdeführerin bezog, E-1927/2009 dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______, mit einer an das BFM gerichteten Telefax-Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim BFM für ihren Ehemann B._______ und dessen Familienangehörige um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchte und hierbei die Bedrohung des Ehemannes durch unbekannte Täter und dessen depressiven Zustand vorbrachte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 den Eingang ihres Gesuches vom 4. Dezember 2007 bestätigte und ihr mitteilte, ihr Gesuch sei an die Schweizer Botschaft in Colombo weitergeleitet worden, da diese zur Entgegennahme von Asylgesuchen aus dem Ausland zuständig sei, dass die Botschaft mit einem - ausschliesslich an die Beschwerdeführerin - gerichteten standardisierten Frageformular vom 19. Dezember 2007 die Beschwerdeführerin aufforderte, ihre Verfolgungsvorbringen zu konkretisieren sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere beizulegen, dass in dem Standardschreiben gleichzeitig angekündigt wurde, das Asylgesuch werde in dem Fall, dass sie bis zum 19. Januar 2008 nicht antworte, als zurückgezogen angesehen, dass die Beschwerdeführerein mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 (Eingang Botschaft: 8. Januar 2008) innert Frist antwortete und ausführte, sie ersuche insbesondere um Schutz für ihren seit mehreren Jahren leidenden Ehemann, der mehrmals wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung willkürlich verhaftet worden sei, dass ihr Ehemann auch gegenwärtig von Unbekannten bedroht und gesucht werde, daher unter starkem Druck stehe und sich angesichts der Gefahrenlage versteckt halten müsse, dass er sich mit ihrer Hilfe bei Verwandten verstecke und ständig seine dortigen Aufenthaltsorte wechseln müsse, dass diese Situation nicht fortdauern könne, da sie ansonsten die Verwandten in Gefahr brächten, E-1927/2009 dass ihr Ehemann wegen der landesweit herrschenden Unsicherheit auch in keinem anderen Landesteil Sri Lanka Schutz fände, dass ihrer Eingabe mehrere, bereits mit dem Asylgesuch ihres Ehemannes vom 14. August 2001 eingereichte, Kopien zu dessen in den Jahren 1995-1998 erfolgten Inhaftierungen beilagen (Nachweise über die Verfahren, jeweilige Haftdauer und IKRK-Haftbesuche), dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2008 (Eingang BFM: 29. Januar 2008) an das BFM die Verfahrensakten an das Bundesamt weiterleitete und zugleich mitteilte, nach dem Erhalt des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin eine Anhörung derselben angesichts der nicht als gegeben erachteten Asylgründe nicht für notwendig befunden zu haben, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2008 mit diversen Schreiben an das BFM und an die Botschaft nach dem Verfahrensstand des Asylgesuches erkundigte und um einen raschen Entscheid bat, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 6. Februar 2009 an die Beschwerdeführerin per Rückschein versandter (Rückschein liegt nicht bei den Akten) - Verfügung vom 26. Januar 2009 das Asylgesuch abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass in der Verfügung festgehalten wurde, sie beziehe sich auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, B._______, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, aus den Verhaftungen des Ehemannes in der Vergangenheit liesse sich keine aktuelle Gefährdung ableiten und für die Behauptung der aktuell fortdauernden Bedrohung des Ehemannes fehle es den Eingaben an konkreten Details, so dass gegenwärtige Drohungen nicht geglaubt würden, dass die Beschwerdeführerin mit einer deutschsprachigen Telefax-Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. März 2009 (Eingang bei der Botschaft: 27. Februar 2009) die Gefahr betonte, in welcher ihr Ehemann sich seit seiner ersten Verhaftung im Jahr 1995 befinde, und die gesamte Familie in Angst und ständiger Bedrohung lebe, E-1927/2009 dass sie ausführte, ihr Ehemann habe nicht selber mit der Botschaft in Kontakt treten können, da er nicht in Frieden lebe und sich noch in C._______ aufhalte, dass sie die Adresse ihres Ehemannes in C._______ angab und anführte, er könnte bei einem Wohnsitzwechsel verhaftet werden, dass die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2009 mitteilte, sie habe die Fax-Eingabe vom 1. März 2009 am 27. Februar 2009 erhalten und leite sie an die schweizerischen Behörden zur Behandlung als allfällige Beschwerde weiter, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Kopie des Antwortschreibens der Botschaft als mögliche Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 26. Januar 2009 mit Schreiben vom 9. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mangels Vorliegen eines Rückscheins zwar nicht bekannt ist, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat, aber angesichts der Daten des Versands des ablehnenden Entscheids (6. Februar 2009) und des Eingangs der Beschwerde bei der Botschaft (27. Februar 2009) das Fristerfordernis von 30 Tagen als erfüllt anzusehen ist, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1927/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich im vorliegenden Auslandverfahren die prozessuale Frage stellt, ob die von der schweizerischen Vertretung in Colombo und der Vorinstanz eingeschlagene Verfahrensweise den gesetzlichen Vorgaben und der auf dieser Basis vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Praxis zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie E-1927/2009 dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362ff.), dass im vorliegenden Fall eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden hat, dass aber davon auszugehen ist, eine Befragung wäre grundsätzlich möglich gewesen wäre, da sich Gegenteiliges - etwa aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen - jedenfalls nicht aus den Akten ergibt, dass die Botschaft, wie ihrem Übermittlungsschreiben vom 22. Januar 2008 an das BFM zu entnehmen ist, eine Befragung als überflüssig erachtete und das BFM in seiner Verfügung festhielt, die Gefährdungssituation könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden, dass im Gegensatz zur Auffassung des BFM der Sachverhalt nicht als erstellt zu erachten ist und es notwendig erscheint, die Beschwerdeführerin zu befragen oder ihr zumindest Gelegenheit zu geben, zu einzelnen konkreten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, dass zudem die Vorinstanz in ihrer Verfügung selber indirekt Unklarheiten des Sachverhaltes eingeräumt hat, dass in der angefochtenen Verfügung (Erwägung II., S. 2 unten, S. 3) aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin mache zwar eine fortdauernde Bedrohung des Ehemannes geltend, es fehle aber an konkreten, detaillierten Angaben zu den Tätern, den Gründen und der Art der Bedrohungen, weshalb die Vorbringen mit grossen Zweifeln behaftet seien, E-1927/2009 dass es der Vorinstanz oblegen hätte, diese offenen Punkte mittels einer Befragung oder allenfalls mit schriftlich formulierten, konkreten Fragen zu klären, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar angeführt hat, die Beschwerdeführerin konkret aufgefordert zu haben, ihre Probleme beziehungsweise die ihres Ehemannes detailliert zu schildern, dass diese Auffassung allerdings nicht geteilt werden kann, da das Schreiben vom 19. Dezember 2007 als standardisierter Fragekatalog in keiner Weise auf die Vorbringen zur Verfolgung des Ehemannes einging und sich zudem die aktuelle Verfolgungssituation – welche entgegen der Auffassung der BFM geltend gemacht wurde – nach Eingang des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin als weiterhin abklärungsbedürftig herausstellte, dass es der vorliegenden Verfügung zudem an einer Auseinandersetzung mit der unterbliebenen Anhörung fehlt, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör darstellt, dass das BFM der Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was indessen unterlassen wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo nicht nur für sich selbst, sondern ausdrücklich auch für ihren Ehemann, dessen Gefährdung sie geltend macht, und ihre Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass sich auch die angefochtene Verfügung auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bezieht, dass das Bundesamt es allerdings vorliegend unterlassen hat, den Ehemann der Beschwerdeführerin (über die Schweizer Botschaft in Colombo) mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, entweder eigene Asylgründe - nach Lehre und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesuches durch eine urteilsfähige Person ein "höchstpersönliches" Recht dar, das einem Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 des Schweizeri- E-1927/2009 schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 S. 41 ff.) - oder allenfalls zusätzliche Gründe für das Asylgesuch seiner Ehefrau schriftlich einzureichen und ihn gegebenenfalls zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ergänzend zu befragen, dass sich dies schon allein deshalb aufdrängte, da zentraler Punkt der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Gefährdung des Ehemannes und das Ersuchen um Asyl für diesen ist, dass das BFM durch diese Unterlassung das rechtliche Gehör des Ehemannes der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt hat, dass die festgestellten Verletzungen der Untersuchungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf rechtliches Gehör auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel insbesondere auch der Umstand spricht, dass andernfalls der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292), dass dies umso schwerer wiegt, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Nachteil darstellen würde, dass hinzukommt, dass die angefochtene Verfügung im Januar 2009 erlassen wurde; einem Zeitpunkt, zu dem das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von November 2007, in welchem die Bedeutung des Gehörsanspruchs im Auslandverfahren konkretisiert wurde, als bekannt vorausgesetzt werden durfte, E-1927/2009 dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen offensichtlich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz führt, da sich aus dem aktuellen Aktenstand keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1927/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zu gewähren sowie den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte, der Beschwerdeführerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals (gegen Empfangsbestätigung) oder Zustellung desselben per Post (Einschreiben mit Rückschein) zu eröffnen und die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen, Ref.-Nr. (...) (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 11

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