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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2015 E-1925/2014

20. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,989 Wörter·~40 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1925/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien

A._______, geboren am 13. März 1974, Jordanien, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).

E-1925/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Er reiste am 9. März 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem gültigen Schengen-Visum (ausgestellt durch die Schweizer Vertretung in Amman) per Flugzeug von Jordanien in die Schweiz. Am 12. März 2013 beantragte er Asyl und wurde im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 20. März 2013 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM fand am 23. Juli 2013 statt, am 27. August 2013 wurde er nochmals ergänzend angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuch trug der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vor dem BFM Folgendes vor: Er sei jordanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ und stamme aus einer muslimischen Familie. Er habe nach einem [Studium] in D._______ und längeren Auslandsaufenthalten in Jordanien als Übersetzer gearbeitet, zunächst für die jordanischen Behörden, später freiberuflich. Im Alter von 19 Jahren sei er zum Christentum konvertiert, sei am (…) getauft worden und seither in evangelikalen Kirchen engagiert. Seit 2003 sei er Mitglied der [Kirche]. Dieser Glaubenswechsel sei nicht offiziell vermerkt, er habe aber seine Lebensart geändert. Er sei aktiv gewesen in der Kirche, habe missioniert und sich an Taufen beteiligt. Seine Familie habe kein Verständnis für die Konversion gehabt, sein Vater sei streng gläubiger Moslem, für die Familie sei es eine Schande gewesen, er sei verstossen worden, habe jedoch teils auch weiter Geld erhalten. Seit der Konversion sei er religiös unterdrückt worden und habe viele Probleme mit der Polizei gehabt, mehrmals sei er verhaftet und in der Haft auch gefoltert worden. Ende 2001 sei er auch zum ersten Mal vom Geheimdienst vorgeladen worden, was sich danach einige Male wiederholt habe. Der Geheimdienst habe die Kirche infiltriert, ab 2003 sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, und er habe wöchentlich telefonisch, per E-Mail oder persönlich Informationen übermittelt, wer in der Kirche verkehre, wer zum Christentum konvertiert sei und wie sich die Kirche finanziere. Diese Informationen habe er bis zu seiner Ausreise aus Jordanien geliefert. Er habe dabei zwar ein schlech-

E-1925/2014 tes Gewissen gehabt, es sei aber den Betroffenen kein Schaden entstanden; auch hätte es sonst ein anderer getan. Die Kollaboration habe ihm gewisse Freiheiten ermöglicht, so habe er im Jahr 2003/2004 die Möglichkeit erhalten, eine Kirche für Konvertiten zu gründen und diese auch zu leiten. Diese Aktivität sei aber von den anderen Kirchen abgelehnt worden, die Information sei in die Öffentlichkeit gelangt und habe für Empörung gesorgt, so dass die Kirche wieder geschlossen worden sei. Seither sei der Beschwerdeführer immer wieder zum Verhör vorgeladen worden, er sei danach heimlich in der Kirche aktiv gewesen und habe Konvertiten getauft. Der Geheimdienst habe ihn in Ruhe gelassen, jedoch habe er Probleme mit den Staatssicherheitsämtern, sowie der Polizei gehabt. Er habe seine Aktivitäten für den Geheimdienst der Polizei gegenüber nicht erwähnen dürfen. Der Beschwerdeführer habe seine erste Frau geheiratet; auch sie sei zunächst konvertiert, habe sich aber im (…) 2011 scheiden lassen wollen, und daher vorgebracht, sie wolle wieder zum Islam zurückkehren. Im (…) 2012 sei das Scheidungsverfahren eingeleitet worden und das Gericht und die Nachbarn hätten erfahren, dass er zum Christentum konvertiert sei. Der Geheimdienst habe ihn in diesem Verfahren nicht unterstützen können, seine Exfrau habe hohe Forderungen gegen ihn gestellt. Er habe Geld abgehoben und bei sich zu Hause versteckt; dieses Geld sei gestohlen worden. Die Polizei habe dann aber nicht ermittelt, sondern ihn festgehalten, weil christliche Bücher bei ihm gefunden wurden. Er sei drei Tage inhaftiert und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Die Polizei habe ihm gedroht, seinen Namen an die Dschihadisten weiterzugeben, von denen es viele an seinem Wohnort B._______ gebe. Es sei bekannt, dass Glaubensabtrünnige von diesen getötet würden. Nur mit Hilfe von Freunden aus dem [ausländischen] Konsulat sei er wieder freigekommen. Im folgenden Scheidungsverfahren sei er ungerecht behandelt worden; weil er Christ sei, habe man von ihm höhere Zahlungen verlangt. Von April bis November 2012 habe er sich von der Polizei und den Behörden besonders verfolgt und schikaniert gefühlt, er habe ständig vorsprechen müssen. Er habe deshalb auch seine Arbeit verloren. Bei Gericht habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die das Land nicht verlassen dürften. Auch der Geheimdienst habe ihm nicht mehr helfen können. Seit April 2012 habe er aus Angst vor den Salafisten laufend den Wohnort wechseln müssen. Seit dem (…) 2012 sei die Scheidung von seiner ersten Frau offiziell gewesen. Er habe seine zweite Frau noch vor der Scheidung im (…) 2012

E-1925/2014 geheiratet, nachdem er sie vorher in der Kirche gesehen habe. Die zweite Ehe habe ihm neue Probleme verursacht, da die Familie seiner zweiten Frau mit deren Konversion zum Christentum überhaupt nicht einverstanden gewesen sei, sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und ihn und seine Frau bedroht habe. Sie beide seien im November/ Dezember 2012 von ihrem Bruder fast überfahren und von weiteren Familienmitgliedern seiner Ehefrau angegriffen worden. Ein junges Familienmitglied werde als Pistolenschütze trainiert, um sie umzubringen. Als sie diese Übergriffe bei der Polizei hätten zur Anzeige bringen wollen, hätten sich die Polizeibeamten aber gegen sie gewendet, als sie von ihrer Konversion erfahren hätten. Sie seien gequält und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer fühle sich mehrfach bedroht: Einerseits durch die Salafisten, andererseits durch die Familienangehörigen seiner zweiten Frau sowie durch die jordanischen Behörden. Daher habe er seit November 2012 versucht, das Land zu verlassen, was ihm zusammen mit seiner zweiten Frau im März 2013 gelungen sei. Auf Einladung der [Kirche] in der Schweiz hätten sie ein Visum für die Schweiz erhalten und Jordanien verlassen können. Wie berechtigt seine Befürchtungen seien, werde aus der Mitteilung der Kantonspolizei E._______ vom 16. April 2013 ersichtlich, gemäss der die jordanischen Behörden versuchen würden, via Interpol seine Adresse ausfindig zu machen. Im Fall einer Rückkehr würde ihn der Geheimdienst foltern, weil er nach langer Zusammenarbeit einfach verschwunden sei und das Land unerlaubterweise verlassen habe. Er sei eine Gefahr für den jordanischen Staat, weil er sich für die Konversion von Muslimen zum Christentum einsetze, was zu gesellschaftlichen Problemen führe und die Sicherheit bedrohe. Deshalb drohe ihm der Tod. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein: Die Kopie der Einladung der [Kirche] zur Ausstellung des Visums, ein Bestätigungsschreiben eines Pfarrers der [Kirche] in Jordanien, einen Zeitungsartikel von 2003 über die Gründung der Kirche in arabischer Sprache, einen USB-Stick mit zwei Aufnahmen des Beschwerdeführers, auf denen gemäss seinen Angaben die Spuren der erlittenen Folter ersichtlich seien, Ausdrucke von E-Mails an den jordanischen Geheimdienst (in arabischer Sprache) sowie eine internationale Mitgliedsbestätigung der [Kirche]. Zum Nachweis der Identität reichte er seinen Reisepass sowie eine jordanische Identitätskarte ein.

E-1925/2014 C. Am 27. März 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton E._______ zugewiesen. Aufgrund von ehelichen Problemen wurde das Paar auf Bitten der Ehefrau hin, ab Ende Mai 2013 zumindest zeitweise getrennt untergebracht (vgl. act. A24/1). Nach der Anhörung vom 23. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM am 27. Juli 2013 weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen ein. Es handelte sich um Ausdrucke von E-Mails in arabischer Sprache, welche seine Geheimdienstaktivitäten belegen sollten (vgl. act. A27/10). Mit Eingaben vom 9. September 2013 (act A36/10) und vom 14. November 2013 (act. A40/1) reichte der Beschwerdeführer weitere arabischsprachige E- Mails sowie eine Taufbescheinigung der [Kirche] ein. Ferner ergänzte und präzisierte er seine Vorbringen aus den Anhörungen und wies auf Schwierigkeiten im Rahmen der Anhörung hin. D. Am 5. Juni 2013 verfügte [die kantonale Behörde] eine Ausgrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) für das Gebiet der Stadt F._______, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in F._______ verschiedene Ladendiebstähle begangen hatten. Am 2. September 2013 verfügte [kantonale Behörde] die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons E._______ sowie eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt G._______ und bestätigte die verfügte Ausgrenzung aus der Stadt F._______ vom 5. Juni 2013. Alle Massnahmen erfolgten aufgrund weiterer Anzeigen wegen Ladendiebstahls. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons E._______ eine fremdsprachige Beschwerde ein. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (act. A39/3) trat das Gericht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) auf die Beschwerde nicht ein, weil die nach Ansetzung einer Nachfrist in einer Amtssprache verfasste Eingabe vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben worden war. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ordnete [kantonale Behörde] die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Bezirks H._______ sowie die Ausgrenzung aus den Gebieten der Gemeinden I._______ und J._______ an (act. A43/7). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 19. Juni 2013

E-1925/2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt (act. A20/4). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 8. Oktober 2013 folgte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse (act. A37/2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Missachtung einer Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und zu einer Busse verurteilt (act. A49/5). F. Am 27. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sein Asylverfahren von dem seiner Ehefrau trennen wolle, sie würden seit dem 19. Dezember 2013 getrennt leben (vgl. act. A47/1). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte die zuständige Sachbearbeiterin des BFM den Beschwerdeführer, dass eine Dossiertrennung nur vorgenommen werden könne, sofern eine Scheidungsurkunde vorliege, dass die Eheleute jedoch eine separate Verfügung erhalten würden. G. Am 21. März 2014 erging der Entscheid der Vorinstanz. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug. Auch das Gesuch der Ehefrau wurde mit separater Verfügung gleichentags abgewiesen. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Angaben hinsichtlich seiner Verfolger seien sehr konfus, zudem seien die Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Folter sehr oberflächlich ausgefallen. Seine Ausführungen enthielten viele Gemeinplätze und wiesen nur wenige Realkennzeichen auf; sie seien an vielen Stellen widersprüchlich. Aufgrund der unlogischen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Es lägen auch keine Hinweise vor, die auf das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses hindeuten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2014 eröffnet.

E-1925/2014 H. Am 9. April wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt (vgl. act. A58/2). Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2014 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, mit der Anweisung, ihn ergänzend anzuhören. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. I. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erhob durch ihren Rechtsvertreter gegen die Abweisung ihres Asylgesuches Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das entsprechende Verfahren ist derzeit weiterhin hängig. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein und stellte fest, dass die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vom BFM zwar unter einer gemeinsamen N-Nummer geführt würden, die Vorinstanz für die Eheleute jedoch zwei getrennte Verfügungen erlassen habe. Auch das Gericht werde die Beschwerden der Eheleute getrennt, aber koordiniert behandeln. K. Am 25. April 2014 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an (Vollmacht vom 7. April 2014) und reichte in Ergänzung der Beschwerde weitere Beweismittel ein. Er beantragte eine angemessene Nachfrist, da er noch keine vollständige Akteneinsicht habe nehmen können. Ferner beantragte er eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückweisung nach Jordanien konkret gefährdet sei. L. Mit Verfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut, setzte eine Frist zur Beschwerdeergänzung an und stellte dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz, ihrer entsprechenden Verfügung vom 9. April 2014 sowie eine Kopie der im Beschwerdeverfahren ergangenen Verfügung zu. Das Gericht hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gewährte die unentgeltliche Verbeiständung,

E-1925/2014 der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beigeordnet. M. Am 13. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein, darunter eine Tauf- sowie Konfirmationsbestätigung, eine Mitgliedsbestätigung der [Kirche], eine detaillierte Aufstellung des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf seiner Verfolgungssituation und seiner Verhaftungen in den Jahren 2002, 2003, 2007 und 2012, sowie 99 E-Mail-Ausdrucke in arabischer Sprache betreffend den Zeitraum vom 24. Oktober 2011 bis zum 3. März 2013 zum Beleg der geheimdienstlichen Informantentätigkeit des Beschwerdeführers. N. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 nahm das BFM Stellung zu den Vorbringen in der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen im Entscheid fest. O. Die am 15. August 2014 verfasste Replik enthielt weitere Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Informantentätigkeit des Beschwerdeführers und seiner berechtigten Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus wurde beantragt, das Gericht möge bei den zuständigen kantonalen Behörden einen schriftlichen Bericht hinsichtlich der hängigen Interpol-Anfrage der jordanischen Behörden einholen. P. Mit Verfügung vom 12. September 2014 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist, um den Nachweis hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens der jordanischen Behörden via Interpol betreffend seine Person, beziehungsweise allfälliger Anfragen, zu erbringen. Q. Am 22. September 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer nach Abklärungen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) nicht als per Interpol ausgeschrieben verzeichnet sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in anderen Ländern per Interpol gesucht werde, eine entsprechende Anfrage an die zuständige Interpol-Kommission in Frankreich sei noch hängig. Auch könne es sein, dass die Anfrage zwar 2013 bestanden habe, inzwischen jedoch von den jordanischen Behörden aufgehoben worden sei. Es

E-1925/2014 sei in jedem Fall aus dem Ergebnis der Abklärung nicht zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien keine Gefahr mehr drohe. R. Am 23. September 2014 traf beim Bundesamt die Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils durch das Familiengericht F._______ ein. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde am (…) September 2014 geschieden. S. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 wurden weitere Beweisunterlagen – die Bestätigung eines jordanischen Rechtsanwalts vom 8. Oktober 2014, der im Auftrag des Beschwerdeführers Nachforschungen angestellt habe, sowie eine Spitalbestätigung eines Spitals in B._______ vom 19. April 2012 (beide Unterlagen in Form einer beglaubigten Kopie) – zu den Akten gereicht. Auf deren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-1925/2014 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers geführt; die Verfahren waren allerdings immer getrennt (vgl. oben Bst. J); die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen betraut als der Beschwerdeführer. Nachdem die Ehe in der Schweiz in der Zwischenzeit rechtskräftig geschieden worden ist, besteht kein sachlicher Anlass mehr zur koordinierten Verfahrensführung. Das vorliegende Urteil ergeht demnach, obwohl das Beschwerdeverfahren der ehemaligen Ehefrau derzeit noch hängig ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers im Entscheid vom 21. März 2014 für unglaubhaft. Sie seien nicht hinreichend begründet, er habe keine konkreten Angaben in Bezug auf seine Verfolger machen können. Alle seine Schilderungen über die Verfolgung durch den

E-1925/2014 jordanischen Geheimdienst einerseits, die Inhaftierungen, Diskriminierungen und Drohungen durch die Polizeikräfte andererseits sowie die ihm drohenden gewaltsamen Übergriffe von Seiten der Verwandten seiner zweiten Frau seien sehr oberflächlich, ohne Realkennzeichen und wenig nachvollziehbar. Dies gelte nicht zuletzt auch für Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Folter durch die Polizeikräfte sowie seiner Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Jordanien. Alles sei sehr vage und stereotyp geblieben. Die Vorinstanz erachtete die Angaben darüber hinaus in vielen Punkten als unlogisch und lebensfremd und wies auf Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsschilderung hin. An dieser Feststellung der Vorinstanz vermochten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weil sie nach Einschätzung des BFM keine Rückschlüsse auf die vorgebrachte Verfolgung zuliessen. Insbesondere die eingereichten E-Mail-Ausdrucke seien leicht zu manipulieren gewesen, bei den Bestätigungen der Kirchenvertreter könne es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handeln. Gesamthaft kam die Vor-instanz zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb das Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen gegeben seien, würdigte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass auch alle weiteren Eingaben nicht geeignet gewesen seien, diese Einschätzung zu erschüttern. Der Beschwerdeführer liefere insbesondere keine Beweise für die geltend gemachten Vorladungen und Verhöre durch die jordanischen Behörden hinsichtlich des Scheidungsverfahrens und für die Ermittlungen, die zur Haft geführt hätten. Zudem taxierte das BFM die Vorbringen hinsichtlich der erzwungenen Geheimdiensttätigkeit als nachgeschoben, da sie erstmalig anlässlich der Bundesanhörung zur Sprache gekommen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass seine Verfolgungsgeschichte komplex sei und sich inzwischen bereits über Jahrzehnte erstrecke, was die Darstellung erschwere. Das Bekanntwerden seiner Konversion ab 2012 und der Umstand, dass er nicht von Geburt an einer Kirche angehört habe, setze ihn in der jordanischen Gesellschaft einer erheblichen Gefahr aus. In der (…)-Kirche sei deshalb auch nicht bekannt gewesen, dass er ein Konvertit sei. Nur heimlich habe er islamische Konvertiten betreut und sich mit diesen inoffiziell getroffen. Ergänzend zu den im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen (vgl. oben

E-1925/2014 Bst. B) führte er in der Eingabe vom 13. Mai 2014 aus, dass er seit Ende 2001 immer wieder vom Geheimdienst vorgeladen worden sei, bis er 2003 in ein Kollaboration eingewilligt habe, um einer Verhaftung wegen Apostasie zu entgehen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien kohärent und wiesen Realkennzeichen auf. Die Vorkommnisse um die Kirchengründung im Jahr 2003 seien ebenfalls glaubhaft und dokumentiert durch den eingereichten Zeitungsartikel. Diese Aktivität habe erneut zur Verhaftung geführt; noch während Monaten sei er von der Polizei vorgeladen worden. Seine Gefährdungssituation sei nach dem Bekanntwerden seiner Konversion sowie durch die zweite Heirat weiter eskaliert. Ab (…) 2012 habe sie sich dramatisch verschärft, da seine Apostasie durch die Vorbringen seiner ersten Ehefrau bei den Behörden bekannt geworden sei. Die Konversion vom Islam zum Christentum sei in Jordanien nicht erlaubt, im Falle der Apostasie verlören die Betroffenen ihre bürgerlichen Rechte. Zusätzlich hätten ihn die realen Drohungen aus dem Umfeld seiner zweiten Ehefrau sowie von Seiten der Polizei gefährdet, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Erschwerend komme dazu, dass er für den Geheimdienst inzwischen als Verräter gelte, weshalb er eine Verfolgung an Leib und Leben auch von dieser Seite zu befürchten habe. Diesen Umstand habe er, wie er in der Replik vom 15. August 2014 erläuterte, anlässlich der Empfangsstellenbefragung noch nicht erwähnt, weil die Informantentätigkeit für den Geheimdienst vor seiner Ausreise zunächst kein grosses Problem dargestellt habe, sondern vielmehr die Geheimdienstkontakte ihn vor der Eskalation der familiären Probleme mit den Angehörigen der Ehefrau nicht hätten bewahren können. Auch sei diese Gefährdung erst entstanden, als sich der Beschwerdeführer zum Verbleib in der Schweiz entschlossen habe und die gewünschten Informationen nicht mehr geliefert habe. Er habe sich im EVZ zudem nicht sicher gefühlt, weil er dort auf viele muslimische Flüchtlinge aus Nordafrika und Afghanistan getroffen sei. 5. 5.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht bekundet Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wie einlässlich aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. Vor allem aber stellt es fest, dass die Verfolgungsakte, unter welchen der Beschwerdeführer seit seiner Konversion im Jahr 2002 bis zur Ausreise 2013 gelitten haben will, auch in ihrer Gesamtheit die nötige Schwelle einer genügend intensiven Verfolgung, wie sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraussetzt, nicht überschreiten. Ferner können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und Repressalien bis zum Jahre 2012

E-1925/2014 nicht als kausal für das Verlassen des Heimatlandes im März 2013 und für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gelten. 5.2 Jordanische Staatsangehörige, welche – wie der Beschwerdeführer – vom Islam zu einer anderen Religion wechseln, leiden zwar gemäss Berichten unter Diskriminierungen und im Einzelfall auch unter gewissen rechtlichen Einschränkungen. Eine Konversion ist gesellschaftlich nicht akzeptiert, so dass sie auch zu Problemen im familiären Bereich führen kann. Diese erreichen in aller Regel jedoch nicht die Intensität einer asylbeachtlichen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. 5.3 Grundsätzlich ist Jordanien auch im Hinblick auf die Gewährung der Religionsfreiheit das fortschrittlichste und toleranteste Land im Nahen Osten. Sechs Prozent der Bevölkerung bekennen sich zum Christentum (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Jordanien in Kürze, abgerufen auf der Homepage des EDA am 16.10.2014). Die Gesellschaft für bedrohte Völker hielt in ihrem Memorandum vom März 2014 anlässlich der Nahost-Reise von Papst Franziskus im Mai 2014 fest, dass Jordanien in Hinblick auf die Gewährung der Religionsfreiheit sehr fortschrittlich sei, und Christen und Muslime im Allgemeinen gut zusammenlebten. Dennoch seien besonders christliche Konvertiten Diskriminierungen ausgesetzt, würden von ihren Familien ausgeschlossen und könnten in Extremfällen Opfer von Ehrenmorden werden. Auch habe der soziale und politische Wandel in den Nachbarländern während des Arabischen Frühlings in Jordanien die Spannungen zwischen gemässigten und extremistischen Islamisten verstärkt (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Vom Wandel bedroht: Christliche Minderheiten im Nahen Osten, März 2014, www.gfbv.de/uploads/down-load/download/291.pdf, besucht am 13.10.2014). Der Papst hat bei seinem Besuch in Amman denn auch ausdrücklich die schwierige Lage der Konvertiten im Nahen Osten und die Möglichkeit eines Übertritts vom Islam zum Christentum angesprochen (vgl. kipa vom 24.05.2014, Papst ruft zu Frieden und Dialog im Nahen Osten auf, www.kipa-apic.ch/k255011, besucht am 13.10.2014). Das US- State Departement führt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit in Jordanien vom Juli 2014 (Berichtszeitraum: 2013) aus, dass die Verfassung sowie andere Gesetze und Massnahmen die Religionsfreiheit schützten und die Regierung diese in der Praxis generell respektiere. Die Verfassung ermögliche die freie Religionsausübung gemäss den in Jordanien geltenden Sitten, solange öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt würden (vgl. US Department of State, International Religious Freedom Report for 2013, Jordan, Executive Summary, vom 28. Juli 2014, http://www.gfbv.de/uploads/down-load/download/291.pdf http://www.kipa-apic.ch/k255011

E-1925/2014 www.state.gov/j/drl/rls/irf/religious-freedom-/index.htm?year=2013&dlid= 22297, besucht am 13.10.2014). Allerdings lege die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest. Die Art. 103 – 106 der jordanischen Verfassung bestimmen ferner, dass Scharia-Gerichte, welche islamisches Recht anwenden, bei Bürgern muslimischen Glaubens für alle Fragen des Familien- und Personenstandsrechts (Eheschluss, Scheidung, Sorgerecht) sowie des Erbrechts zuständig sind. Mitglieder anderer anerkannter Religionsgemeinschaften können sich an ihre eigenen konfessionellen Gerichte wenden (vgl. Jordanische Verfassung in englischer Übersetzung, www.kinghussein.gov.jo-/constitution_jo.html, besucht am 13.10.2104). Laut US-State Departement ist die Konversion vom Islam zum Christentum zwar von der Verfassung nicht verboten, jedoch nach den meisten Interpretationen der Scharia. Problematisch sei dabei nicht die Konversion zum Christentum, sondern der Abfall vom Islam (Apostasie). Konvertiten gälten als Apostaten und könnten ihre Bürger- und Eigentumsrechte verlieren, falls gegen sie eine Klage wegen Apostasie eingereicht werde. Auch werde ein Religionswechsel vom Islam zu einer anderen Religion von den jordanischen Behörden nicht anerkannt – die Betroffenen blieben weiterhin den Scharia-Gerichten unterstellt (vgl. US Department of State, International Religious Freedom Report for 2013, Jordan, a.a.O., Section II. Status of Government Respect for Religious Freedom). Vom Islam konvertierte Personen erführen aus diesen Gründen rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung und Schikanierung bis hin zu Übergriffen und sozialer Ächtung durch Familie und Gemeinschaft. Wie das US-State Departement berichtet, hätten Scharia-Gerichte in einigen Fällen die Eheschliessungen von Konvertiten annulliert, ihr Sorgerecht für Kinder sowie ihre Eigentumsrechte auf andere muslimische Familienmitglieder übertragen und ihnen viele ihrer Bürgerrechte abgesprochen. Nichtmuslimische Minderjährige seien zu „Schutzbefohlenen des Staates“ ohne religiöse Identität erklärt worden. Es lägen jedoch nur sehr vereinzelte Berichte vor, dass es tatsächlich zu einer solchen Anklage gekommen sei. In der Regel seien diese die Folge einer Anzeige durch Familienangehörige, welche die Konversion ablehnten. Häufig gehe es auch darum, eine Person vom Erbe auszuschliessen, oder sich durch die Anzeige einen anderen rechtlichen Vorteil zu sichern (vgl. a.a.O., Section III. Status of Societal Respect for Religious Freedom). Es liegen keine Berichte vor, dass es in Jordanien nach einer entsprechenden Anklage je zu einer Tötung wegen Apostasie kam (so die Auskunft auf eine ältere Anfrage des Australian Refugee Review Tribunal - Country Advice: RRT Research Response - Jordan – JOR35379 - Christians – Apostasy – Muslim converts to Christianity – State protection – Shari'a courts, 4. September 2009 [verfügbar auf http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religious-freedom-/index.htm?year=2013&dlid=%2022297 http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religious-freedom-/index.htm?year=2013&dlid=%2022297 http://www.kinghussein.gov.jo-/constitution_jo.html http://www.kinghussein.gov.jo-/constitution_jo.html

E-1925/2014 ecoi.net] www.ecoi.net/file_upload/1930_135-3505290_jor35379.pdf, abgerufen am 10.02.2015). Beachtlich ist ferner, dass die Vollstreckung der Todesstrafe in Jordanien seit 2006 praktisch ausgesetzt ist; erstmals seit 2006 wurden im Dezember 2014 elf verurteilte Gewaltverbrecher hingerichtet (vgl. Länderinformationen des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Innenpolitik Jordaniens, Stand Januar 2015, www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik-Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik- _node.html, abgerufen am 10.02.2015). Die Polizeikräfte seien zwar grundsätzlich gehalten, Übergriffe zu ahnden, doch wurde berichtet, dass auf die Anzeige einer Schändung von christlichen Grabsteinen in Amman im Februar 2013 bis Ende Jahr keine Verhaftung erfolgte (vgl. US Department of State, a.a.O., Section II, Government Inaction). 5.4 Verboten ist in Jordanien gemäss Berichten des US-State Departments auch die christliche Missionstätigkeit zum Zweck, Muslime zum Christentum zu bekehren. Kirchen und Geistliche werden daher auch von den Sicherheitskräften und dem Geheimdienst überwacht. In einigen Fällen wurden die Namen von Kirchenbesuchern an den Geheimdienst geliefert und Geistliche und Prediger wurden vom Geheimdienst verhört. Zum Teil sei dies nach Aussagen von Geistlichen auch zum Schutz der Kirchenbesucher erfolgt. Der Geheimdienst habe ferner ausländische Teilnehmer an christlichen Tagungen vorgängig überprüft und in Einzelfällen die Einreise unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken verweigert. Auch einfache Konvertiten hätten Vorladungen der Sicherheitskräfte erhalten – meist nachdem sie von ihren Familienangehörigen als Konvertiten angezeigt worden waren (vgl. US Department of State, a.a.O., Government Practices). Allerdings berichteten Konvertiten auch, dass sie – obwohl früher von den Geheimdiensten zu Verhören vorgeladen – keine weiteren Behelligungen oder Befragungen erfahren hätten (vgl. US Department of State, a.a.O., Improvements and Positive Developments in Respect for Religious Freedom). Diese Ausführungen zeigen, dass Konvertiten in Jordanien tatsächlich Diskriminierungen im rechtlichen und sozialen Bereich ausgesetzt sind, dass die Situation jedoch differenziert zu betrachten ist und gewaltsame Übergriffe die Ausnahme sind. Von einer flächendeckenden Gefährdung beziehungsweise Verfolgung von muslimischen Konvertiten beziehungsweise Apostaten in Jordanien kann deshalb nicht ausgegangen werden. 5.5 Auch das vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner individuellen Situation Vorgebrachte lässt den Schluss auf eine ihm auch objektiv drohende Verfolgung, welche in ihrer Intensität als asylrelevant zu bezeichnen wäre, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_135-3505290_jor35379.pdf

E-1925/2014 nicht zu. Zwar decken sich die von ihm geschilderten Repressalien und Diskriminierungen durch Polizei und Familienangehörige im Wesentlichen mit den oben (vgl. E. 5.3 und 5.4) skizzierten objektiven Erkenntnissen über die Situation von Konvertiten in Jordanien. Auch hält das Gericht es – wie auch die Vorinstanz – für grundsätzlich glaubhaft, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen muslimisch-stämmigen Konvertiten zum christlichen Glauben handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die von ihm geschilderten Repressalien und Diskriminierungen so intensiv gewesen seien, dass ihm der Verbleib im Heimatland auch gemäss objektiven Kriterien nicht zumutbar gewesen ist. 5.6 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer schon über Jahre unter gewissen Diskriminierungen und Behelligungen gelitten hat, was im Länderkontext durchaus nachvollziehbar wäre, so bilden die geschilderten Repressalien kein Gesamtbild, das beginnend im Jahr 2002 einen Kausalzusammenhang entstehen lässt, der als logische Konsequenz in der Flucht im Frühjahr 2013 kulminiert. Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass es sich bei den Schilderungen der Ereignisse zwischen 2001 und 2011 um unzusammenhängende Episoden handelt, die zwar mit der Konversion und der Missionstätigkeit zusammenhängen, die aber auch in ihrer Gesamtschau zu wenig intensive Eingriffe darstellen, um eine durchgängige Verfolgung zu belegen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer sein Land aufgrund dieser Ereignisse nicht verlassen hat und geblieben ist, nachdem sich die Situation immer wieder beruhigt hat (vgl. zum Beispiel die Ausführungen in Beilage 3 zur Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2013, Beschwerdeakten Act. 5). Beispielweise liegen die geschilderten Aktivitäten hinsichtlich der Gründung einer Kirche für Konvertiten und die darauffolgenden Repressalien durch andere Christen – wie dargestellt im eingereichten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis A5 Ziff. 2) – sehr weit zurück und stehen nicht in einem für die Beurteilung der heutigen Situation des Beschwerdeführers beachtlichen Zusammenhang. Gleiches gilt auch für die Aktivitäten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst und die von ihm erwähnte erneute Verhaftung im Jahr 2007; auch hier kam der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen nach einer Intervention von befreundeten hochrangigen Polizeioffizieren wieder auf freien Fuss und lebte in der Folge weiterhin unbehelligt. Die als Beweismittel eingereichten Fotos, welche angebliche Folterspuren des Beschwerdeführers dokumentieren (vgl. Beweismittelumschlag A5), sind nicht aussagekräftig. Der Be-

E-1925/2014 schwerdeführer hat nicht erklärt, wie und wann diese Verletzungen entstanden sein sollen, was ihm genau angetan worden sein soll und wann dies passierte (vgl. act. A25/17, F. 59). Seine Ausführungen hinsichtlich der Verhaftungen durch die Polizei sind durchwegs sehr knapp und wenig detailreich ausgefallen (vgl. act. A25/17 F. 53 – F 62, act. A32/13 F. 40 – 42; F. 61 – 66). In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben (Schreiben der "[Kirche]" vom 2. April 2014; Schreiben der "[Kirche]" vom 23. April 2014; vgl. Beilagen zu Beschwerdeakten Act. 3) bestätigen jordanische Kirchenangehörige – angeblich gar als Augenzeugen – wiederholte Verhaftungen, Folterungen und Verfolgungen des Beschwerdeführers, ohne aber konkretere Aussagen machen zu können. Als Beweis für die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den Behörden können diese Schreiben nach Einschätzung des Gerichts nicht gelten, und es kommt ihnen diesbezüglich der Beweiswert von Gefälligkeitsaussagen zu. Was schliesslich die mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Beschwerdeakten Act. 17) eingereichte Bestätigung eines Spitals in Jordanien betrifft, sind verschiedene Ungereimtheiten im Vergleich mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen. Zunächst datiert die Spitalbestätigung vom 19. April 2012, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei vom 16. April bis 20. April 2012 in Haft gewesen (A25/17 F. 62). Betreffend die damals erlebten Misshandlungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei geschlagen und verspottet worden (A25/17 F. 29); er habe versucht, sich umzubringen, indem er sich mit den zerschlagenen Brillengläsern Schnittverletzungen am Handgelenk zugefügt habe; aus diesem Grund sei er ins Spital gebracht worden (A25/17 F. 62), es sei aber keine tiefe Verletzung gewesen, und er sei noch am gleichen Tag im Spital behandelt worden (A25/7 F. 103 f.). Im eingereichten Spitalbericht ist hiervor keine Rede, sondern es werden Zigarettenverbrennungen an beiden Händen und Blutergüsse am Rücken festgestellt. Nicht erörtert wird ferner, weshalb die Spitalbestätigung nicht früher eingereicht worden ist und wie sie nun in den Besitz des Beschwerdeführers gelangte; ein Zustellcouvert fehlt. 5.7 Zum Beweis seiner Geheimdiensttätigkeit hat der Beschwerdeführer verschiedene Eingaben gemacht und hat seine Tätigkeit erläutert (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die eingereichten Ausdrucke von E-Mails das Engagement des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei belegen. Auch ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer, der selbst als Englischübersetzer tätig war,

E-1925/2014 während des Verfahrens nicht darum bemühte, die arabischsprachige E- Mail-Korrespondenz auch nur ansatzweise für das Gericht zu übersetzen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, hat er doch in Jordanien zuletzt eine Unternehmung für professionelle Übersetzungen betrieben (vgl. Ausdruck aus dem Online-Branchenverzeichnis Jordanien betreffend die "[…]). In einem separaten Schreiben legte der Beschwerdeführer seine Geheimdienstaktivitäten dar (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Zusammengefasst bringt er vor, er sei vom Geheimdienst wegen seiner Konversion erpresst und zur Kollaboration gezwungen worden. Immer wieder sei der Geheimdienst nicht zufrieden gewesen mit ihm, und verschiedene Dienste hätten ihn vorgeladen. Nach dem im Jahr 2003 erschienenen Zeitungsartikel sei vom Staatsanwalt Anklage gegen ihn erhoben worden und er sei der Polizei übergeben worden. Einen Beweis für dieses Verfahren ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Nach 2003 habe sich die Situation nach seinen Angaben aber entspannt, auch weil er seine Missionstätigkeit eingestellt habe. Erst im Jahr 2007 sei er wieder inhaftiert worden. Zwischen 2007 und 2012 habe es dann wiederum keine grösseren Probleme gegeben (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Der Inhalt des mit der Eingabe vom 28. Oktober 2014 eingereichten Schreibens eines jordanischen Anwaltes vom 8. Oktober 2014 (vgl. Beschwerdeakten Act. 17) bleibt insgesamt nur sehr vage. Der Anwalt führt aus, er habe auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin Nachforschungen beim jordanischen "Öffentlichen Nachrichtendienst" angestellt und dabei erfahren, dass der Beschwerdeführer "wegen Evangelisierung einen Eintrag hat", gesucht werde und "bereits mehrere Untersuchungen wegen diesem Vorwurf" erlebt habe; präzisere Angaben zu diesen Verfahren oder entsprechende schriftliche Akten werden nicht geliefert. Nach seinen Ausführungen sei der Beschwerdeführer in den Jahren zwischen 2000 und 2012 immer wieder belangt worden. Auffällig ist, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwar unter Druck gesetzt haben sollen, dann aber jeweils ohne erkennbare weitere Konsequenzen wieder von ihm abgelassen hätten. Das Gericht hält im Länderkontext für möglich, dass er in der Vergangenheit immer wieder Repressalien ausgesetzt war. Allerdings konnte er sich den Behörden auch stets wieder entziehen, beziehungsweise wurde freigelassen, und machte – wie anlässlich der Befragung zur Person erwähnt – verschiedene Auslandsreisen zu Bildungs-, Arbeits- und Vortragszwecken, um dann jeweils nach Jordanien zurückzukehren (vgl. act. A4/12, F. 1.17.04 – 2.04). Es ist nicht anzunehmen, dass ihm dies möglich gewesen wäre, wäre er wirklich prominent im Fokus der

E-1925/2014 Behörden gestanden. Die E-Mail-Ausdrucke an den Geheimdienst datieren aus dem Zeitraum von Oktober 2011 bis Anfang März 2013 (vgl. Beilage 4 zu Beschwerdeakten Act. 5). Der Beschwerdeführer bringt vor, sich aufgrund der Ausreise aus Jordanien im März 2013 verdächtig gemacht zu haben, weil er seine Informantentätigkeit eingestellt habe. Dies sieht das Gericht nicht als erwiesen an, es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht immer noch im Kontakt mit den Geheimdiensten Jordaniens steht. In der Anhörung führte er aus, dass er legal als Gast einer ausländischen Konferenz ausgereist sei (vgl. act. A25/17, F. 101). Der Beschwerdeführer konnte sich – wie oben erwähnt – bereits in der Vergangenheit verschiedentlich im Ausland aufhalten, daher ist nicht auszuschliessen, dass es sich nun ebenso verhält und der Beschwerdeführer seine Abwesenheit gegenüber dem Geheimdienst plausibel machen kann. Das Gericht hält es unter diesen Umständen nicht für erstellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (angeblichen) Geheimdiensttätigkeiten im Fall einer Rückkehr ins Heimatland Verfolgung droht. Auch sein Vorbringen, die jordanischen Behörden würden seinen Aufenthaltsort via Interpol ausfindig machen wollen, ist nicht stichhaltig. Die entsprechenden Abklärungen lieferten keine Hinweise, dass er gesucht würde (vgl. Beschwerdeakten Act. 16). Es ist nach dem Gesagten daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den jordanischen Behörden gesucht wird. 5.8 Fluchtauslösend sind nach Angaben des Beschwerdeführers einerseits die Ereignisse gewesen, die im Zusammenhang mit seiner Scheidung und dem Bekanntwerden seiner Konversion standen und andererseits die geltend gemachten familiären Probleme nach der Heirat mit seiner zweiten Frau mit deren Verwandten. Vorher, in den Jahren zwischen 2007 und 2012, habe es keine grösseren Probleme ("no major problems") gegeben (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Das Gericht hält die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Jahres 2012 für nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer konnte keine Belege liefern, welche seine Benachteiligung infolge des Bekanntwerdens seiner Konversion im Scheidungsverfahren 2012 dokumentieren würden; auch die bereits erwähnte, nur sehr vage und unsubstanziiert bleibende Bestätigung des jordanischen Rechtsanwalts vom 8. Oktober 2014 (vgl. Beschwerdeakten Act. 17) vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Am (…) 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Reisepass ausgestellt, mit dem er mit einem Visum legal aus Jordanien ausreisen konnte. Sein Vorbringen, er figuriere auf einer Liste von

E-1925/2014 Personen, die das Land nicht verlassen dürfen (vgl. act. A25/17 F. 15), ist nicht stichhaltig. Tatsächlich verhält es sich so, dass die jordanischen Behörden bei Verwicklung in ein Gerichtsverfahren die Reisedokumente bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten, beziehungsweise eine Ausreisesperre für die Dauer des Verfahrens verhängen können (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Jordanien, Reise- und Sicherheitshinweise, Allgemeine Reiseinformationen, Stand 10.02.2015, www.auswaertigesamt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/JordanienSicherheit.html; abgerufen am 10.02.2015). Dies hätte der Fall sein können während des laufenden Scheidungsverfahrens. Dieses sei jedoch am (…) 2012 abgeschlossen worden (A25/17 F. 17), weshalb die Vorbringen für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant sind. 5.9 Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch die Familie seiner zweiten Frau sind sehr vage und wenig greifbar geblieben. Er nannte kaum Details und blieb in seinen Schilderungen in der Befragung und der Anhörung sehr allgemein (vgl. act. A25/17 F. 21; A32/13 F. 57- 60). Die Verfolgung durch die Verwandten der Ehefrau wirkt sehr konstruiert; der Beschwerdeführer kann auch nicht belegen, dass er Anzeige bei der Polizei erstattet habe gegen die Verwandten seiner Frau. Das Gericht hält diese Vorbringen insgesamt nicht für plausibel und glaubhaft. Beachtlich ist schliesslich, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Frau in der Schweiz geschieden wurde; der Beschwerdeführer hat auch darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau in Kontakt zu ihrer Familie stehe (vgl. act. A27/10; A47/1). Es ist angesichts dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr Probleme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau zu gewärtigen hätte, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht länger relevant sind. 5.10 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer als jemanden darstellt, der im Fokus der jordanischen Behörden sei und aus diesem Grund schwere Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten habe. Von diesen Vorbringen ist das Gericht nicht überzeugt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer gewisse Repressalien und Diskriminierungen erdulden musste. Diese waren jedoch in ihrer Intensität nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeblich akut fluchtauslösenden Vorbringen ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer konnte die behaupteten Verhaftungen und Behelligungen durch staatliche Akteure nicht glaubhaft machen. Vielmehr hat er einen neuen Reisepass beantragen und mit einem Visum problemlos legal ausreisen

E-1925/2014 können. Es gibt entgegen seinen wiederholten Behauptungen keine Anzeichen für Nachforschungen nach seiner Person von Seiten der jordanischen Behörden via Interpol. Die geltend gemachten familiären Probleme dürften mit der Scheidung von seiner Frau zukünftig ihrer Grundlage entbehren. Hinweise auf eine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG liegen aus Sicht des Gerichts damit nicht vor. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1925/2014 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jordanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jordanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jordanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Jordanien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die einem Wegweisungsvollzug jordanischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat generell entgegenstehen würde. Auch in individueller Hinsicht liegen keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr

E-1925/2014 des Beschwerdeführers nach Jordanien sprechen würden. Dass der Beschwerdeführer vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertierte, ändert nichts an dieser Feststellung; er ist bereits als junger Mann konvertiert und lebte [zahlreiche] Jahre ohne grössere Probleme in Jordanien. Die geltend gemachten Probleme aus dem familiären Umfeld seiner Frau haben ihren Gehalt verloren, da die Ehe inzwischen in der Schweiz geschieden wurde. Hinsichtlich seiner eigenen Familie hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass das Verhältnis abgekühlt sei, doch kann dies nicht auf eine Unzumutbarkeit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet und kann in B._______ oder einer anderen Stadt Jordaniens seinen Lebensunterhalt bestreiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hat jedoch in seiner Verfügung vom 30. April 2014 das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 10. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand

E-1925/2014 eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. In seiner Kostennote vom 28. Oktober 2014 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 25.9 Stunden aus, der beim vorliegenden Verfahren, welches als nicht übermässig umfangreich und komplex einzustufen ist, als überhöht erscheint. Die im Verfahren eingereichten Rechtsschriften sind denn auch nicht von derartigem Umfang (Eingabe vom 25. April 2014: fünf Seiten; Eingabe vom 13. Mai 2014: sechs Seiten; Replik vom 15. August 2014: vier Seiten; Eingabe vom 22. September 2014: zwei Seiten; Eingabe vom 28. Oktober 2014: eine Seite), dass der ausgewiesene Stundenaufwand vollumfänglich nachvollziehbar erschiene. Ferner werden namentlich für Juli 2014 Verfahrensposten ausgewiesen, die nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern offenbar die strafrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffen und die vorliegend nicht zu vergüten sind. Das Gericht erachtet insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Der vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 220.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 240.60 sind ebenfalls angemessen und zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 3'824.– inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1925/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.

Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 110a AsylG zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'824.– zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

E-1925/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2015 E-1925/2014 — Swissrulings