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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2011 E-1925/2011

11. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,750 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; verfügung des BFM vom 7. Februar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1925/2011 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).

E-1925/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juli 2008 (Eingangsstempel Botschaft: 4. Juli 2008) an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf Drohungen so-wie Probleme mit Unbekannten und die schwierige Lage, in der sich seine Familie befinden würde, um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2008 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, ei-ne Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzu-reichen beziehungsweise zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2008 im Kern die bereits gemachten Ausführungen wiederholte und zudem geltend machte, er könne aufgrund der vermehrten Drohungen als Hindupries-ter keine Zeremonien mehr ausführen und er verlasse aus Angst den Tempel nicht mehr, er fühle sich aber auch dort nicht mehr sicher, da dieser öffentlich zugänglich sei, dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Begleitnotiz vom 3. September 2008 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen von einer Anhörung stichwortartig anführte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Eingangsstempel Botschaft: 28. Juli 2009) nach dem Stand seines Asylgesuches erkundigte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit englischsprachigem Schreiben vom 6. Juli 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich in-nert Frist äussern könne, dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, was dem

E-1925/2011 Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der Botschaft vom 22. Februar 2011 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2011 anfocht und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,

E-1925/2011 Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Ent-scheid aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder

E-1925/2011 verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefähr-dung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, von Unbekannten bedroht zu werden, aber dabei handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte und der Staat in Sri Lanka gelte als schutzfähig, weshalb er sich an die Behörden wenden könne, dass eine faktische Garantie der Schutzgewährung für längerfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person nicht verlangt werden könne, da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit al-ler

E-1925/2011 Bürger jederzeit und überall zu garantieren, und nicht auf die Schutzunwilligkeit des Staates hindeute, was auch dadurch belegt werde, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden keine Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010, worin er aufgefordert worden sei, seine aktuelle Lage darzule-gen, nicht geantwortet habe, und der Umstand, dass er sich bei der Botschaft nicht mehr genmeldet habe, ein weiteres Indiz dafür sei, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei, dass die geltend gemachte schwierige Lebenssituation keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle und die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nicht zu ändern vermöchten, dass zusammenfassend festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), wes-halb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinandersetzt und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die schwierige Lage der Tamilen in Sri Lanka zu detaillieren, die Unmöglichkeit zu betonen, in einem anderen Staat um Asyl nachzusuchen und seinen Willen kundzutun, sich in der Schweiz zu integrieren, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass auch die anderen Erwägungen des BFM zu stützen sind und insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Bundesamtes vom 6. Juli 2010 hin nicht gemeldet hat, gegen eine akute Gefährdung spricht, zudem hat sich die Lage in Sri

E-1925/2011 Lanka seit der Zerschlagung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Frühjahr 2009 in vielen Bereichen wesentlich geändert, dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungswiese konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1925/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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