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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 E-1916/2008

28. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,689 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-1916/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1916/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 3. Mai 2007 und gelangte am 11. Juli 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 13. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 15. Oktober 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Tibet, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1988 gelebt habe. Von 1988 bis 1999 habe sie in C._______ (Indien) eine vom Dalai Lama gegründete Schule für tibetische Kinder besucht. Noch vor Beendigung der 12. Klasse hätten die Chinesen verlangt, dass diejenigen tibetischen Kinder, deren Eltern in Tibet eine bessere Stelle hätten, in ihren Heimatstaat zurückkehren würden. Sie habe dieser Aufforderung Folge geleistet, denn sonst hätten ihre Eltern Schwierigkeiten bekommen und ihre Geschwister ihren Arbeitsplatz verloren. Nach ihrer Rückkehr im Dezember 1999 seien die Chinesen jeden oder jeden zweiten Monat und meist an Festtagen zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie befragt sowie ihre Sachen durchsucht. Auch sei sie einige Male festgenommen und befragt, allerdings jeweils am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Die Chinesen hätten behauptet, sie sei eine Anhängerin des Dalai Lama und würde sich gegen die chinesische Regierung auflehnen. Alle Vorteile, die eine in B._______ lebende Person geniesse, seien ihr verwehrt gewesen. Da sie keine Identitätskarte besessen habe, habe sie sich um keine Stelle bewerben können. Im Jahre 2003 sei sie an D._______ erkrankt und habe schwere Depressionen bekommen. Da sie immer noch keine Identitätskarte besessen habe, habe sie wesentlich höhere Spitalkosten bezahlen müssen. Während ihrer fast einjährigen Erkrankung sei sie von den chinesischen Behörden nicht behelligt worden. In der Folge hätten weniger Befragungen stattgefunden. Allerdings habe sie stets das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden. Ende des Jahres 2006 habe sie damit begonnen, Kinder in der englischen Sprache zu unterrichten. Die Chinesen hätten davon erfahren und sie deshalb auf den Polizeiposten mitgenommen. Dabei hätten sie ihr vorgeworfen, den Kindern vom Dalai Lama erzählt zu haben, was sie indes verneint habe. Nachdem sie eine Geldstrafe erhalten habe, sei sie freigelassen worden. Schliesslich habe sie China illegal verlassen. E-1916/2008 B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch ihren Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2008 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das E-1916/2008 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-1916/2008 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin jeweils festgenommen und anschliessend ohne weiteres wieder freigelassen worden sei. Dies entspreche nicht dem Vorgehen der chinesischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf illegale Aktivitäten zugunsten des Dalai Lama. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin nur allgemein zu den geltend gemachten Übergriffen geäussert. Weder habe sie die Gesamtzahl derselben nennen, noch diese zeitlich einordnen können. Auch die Festnahmen als solche habe sie nur sehr allgemein dargelegt. Hätte die Beschwerdeführerin sodann tatsächlich von 1999 bis 2007 Angriffe und Mitnahmen erdulden müssen, wäre sie wohl bereits viel früher ausgereist. Tatsächlich verfolgte Personen seien bestrebt, auf dem schnellsten Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt aus Indien nach China zurückgekehrt sei, obwohl offenbar bereits ihre Eltern und Geschwister Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Schliesslich halte sich die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2007 ausserhalb von China auf, mithin sei nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 auszugehen. Somit würde auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vorliegen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führt aus, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Für die Ausführungen der Vorinstanz würden die entsprechenden Belege fehlen. Entgegen der Ansicht des BFM würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse durchaus der Realität entsprechen. Das Verhalten der Behörden hätte bei der Beschwerdeführerin zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Sodann bezweifle das BFM, dass die Beschwerdeführerin überhaupt von Indien in den Tibet zurückgekehrt sei. Die zu den Akten gereichten Fotografien würden belegen, dass sich die Beschwerdeführerin im Tibet aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor Verfolgung. E-1916/2008 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Argumentation des BFM würde sich auf blosse Behauptungen stützen. Dem ist entgegen zuhalten, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das BFM die Lage in den einzelnen Ländern dauernd beobachten und analysieren. Dabei stützen sie sich vorwiegend auf öffentlich zugängliche Quellen ab. Insoweit ist den Schweizerischen Asylbehörden die Vorgehensweise und das Verhalten der Behörden in den jeweiligen Ländern bekannt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während rund acht Jahren von den chinesischen Behörden regelmässig, mitunter alle ein bis zwei Monate, aufgrund einer vermuteten Dalai-Lama- Freundlichkeit immer wieder mitgenommen und befragt, dann aber jeweils ohne weiteres freigelassen worden zu sein. In Kenntnis der konsequenten Vorgehensweise der chinesischen Behörden bei vermuteten Aktivitäten zu Gunsten des Dalai Lama ist das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der chinesischen Behörden in keiner Weise nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen ihrer Aussagen anlässlich der beiden Befragungen sowie dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, China illegal verlassen zu haben. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne E-1916/2008 von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffenden Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 4.5 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Namentlich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Im Urteilszeitpunkt muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr in jüngster Zeit für zurückkehrende Personen tibetischer Ethnie durch die weltweiten Proteste vor und während der Olympischen Spiele im Sommer 2008 noch erhöht hat. 4.6 Anlässlich der Direktanhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, China illegal verlassen zu haben. Aufgrund des Protokolls ergibt sich aber, dass die Befragerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anzeigte. Der angefochtenen Verfügung sind jedoch keine entsprechenden Erwägungen zu entnehmen, mithin ist vorliegend von einer illegalen Ausreise auszugehen. Indes äusserte das BFM in seinem Entscheid gewisse Bedenken, ob die Beschwerdeführerin überhaupt von Indien nach China zurückgekehrt sei. In der Rechtsmitteleingabe wird E-1916/2008 auf die eingereichten Fotos verwiesen. Dazu ist festzustellen, dass diese Fotos im Jahre 2005 aufgenommen wurden und die Beschwerdeführerin vor bekannten Bauten im Tibet zeigen. Insoweit erweisen sich die geäusserten Zweifel der Vorinstanz als unzutreffend. Allerdings braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, denn - und dies ist vorliegend entscheidwesentlich - die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit eineinhalb Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland auf. Gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK sind in China flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein Aufenthalt im Ausland gedauert hat. Die Beschwerdeführerin hält sich sei eineinhalb Jahre in der Schweiz auf. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse würden die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise der Beschwerdeführerin zweifellos einen entsprechenden Verdacht schöpfen und ihr Fragen zu ihrer Auslandreise stellen. Dabei dürfte es der Beschwerdeführerin schwer fallen, ihre lange Landesabwesenheit glaubhaft zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat somit begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen. 4.7 Damit hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet wäre. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2008 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Be- E-1916/2008 schwerdeführerin durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich nunmehr nicht nur als unzumutbar, sondern muss zufolge der festgestellten Flüchtlingseigenschaft als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 hat der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-1916/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Februar 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - den E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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