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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-1911/2011

6. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,126 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1911/2011 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Irak, handelnd durch seinen Vater B._______, geboren (…), Irak, dieser vertreten durch Tekol Fatma, Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro (rüT), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N (…).

E-1911/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 dem Vater des Beschwerdeführers unter Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und seiner Mutter sowie seinen drei älteren Geschwistern unter Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl gewährte, dass das BFM dem Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2009 zufolge seiner Rückreise in den Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2009 auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Vater des Beschwerdeführers mit am 24. Januar 2011 beim BFM eingelangter Eingabe sinngemäss unter Gewährung von Asyl um Einbezug seines am 20. April 2010 in der Schweiz geborenen Sohnes (…) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (…) und um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge für den Beschwerdeführer ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und um Gewährung von Asyl ablehnte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, für den Einbezug eines in der Schweiz geborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern sei erforderlich, dass mindestens ein Elternteil die Flüchtlingseigenschaft originär erfülle, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, weil dem Vater am 24. Februar 2009 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen worden sei, und die Mutter des Beschwerdeführers mit dem am 9. Oktober 2002 erfolgten Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft diese nur derivativ erfülle, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Gewährung von Asyl den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter beantragt,

E-1911/2011 dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der irakischen Botschaft in der Schweiz vom (…) betreffend Passausstellung und eine Fürsorgebestätigung vom (…) zu den Akten reichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-1911/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit und mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass gemäss Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 51 Abs. 3 AsylG, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-341/2008 vom 9. Mai 2008), die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden kann, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb in der Schweiz geborene Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. dazu etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 23), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf die ständige asylrechtliche Praxis festgestellt hat, der Vater erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht mehr und die Mutter besitze lediglich die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft, was einem Einbezug des Beschwerdeführers in deren Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Widerruf des ihm gewährten Asyls sei ein Missverständnis, als haltlos erweist, und an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen und ohne weiteren

E-1911/2011 Begründungsaufwand vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der irakischen Botschaft in der Schweiz vom (…) betreffend Verweigerung einer Reisepassausstellung für den Vater des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und um Gewährung von Asyl somit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1911/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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