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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2018 E-1908/2018

20. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,990 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1908/2018

Urteil v o m 2 0 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).

E-1908/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger, afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______– verliess seinen Herkunftsort gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und Deutschland am 11. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl. A.b Auf dem Eintrittsformular des EVZ vom 12. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (…) an (SEM-Akte A1/4). Demgegenüber enthielten Dokumente aus Griechenland, Serbien und Mazedonien, die der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz auf sich trug, als Geburtsdatum den 1. Januar 1997. A.c Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess die Vorinstanz am 23. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse vornehmen. Demnach wies sein Handskelett ein Alter von 19 Jahren oder mehr auf. A.d Am 4. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer – ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson – zu seiner Person, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/13). Gleichzeitig gewährte ihm das SEM zur Altersabklärung und seinen diesbezüglichen Ausführungen das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, es gehe von seiner Volljährigkeit aus. A.e Mit Verfügung vom 11. März 2016 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.f Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM unter anderem die Mandatsübernahme bekannt. A.g Mit E-Mail vom 29. November 2017 lud das SEM die Rechtsvertreterin zur Anhörung des Beschwerdeführers ein und kündigte an, dieser werde, wie gewünscht, von einem Männerteam befragt. Am 30. November 2017 gab die Rechtsvertreterin bekannt, dass auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtet werde.

E-1908/2018 A.h Am 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Männerteam vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten: A27/22). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund der schwierigen gesellschaftlichen Situation für die Hazara aus Afghanistan ausgereist zu sein. So seien sie in allen zivilen Bereichen benachteiligt worden und die Möglichkeiten zur Bildung seien sehr eingeschränkt gewesen. Im (…) beziehungsweise rund drei Wochen vor seiner Ausreise im (…) habe sich sein Lehrer an ihm sexuell vergangen. Auch habe er ihm gedroht, er werde ihn töten, wenn er Jemandem vom Vorfall erzähle. Er sei jedoch von einem Jungen beziehungsweise vier oder fünf Mitschülern auf dem Weg zum Lehrer verfolgt worden und, nachdem er weinend aus dem Haus gekommen sei, habe sich die Angelegenheit an der Schule herumgesprochen. Es sei für ihn deshalb in der Folge schwierig gewesen zur Schule zu gehen, da er beleidigt und beschimpft worden sei. Er habe keine Ehre und keinen Stolz mehr gehabt. Auch habe er den Vorfall nicht der Polizei melden können, da der Lehrer ein angesehener und reicher Mann sei beziehungsweise sei sein Vater – nachdem er ihn über das Ereignis aufgeklärt habe – zur Polizei gegangen und habe den Vorfall zur Anzeige gebracht. Am nächsten Tag seien sie zusammen zur Polizeistation gegangen, der Polizist habe die Anzeige jedoch zerrissen und sie mit dem Hinweis, die Hazara sollten verschwinden, wieder weggeschickt. Der Lehrer sei in der Folge von der Schule entlassen worden. Als der Vater ihn (den Lehrer) einmal auf der Strasse angetroffen habe, habe dieser ihn geohrfeigt und ihm gesagt, er werde sich rächen und er müsse seinen Sohn bald begraben. Zwei Tage später sei er ausgereist. B.b Zu seinem Alter hielt er zusammengefasst Folgendes fest: er sei am (…) geboren. Er wisse es, weil er vor einem Jahr ein Englisch-Zeugnis erhalten habe, bei dem er sein genaues Geburtsdatum habe angeben müssen. Seine Mutter habe ihm dieses dann genannt. Das auf dem Personalienblatt des EVZ angegebene Geburtsdatum (1.1.2000) sei falsch. Er habe einem Mitarbeiter der Securitas gesagt, er sei 16 Jahre alt, und dieser habe ihm das entsprechende Datum angegeben. Auch in Griechenland und Serbien sei sein Geburtsdatum (1.1.1997) falsch erfasst worden. Die Tazkara habe er zu Hause zurückgelassen, da er gehört habe, dass diese auf dem Meer verloren gehe beziehungsweise die Tazkara sei später verbrannt. Sein Vater habe ihm deshalb eine neue Tazkara besorgt. Die Schule habe er mit zwölf Jahren beginnen können. Er habe sie bis zur zehnten Klasse

E-1908/2018 besucht, wobei er die fünfte und die sechste Klasse in einem Jahr gemacht habe beziehungsweise er habe die erste bis fünfte Klasse überspringen können. Als Beleg seiner Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer dem SEM die erwähnte Tazkara im Original zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass er im Zeitpunkt des Ausstellungsdatums, am (…), 18 Jahre alt gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen seien. D. Mit Eingabe vom 29. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 21. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei deswegen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. April 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-1908/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,

E-1908/2018 in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids zunächst aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter und dem Geburtsdatum seien widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere sei der Erklärungsversuch, eine Person der Securitas habe ihn beim Ausfüllen der Personalienblätter im EVZ angewiesen, als Geburtsdatum den 1. Januar 2000 einzutragen, unglaubhaft, zumal er dem Grenzwachkorps gegenüber bereits dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Die Aussage, er habe sein Geburtsdatum erst ein Jahr vor der BzP von seinen Eltern erfahren, könne – insbesondere wenn man seine Aussagen zur schulischen Laufbahn und seiner Lern- und Leistungsfähigkeit berücksichtige – ebenso wenig geglaubt werden. Sodann hätten auch die serbischen, mazedonischen und griechischen Behörden den Beschwerdeführer für volljährig gehalten. An der BzP von anfangs 2016 habe er ausgeführt, er werde versuchen, dem SEM eine Kopie seiner in Afghanistan befindlichen Tazkara zuzuschicken. Dies habe er aber unterlassen, obwohl er dafür zumindest bis zum angeblichen Hausbrand im Dezember 2016 und dem Verlust des Dokuments, Zeit gehabt hätte. Der an der Anhörung am 19. Dezember 2017 im Original eingereichten, kurz zuvor ausgestellten Tazkara komme kein hinreichender Beweiswert zu, zumal nicht erklärbar sei, weshalb das darauf angebrachte Foto den Beschwerdeführer als Kind zeige. Auch die Asylvorbringen seien widersprüchlich ausgefallen. Zunächst habe der Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss den Angaben in der BzP

E-1908/2018 habe der Vorfall rund vier Monate vor seiner Ausreise stattgefunden, gemäss Anhörung sei er kurze Zeit nach dem Vorfall ausgereist. Dies sei ein gravierender Widerspruch, zumal erwartet werden könne, dass man den Zeitpunkt eines solch schwerwiegenden Ereignisses angeben könne. Auch betreffend die Frage, ob er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, sei es zu gravierenden Widersprüchen gekommen. Nachdem er dies bei der BzP – mit dem Hinweis, es habe sich beim Lehrer um einen reichen und mächtigen Mann gehandelt – verneint habe, habe er in der Anhörung angegeben, sein Vater habe neun oder zehn Tage nach dem Vorfall Meldung erstattet, und tags darauf seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen. Trotz Vorhalt habe der Beschwerdeführer die Ungereimtheit nicht erklären können. Dass er nach der Vergewaltigung vom Lehrer geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, habe er bei der BzP unerwähnt gelassen. Auch die angebliche Entlassung des Lehrers sowie dessen Zusammentreffen mit dem Vater des Beschwerdeführers, bei dem dieser beschuldigt, geohrfeigt und verbal bedroht worden sei, habe in der BzP keine Erwähnung gefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese zentralen Vorbringen nicht ansatzweise erwähnt habe, insbesondere auch wenn man dies mit seinen ausführlichen Schilderungen betreffend den allgemeinen Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie und Religion vergleiche, welchen er in der Erstbefragung ein sehr starkes Gewicht beigemessen habe. Dass er bei der BzP von einer Frau befragt worden sei, sei unerheblich, da die entsprechenden Vorbringen keine geschlechtsspezifischen Elemente betroffen hätten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen, selbst wenn er gegenüber den Schweizerischen Grenzwachtkorps als Geburtsdatum den 1. Januar 2000 angegeben habe, sei schwer vorstellbar, dass er seinen Geburtstag kenne beziehungsweise tatsächlich dann geboren sei. Näher liege, dass die Grenzwächter dies von sich aus so vermerkt hätten, zumal der 1. Januar das Standarddatum darstelle, das von den Behörden übernommen werde, wenn zwar das Alter, nicht aber der genaue Geburtstag bekannt sei. Die meisten Menschen in Afghanistan würden ihr Geburtsdatum – unabhängig von ihrer Bildung – im Übrigen nicht genau kennen, weshalb der Verweis des SEM auf die schulische Laufbahn und die Lern- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbehilflich sei. Was die Registrierung in Griechenland, Mazedonien und Serbien betreffe, so sei bekannt, dass die dortigen Asylbehörden nur mangelhaft funktionierten beziehungsweise habe die damalige Situation auf der Balkanroute die

E-1908/2018 zuständigen Stellen überfordert. In Bezug auf die Tazkara habe die Befragerin des SEM, als der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, diese per Fax nachzuschicken, geantwortet, dies bringe nicht viel, weil entsprechende Dokumente käuflich seien und damit einen geringen Beweiswert aufwiesen. Entsprechend habe es für den Beschwerdeführer an diesem Punkt keinen Grund gegeben, eine Tazkara einzureichen, weshalb ihm dies nun nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Im Übrigen sei es in Afghanistan möglich bei Verlust der Tazkara ein Duplikat ausstellen zu lassen. Dass die Behörden dabei das alte Foto verwenden würden, sei nicht ungewöhnlich. Auch die vorinstanzlichen Einwände zu den Asylvorbringen seien nicht stichhaltig. Insbesondere sei augenfällig, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung stütze. Zwischen den beiden Befragungen seien aber zwei Jahre vergangen und gemäss Bundesverwaltungsgericht dürften Widersprüche nur dann herangezogen werden, wenn sich die Aussagen diametral widersprächen oder zentrale Asylvorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien. Dies sei weder beim nicht korrekt angegebenen Datum des sexuellen Übergriffs noch betreffend den als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen – insbesondere betreffend Todesdrohung und Ohrfeige – der Fall. Es sei sodann offensichtlich geworden, dass es dem Beschwerdeführer schwer gefallen sei, über die sexuellen Übergriffe zu sprechen, zumal sehr wohl berücksichtigt werden müsse, dass er in der BzP von einer Frau befragt worden sei. Für den Beschwerdeführer seien die Vergewaltigung und die erlittenen Diskriminierungen die einschneidendsten Erlebnisse gewesen, weshalb nachvollziehbar sei, dass er nicht alles erzählt habe beziehungsweise sei dafür weder die Zeit noch die Umstände gegeben gewesen. Die Schwierigkeiten, über den Vorfall zu sprechen, würden auch erklären, weshalb er an der BzP nicht erwähnt habe, dass er zur Polizei gegangen sei. Er habe die Frage so verstanden, als würde er gefragt, ob er selber direkt nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, was er verneint habe. Eine darüber hinaus gehende Auskunft habe er nicht machen wollen. Es sei aber zutreffend, dass der Vater, und nicht der Beschwerdeführer selbst, neun oder zehn Tage nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei. Von diesen erklärbaren Ungereimtheiten abgesehen, habe der Beschwerdeführer das Ereignis in der Befragung sehr detailreich und substantiiert vorgetragen, wobei den Ausführungen eine Vielzahl an Realkennzeichen zu entnehmen seien.

E-1908/2018 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. 6.2 In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit ist die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, sie sei nicht glaubhaft ausgefallen. In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren, wonach er in jenem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen wäre. Er kenne sein Geburtsdatum, da er damals vor einem Jahr ein Englisch-Zeugnis bekommen habe, für das er sein genaues Geburtsdatum habe angeben müssen. Seine Mutter habe ihm dafür das genannte Geburtsdatum bekannt gegeben (vgl. A8 F1.06). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer demnach vorgibt, seinen Geburtstag genau zu kennen, macht die Erklärung, er habe auf dem Personalienblatt des EVZ den 1. Januar 2000 angegeben, da ihn ein Mitarbeiter der Securitas entsprechend angewiesen habe, ebenso wenig Sinn, wie die Ausführung auf Beschwerdeebene, wonach die unterschiedlichen Angaben bei den Grenzbehörden nachvollziehbar seien, da er sein Geburtsdatum wohl nicht so genau kenne, was in Afghanistan normal sei (vgl. Beschwerde Ziff. 6f.). Auch die Angaben zur Schule weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft in der Schweiz bereits älter als das vorgebrachte Alter gewesen ist. Während er bei der BzP nämlich noch angab, die Schule, welche er mit zwölf Jahren angefangen habe, bis zur zehnten Klasse besucht zu haben, wobei er die fünfte und sechste Klasse in einem Jahr habe machen können (vgl. A8 F1.17.05), hat er gemäss den Angaben in der Anhörung die ersten fünf Klassen übersprungen (vgl. A27 F45ff.) Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, es habe für den Beschwerdeführer – nachdem ihn die SEM-Befragerin auf den geringen Beweiswert hingewiesen habe – keinen Grund gegeben, die in der BzP in Aussicht gestellte Tazkara nachzureichen (vgl. Beschwerde Ziff. 9), erklärt sodann gerade nicht, weshalb er eine solche unter einem wesentlich höherem Aufwand dann doch zur Anhörung mitbrachte. Vielmehr erscheint die Schilderung, wonach die Tazkara bei einem Hausbrand rund ein Jahr nach der BzP zerstört worden sei, und er – nachdem er es bis dahin unterlassen hatte, eine Kopie des Dokuments einzureichen – über den Vater eine neue habe ausstellen lassen (vgl. A27 F5ff.), wenig plausibel. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments ist demnach als gering einzuschätzen, zu-

E-1908/2018 mal das SEM zu Recht auf die leichte Käuflichkeit solcher Dokumente hingewiesen hat. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als volljährige Person behandelt. 6.3 Betreffend die Asylvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers zum sexuellen Übergriff, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, durchaus ein gewisser Detailreichtum zu entnehmen ist (vgl. z.B. A27 F91ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen mit dem SEM einig, dass der diesbezüglich vorgebrachte Kontext nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal sich ein detailreiches Aussageverhalten gerade auch bei den, nachgehend erwähnten, offensichtlich widersprüchlichen Punkten zeigte. Neben den vom SEM in der Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüchen, kam es noch zu weiteren wesentlichen Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Insbesondere vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, wie seine Mitschüler vom geschilderten Ereignis hätten Kenntnis erlangen sollen. In der BzP sprach er davon, dass ihn auf dem Weg zum Lehrer ein Schüler verfolgt habe. Als er ihn weinend aus dem Haus heraus habe kommen sehen, und da die Neigung des Lehrers bekannt gewesen sei, habe dieser Schüler es wohl den anderen Mitschülern erzählt (vgl. A8 F7.01). Die diesbezügliche Schilderung in der Anhörung fiel anders aus. So habe er plötzlich, als er aus dem Haus des Lehrers gekommen sei, vier oder fünf seiner Mitschüler gesehen. Sie hätten miteinander gesprochen und ihn ausgelacht, er habe dies aber ignoriert und sei weitergelaufen. Aus dem Verhalten der Mitschüler habe er geschlossen, dass diese gewusst hätten, was passiert sei, und sie hätten es wohl in der Folge an der Schule bekannt gemacht (vgl. A27 F79, F84, F10ff.). Ins Gewicht fällt vor allem auch der Widerspruch, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer an der BzP einerseits angibt, nach den sexuellen Übergriffen nicht zur Polizei gegangen zu sein. Dies habe er nämlich nicht gekonnt, da der Lehrer ein angesehener und reicher Mann gewesen sei (vgl. A8 F7.01). In der Anhörung hingegen brachte er andererseits vor, das Ereignis sehr wohl zur Anzeige gebracht zu haben. So sei zunächst sein Vater, am darauffolgenden Tag sie beide zusammen, bei der Polizeistation vorbeigegangen. Der Polizist habe sie indessen mit beleidigenden Worten gegenüber den Hazara wieder fortgeschickt. Er habe sich danach vor seinem Vater noch mehr geschämt, da dies seine Ehre verletzt habe (vgl. A27 F79, F126). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, wonach er

E-1908/2018 die Frage deshalb verneint habe, da er selbst zunächst nicht zur Polizei gegangen sei, sondern sein Vater, überzeugt offensichtlich nicht. Selbst wenn die Frage so verstanden worden wäre, gab es für den Beschwerdeführer nämlich keinen Grund, die Anzeige durch den Vater einerseits und seinen eigenen späteren Gang dorthin andererseits, nicht zu erwähnen. Davon unabhängig lässt die Antwort des Beschwerdeführers – bei der er ausdrücklich noch angab, weshalb er nicht habe zur Polizei gehen können – keinen entsprechenden Interpretationsspielraum zu. Im Übrigen erklärt der Hinweis, es sei ihm aufgrund des geschlechtsspezifischen Charakters des Ereignisses verständlicherweise schwer gefallen darüber zu sprechen, die Ungereimtheit nicht. Angesichts der Unmittelbarkeit der Gefährdung ist auch betreffend den Todesdrohungen – nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer selbst, sondern auch indirekt über den Vater – sowie dem Treffen des Lehrers mit dem Vater, bei dem dieser geschlagen worden sei – zumal der Demütigung, die ein solches Ereignis mit sich bringen würde –, kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der BzP erwähnt hatte. Da dies Vorbringen betrifft, die der Beschwerdeführer in der Anhörung als zentrale Asylgründe vorbrachte, hat das SEM diese zu Recht als nachgeschoben qualifiziert (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). 6.4 Unter den dargelegten Umständen vermochte der Beschwerdeführer das geschilderte Ereignis nicht glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1908/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 21. Februar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1908/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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