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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 E-1908/2007

14. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 in Sachen A...

Volltext

Abtei lung V E-1908/2007 web/hat/scb {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Haefeli, Brodard, Gerichtsschreiber Hardegger 1. B._______, Irak 2. C._______, Irak, 3. D._______, Irak, 4. E._______, Irak, 5. F._______, Irak, 6. G._______, Irak, alle wohnhaft H._______, alle vertreten durch I._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Februar 2007 in Sachen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf / N J._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 1997 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre fünf Kinder am 15. Dezember 1997 bei der Schweizer Vertretung in (...) ein Asylgesuch stellte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 - eröffnet durch die Schweizer Vertretung in (...) am 29. Dezember 1997 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (...) abwies und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass eine gegen die Verfügung vom 19. Dezember 1997 erhobene Beschwerde vom 2. Februar 1998 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Februar 1998 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit drei Kindern am 1. August 1998 illegal in die Schweiz einreiste und für sich, (...) Asylgesuche stellte, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 1999 ihre Tochter (...) zur Welt brachte, dass das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer und ihrer Kinder (...) mit Verfügung vom 9. September 1999 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es die Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufnahm, dass die Beschwerdeführer am 6. Oktober 1999 gegen diese Verfügung bei der ARK eine Beschwerde einreichen liessen, dass das Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung am 30. März 2000 seine Verfügung vom 9. September 1999 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, weshalb die ARK mit Beschluss vom 7. April 2000 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesamt in der Folge Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in (...) veranlasste und den Beschwerdeführern am 26. Juli 2000 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen gewährte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 20. März 2003 Herrn (...) und Frau (...) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und den Kindern (...) im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG feststellte und den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl gewährte, dass das Bundesamt gleichzeitig festhielt, die sich nicht in der Schweiz aufhaltenden zwei Kinder der Beschwerdeführer, (...), kämen nicht in den Genuss des Asyls, da sie nicht in die Asylgesuche der Beschwerdeführer einbezogen seien,

3 II. dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 (Eingang BFM: 5. Januar 2007) das BFM um Bewilligung des Familiennachzugs und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Kinder (...) ersuchten, dass das BFM mit Schreiben vom 19. Januar 2007 den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Absicht gewährte, ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass das BFM dabei im Wesentlichen anführte, es müsse aus den Stempelungen in den mittlerweile annullierten Reiseausweisen der Beschwerdeführer schliessen, dass sich diese vom 8. Juli 2004 bis zum 3. August 2004 im Irak aufgehalten haben, dass die Beschwerdeführer am 27. Januar 2007 eine Stellungnahme dazu einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 Bst. C, Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief, dass in der Folge der Rechtsvertreter beim BFM Akteneinsicht beantragte, welche ihm mit Schreiben vom 28. Februar 2007 im gesetzlich zulässigen Umfang gewährt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2007 und Nachtrag vom 16. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 Beschwerde erheben liessen und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben beziehungsweise (sinngemäss) festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen zur Asylgewährung weiterhin erfüllten, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführern zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 10. April 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leisteten und am 10. April 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.

4 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie über Gesuche um Wiederherstellung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Aufhebung von Asylwiderrufen befindet und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen werden kann, dass gemäss Art. 1 C FK eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, unter anderem nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5), dass die letztgenannte Bestimmung jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge anwendbar ist, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziff. 5, 2. Abs.; vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 3b S. 171 f.; 1995 Nr. 16 E. 6a S. 161). dass weiter Lehre und Rechtsprechung bei einer Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzen, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen und er diesen auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), dass aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings dabei unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext eine blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates (vgl. auch hierzu die weiterhin zutreffende Praxis

5 der ARK in EMARK 1996 Nr. 7 E. 10 S. 62 f.) beziehungsweise eine einmalige, kurze Heimreise ohne Kontakt mit den Behörden im Inland in der Regel als noch nicht genügenden zwingenden Hinweis erachtet, um von der fehlenden Furcht und subjektiv als genügend empfundenem Schutz auszugehen, dass es vielmehr weiterer Indizien bedarf, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf eine fehlende Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 21), dass gemäss Rechtsprechung eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet in der Regel noch kein genügender Grund darstellen würde, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine genügli che Absicht der Unterschutzstellung ableiten liesse, dass vorliegend aus den Stempelungen der annullierten Reiseausweise unbestrittenermassen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 in den Irak eingereist und am 3. August 2004 aus dem Irak ausgereist sind, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2007 dazu präzisiert haben, sich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ferienhalber im erwähnten Zeitpunkt in Syrien aufgehalten und von dort aus jeweils die Gelegenheit ergriffen zu haben, ihre nahen Verwandten zu treffen, dass indessen diese Verwandten nicht hätten in Syrien einreisen dürfen, weshalb sich die Beschwerdeführer nach längeren Diskussionen mit einem syrischen Hauptmann und einem irakischen Oberstleutnant jeweils im irakisch-syrischen Grenz- und Hoheitsgebiet hätten aufhalten dürfen (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2007, S. 2), wobei sie ihre Pässe jeweils bei diesen Grenzstellen hätten hinterlegen und abends ins syrische Gebiet hätten zurückkehren müssen, dass sie diese Handlungen aus psychischer Not (Erkrankung, Heimweh, familiäre Verpflichtungen, vgl. Beschwerde, S. 3, Schreiben vom 27. Januar 2007) begangen hätten und froh darüber gewesen seien, dass die zuständigen Offiziere "...nach langer Diskussion" Verständnis für ihre Situation gezeigt und die Grenzübertritte aus humanitären Gründen erlaubt hätten, dass angesichts dieser Sachlage die spätere Verniedlichung des Niveaus der wiederholten Verhandlungen mit irakischen Behörden auf eine bloss noch informelle Kontaktnahme nicht überzeugt (vgl. Schreiben vom 10. April 2007, Ziff. 2 und 5), dass die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zutreffen kann, wonach die syrische Grenzbehörde im besagten Zeitpunkt irakischen Staatsbürgern einzig wegen fehlender Visa (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2007, S. 2 Ziff. 5) eine Einreisebewilligung nach Syrien verweigert habe, weshalb - im Gegensatz zur blossen Behauptung der Beschwerdeführer vom 10. April 2007 - weiterhin davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer verheimlichten die effektiven Modalitäten ihres Aufenthaltes auf syrischem und irakischem Gebiet, dass aufgrund der restriktiven Praxis der syrischen (und irakischen) Grenzbehörden zudem nicht glaubhaft ist, dass syrische und irakische Behörden die Reiseausweise der Beschwerdeführer über drei Wochen lang (oder täglich aufs Neue) auf ihren Grenzpos-

6 ten aufbewahrt haben, nur um aus humanitären Gründen täglich kurze (zweistündige) Familientreffen im Niemandsland zu ermöglichen, ohne dass die jeweiligen Grenzübertritte in den Ausweisen dokumentiert worden wären, dass die angeblichen Treffen im Niemandsland sich wiederum nicht mit der offiziellen und aktenkundigen Registrierung durch die Grenzbehörden wegen erfolgten Grenzübertritts in Einklang bringen lassen, dass sich diese Treffen auch nicht mit dem am 3. August 2004 konsumierten Visum für die Wiedereinreise nach Syrien (bei der Rückkehr aus dem Irak) vereinbaren lassen, dass sich zudem die in der Stellungnahme vom 27. Januar 2007 vorgebrachte Absicht, die Verwandten an der syrisch-irakischen Grenze zu treffen, nicht damit in Einklang bringen lässt, wonach die Beschwerdeführer die syrischen Behörden in (...) um zwei Einreisevisa nach Syrien ersucht haben, dass die Beschwerdeführer bis anhin (vgl. Stellungnahmen vom 27. Januar und 10. April 2007) auch keine präzisen Auskünfte über ihre Ferienanschrift in Syrien angegeben haben, dass sich die Beschwerdeführer demzufolge absichtlich und freiwillig ins Hoheitsgebiet der irakischen Grenz- und Militärbehörden begeben und sich auch nicht davor gescheut haben, mit hohen irakischen Militärpersonen der Zentralregierung in direkten Kontakt zu treten und sich bei ihren Verwandtenbesuchen unter deren Schutz zu stellen, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben, dass somit die Erklärung vom 10. April 2007 nicht überzeugt, dass sich der vorliegende Fall in keiner Weise mit der in der Beschwerde angeführten Rechtsprechung der ARK vergleichen lässt, dass hinsichtlich des Einwands, es sei fraglich, ob es sich beim Irak zurzeit noch um ein Staatsgebilde handle, auf die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 19 zu verweisen ist, in welchem Urteil explizit von einer weiteren Existenz des zentralirakischen Staates ausgegangen wurde (a.a.O., E. 4.2.), dass die Beschwerdeführer somit auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz nicht (mehr) angewiesen sind und die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf die Beschwerdeführer zweifellos erfüllt sind, dass bei dieser Sachlage der Einwand im Schreiben vom 10. April 2007, wonach der Beschwerdeführer als Verräter der kurdischen Sache eine begründete Furcht vor einer Rückkehr in den Irak habe, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass somit das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht aberkannt beziehungsweise das Asyl widerrufen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserhebli-

7 chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 26. März 2007), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten und der Bitte, (...) im Aupersystem nachzuführen (Ref.-Nr. N J._______; Kopie) - K._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

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