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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 E-1907/2008

28. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,095 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...

Volltext

Abtei lung V E-1907/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1907/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Iran am 25. Dezember 2000, reiste am 11. Januar 2001 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. April 2001 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 29. November 2005 abwies. B. Am 21. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2006 Mitglied der regimekritischen „Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge“ (DVF). Sie habe an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und die Funktion einer Propagandaverantwortlichen für den Kanton B._______ inne. Auch habe sie unter ihrem Namen regimekritische Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien. Das Ausmass des politischen Engagements der Beschwerdeführerin führe zur Feststellung eines politischen Profils. Da der iranische Staat die Aktivitäten seiner Staatsangehörigen im Ausland genau überwache, müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht „Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden “der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006, eine Bestätigung der DVF vom 20. Oktober 2006, drei Artikel der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung, eine Videokassette vom 16. Februar 2006 sowie Flugblätter und Fotos von sieben Kundgebungen in der Zeit zwischen dem 10. Februar und dem 26. August 2006 ein. C. Am 11. Dezember 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, seit Januar 2006 E-1907/2008 sei sie Mitglied der DVF und exilpolitisch aktiv. Sie habe schon immer eine Möglichkeit gesucht, politisch tätig zu sein. Soweit es ihre finanzielle Lage zulasse, nehme sie an den jeweiligen Versammlungen des DVF teil. Sie sei zuständig für die Publikationen und Agitation im Kanton B._______. Weiter sei sie zuständig für die Koordination zwischen den Menschenrechtsorganisationen und den Flüchtlingen sowie für die Webseite und den Webblog der DVF. Sie habe fünf Artikel unter ihrem Namen im Internet veröffentlicht und bis am 9. Dezember 2006 an acht Kundgebungen teilgenommen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin drei Blätter der DVF, einen Bericht von Amnestie International vom Dezember 2006 bezügliche der Menschenrechte im Iran, einen Bericht der SFH zur Rückkehrgefährdung für exilpolitische AktivistInnen und Mitglieder der DVF, Monatszeitschrift „Kanoun“ vom Dezember 2006, einen Auszug aus dem iranischen Strafgesetzbuch sowie Flugblätter und Fotos zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig auf. E. Am 14. März 2008 erteilte die zuständige Behörde des Kantons B._______ der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B. F. Mit Eingabe vom 17. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- E-1907/2008 chen Rechtspflege und Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). E-1907/2008 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingeigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der blossen Mitgliedschaft bei der DVF sei die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen oder Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Sodann zeige das eingereichte Beweismaterial, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri- E-1907/2008 ger im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indes nur Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden kein konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Ihr Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Sie habe an einer Vielzahl von Protestkundgebungen und Informationsveranstaltungen teilgenommen sowie Internetartikel veröffentlicht. Zudem sei sie für die Propaganda im Kanton B._______ verantwortlich. Zusätzlich zu den bereits aktenkundigen politischen Aktivitäten habe sie einen weiteren regimekritischen Artikel im Internet publiziert sowie zwischen dem 3. April 2007 und dem 8. März 2008 an weiteren sechs Kundgebungen und einer Sitzung teilgenommen. Das BFM habe die Funktion der Beschwerdeführerin als Propagandaverantwortliche im Kanton B._______ nicht richtig beurteilt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin sei eine Funktionärin in gehobener Stellung, die eng mit den Kantonsverantwortlichen und der Vereinigung zusammenarbeite. Dies gehe sowohl aus der eingereichten Dokumentation als auch aus ihren Aussagen anlässlich der Direktanhörung hervor. Dieser Mangel könne durch die Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verfüge die interessierte und engagierte Beschwerdeführerin über ein politisches Profil. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in eindrückliches Engagement an den Tag gelegt. Ihre Funktion bringe sie in Kontakt mit den einzelnen Mitgliedern sowie den höheren Funktionären. Ihre Funk- E-1907/2008 tion sowie die Vielzahl an Beteiligungen an Aktionen der DVF und regimekritischen Publikationen würden dieses Profil zeichnen. Die Beschwerdeführerin nehme eine konkrete Gefährdung in Kauf, indem sie ihre persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel im Iran stelle. Der Beweggrund für ihre Aktivitäten liege in ihrer inneren Überzeugung. Sodann sei der iranische Staat durchaus in der Lage, exilpolitisch Aktive zu identifizieren. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin daher mit einer konkreten Gefährdung zu rechnen. 6. 6.1 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/ HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN , Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). 6.1.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 6.1.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 E-1907/2008 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 6.1.4 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll, im Iran nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. B6, S. 4). Es ist daher zu schliessen, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes beim iranischen Geheimdienst weder als regimefeindliche Person registriert war noch überwacht wurde. Zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zwischen Januar 2006 und dem 8. März 2008 an acht Demonstrationen teilgenommen. Bereits die Anzahl der Kundgebungen innerhalb von mehr als zwei Jahren lässt nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin seit E-1907/2008 März 2008 offenbar an keiner Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonderes politisches Profil auf. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie sei Propagandaverantwortliche ihres Wohnkantons. In der Rechtsmitteleingabe führt sie dazu aus, das BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, diese Funktion zu würdigen. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung diese Funktion der Beschwerdeführerin angeführt und sie als „untergeordnete Funktion in der DVF“, wenn auch nur kurz, so doch hinreichend gewürdigt hat. Damit erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend. Sodann stellt die Funktion der Beschwerdeführerin als Propagandaverantwortliche auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst allfällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem oder nationalem Kader der DVF stellen Tätigkeiten innerhalb der Organisation dar und bringen die Beschwerdeführerin in eine exponierte Stellung, die sie von Aussen als Gefahr für das iranische Regime erscheinen liesse. Ebensowenig bringt sie die Publikation von Internetartikeln nicht in eine exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Demnach ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland gehört, für die sich die iranischen Behörden interessieren. Diese haben nach den Er- E-1907/2008 kenntnissen der Asylbehörden (vgl. auch angefochtene Verfügung) nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wird. Damit ist festzuhalten, dass die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sie entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivistin erscheinen lässt. Vielmehr erweckt sie den Eindruck einer gewöhnlichen, regimekritischen Exiliranerin ohne eigentliches politisches oder ideologisches Profil. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dazutun vermochte, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Demnach ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der E-1907/2008 Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2009 im C._______ in B._______ als Betriebsmitarbeiterin angestellt ist und bereits früher über verschiedene Arbeitsstellen verfügte, mithin nicht mehr vor ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 9.3 Hinsichtlich der verfügten Wegweisung wurde das vorliegende Verfahren aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B an die Beschwerdeführerin gegenstandslos. Wird ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 9.4 Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass die vom BFM verfügte Wegweisung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden wäre. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VGKE) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1907/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM, das D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-1907/2008 Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Seite 13

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