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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2020 E-1904/2020

7. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,146 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1904/2020

Urteil v o m 7 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. März 2020.

E-1904/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______, Provinz Al Hasaka – suchte am 16. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. September 2018 und der Anhörung vom 4. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, das Gebiet, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, sei im Jahr 2014 vom Islamischen Staat (IS) eingenommen worden. Im Anschluss an die folgenden Gefechte hätten die Kurden das Gebiet erobert. Sie hätten alle jungen Männer seines Dorfes aufgefordert, Militärdienst bei den kurdischen Streitkräften zu leisten. Er habe sich dieser Aufforderung entzogen und zu Hause versteckt. Später habe er in Qamishli und C._______ gearbeitet. Im Juni 2016 sei er jedoch festgenommen und zur militärischen Ausbildung der Kurden gebracht worden. Nach der 45-tägigen Ausbildung und einer Woche Urlaub sei er im Gebiet D._______ stationiert worden. Er sei gegen seinen Willen dazu gezwungen worden, an die Front zu gehen und bei einer Offensive gegen den IS mitzuwirken. Danach sei er in den Urlaub entlassen worden. Er habe vom syrischen Regime nie eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Ihr Dorfvorsteher habe ihn aber während eines Urlaubs im Jahr 2016 darüber informiert, dass sein Name auf der Liste der Aushebungssektion aufgeführt sei. Er habe sich jedoch nicht bei den Behörden gemeldet. Das Regime habe ihn, da sein Gebiet unter kurdischer Kontrolle gewesen sei, auch nicht aktiv gesucht. Nach Ende seines Urlaubs im Sommer 2016 sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe sich bei Verwandten versteckt. Die kurdische Militärpolizei habe ihn daraufhin zu Hause gesucht und Druck auf seinen Vater ausgeübt. Deshalb habe er sich bei den Kurden gemeldet und habe eine 20-tägige Haftstrafe abgesessen. Er sei auf einen Kontrollposten in Qamishli verlegt worden. Da er es jedoch nicht hätte verantworten können, junge Leute unter Zwang zu rekrutieren, habe er zirka Ende 2016 erneut die Flucht ergriffen, sei in seine Region zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner Ausreise zirka im März 2018 bei verschiedenen Verwandten in unterschiedlichen Dörfern versteckt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen (Kopie seines Familienbüchleins und seines Militärbüchleins bei den kurdischen Streitkräften sowie zwei Fotos) als Beweismittel ein.

E-1904/2020 B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 – eröffnet am 5. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Unterlagen betreffend Bruder des Beschwerdeführers) eingereicht. D. Am 8. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-1904/2020 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.3.2 – einzutreten. 1.4 Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf die derzeitigen Kontaktbeschränkungen (wegen Coronavirus) wird abgewiesen, zumal sich die ausführliche Beschwerdebegründung als ausreichend erweist. Zudem wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, seit der bereits am 7. April 2020 erhobenen Beschwerde allfällige Ergänzungen einzureichen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E-1904/2020 Folglich ist auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG) 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der vom Beschwerdeführer befürchtete Einzug in den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes und die Vorbringen zu seiner Dienstpflicht

E-1904/2020 bei den kurdischen Streitkräften würden keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die seit Juli 2014 bestehende obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten festgestellt, dass sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer respektive Deserteure ergebe, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen gemäss Asylgesetz erreichen würde. Es würden insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) Personen, die die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachten und einer politisch motivierten Bestrafung zuführen würde. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass in den von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG kontrollierten Gebieten eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht lediglich disziplinarische, nicht jedoch flüchtlingsrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht darauf zu schliessen, dass sich diese Situation bei ihm anders verhalten hätte oder zukünftig verhalten sollte. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer nach dem überzogenen Urlaub selbst bei den kurdischen Streitkräften gemeldet und er sei nach der 20tägigen Festhaltung wegen Dienstpflichtverletzung auf seinen Wunsch nicht mehr an die Front verlegt worden. Schliesslich sei er nach der endgültigen Desertion noch mehr als ein Jahr in der Heimat geblieben, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen der Desertion und seiner Ausreise erkennbar sei. In dieser Zeit hätten Angehörige der YPG noch zweimal bei seinem Vater nach ihm gefragt, sein Vater habe diese jedoch abwehren können. Mangels entsprechender Hinweise sei nicht davon auszugehen, dass er von der YPG aufgrund seiner Desertion zukünftig als Oppositioneller betrachtet werde und mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung rechnen müsste. Im Weiteren wäre eine allenfalls drohende Bestrafung wegen Desertion lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei (hinsichtlich des drohenden Einbezugs in das syrische Militär) nicht von seiner Militärdienstuntauglichkeit auszugehen. Zudem sei seine Desertion aus der YPG sicher registriert und er würde im Falle eines Einzugs in den syrischen Militärdienst dazu befragt und aufgrund seiner Gewissensgründe – seine Weigerung, in den Krieg einzuziehen, sei als politische Anschauung zu verstehen – bestraft. Weiter sei die Wehrdienstverweigerung seines Bruders,

E-1904/2020 dem unterdessen in E._______ Asyl gewährt worden sei, unter dem Blickwinkel der Reflexverfolgung zu würdigen. Aufgrund der aktuellen Prognosen zum syrischen Krieg sei damit zu rechnen, dass das syrische Regime Qamishli und al Hasaka wieder vollständig unter seine Kontrolle bringen werde. Der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr damit rechnen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Angesichts der massiven Völkerrechtsverletzungen im syrischen Krieg, wozu auch die Soldaten gezwungen würden, sei die Frage zu klären, ob derartige staatliche Massnahmen nur als "Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten" zu qualifizieren seien respektive eine Weigerung derselben zu würdigen. Weiter wird bezüglich der Rekrutierung von Männern arabischer Herkunft auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2019 hingewiesen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. 7.2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, in den syrischen Militärdienst rekrutiert zu werden, ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen. Weiter ist gemäss der geltenden Rechtsprechung festzuhalten, dass selbst eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat für sich alleine praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9), mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben  etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-

E-1904/2020 gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Ethnie an, entstammt mangels entsprechender Hinweise weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akten A24 F72). Daran vermag sein Einwand, wonach er aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wolle, nichts zu ändern, zumal er nicht angab, dies sei den syrischen Behörden bekannt. Ebenso ist aufgrund der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung seines Bruders nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er beziehungsweise seine im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und weiterer Geschwister, vgl. Akte A24 S. 4) wegen des bereits im Jahr 2014 nach E._______ gereisten Bruders in grösserem Ausmass bedrängt worden wären. Auch der Hinweis auf einen Bericht der SFH zur Rekrutierung von Männern arabischer Ethnie in die syrische Armee lässt keinen anderen Schluss zu, zumal diesem nicht entnommen werden kann, dass diese im Dienst eine Behandlung zu gewärtigen hätten, welche allenfalls einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleichkäme. Auf die in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht gestellte Frage nach der Qualifikation von solchen staatsbürgerlichen Pflichten ist vorliegend nicht näher einzugehen, zumal eine konkrete

E-1904/2020 Teilnahme des Beschwerdeführers an Völkerrechtsverletzungen nicht zur Diskussion steht. 7.2.2 Weiter ist in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Streitkräfte und seine Desertion auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nach seinem überzogenen Urlaub selbst erneut eingerückt ist und nach Absitzen einer Haftstrafe von zwanzig Tagen auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin nicht mehr an der Front eingesetzt worden sei. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, deutet die Quellenlage nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7.4 Des Weiteren hat die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt. Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, ist der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Auch ist keine Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanz darin zu erblicken, dass sie die allgemeine Situation und Entwicklung des Krieges in Syrien nicht weiter abgehandelt hat, zumal dies mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme berücksichtigt wurde. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1904/2020 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die mit Verfügung vom 4. März 2020 vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der in Aussicht gestellten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 11.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-1904/2020 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1904/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-1904/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2020 E-1904/2020 — Swissrulings