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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-1891/2021

12. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,786 Wörter·~34 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1891/2021

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2021.

E-1891/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 vertieft zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]23). Am 18. Dezember 2020 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 28. Januar 2021 eine ergänzende Anhörung statt (A34). C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, ethnischer Tamile und stamme ursprünglich aus C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz. Von seiner Geburt an habe er bis 2004 in E._______, Distrikt D._______, gelebt. Von 2005 bis 2009 habe er mit seiner Familie in C._______ gewohnt. Im (…) 2009 sei sein Vater von Leuten des Geheimdienstes mitgenommen worden, weil er auf seiner (…)farm Leute der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beschäftigt habe. Er (der Vater) sei intensiv gefoltert worden. Deswegen habe seine gesamte Familie vorgehabt, nach F._______ auszureisen. Im Jahre 2009 sei er mit seinem Vater zu seinem Onkel väterlicherseits gezogen, weil nur seiner Mutter und seiner Schwester die Ausreise gelungen sei. Sein Bruder habe bei einem anderen Onkel gelebt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule von der ersten bis zur elften Klasse besucht. Die zehnte Klasse habe er wiederholen müssen. Wegen Unruhen in Sri Lanka habe er die elfte Klasse nicht abschliessen können. Ab 2007 habe er die Schule nicht mehr besucht und danach auch keinen Beruf mehr erlernt. Im Jahre 2013 sei er unterwegs nach G._______ gewesen. Er sei angehalten, geschlagen und ohnmächtig geworden sowie mit Wunden aufgewacht. Er habe sich zum Arzt begeben. Er kenne den Hintergrund dieses Angriffs nicht. Dieser Vorfall habe auch keine weiteren Folgen gehabt. Im Jahre 2015 habe sein Onkel einen Anruf entgegengenommen, wobei Geld verlangt worden sei. Da damals der Bruder der Frau seines Onkels entführt worden sei, habe seine Familie Angst um seinen Bruder und ihn (den Beschwerdeführer) gehabt und sie beide ins Ausland geschickt. Sein Bruder sei in die Schweiz gekommen und habe hier Asyl erhalten ([…]). Er (der Beschwerdeführer) habe sich bis im (…)

E-1891/2021 2016 in H._______ aufgehalten, ehe er nach Sri Lanka deportiert worden sei. Danach habe er in E._______ gelebt. Im Jahre 2016 sei er auf der Strasse angehalten und von Leuten nach seinem Bruder gefragt worden. Er sei dabei geschlagen worden und anschliessend zum Arzt gegangen. Dieser Vorfall habe aber keine weiteren Konsequenzen gehabt. Am (…) 2017 habe er ein Grundstück und im (…) 2017 (…) gekauft. Am (…) 2017 habe er das Grundstück als (…)farm registrieren lassen. Am (…) 2018 habe er geheiratet. Seine Ehefrau halte sich immer noch in Sri Lanka auf. Am (…) 2018 seien drei Personen zu seiner Farm gekommen und hätten fünf Lakhs Rupien (LKR) von ihm verlangt. Er habe sich geweigert, ihnen das Geld zu geben. Diese Leute hätten zu ihm gesagt, sie würden wissen, dass er genug Geld habe und er sich darauf vorbereiten solle, das Geld so schnell wie möglich zu bezahlen. Am (…) 2018 seien sechs Personen zu seiner Farm gekommen und hätten erneut fünf LKR verlangt. Als er sich wieder geweigert habe, es ihnen zu geben, sei er mit einem Holzrohr geschlagen und mit einem Messer bedroht worden. Er habe den Leuten schliesslich (…) LKR gegeben. Es sei ihm untersagt worden, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Am (…) 2018 sei er angerufen worden und man habe zehn LKR von ihm verlangt. Er habe gesagt, dass er nicht bereit sei, das Geld zu bezahlen, und das Gespräch abgebrochen. Er sei innerhalb von ein paar Minuten noch zweimal angerufen worden. Er habe diese Anrufe jedoch nicht mehr entgegengenommen. Am selben Tag sei er, als er mit seinem Motorrad von seiner Farm nach Hause unterwegs gewesen sei, von zwei Personen mit einer Art Petrol-Bombe angegriffen worden. Die Bombe habe zuerst sein Motorrad getroffen und sei dann explodiert. Er sei am Arm verletzt worden und vom Motorrad gestürzt. Er habe in einer (…)-Plantage seinen brennenden Arm gelöscht. Danach habe er zwei Bremslichter in der Entfernung gesehen. Weil er Angst gehabt habe, sei er in eine (…)-Plantage geflüchtet und habe sich dort versteckt. Nach einer Weile habe er einen Freund angerufen, der ihn bei einem Restaurant in der Nähe abgeholt und ins Krankenhaus in I._______ gebracht habe. Dort sei er medizinisch versorgt worden. Danach habe er noch vier weitere Male zum Arzt gehen müssen, um die Wunden zu zeigen. Er vermute aufgrund der Kleidung der Täter, der Code-Nummer der Handynummer, von der er angerufen worden sei, aufgrund der Lackierung der Motorräder der Täter und vor allem, weil sich seine Farm auf dem von der sri-lankischen Armee kontrolliertem Territorium befinde, dass ihn das CID (Criminal Investigation Department) verfolge.

E-1891/2021 Sein Onkel väterlicherseits habe seine (des Beschwerdeführers) Ausreise organisiert. Er sei am (…) 2018 zu einem Schlepper nach J._______ gegangen. Dort habe er sich aufgehalten, bis er am (…) 2018 Sri Lanka verlassen habe. Er sei in Begleitung von einem Schlepper, einer Frau und zwei Kindern bis in den K._______ geflogen. Er sei etwa fünf Monate im K._______ geblieben und danach in die L._______ gelangt. Dort sei er etwa eineinhalb Jahre gewesen. Am (…) 2020 habe er die L._______ verlassen und sei zwei Tage mit einem Schiff unterwegs gewesen. Anschliessend sei er an einer Strandpromenade angekommen und zu Fuss durch unterschiedliche Gebiete gelaufen, ehe er in einen Lastwagen eingestiegen sei. Am (…) 2020 sei er an einem Strassenrand in ein Auto eingestiegen. Am selben Tag sei er noch in der Schweiz angekommen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Ehescheins, seines Geburtsscheins und den Geburtsschein seiner Ehefrau zu den Akten. Zudem reichten er diverse Dokumente (z.B. Verkaufslizenz, Handelsregistereinträge) in Bezug auf seine (…)farm ein sowie Arztberichte und Fotos von Verletzungen von ihm, Fotos von seiner Hochzeit und Dokumente in Bezug auf die Entführung und Ermordung eines Verwandten von ihm. D. Am 16. Februar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör in Bezug auf Widersprüche zu den Aussagen seines Bruders. Am 17. März 2021 nahm er dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, (sub-)eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise implizit die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

E-1891/2021 In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Gericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien; gleichzeitig sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Wikipedia-Ausdruck unter dem Stickwort «Petrol-Bomb», einen aktuellen Länderbricht zur Situation in Sri Lanka vom 4. April 2021, eine Kopie Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 im Fall N (…) (anonymisiert) und eine Kopie der Abklärung der Schweizerischen Botschaft zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka vom 10. Januar 2019 (anonymisiert) bei. Der Beschwerdeführer stellte diverse Beweisanträge (erneute Anhörung des Beschwerdeführers, Anhörung des Onkels des Beschwerdeführers [M._______] durch die Schweizer Botschaft; Befragung des Freundes des Beschwerdeführers [N._______] im Rahmen einer Botschaftsabklärung; Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in J._______ im Spital I._______; Auftrag an Schweizer Botschaftsarbeiter, bezogen auf die Lage um die Hochsicherheitszone von O._______ im Gebiet der (…)farm die notwendigen Abklärungen vorzunehmen; Auftrag an die Schweizer Botschaft, bezogen auf das Mobilnetz mit der Vorwahl 071 abzuklären, inwiefern vor der fraglichen Zeit 2018 in der Gegend von D._______ staatliche Organe mit solchen Nummern ausgestattet sein konnten). G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2021 erwog die damalige Instruktionsrichterin unter anderem, dass auf den Antrag auf Erteilung der Auskunft betreffend die Spruchkörperbildung nicht einzutreten und hierzu auf die geltende Praxis […] und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen sei, dass dementsprechend auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten sei, dass ferner auf die Anträge auf Einsicht in die Softwaredatei des BVGer und um Bekanntgabe der Person, die diese Auswahl getroffen habe, nicht einzutreten sei, wobei für das Ganze auf die

E-1891/2021 Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3931/2020 zu verweisen sei, und verfügte die Bekanntgabe des Spruchgremiums, welches sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richterin Muriel Beck Kadima (Instruktion und Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer und Richter William Waeber zusammensetze, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 12. Mai 2021 ein, worauf der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 unter Beilage einer undatierten schriftlichen Zeugenaussage zum Mordanschlag auf den Beschwerdeführer als neues Beweismittel replizierte. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. September 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Strafanzeige vom 15. Juli 2021 samt Übersetzung, ein Zeitungsbericht der Zeitung «valampurii» und einen Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 16. August 2021) sowie eine Kostennote ein und beantragte eine mündliche Parteiverhandlung. J. Per 6. Januar 2025 wurden der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs sowie Gerichtsschreiberin Jessica Püringer eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1891/2021 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Gelderpressung durch das CID einzig auf Gier und dem Ziel der Bereicherung basiere und gemäss Art. 3

E-1891/2021 AsyIG flüchtlingsrechtlich irrelevant sei. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Vorfall im Jahre 2013, wo er auf dem Weg nach G._______ angehalten und geschlagen worden sei, wobei er den Hintergrund dieses Angriffs nicht kenne und dieser auch keine weiteren Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Dieser Angriff stelle ein einmaliges, abgeschlossenes Ereignis dar und sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung. Auch beim Vorfall im Jahre 2016, wo er auf dem Motorrad angehalten und über seinen Bruder ausgefragt und geschlagen worden sei, wobei keine weiteren Konsequenzen gefolgt seien, handle es sich um ein vergangenes und abgeschlossenes Ereignis, weshalb es gemäss Art. 3 AsyIG flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Im Weiteren begründete die Vorinstanz ausführlich, warum sie die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere den Angriff und die Erpressung durch CID-Leute) nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG betrachte. Aus den Akten seines Bruders (N […]) lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in sehr ausführlicher Weise und unter Bezug auf das Dossiers seines Bruders im Wesentlichen entgegen, dass er in Sri Lanka von einer schwerwiegenden asylrelevanten Bedrohung bedroht sei. Dem SEM würden Länderkenntnisse in Bezug auf Sri Lanka fehlen und es habe gemäss einschlägiger Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bekannte Risikofaktoren völlig missachtet. So verfüge er über gut sichtbare Narben an seinem rechten Arm und am Gesicht, welche ihn aufgrund der Art dieser Narben auf jeden Fall bei einer Reise verdächtig machen würden, da auch Kriegsteilnehmer solche Narben typischerweise aufweisen würden. Weiter sei der Risikofaktor einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines überdurchschnittlichen Reichtums sowie einer familiären Vergangenheit bei den LTTE nicht berücksichtigt worden und ebenso wenig seine Gefährdung, weil er ein Opfer einer schweren Menschenrechtsverletzung sei. Auch sei die Frage der Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit dem vorhandenen grossen Reichtum der Familie nicht geprüft worden. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM mit eigehender Erklärung aus, dass es sich wohl nicht um einen Risikofaktor gehandelt haben könne, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2016 die ihm durch den Reichtum zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt und eine (…)farm mit mehreren Verkaufsläden eröffnet habe. Das SEM habe die Akten des Bruders des Beschwerdeführers miteinbezogen und dadurch erkannt, dass sich die aktuelle Lage des Beschwerdeführers anders gestalte als die seines Bruders damals. Der

E-1891/2021 Beschwerdeführer weise entgegen seiner Darstellung kein Risikoprofil in dem Sinne auf, dass er aus einer Familie stamme, die zu Kriegszeiten LTTE-Mitglieder beherbergt habe. Die Narben des Beschwerdeführers würden für sich alleine genommen nur einen geringen Risikofaktor darstellen, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht von Belang seien. Dass der Beschwerdeführer vor den vermeintlichen Angriffen des CID Geldbeträge an Behörden und Beamte bezahlt habe, um sein Geschäft betreiben zu können, sei nachgeschoben. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument, mit dem der Beschwerdeführer seinen Onkel bevollmächtigt habe, seine Farm weiterzuführen, beweise bei Echtheitsunterstellung lediglich, dass er das Grundstück dem Onkel überlassen habe. Mit den ausführlichen Erklärungsversuchen in der Beschwerde zur Beurteilung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, diese Elemente als glaubhaft darzustellen. Zur genaueren Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers sei die eigene Länderanalyse hinzugezogen worden, deren Kompetenzen und Länderkenntnisse in Bezug auf Sri Lanka ausser Frage stünden. Der Beschwerdeführer hätte die (…)farm erst gar nicht eröffnet, wenn diese tatsächlich auf dem von der Armee kontrollierten Boden gelegen wäre und für ihn deswegen in irgendeiner Weise eine Gefahr ausgegangen wäre. Um die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka nach Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa näher zu veranschaulichen, bediene sich der Beschwerdeführer Beispielen, die sich mit seiner Situation nicht vergleichen lassen würden. Schliesslich enthalte die Beschwerdeschrift (näher erläuterte) tatsachenwidrige Angaben. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer ausführlich und mit wiederholenden sowie teils neuen Argumenten auf seine bisherigen Darlegungen. Insgesamt sei das SEM weiterhin weder gewillt, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, noch das Risikoprofil des Beschwerdeführers unter der geltenden Rechtsprechung zu subsumieren. Es sei somit an sämtlichen Ausführungen in dieser Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. Dass sich der Mordanschlag auf ihn am 5. August 2018 genau so ereignet habe, wie bisher vorgebracht, sei mit der beigelegten schriftlichen Zeugenaussage von N._______, welcher ihn (den Beschwerdeführer) nach diesem Angriff im verletzten Zustand ins Spital gebracht habe, bestätigt. Dementsprechend sei die Einschätzung des SEM in diesem Punkt endgültig widerlegt und seine Aussagen müssten als glaubhaft qualifiziert werden. Offen sei der in der Beschwerde gestellte

E-1891/2021 Antrag auf eine Befragung dieses Zeugen im Rahmen einer diskreten Botschaftsabklärung in Sri Lanka. 4.5 In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 21. September 2021 hält der Beschwerdeführer mit ausführlichen Erklärungen dafür, aufgrund von (eingehend abgehandelten) neuen Sachverhaltselementen und Beweismitteln sowie aus dem beigelegten Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 16. August 2021 ergebe sich nun, dass sein Profil in einem völlig neuen Licht beurteilt werden müsse. Insbesondere unter der kontinuierlichen Erweiterung der willkürlichen und drakonischen Gesetzgebung zum PTA (Prevention of Terrorism Act) verfüge er zum heutigen Zeitpunkt über ein Hochrisikoprofil und sei von der massiv veränderten Gefährdungssituation aufgrund aktueller Ereignisse in Sri Lanka direkt und konkret betroffen. Es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und das Bundesverwaltungsgericht möge unabhängige akademische Experten, beispielsweise einer der sieben Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, zur Stellungnahme und Parteiverhandlung zu den aktuellen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka einladen. 5. Der Beschwerdeführer hat wegen Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungspflicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt sowie einer umfassend begründeten und sachgerecht angefochtenen Verfügung auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Insbesondere ist entgegen der teils unsachlichen Kritik des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass dem SEM hinreichende Kompetenzen und Länderkenntnisse in Bezug auf Sri Lanka fehlen. Sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers, der Antrag auf mündliche Parteiverhandlung sowie das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom

E-1891/2021 Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Folgenden ist auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 6.2 6.2.1 6.2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei um Geld erpresst und auf dem Motorrad angegriffen worden. Er vermute, dass es sich dabei um das CID handle (A23, F69 f.). 6.2.1.2 Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Aussagen nach dem ersten Erpressungsversuch am 10. März 2018 keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, obwohl die Täter ihn aufgefordert hätten, das Geld bereitzustellen (A23, F69). Daher musste er mit der Rückkehr der Täter rechnen. Er habe jedoch Angst gehabt, zur Polizei zu gehen und habe keine Ahnung gehabt, wie er sich hätte schützen können (A34, F34. f.). Auf die Frage, weshalb er die Farm zumindest nicht abgeschlossen habe, antwortete er, vor allem, da es ja nach der Arbeitszeit gewesen sei und Kunden auch nach der Arbeitszeit manchmal bei ihm vorbeikämen, um Ware zu kaufen (A34, F36 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gar keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wenn er tatsächlich Angst gehabt hätte und es – nebst dem Zaun rundherum – ein Tor beim Eingang der Farm gegeben hätte, welches er hätte verschliessen können, wenn er allein gewesen wäre (A34, F39). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich vorausschauender gehandelt hätte, zumal seine Familie in der Vergangenheit bereits Bedrohungs- beziehungsweise Entführungserfahrungen gemacht hätte (vgl. A23, F70). Bezüglich des Angriffs auf dem Motorrad gab er zu Protokoll, er vermute, von einer «Petrol-Bomb» getroffen worden zu sein. Er konnte jedoch weder die Beschaffenheit einer solchen Bombe noch seine Vermutung, warum es sich um eine solche Bombe handle, nachvollziehbar erklären (A34, F83 ff.). Daran vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Wikipedia Dokument zur «Petrol-Bomb» nichts zu ändern, ist es doch am Beschwerdeführer, während der Anhörungen vor der Vorinstanz nachvollziehbare Angaben zu machen. Aus den auf Beschwerdeebene nachgereichten technischen Informationen zur «Petrol- Bomb» kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2.1.3 Der Beschwerdeführer konnte die zwei Personen, die ihn angeblich angegriffen haben, nur spärlich beschreiben. Auch wenn der Angriff nur einen kurzen Augenblick gedauert hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass er sachdienliche Angaben zu den Tätern hätte machen können. Dies umso

E-1891/2021 mehr, als er gesehen haben will, dass es zwei Täter gewesen seien und wer von den Tätern das Feuer auf ihn geworfen habe (A34, F65 ff.). Er hat zudem angegeben, dass er unmittelbar nach dem Sturz vom Motorrad aufgestanden sei und in der Ferne zwei Bremslichter gesehen habe (A23, F70; A34, F72). Er habe sich anschliessend in einer nahegelegenen Plantage versteckt. Es seien keine anderen Fahrzeuge vorbeigekommen. Er habe keine Geräusche mehr wahrgenommen (A34, F90 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hätte er hören müssen, als sich das Motorrad vom Unfallort entfernt hat, auch wenn er in der Plantage gewesen wäre, wenn dort tatsächlich ein Motorrad gewartet hätte und weit und breit keine anderen Fahrzeuge vorbeigekommen wären. Schliesslich erscheint es als ungereimt, dass sein Motorrad, mit welchem er unterwegs nach Hause war (A23, F93), als der angebliche Angriff erfolgte, am nächsten Tag an der Unfallstelle nicht mehr aufzufinden gewesen sei und er darüber nichts erfahren habe (A34, F99 f.). 6.2.2 6.2.2.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er vermute, dass es sich bei den Angreifern um CID-Angehörige handle, dies hauptsächlich da sich seine Farm auf dem von der sri-lankischen Armee kontrollierten Gebiet befinde, ausserdem seien die neu, schwarz-lackierten Motorräder sowie die Kleidung der Männer, die von ihm Geld erpresst haben sollten sowie die Mobiltelefonnummer, von der er angerufen worden sei, weitere Hinweise darauf (A23, F76 f.; A34, F144 ff., F160). 6.2.2.2 Gemäss der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Eigentumsbestätigung (BM 11) liegt die Farm in P._______, Q._______, in der Siedlung R._______. Das SEM ist nach überzeugenden, in der angefochtenen Verfügung näher beschriebenen Abklärungen durch «Google Maps» sowie «Sinhalization of the North-East: Kankesanthurai (KKS)», <https://pearlaction.org/2020/10/26/kks/> (vom SEM abgerufen am 26. Oktober 2020) zur Einsicht gelangt, dass sich die im Süden von Q._______ gelegene Schule eindeutig nicht in der Hochsicherheitszone des Militärs befindet. Da es sich bei R._______ um eine Siedlung handelt, nahm die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise an, dass deren Flächenanteil nicht überaus gross ist und die Farm in der Nähe dieser Schule und somit ebenfalls nicht in der Hochsicherheitszone des Militärs liegt. Als Privatperson hat der Beschwerdeführer das Grundstück rechtmässig erworben und darauf eine Farm betrieben. Somit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass sich das Grundstück nicht oder nicht mehr im vom Militär kontrollierten Gebiet befindet.

E-1891/2021 6.2.2.3 Das SEM hat das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zur Bedeutung beziehungsweise seiner Interpretation der Nutzer der Vorwahl «071» eingehend abgehandelt. Darauf ist zu verweisen (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Entscheidend ist vorliegend vielmehr Folgendes: Die auf Internetquellen gestützten Recherchen des SEM haben ergeben, dass es sich bei der Vorwahl «071» um den zweitgrössten Mobiltelefonanbieter «Mobitel» handelt. Mobitel gehört der staatlichen Sri Lanka Telecom (<https://www.mobitel.lk/about-us>; abgerufen am 17. April 2026). Die Vorwahl ist jedoch stark verbreitet. Mobitel verfügte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über (nach damaligen, in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Internetquellen) neun Millionen Abonnenten. Daher ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es jeder Privatperson möglich ist, sich eine Mobiltelefonnummer zu besorgen und diese zu nutzen. Somit kann einzig aufgrund der Vorwahl der Telefonnummer nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um das CID oder Mitarbeitende des sri-lankischen Staates. 6.2.2.4 Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass die Kleidungsstücke, welche die angeblichen Täter im Jahre 2018 getragen hätten (schwarze Jeans und schwarze T-Shirts, blaue Jacken; A23, F86; A34, F147), auch beliebige Personen getragen haben können und dies keinen hinreichenden Hinweis dafür bildet, dass es sich dabei um CID-Angehörige handelt. 6.2.3 6.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Aussagen sein Grundstück im (…) 2017 und die (…) im (…) 2017 gekauft (A23, F40). Es sei ihm erst im (…) 2017 gelungen, seine Farm im Handelsregister eintragen zu lassen (A34, F131). 6.2.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers gab während seiner Anhörung im Juni 2017 an, er (der Beschwerdeführer) sei nach der ersten Ausreise in H._______ geblieben und später nach Sri Lanka deportiert worden. Er lebe aktuell in S._______. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung damit konfrontiert, dass sein Bruder gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) habe zum Zeitpunkt seiner Befragung in S._______ gelebt. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, dass er nie in S._______ gewesen sei und sein Bruder womöglich nicht mitgekriegt habe, dass er in H._______ gewesen sei, da sie ja in J._______ voneinander getrennt worden seien (A34, F127 ff.). Nach Aktenlage ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, davon auszugehen, dass der Bruder sehr wohl gewusst hat, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ausreise in H._______

E-1891/2021 gewesen ist. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, dass sein Bruder nach seiner Ausreise nicht genau gewusst habe, wo er (der Beschwerdeführer) sich aufhalte. Es könnte sein, dass der Bruder gedacht oder angenommen habe, er könnte sich in S._______ aufhalten. Zudem sei der Bruder während der Befragung «verwirrt» gewesen, weil er an einer Stelle seiner Befragung gesagt habe, er sei durcheinander und frage seine Angehörigen nicht nach Einzelheiten (A41, S. 1 f.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Es ist nicht einsichtig, warum sein Bruder zwar vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in H._______ und seiner Deportation nach Sri Lanka gewusst haben soll, nicht aber von seinem Aufenthalt in S._______. Zudem hat sich sein Bruder nicht hypothetisch über den Aufenthalt des Beschwerdeführers geäussert, sondern von selbst mit Bestimmtheit gesagt, dass er in S._______ lebe. Deshalb ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussage seines Bruders korrekt ist. Daran vermag auch seine bereits erwähnte Aussage, er sei durcheinander und würde seine Angehörigen nicht nach Einzelheiten fragen, nichts zu ändern. 6.2.3.3 Dem SEM ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus der Situation seines Bruders ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhörungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass seine Vorbringen mit den in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen seiner Familie im Zusammenhang stehen würden und er aufgrund von lang zurückliegenden Unterstützungen seines Vaters für die LTTE Schwierigkeiten gehabt habe oder dass ihm dies zu irgendeinem Zeitpunkt vorgeworfen worden sei. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach in der Beschwerdeschrift in Abrede gestellt, dass er sich in irgendeiner Weise politisch engagiert habe. Er habe sich aus den politischen Aktivitäten seiner Familie rausgehalten. Somit weist der Beschwerdeführer kein Risikoprofil dergestalt auf, dass er aus einer Familie stammt, die zu Kriegszeiten LTTE-Mitglieder beherbergt hat. 6.2.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel habe nach seiner Ausreise einige (…) verkaufen müssen und habe nur noch wenige (…) gehabt. Über irgendwelche Vorfälle wisse er (der Beschwerdeführer) nichts. Sein Onkel habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht über das Telefon sprechen könne. Er wisse nicht, warum (A34, F118 ff.). Die Vorinstanz ging nach (damaliger) Aktenlage richtigerweise davon aus, dass die Farm weiterhin in Betrieb war (E. 6.2.3.5 unten). Dem SEM ist beizupflichten, dass – wäre vom CID eine Gefahr ausgegangen – vor allem, weil seine Farm auf dem von der Armee kontrollierten Gebiet gelegen wäre (E. 6.2.2.2 oben), sie

E-1891/2021 wahrscheinlich heute nicht mehr existieren würde und sein Onkel sich nicht mehr in E._______ aufhalten könnte. Zudem ist – wie schon dargelegt – auch fragwürdig, wie der Beschwerdeführer das Grundstück überhaupt hätte erwerben können, wenn es auf einem solchen Gebiet gelegen gewesen wäre und weshalb er es überhaupt kaufen würde, wenn seine Familie bereits früher ähnliche Probleme gehabt hätte (E. 6.2.2.2 oben). 6.2.3.5 Ungereimt ist zudem, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen seinem Onkel bereits im (…) 2018 die Farm überlassen haben will (A34, F28 f.), obwohl gerade im Zeitraum zwischen (…) bis (…) 2018 nichts vorgefallen sei (A34, F110 f.). Er begründete die Übergabe vom (…) 2018 damit, dass er Angst gehabt habe, seine Probleme würden sich vermehren. Diese Erklärung ist kaum nachvollziehbar, da er am (…) 2018 das Geld gezahlt haben will und danach auch keine weiteren Forderungen gestellt worden seien. Zudem wurde er während seiner zweiten Anhörung aufgefordert, einen Beleg für die Vollmacht, die er seinem Onkel für den Betrieb der (…)farm ausgestellt habe, einzureichen (A34, F27). Der Beschwerdeführer reichte insbesondere Dokumente in Bezug auf seine Farm ein (Sachverhalt Bst. C). Diese belegen lediglich, dass seine Farm existiert. Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument, mit dem er seinen Onkel bevollmächtigt habe, seine Farm weiterzuführen, beweist bei Echtheitsunterstellung – mit vernehmlassungsweise geäusserter und zutreffender Begründung der Vorinstanz – nur, dass der Beschwerdeführer das Grundstück dem Onkel überlassen hat. Weshalb genau im (…) 2018, bleibt jedoch weiterhin unbeantwortet. 6.2.3.6 Mit der Vorinstanz ist der beschwerdeführerische Hinweis, der Onkel lebe nun bescheidener und habe den Betrieb der (…)farm verkleinert, weshalb er aktuell keine Probleme habe, unbehilflich. Wenn nämlich die Familie derart reich wäre und es das CID wirklich auf diese abgesehen hätte, es wohl kaum durch eine Reduktion der Zurschaustellung des Wohlstands aufgehalten oder getäuscht werden würde. Ebenfalls mit der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 1) kann es sich kaum um einen Risikofaktor gehandelt haben, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2016 die ihm durch den Reichtum zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt und eine (…)farm mit mehreren Verkaufsläden eröffnet hat. Sein Wohlstand und auch die Veranstaltung einer pompösen Hochzeitsfeier vom (…) 2018 hat ihm offensichtlich damaIs keinen Grund zur Annahme gegeben, es ergebe sich daraus ein Risiko einer Verfolgung.

E-1891/2021 6.2.4 6.2.4.1 Der Beschwerdeführer reichte auch Fotos von Verletzungen an seinem Körper zu den Akten. Zwei Fotos sollten seine Verletzungen in Folge des Angriffs auf dem Motorrad zeigen (BM 14). 6.2.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (angefochtene Verfügung, S. 9), haben diese Fotos kaum Beweiswert. Die Umstände der Entstehung der besagten Fotos ist unklar, weshalb sich daraus nicht abschliessend ableiten lässt, ob es sich um echte Verletzungen handelt. Selbst wenn es echte Verletzungen wären, wäre weiterhin nicht belegt, wie der Beschwerdeführer sich diese zugezogen hätte. 6.2.4.3 Der Beschwerdeführer reichte zu Vorfällen aus den Jahren 2013 und 2016 Arztberichte ein (BM 12 f.). Zum Krankenhausbesuch nach dem Motorradangriff im Jahr 2018 ist jedoch kein Arztbericht aktenkundig. Auf Nachfrage, weshalb er diesbezüglich keinen Arztbericht eingereicht habe, antwortete er, dass er am Tag des Motorradunfalls nicht in ein staatliches Krankenhaus gegangen sei. In einem staatlichen Spital würde er automatisch einen Arztbericht erhalten und von der Polizei befragt werden. Im Spital in I._______ habe er es nicht explizit verlangt, da er seine Probleme nicht habe vermehren wollen (A34, F137 ff.). Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, S. 10) erscheint es nicht überzeugend, dass er sich bei den anderen beiden Vorfällen jeweils in ein staatliches Spital begeben hätte, beim Vorfall im (…) 2018 jedoch nicht. Es ist auch nicht verständlich, weshalb er nicht einfach einen Arztbericht verlangt hat. Die Erklärung, er habe die Probleme nicht vermehren wollen, ist unbehilflich. 6.2.4.4 Die der Vorinstanz als Beweismittel unterbreiteten Zeitungsberichte bezüglich Entführung beziehungsweise Ermordung seines Verwandten (BM 27 f.) waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 11 Jahre alt und haben keinen Bezug zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, zumal sein Vater nicht mehr bedroht oder erpresst wurde (A34, F121). 6.2.5 Somit halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand. 6.3 Im Übrigen ist selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse die vorinstanzliche Feststellung, dass die geltend gemachte Gelderpressung durch das CID einzig auf Gier und dem Ziel der Bereicherung basiere und gemäss Art. 3 AsyIG flüchtlingsrechtlich

E-1891/2021 nicht relevant sei, nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Vorfall im Jahre 2013, wo er auf dem Weg nach G._______ angehalten und geschlagen worden sei, wobei er den Hintergrund dieses Angriffs nicht kenne und dieser auch keine weiteren Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Dieser Angriff ist ein einmaliges, abgeschlossenes Ereignis und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung. Auch beim Vorfall im Jahre 2016, wo er auf dem Motorrad angehalten und über seinen Bruder ausgefragt und geschlagen worden sei, wobei keine weiteren Konsequenzen gefolgt seien, handelt es sich um ein vergangenes und abgeschlossenes Ereignis. 6.4 Auch die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente und bezeichneten Beweismittel, insbesondere die mit der Replik eingereichte handschriftlich verfasste undatierte Zeugenaussage zum Mordanschlag, die als pendente lite verfasstes Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, vermögen am Gesagten nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte, die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-1891/2021 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-1891/2021 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (Sachverhalt Bst. C) weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; zum Ganzen Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). 8.3.3 Zwar lebt der Beschwerdeführer seit 2020 in der Schweiz und nicht mehr in Sri Lanka, was die dortige gesellschaftliche Wiedereingliederung erschweren mag. Er ist aber nach wie vor relativ jung und verfügt in Sri Lanka über ein vergleichsweise wohlhabendes Familiennetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Er hat zudem durch die Arbeit auf seiner Farm Arbeitserfahrung und unternehmerische Fähigkeiten erworben. Er hat schliesslich seit seiner letzten Eingabe vom 21. September 2021 keine veränderten Umstände geltend gemacht. Ein Einstieg ins Gesellschaftsund Berufsleben in Sri Lanka ist ihm demnach zuzumuten.

E-1891/2021 8.3.4 Der Beschwerdeführer hat zudem keine erheblichen gesundheitlichen Probleme. Zwar wurde zuhanden der Vorinstanz im Jahr 2021 unter anderem ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend gemacht, wozu fachärztliche Untersuchungen und eine Diagnosestellung von den psychiatrischen Diensten T._______ vorgesehen waren (A42). Bis heute hat er aber keine aktuellen medizinischen Berichte eingebracht, die eine Verschlechterung des psychischen und physischen Gesundheitszustands ausweisen. Somit ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Behandlungsangebot von psychischen Erkrankungen in Sri Lanka gross ist, weshalb die Möglichkeit einer Behandlung in seinem Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.3). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1891/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-1891/2021 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-1891/2021 — Swissrulings