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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2017 E-1889/2017

1. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,821 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1889/2017

Urteil v o m 1 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Syrien, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende 1–7,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).

E-1889/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person und am 9. Januar 2017 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 7 suchten am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person der Beschwerdeführerin 2 und am 9. Januar 2017 die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 statt. Hierbei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen sinngemäss geltend, Syrien aufgrund des Kriegs, allgemeiner Schwierigkeiten bei verschiedenen Anstellungsverhältnissen sowie aufgrund eines Problems mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) verlassen zu haben. Der Ursprung dieses Problems seien Ungereimtheiten mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise eine Ungleichbehandlung am letzten Arbeitsplatz gewesen. Hierüber habe er in seinem Dorf berichtet, woraufhin er von seinem Chef und zwei Personen der YPG aufgesucht und – unter Todesdrohung – aufgefordert worden sei, letzteres zu unterlassen. Die Beschwerdeführenden 4 bis 7 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 7. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7) und passte die Personalien den Reisepässen und Familienbüchlein an (Dispositiv Ziff. 8). C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 7. März 2017 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-1889/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4–7) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen habe. Letztere seien im Übrigen auch durchaus detailreich ausgefallen. Ferner sei die Anzahl Besuche der YPG verkannt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls

E-1889/2017 sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe eine dieser Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Die entsprechende Rüge mit Rechtsprechungsverweisen erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.3 Was das angebliche Problem mit der YPG anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind

E-1889/2017 nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich dagegen in Wiederholungen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist die angebliche Aufforderung der YPG – der Beschwerdeführer 1 solle nicht weiter über „Fehler“, „schlechte Sachen“ und „andere Sachen“ in seinem Dorf sprechen (insb. SEM-Akten, A35, S. 9, F52) – viel zu oberflächlich. Vor diesem Hintergrund ist der Fluchtgeschichte mit der gesamten Familien der Boden entzogen, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf die Erzählung solcher "Sachen" hätte verzichten müssen, um der angeblichen Bedrohung zu entgehen. Was bleibt, ist die Ausreise aufgrund des Bürgerkriegs sowie der allgemeinen Arbeitsmarktprobleme (eine Vielzahl von Stellen- und Berufswechsel sowie weite Reisen für die Arbeit [Damaskus 15 bis 20 Mal für jeweils 6 bis 18 Monate, Irak bis zu 2 Monate], SEM-Akten, A35, S. 4 und A6, S. 4). Dass diese Ausreisegründe nicht von Asylrelevanz sind, bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 3). Anzumerken ist, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine ebenfalls nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerde kommt unter Verweis auf verschiedene Stellen der Befragungsprotokolle zum Schluss, die Aussagen würden sich „durchaus auch durch verschiedene Details“ auszeichnen (Beschwerde, S. 5). Es ist indes der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen betreffend zentrale Details zu knapp und unsubstantiiert ausgefallen sind, als dass sie auf ernsthafte Nachteile beziehungsweise eine glaubhafte Verfolgung schliessen lassen würden (insb. SEM-Akten, A35, S. 9, F51 ff.). So gelingt es beispielsweise dem Beschwerdeführer 1 weder klar darzulegen, was bei dem „Besuch“ genau von ihm gefordert worden sein soll noch weshalb seine Probleme bei der Arbeit ein derart grosses Interesse seitens der YPG geweckt haben sollen (SEM-Akten, A35, S. 9, F52 f.). Auf vertiefte Fragen zu den „Besuchen“ antwortet er, „wie ich gesagt habe“ und wiederholt dann das bereits Bekannte (SEM-Akten, A35, S. 9, insb. F54 und F58). Da die angebliche Aufforderung der YPG offensichtlich unglaubhaft ist, ist auf deren Anzahl nicht einzugehen (Beschwerde, S. 4). Weiter weist die Beschwerde zwar auf ein „politisches Engagement“ hin (z. B. Beschwerde, S. 2), führt ein solches indes weder aus noch ist den Akten Entsprechendes zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Nach dem Gesagten

E-1889/2017 gibt es keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1889/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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