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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2017 E-1886/2017

24. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1886/2017

Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).

E-1886/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. September 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 22. Juni 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und Muttersprache aus dem Dorf Sä-Mä, Gemeinde Shap Gyiring, Bezirk Ghampa, Präfektur Shigatse, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe sich zu Hause um seine Mutter gekümmert. Nachdem er am 10. Mai 2013 heimlich Videos des Dalai Lama verteilt habe, sei er – aus Angst festgenommen zu werden – geflohen und am Tag darauf aus China ausgereist. Der Beschwerdeführer kam der schriftlichen Aufforderung zur Einreichung von Reisepapieren oder Identitätsausweisen vom 4. September 2013 und weiteren diesbezüglichen Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens nicht nach. B. Am 27. Juni 2016 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Das darauf gestützte LINGUA-Gutachten vom 13. September 2016 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des LINGUA-Gutachtens vom 13. September 2016 gewährt. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und eine vorläufige

E-1886/2017 Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 30. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-

E-1886/2017 gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Das LINGUA-Gutachten vom 13. September 2016 – welches sich sowohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als auch auf eine linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. So gebe es in Tibet die vom Beschwerdeführer genannte Währungseinheit nicht, seien seine Preisangaben durchwegs realitätsfremd, kenne er keine Gewässer in seiner angegebenen Heimat, verwende er veraltete administrative Bezeichnungen oder weise – trotz zweier eingeschulter Brüder – Wissenslücken zum Schulwesen auf. Sodann sei er zu Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Obwohl er angegeben habe, sich bis zu seiner Ausreise aus Tibet in seinem Heimatkreis Shigatse aufgehalten zu haben (22 Jahre), habe die Sprachanalyse ergeben, dass die Sprachform dem Lhasa-Dialekt und dem Exiltibetischen näherstehe. Einflüsse lexikalischer und phonologischer Ebene könnten zwar auf den dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz zurückgeführt werden (wo er mit dem Lhasa-Dialekt und dem Exiltibetisch in Kontakt gekommen sein dürfte). Ein nur dreijähriger Kontakt erkläre jedoch nicht die Einflüsse auf der morphologischen Ebene. Zusammen mit weiteren Merkmalen, wie beispielsweise der Verwendung eines unidiomatischen Ausdrucks (z. B. „pesha“), in einer Bedeutung, die in Tibet nicht bekannt sei, oder der Kasusreduktion, seien diese morphologischen

E-1886/2017 Merkmale ein Hinweis auf Prägung durch das Exiltibetisch. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über fast keine Chinesisch-Kennnisse. So habe er zwar drei Wörter sagen können, habe aber einfache Sätze (beispielsweise „Woher sind Sie?“) nicht ins Tibetisch übersetzen können. 4.2 Die Vorinstanz kommt – unter einer Analyse des LINGUA-Gutachtens und der entsprechenden Wissenslücken zu Tibet – im Wesentlichen zum Schluss, dass die nicht belegte Herkunft des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, womit seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei. Dieser Schluss werde durch die stereotypen Begrifflichkeiten und realitätsfremden Gedankengänge der vorgetragenen Fluchtgeschichte untermauert. Es sei mithin davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft fest und führt im Wesentlichen aus, er habe keine Schulbildung, was sein „fehlerhaftes Wissen“ in Bezug auf Tibet erkläre. Er könne jedoch einige Worte auf Chinesisch sagen, was auf eine Hauptsozialisation in Tibet deute. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe es keine chinesischen Schulen in seinem Dorf gegeben. Seine Brüder hätten zu Hause auch nicht über die Schule oder Schulgelder gesprochen. Den bekannten Fluss Shapchu habe er nicht kennen können, weil dieser nicht in seinem Kreis Ghampa liege; womöglich sei sein Dorf verwechselt worden. Was die Preise anbelange, so gebe es bekanntlich Schwankungen je nach Saison oder Qualität und seien die Dorfpreise nicht mit denjenigen in Lhasa vergleichbar. Was die Widersprüche zu den Geldscheinen anbelange, seien diese durchaus menschlich und könnten passieren. Hinzu komme, dass er das Geld schon über drei Jahre nicht mehr gesehen habe und nach seiner Flucht mit den neuen Bedingungen in Nepal habe klarkommen müssen. Sodann habe er das Wort „pesha“ von Tibetern, die im Exil aufgewachsen seien, weil er schon lange in der Schweiz lebe. Es sei ohnehin normal, dass Tibeter auf Lhasa-Dialekt wechseln würden, wenn die andere Person diesen Dialekt verwende. Er habe seinen Dialekt aber auch angepasst, um sich in der Schweiz so schnell wie möglich integrieren zu können. Im Übrigen würden bereits die zwei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos seine Sozialisation in Tibet belegen. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes

E-1886/2017 wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die ihn die Vorinstanz mittels Merkblatt bereits im September 2013 und erneut anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM-Akten, A2/1, A4/9, S. 2 sowie insbesondere zu den Identitätsdokumenten A4, S. 5, Ziff. 4.07). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 5.2 Was das Gutachten der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Expertin über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LIN- GUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine Zweifel (SEM-Akten, A21/1). Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.

E-1886/2017 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf ein fundiertes LINGUA-Gutachten (E. 4.1 und E. 5.2). Der Nachweis der Identitätstäuschung ist erbracht. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So sind zwei Fotos – die den Beschwerdeführer in bergiger Landschaft laufend sowie bei einem Picknick sitzend zeigen (SEM-Akten, A14) – kein Beleg für eine Sozialisation in Tibet; ebenso wenig ist es sein Chinesisch. So kann er nicht einmal „ich“ sagen oder korrekt von 1 bis 10 zählen (z. B. SEM-Akten, A13/19, S. 4, F24, S. 7, F67–F69). Auch kann der Beschwerdeführer – obwohl er hierzu explizit aufgefordert wurde (LINGUA-Gutachten, SEM-Akten, A20/11, S. 10) – nicht den Dialekt der Region sprechen, in der er aufgewachsen und 22 Jahre gelebt haben will. Im Übrigen bestätigen die Beschwerdeausführungen selbst das „fehlerhafte Wissen“ des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Heimat (z. B. Beschwerde S. 4). Die oberflächlichen und stereotypen Erklärungsversuche – beispielsweise er habe keine Schulbildung (insb. Beschwerde S. 4); er habe das chinesische Geld schon über drei Jahre nicht mehr gesehen (Beschwerde S. 6); Vergessen sei menschlich (Beschwerde S. 6); egal, wie man den Namen einer Ortschaft ausspreche, sei es immer dieselbe Ortschaft („wie z. B. Sankt Gallen und Sang Gallen“, Beschwerde S. 4) – sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 6.2 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft und Sozialisation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Mithin kann der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung und den Beschwerdeausführungen insbesondere zur illegalen Ausreise aus China oder einer dortigen Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E-1886/2017 6.3 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen.

E-1886/2017 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG); der entsprechende Antrag ist gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). 10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1886/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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