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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2014 E-1873/2014

25. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,649 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1873/2014

Urteil v o m 2 5 . August 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).

E-1873/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien (…) auf dem Luftweg und gelangte über Istanbul am (…) in die Schweiz. Sie suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am (…) statt, ihre Anhörung am 27. November 2013. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die (…)-jährige Beschwerdeführerin vor, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Mit 12 Jahren sei sie beschnitten worden. Im Alter von 14 Jahren sei sie vergewaltigt worden. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule in B._______ und ab dem Jahr (…) drei Jahre lang die Highschool in C._______ besucht. In der Folge habe sie ein Jahr lang in D._______ studiert und das (…)diplom erworben. Danach sei sie drei Jahre (…) in B._______ gewesen. Im (…) sei sie nach F._______ gezogen und habe vier Jahre lang an G._______ (…) studiert. Im Jahr (…) sei sie für zwei Monate in ihr Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Anschliessend habe sie ein sechsmonatiges Praktikum in (…) gemacht. Sie habe ein (…) Stipendium für ein Studium in H._______ erhalten und in der Folge in I._______ in einem Jahr das Masterstudium in (…) abgeschlossen. Am (…) sei sie in der Absicht nach K._______ zurückgekehrt, zum Thema ihrer Masterarbeit eine Doktorarbeit zu schreiben. Sie habe erneut in einer Wohnung auf dem Gelände des G._______ gewohnt, sei jedoch zwecks Forschungsarbeiten manchmal für mehrere Wochen oder gar Monate im Inland unterwegs gewesen und habe zudem an einem dreiwöchigen Seminar in L._______ und einem siebentägigen Seminar in M._______ teilgenommen. Im (…) habe sie ein (…) zwecks Teilnahme an einem (…) erhalten. Vor ihrer Reise in die Schweiz habe sie sich in B._______ aufgehalten und dabei gerüchteweise gehört, dass ihre Familie sie zwangsverheiraten wolle. Ihre Schwester N._______ habe ihr zudem mitgeteilt, im (…) vergewaltigt worden und als Folge davon schwanger zu sein. Um zu verhindern, dass ihre Eltern von dieser Schwangerschaft erfahren, habe sie N._______ nach F._______ zu Freunden gebracht. Ihren Eltern habe sie erklärt, N._______ könne dort ihre schwachen schulischen Leistungen verbessern. Danach habe sie für ihre andere Schwester, genannt O._______, ein privates College für ein (…) organisiert, damit diese auch nach F._______ habe gehen und N._______ unterstützen können. Aus Angst, ebenfalls vergewaltigt zu werden, sei sie (die Beschwerdeführerin) nach dem (…) in der Schweiz im (…) nicht nach K._______ zurückgekehrt.

E-1873/2014 Ausserdem sei sogar P._______ gegen ihre Arbeit gewesen, weil sie feministische Ansichten vertrete und zudem einer minoritären Ethnie angehöre. Bei der Anhörung ergänzte sie, sie habe nach ihrer Rückkehr aus H._______ in F._______ keine Anstellung finden und somit ihre geplanten Forschungsarbeiten nicht durchführen können. Sie habe sich an die Universität in H._______ gewandt, jedoch eine Absage erhalten, weil sie kein Stipendium mehr gehabt habe. In Q._______ hätte man sie an der Universität angenommen, jedoch habe sich der Präsident von R._______ aufgrund nicht erfüllter Anforderungen für ein Doktorat – namentlich eine zweijährige Berufserfahrung und feste Anstellung – geweigert, ihren Antrag zu unterschreiben. Zwischendurch habe sie Übersetzungen aus dem Amharischen ins Englische und umgekehrt gemacht. In den Jahren (…) und (…) sei sie insgesamt zweimal telefonisch bedroht worden. Eine ihr unbekannte Person habe ihr am Telefon gesagt, sie würde untergehen, und habe sie verbal beleidigt. Nach diesen Vorfällen habe sie Angst gehabt, zu ihrer Familie zu gehen, weil sie nicht habe ausschliessen können, dass diese etwas mit den Drohanrufen zu tun gehabt haben könnten. Ihre Eltern hätten sie damals aufgrund ihres Alters immer wieder gefragt, wann sie vorhabe zu heiraten. Die Beschwerdeführerin gab ihren äthiopischen Reisepass, ihre Geburtsurkunde (je im Original) und ihr provisorisches Bachelor-Diplom, ihr Master-Diplom, eine Einladung des S._______, Auszüge aus dem (…) erschienen Buch "(…)" und Dokumente betreffend ihre Schwestern O._______, N._______ und deren Sohnes (je in Kopie) zu den Akten. B. Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 5. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 21. Oktober 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzliche Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 7. April 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, sub-

E-1873/2014 eventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Bestellen ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter ersuchte sie um eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine ergänzende Erklärung zur Anhörung betreffend (…) in Äthiopien und zum Inhalt und Hintergrund der Telefondrohungen vom 3. April 2014 und weitere Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies den Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte sie auf, bis zum 8. Mai 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eine Mittellosigkeitserklärung des T._______ vom 17. April 2014 sowie weitere Beweismittel zu den Akten und teilte mit, sie habe am (…) eine Panikattacke erlitten und das Bewusstsein verloren, worauf sie hospitalisiert worden und anschliessend wieder in das U._______, wo sie sich in der Zeit vom (…) stationär aufgehalten habe, eingetreten sei. F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juni 2014 ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen einzureichen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ergänzende Ausführungen und mehrere ärztliche Berichte zu den Akten.

E-1873/2014 H. Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 5. Juni 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 18. Juni 2014 beim Gericht ein. I. Das Gericht erhielt die Replik der Beschwerdeführerin samt weiteren Beweismitteln am 7. Juli 2014. Zur Stellungnahme eingeladen hielt das Bundesamt innert erstreckter Frist am 30. Juli 2014 fest, die Replik enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten. J. Mit Eingabe vom 12. August 2014 verwies die Beschwerdeführerin betreffend die Kriterien der Beweiswürdigung auf ein Rechtsgutachten von (…) und reichte die Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.

E-1873/2014 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im Einzelnen, das Bundesamt habe es unterlassen, ihre Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechtssituation von Frauenrechtsaktivistinnen zu prüfen. So seien bei der Würdigung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft begründet sei, sämtliche Faktoren wie die erlittene Genitalverstümmelung (FGM), die Vergewaltigung und ihr durch das persönlich erlebte Unrecht erwachsenes erstarktes Engagement für die Frauenrechte einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen. Indessen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die Beschwer-

E-1873/2014 deführerin ihre Asylvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren im Kern mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung und nicht, wie erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, im Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation von Frauenrechtsaktivistinnen begründet hat. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, eine Furcht vor Zwangsverheiratung sei im Falle der Beschwerdeführerin unbegründet und ein solches Vorgehen ihrer Eltern unwahrscheinlich. So habe sie bereits als junge Frau ein – für äthiopische Verhältnisse – sehr autonomes und privilegiertes Leben geführt. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Eltern in all den Jahren nie konkret versucht hätten, sie zu verheiraten oder zu diesem Zwecke zu entführen, erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese heute im Alter von (…)

E-1873/2014 Jahren zu einem solchen Akt zwingen könnten oder wollten. Die Erfahrung im äthiopischen Kontext zeige zudem, dass Töchter, die noch bei ihren Eltern wohnten, sich dem Willen des Familienoberhaupts zu beugen hätten. Hätten sie hingegen das Elternhaus bereits verlassen und sich selbständig in einer Stadt niedergelassen, mische sich der Vater meist nicht mehr ein. Dies scheine auch im Fall der Beschwerdeführerin zuzutreffen. Ausserdem würden ihre zwei jüngeren Schwestern immer noch zusammen in F._______ leben. Der Umstand, dass ihre Eltern auch die jüngeren Schwestern nach F._______ hätten gehen lassen und nichts unternommen hätten, um diese zu verheiraten, spreche gegen eine begründete Furcht, noch im Alter von (…) Jahren zu einer Heirat gezwungen zu werden. Nicht zuletzt erscheine die geschilderte Bedrohung zu wenig intensiv, um Asylrelevanz zu entfalten. So mache die Beschwerdeführerin geltend, teils über Jahre gar keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt zu haben. Auch die vorgebrachten Drohanrufe habe sie nur indirekt und vermutungsweise in Verbindung mit ihren Eltern bringen können. Sie mache geltend, bereits seit Jahren an verschiedenen Orten in Äthiopien allein gelebt zu haben. Zudem wüssten ihre Eltern bis heute nicht, dass ihre Schwester N._______ einen Sohn habe und wo diese und ihre Schwester O._______ in F._______ leben würden. Das seien Hinweise dafür, dass ihre Eltern wenig bis keine Kontrolle über ihre Lebensweise in F._______ gehabt hätten und auch wenig bis kaum über das tatsächliche Leben ihrer Schwestern in F._______ informiert seien. Da sie sich der Furcht vor einer Zwangsverheiratung durch einen Wegzug nach F._______ habe entziehen können und sich diese innerstaatliche Fluchtalternative während Jahren und bis zu ihrer Ausreise bewährt habe – was auch im Falle ihrer jüngeren Schwestern zutreffe – , sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus der Vergewaltigung ihrer Schwester und der daraus resultierenden Folgen für diese lasse sich keine Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin herleiten. Nach dem letzten der beiden Drohanrufe Anfang (…) sei die Beschwerdeführerin noch fast zwei Jahre in Äthiopien geblieben, ohne erneut telefonisch bedroht worden zu sein. Im Jahr (…), während sie für das G._______ gearbeitet und auf dessen Gelände gewohnt habe, habe sie zudem nicht mehr so viel Angst vor diesen Drohungen gehabt. Schliesslich könnte sie sich an die lokalen Behörden wenden, falls es erneut zu Drohungen kommen sollte.

E-1873/2014 Es sei nicht auszuschliessen, dass P._______ betreffend ihre feministischen Ansichten nicht immer derselben Meinung gewesen sei. Gleichzeitig scheine sie jedoch viele Gelegenheiten erhalten zu haben, während ihres Studiums sowie ihrer Arbeit für das G._______ zu ihren thematischen Interessen an Seminaren teilzunehmen und ihr Wissen weiterzuvermitteln. Insgesamt könnten aus ihren Aussagen und in Berücksichtigung ihrer bisherigen akademischen und beruflichen Erfahrungen keine Hinweise darauf entnommen werden, dass sie als (...) oder (…) derart diskriminiert worden sei, dass ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien für sie unmöglich geworden wäre. Die geltend gemachten, äusserst bedauerlichen Vorfälle der Beschneidung und der Vergewaltigung lägen zum Zeitpunkt der Ausreise (…) beziehungsweise (…) Jahre zurück, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Ausreise klar zu verneinen sei. Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen einzugehen. Aus den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen nach einer Rekapitulation des Sachverhaltes und unter Hinweis auf mehrere Berichte zur Menschenrechtssituation in Äthiopien und die Rechtsprechung entgegengehalten, es bestehe im Heimatland keine Meinungsäusserungsfreiheit, und die Repression des äthiopischen Staates sei in diesem Bereich besonders stark. Die Situation von Frauenrechtsaktivistinnen sei zunächst vor dem Hintergrund zu würdigen, dass Äthiopien ein Land mit starker geschlechtsspezifischer Repression und Gewalt gegen Frauen sei. Dies führe für Frauenrechtsaktivistinnen zu einer Verstärkung der grundsätzlichen Willkür und Schutzlosigkeit bei allen Menschenrechtsverletzungen. Die Berufswahl der Beschwerdeführerin als (...) sei gut bedacht gewesen. So habe sie anfangs auch in gender-based-Projekten arbeiten können.

E-1873/2014 Erst mit dem Vorlegen der Master-Thesis sei sie von P._______, deren Haltung als konservativ gelte, als zu radikal ausgegrenzt worden. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden sich besorgt über die Entwicklung in Äthiopien in den letzten Jahren äussern. Das Regime nehme zunehmend autoritäre Züge an, und regierungskritische Stimmen würden nicht toleriert. Die bedeutendste Frauenrechtsorganisation in Äthiopien, die "V._______") werde mittlerweile vom Regime als oppositionelle Bedrohung angesehen, obwohl sie sich lediglich für die Rechte der Frauen einsetze und keinerlei politischen Ambitionen habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Engagements in zwei Telefonanrufen massiv bedroht worden und P._______ habe ihr weitgehend den Schutz entzogen, indem sie ihre berufliche Laufbahn und Forschungsprojekte abgeblockt habe. Bei einer Wegweisung bestehe die Gefahr, vom äthiopischen Staat als Frauenrechtsaktivistin wahrgenommen und bedroht zu werden. Sie sei mit 12 Jahren genitalverstümmelt und mit 14 Jahren vergewaltigt worden. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) komme in seinem Bericht vom März 2014 zum Schluss, dass nicht nur die Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM), sondern auch die bereits erlittene FGM die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sollte zumindest die vorläufige Aufnahme verfügt werden, da die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar wäre. 5.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 führt die Beschwerdeführerin nebst Wiederholungen zum Sachverhalt und weiteren Verweisen auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur FGM aus, es dränge sich gerade im vorliegenden Kontext, in welchem sie so tiefgreifende Lebensentscheidungen aus den Rechtsverletzungen getroffen habe, auf, diese als eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verletzung zu qualifizieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3852/2012 vom 10. April 2013 hervorgehoben habe, könne eine Kombination von Risikofaktoren den Ausschlag für die flüchtlingsrelevante Gefährdung geben. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr auch eine Gefährdung von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die sie der Staat nicht schützen würde.

E-1873/2014 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 darauf hin, es erscheine widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin nach den Drohanrufen Schutz auf dem Gelände des G._______ gesucht und gefunden habe, behaupte sie doch gleichzeitig, von P._______, welcher G._______ angehöre, diskriminiert und bedroht worden zu sein. Es sei auch nicht erwiesen, aus welchem Grund sie Mühe bei ihrer Stellensuche gehabt haben sollte. Sie verfüge über ein (…)diplom, womit es ihr auch offenstehen würde, ihre Tätigkeit als (...) wieder aufzunehmen. Die zwei Drohanrufe seien erst anlässlich der Bundesanhörung und vor allem im Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsverheiratung und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit der P._______ erwähnt worden. Sie habe sich nach jenen Vorfällen weder an die Polizei gewandt noch offenbar dermassen bedroht gefühlt, dass sie bereits damals eine Flucht in Betracht gezogen hätte. Sie hätte bei ihren Reisen nach L._______ und M._______ im Jahre (…) verschiedentlich Gelegenheit gehabt, sich in diesen Ländern um Schutz zu bemühen. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in F._______ in einer derart gefährdeten Lage befunden hätte, dass ihr ein dortiges Leben nicht zuzumuten gewesen wäre. Die mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ergänzend geschilderte Familiensituation widerspreche den Schilderungen anlässlich der Bundesanhörung. Gemäss dem Bericht der U._______ seien die Kriterien für ein posttraumatisches Stresssyndrom (PTBS) vorliegend nicht erfüllt. Das blosse Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe noch keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Ursache. Es falle zudem auf, dass im Arztbericht vom (…) im Zusammenhang mit der Furcht vor einer Zwangsverheiratung von einem Onkel die Rede sei. Dieser sei während des ganzen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt worden. Sollte in Zukunft die Notwendigkeit bestehen, sei auf die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung, speziell bei PTBS, im (…) in (…) hinzuweisen. 5.5 In der Replik hebt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine beigelegte persönliche Erklärung zu einzelnen Einwänden in der Vernehmlassung erneut hervor, die erlittenen Rechtsverletzungen könnten nicht von ihrem Entscheid, sich für die Verbesserung der Frauenrechte einzusetzen, getrennt werden. Das Thema Zwangsverheiratung sei eine der Rechtsverletzungen, welche die Beschwerdeführerin zu vermeiden ver-

E-1873/2014 sucht habe, für sich selber, aber auch für ihre Schwester. Der Entscheid, um Asyl zu ersuchen, ergebe sich aus dem Zusammentreffen aller Probleme, dessen letzte Auslöser die Situation ihrer Schwester gewesen sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften/Union (EuGH) sei festzuhalten, dass eine Person ihren Einsatz für Menschenrechte nicht geheim zu halten habe. Sie habe nie ausgesagt, von P._______ bedroht worden zu sein. Vielmehr sei sie in ihrer Laufbahn, die ihr unter anderen Umständen offen gewesen wäre, aufgrund ihrer zu radikalen Thesen blockiert gewesen. 6. 6.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1), sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei wird für die Anerkennung als Flüchtling eine gewisse Intensität der Eingriffe vorausgesetzt. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. 6.2 Sodann bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt

E-1873/2014 der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 6.3 Die Beschwerdeführerin kann aus der Vergewaltigung und der Beschneidung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese bedauerlichen Vorfälle datieren aus den Jahren (…) und (…), womit das BFM zutreffend festgehalten hat, dass kein zeitlicher Zusammenhang zur (…) beziehungsweise (…) Jahre später erfolgten Ausreise besteht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen. Selbst wenn es nachvollziehbar ist, dass diese einschneidenden Erlebnisse die Beschwerdeführerin geprägt und in ihrem Entschluss, sich als (...) mit dem Thema der Verbesserung der Frauenrechte zu befassen, bestärkt haben, erscheint der vermittelte Eindruck, sie sei in ihrem Heimatland als Frauenrechtsaktivistin aufgetreten, doch massiv übersetzt. So widmete sie sich nach der Rückkehr aus H._______ im Jahr (…) den Forschungsarbeiten für ihre geplante Doktorarbeit und bringt weder vor, noch finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass sie sich seither einer öffentlichkeitswirksamen Bewusstseinsund Aufklärungsarbeit gewidmet hätte, wie es von einer Frauenrechtsaktivistin zu erwarten wäre (vgl. dazu beispielsweise: DER STANDARD vom 10. Juni 2013, Äthiopische Frauenrechtsaktivistin Gebre ausgezeichnet, <http://diestandard.at/1369363188974/Aethiopische- Frauenrechtsaktivistin-Bogaletch-Gebre-ausgezeichnet>, abgerufen am 18. August 2014). Es ist namentlich auch nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass sie der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung radikal-feministischer Abhandlungen bekannt geworden wäre; von ihrer Masterarbeit wurde eigenen Angaben zufolge nur ein kleiner Artikel in einem Buch veröffentlicht (vgl. Akten BFM A14/26 F90). Insgesamt sind den Akten vor dem Hintergrund des Eintretens für die Verbesserung der Frauenrechte keine asylrelevanten Gefährdungsaspekte zu entnehmen. In dieser Auffassung wird das Gericht dadurch bestärkt, dass die entsprechenden Vorbringen erstmals auf Beschwerdeebene erhoben worden sind und damit als nachgeschoben erscheinen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihre Master-Arbeit sei von P._______ in ihren feministischen Ansichten als zu radikal erachtet und ihre beruflichen Bemühungen seien von jenem Zeitpunkt an fast ganz abgeblockt worden und P._______ habe ihr weitgehend den Schutz entzogen, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus http://diestandard.at/1369363188974/Aethiopische-%20Frauenrechtsaktivistin-Bogaletch-Gebre-ausgezeichnet http://diestandard.at/1369363188974/Aethiopische-%20Frauenrechtsaktivistin-Bogaletch-Gebre-ausgezeichnet

E-1873/2014 H._______ im Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise im Jahr (…) Gelegenheit erhielt, in L._______, M._______ und (…) an (…) Seminaren zu frauenspezifischen Themen teilzunehmen, im (…) am G._______ immerhin befristet angestellt und von P._______ zur Abschlussfeier des S._______ am (…) eingeladen wurde. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass P._______ betreffend die feministischen Ansichten nicht stets derselben Meinung wie die Beschwerdeführerin gewesen ist, erscheint vor diesem Hintergrund das Vorbringen der angeblich gegen sie gerichteten gezielten Diskriminierung seitens P._______ nicht glaubwürdig. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2014), ist nicht nachvollziehbar, warum P._______ eine liberale (...) noch hätte in dieser Form unterstützen sollen, wenn sie diese tatsächlich als so radikal feministisch erachtet hätte. Auch erfüllt ein blosses Blockieren der beruflichen Laufbahn die von Art. 3 AsylG für einen ernsthaften Nachteil geforderte Intensität in keiner Weise. Überdies ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer anderen Institution oder P._______ um eine Anstellung bemüht hätte, um die für eine Doktorarbeit erforderliche Anstellungsdauer von zwei Jahren zu erreichen (vgl. A14/26 F100), was ihr zuzumuten wäre. 6.5 Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres feministischen Engagements in zwei Telefonanrufen in den Jahren (…) und (…) massiv bedroht worden, widerspricht deren Aussagen anlässlich der Bundesanhörung, wo sie die Drohanrufe hauptsächlich im Zusammenhang mit der befürchteten Zwangsverheiratung und nicht mit ihren bei P._______ unwillkommenen feministischen Ansichten brachte. Die geschilderte Bedrohung erscheint zudem zu wenig intensiv, um Asylrelevanz zu entfalten. So blieb die Beschwerdeführerin nach den Anrufen noch fast zwei Jahre bis zur Ausreise in Äthiopien, ohne erneut telefonisch bedroht worden zu sein. Bezeichnenderweise erwähnte sie diese angeblich zentralen Ereignisse bei der BzP nicht, so dass nicht davon auszugehen ist, diese hätten ein Ausmass angenommen, das ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien verunmöglichte. 6.6 Das Gericht erachtet die Furcht vor Zwangsverheiratung im Falle der Beschwerdeführerin als unbegründet und teilt die Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung, auf welche anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, vollumfänglich. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zu einer anderen Betrachtungsweise führt auch nicht der in der Replik erwähnte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3852/2012 vom 10. April

E-1873/2014 2013. Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war jener Beschwerdeführer verschiedener der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genannten Risikogruppen zuzuordnen. 6.7 Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin blieben insgesamt trotz wiederholten Nachfragen eher vage, und die Kernvorbringen veränderten sich im Laufe des Verfahrens. Bezeichnenderweise führte sie anlässlich der Bundesanhörung (vgl. A14/26 F210) zusammenfassend aus, sie sei nicht nur hierher gekommen, weil man sie habe zwangsverheiraten wollen, sondern weil ihr Leben ein Durcheinander sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-1873/2014 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124– 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt

E-1873/2014 nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. 8.3.3 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund psychischer Destabilisation vom (…) und vom (…) in stationärer Behandlung im U._______. Dem ärztlichen Austrittsbericht vom (…) ist zu entnehmen, dass sie nach der Zusicherung eines Zimmerwechsels im Asylantenheim deutlich ruhiger und entspannter gewirkt habe, eine weitere Medikation mit der Begründung, es nun ohne Tabletten versuchen zu wollen, verweigerte; sie konnte am (…) in stabilisiertem Zustand entlassen werden. Sie hat zwischenzeitlich von keinen weiteren Beschwerden berichtet, so dass davon auszugehen ist, dass keine grösseren gesundheitlichen Probleme mehr vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufs- und Auslanderfahrung. Sie hat bis zu ihrer Ausreise (…) Jahre lang in Äthiopien gelebt, davon die letzten neun Jahre in F._______, wo zwei ihrer Schwestern – die eine mit abgeschlossenem (…) – leben, die sie bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

E-1873/2014 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 20. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der Umfang der mit Verfügung vom 20. Mai 2014 gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Der in der Kostennote vom 8. August 2014 ausgewiesene zeitliche Aufwand sowie die Barauslagen erscheinen angemessen im Sinne von Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 2822.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1873/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 2822.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und W._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

E-1873/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2014 E-1873/2014 — Swissrulings