Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1870/2011 Urteil vom 29. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N (…).
E-1870/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus (…) stammender Kurde – stellte am 11. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er mit einer politisch und ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung und dabei erlittenen Misshandlungen sowie mit exilpolitischer Betätigung in der Schweiz und daraus sich ergebender Furcht vor Verfolgung. Mit Verfügung vom 23. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wobei es sich unter anderem auch auf das Ergebnis einer Botschaftsabklärung stützte. Die Nachfluchtgründe erkannte es als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung durch den damaligen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 26. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich ab. Im Besonderen erkannte das Gericht auch ein auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachtes, angeborenes Herzleiden als nicht vollzugshinderlich. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" ein, mit welchem er die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Das Gesuch begründete er mit nachträglich veränderten Verhältnissen dergestalt, dass seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens die mittels eines neuen Arztberichts vom (…) Dezember 2010 unterlegte neue Tatsache einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinzugetreten sei. Gemäss dem Arztbericht habe sich nämlich der durch das Herzleiden beeinträchtigte Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ein Wegweisungsvollzug nunmehr unzumutbar erscheine. Zudem dokumentiere der Bericht ein heute bestehendes und die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auslösendes Akutrisiko im
E-1870/2011 Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien. Dieser habe bei der Ankunft im Flughafen mit einem strengen Verhör zu rechnen, in dessen Verlauf seine nunmehr glaubhaft erscheinenden politischen Vor- und Nachfluchtgründe zur Sprache kämen und welches – verbunden mit seinem schweren Herzleiden – einen lebensbedrohlichen, im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschlich erscheinenden Stress hervorrufen würde. Er sei somit heute einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung beziehungsweise einer begründeten Furcht davor ausgesetzt und habe daher Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme. Den prozessualen Weg eines an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuchs wähle er deshalb bewusst, weil nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Tatsachen und Beweismittel nicht auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch als Beweismittel den erwähnten Arztbericht vom (…) Dezember 2010 bei. Gemäss dem berichtenden Kardiologen leidet der Beschwerdeführer an einem angeborenen Herzfehler (…). Aufgrund der komplexen Physiologie des Patienten sei das Risiko für eine akute Gefährdung in Ausnahmesituationen beträchtlich. Veränderungen der (…) könnten zu einem akut lebensbedrohlichen Zustand führen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 – lehnte das BFM das "Gesuch um Wiedererwägung" unter Kostenfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 23. März 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM, dass der neu ins Recht gelegte Arztbericht keine wesentliche Veränderung des im ordentlichen Verfahren geprüften Sachverhalts zu begründen vermöge und eine Anpassung der Verfügung vom 23. März 2010 nicht erforderlich erscheine. Der vorgebrachte Herzfehler sei nicht neu, sondern bereits im Jahre 2008 entdeckt, im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht und mittels Arztbericht vom (…) Juni 2010 belegt sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden, wobei das Gericht in der medizinischen Situation keine vollzugshinderlichen Umstände erblickt habe. Aus dem neu vorgelegten Arztbericht vom (…) Dezember 2010 gehe keine seither eingetretene und wesentliche Veränderung hervor, weshalb kein Anlass zur Wiedererwägung bestehe. Weiter machte das
E-1870/2011 BFM auf die im ordentlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse aufmerksam, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass kontrolliert aus Syrien ausgereist sei, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung oder entsprechende Befürchtungen nicht habe glaubhaft machen können und auch kein besonderes politisches Profil aufweise. Dementsprechend erscheine es wenig wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der dannzumal stattfindenden Befragung Massnahmen seitens der Behörden ausgesetzt werde, welche ihn behauptetermassen in eine lebensbedrohliche "Ausnahmesituation" versetzen könnten. Im Übrigen weise Syrien ein gut ausgebautes und modernes Gesundheitssystem auf und insbesondere in Damaskus existierten Spitäler mit kardiologischen Abteilungen. Zudem könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe beantragen. D. Mit ebenfalls am 22. Februar 2011 beim BFM eingegangener Eingabe vom 21. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Herzprobleme bereits vor seiner Flucht aus Syrien bekannt gewesen seien; dies könne er mit dem beiliegenden syrischen Arztzeugnis vom (…) 2007 beweisen. Er habe diese Probleme und das Zeugnis aber im ordentlichen Asylverfahren verheimlicht, um nicht den Anschein zu erwecken, aus rein medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein. Sodann könne er ein (undatiertes) weiteres Arztzeugnis betreffend seine im Jahre 2004 in Syrien erlittenen Misshandlungen vorlegen. Auch dieses Beweismittel habe er zuvor bewusst nicht eingereicht, weil er befürchtet habe, die Asylbehörden würden ihm dann das Verschweigen seiner Herzprobleme zur Last legen. Ein weiteres Beweismittel, eine Bestätigung der Demokratischen Progressiven Kurdischen Partei Syriens vom (…) Januar 2011, belege ferner seine politischen Aktivitäten im Heimatland und die darauf basierende behördliche Verfolgung im Jahre 2004. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in derselben Eingabe vom 21. Februar 2011 (sowie Ergänzungen vom 2. und vom 10. März 2011) unter Vorlegung weiterer Beweismittel auf seinen vielschichtigen Politaktivismus gegen das syrische Regime im schweizerischen Exil aufmerksam. Auch in letzterem Zusammenhang handle es sich um bisher nicht aktenkundige neue Tatsachen; diese seien praxisgemäss und zusammen mit dem restlichen Wiedererwägungsgesuch im Rahmen eines neuen Asylgesuchs vom BFM zu prüfen. Aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz vom 2. März 2011
E-1870/2011 zwischen dem Rechtsvertreter und dem BFM geht hervor, dass sich die Verfügung vom 22. Februar 2011 und die Eingabe vom 21. Februar 2011 gekreuzt hatten. Das BFM hielt jedoch fest, dass dem Antrag auf Behandlung als neues Asylgesuch nach Ergehen der anfechtbaren Verfügung nicht entsprochen werden könne, und die betreffenden Ergänzungen im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 22. Februar 2011 geltend zu machen seien. E. Mit Beschwerde vom 28. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2011, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als neues Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung wiederholt und bekräftigt er im Wesentlichen seine im ordentlichen Asylverfahren und auf Wiedererwägungsstufe gemachten Vorbringen. Sodann rügt er die vorinstanzliche Weigerung, seinem Antrag vom 21. Februar 2011 betreffend Eröffnung eines zweiten Asylverfahrens Folge zu leisten, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Eigentlich hätte das BFM schon die Eingabe vom 10. Januar 2011 von Amtes wegen zumindest teilweise als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen, da dort im Argumentationsteil bereits um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge nachträglicher Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ersucht worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt im Weiteren das solchermassen Vorliegen einer erheblichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010, welcher in seinem politischen Vorflucht- und (aktuellen) Nachfluchtaktivismus bestehe. Die Auffassung des BFM, wonach eine behördliche Anhaltung und Befragung bei der Rückkehr nach Syrien in seinem Fall keine lebensgefährdende Ausnahmesituation darstelle, sei unzutreffend, wie das Schicksal eines in Deutschland gescheiterten und nach seiner Rückkehr mehrmonatig inhaftierten Asylsuchenden zeige. Er selber sei angesichts seiner in Syrien und in der Schweiz entstandenen Verfolgungssituation, seines verschlechterten Gesundheitszustandes und der aktuellen Situation in Syrien im Falle einer Rückkehr gar in gesteigertem Masse verletzlich und von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht, weshalb er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Zumindest aber bestehe für ihn ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK, womit der
E-1870/2011 Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und er die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beanspruchen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die oben erwähnte E-Mail- Korrespondenz vom 2. März 2011 zwischen dem Rechtsvertreter und dem BFM sowie Beweismittel betreffend seinen Exilaktivismus zu den Akten, die er bereits mit Eingaben vom 21. Februar 2011 und Ergänzungen vom 2. und vom 10. März 2011 dem BFM vorgelegt hatte. F. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 30. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Einschränkung gemäss Erwägung Ziff. 4 (1. Abschnitt) unten – einzutreten.
E-1870/2011 1.3. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung aufschiebender Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). FORMTEXT Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 22. Februar 2011 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 10. Januar 2011. Letzteres wurde von einem professionellen und in Asyl-, Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren erfahrenen Rechtsvertreter verfasst und beschränkte sich im materiellen Hauptantrag klar und unmissverständlich auf die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Wiedererwägungsgesuch actum B1: Betitelung, Antrag Ziff. 1 sowie S. 3 oben). Zwar ist in der Begründung der Eingabe auch von Verfolgung, Nachfluchtgründen und Flüchtlingseigenschaft die Rede, wobei aber die betreffenden Ausführungen eindeutig nur zur Herleitung der behaupteten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verwendet wurden (vgl. B1 S. 4 oben). Die Rüge, das BFM hätte von Amtes wegen schon in diesem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2011 ein zweites Asylgesuch erkennen müssen, erscheint in Anbetracht des Gesagten und insbesondere der klaren Antragsformulierung haltlos. Ein allfälliges Versäumnis hätte sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter offensichtlich selber zuzuschreiben. Auf den Antrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
E-1870/2011 als neues Asylgesuch ist somit infolge unzulässigen Überschreitens des Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Anders präsentiert sich die Sachlage seit Eingang der Ergänzungseingabe vom 21. Februar 2011 (und Folgeeingaben vom 2. und vom 10. März 2011), wo beim BFM formell die Eröffnung eines zweiten Asylgesuchs beantragt und (hauptsächlich mit exilpolitischer Betätigung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) begründet wird. Die prozessuale Einordnung als neues Asylgesuch ist angesichts der diesbezüglichen Praxis (vgl. insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c/bb und EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3) nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wegen unbestrittener Kreuzung der Ergänzungseingabe(n) mit der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsversfügung des BFM vom 22. Februar 2011 war es dem Bundesamt nicht möglich, vor deren Erlass auf den Antrag betreffend formeller Einleitung eines zweiten Asylgesuchs einzugehen. Die anschliessend seitens des BFM gegenüber dem Rechtsvertreter per E-Mail geäusserte Auffassung, wonach die neuen Asylgründe im Rahmen des gegen den Wiedererwägungsentscheid zur Verfügung stehenden Beschwerdeverfahrens (als Noven) vorzubringen seien, entlastet das BFM zwar einstweilen vom Vorwurf der Rechtsverweigerung. Die Auffassung ist aber dennoch unzutreffend, weil der Wiedererwägungsverfahrensgegenstand – wie oben gesehen – auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt war und ist und daher auf Rekursebene nicht auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erweitert werden kann, andernfalls dem Betroffenen bei abschlägiger Beurteilung eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge. Es wird daher Sache des BFM sein zu prüfen, ob die seit dem 21. Februar 2011 geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu beurteilen seien und – bejahendenfalls – ob auf ein solches zweites Asylgesuch nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG überhaupt einzutreten sei. Einstweilen ist zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit vorsorglich die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, bis das BFM im Rahmen dieser Prüfung als zweites Asylgesuch einen Zwischenentscheid betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise betreffend eine allfällige vollzugshemmende Massnahme getroffen haben wird. 5.
E-1870/2011 5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die im vorliegenden Verfahren sich stellende Kernfrage, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer seit dem Urteil vom 7. Dezember 2010 eingetretenen wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts (in Form einer seitherigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes) zurecht verneint und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen Asylverfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurecht verweigert hat, ist offensichtlich zu bejahen: Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. 2 [erste drei Abschnitte bis S. 2 unten sowie 2. Abschnitt S. 3 oben]) sind vollumfänglich zu bestätigen. Tatsächlich lässt sich weder aus dem eingereichten Arztbericht vom (…) Dezember 2010 noch aus den weiteren Vorbringen auf Wiedererwägungsebene auch nur ansatzweise eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit des im Urteilszeitpunkt bekannten und gewürdigten Sachverhalts entnehmen. Insbesondere werden darin gerade keine zwischenzeitlichen Veränderungen der Widerstandsverhältnisse von Lungen- und Systemkreislauf dokumentiert, sondern nur die möglichen Konsequenzen im hypothetischen Eintrittsfall erwähnt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E-1870/2011 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und den Ergänzungseingaben nachträgliche Veränderungen der Sachlage für den Zeitraum seit der Verfügung des BFM vom 23. März 2010 und bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010 geltend macht, sind ihm die Ausführungen in Erwägung Ziff. 5.1. oben entgegenzuhalten. Danach können zwar auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, jedoch nur, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. In casu handelt es sich beim Urteil vom 7. Dezember 2010 jedoch um einen materiellen Beschwerdeentscheid und eine auf Revisionsgründe gestützte Wiedererwägung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG) bleibt somit ausgeschlossen. Es kann diesbezüglich im Übrigen auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6) verwiesen werden. 6. Der Beschwerdeführer versucht über weite Teile seines Wiedererwägungsgesuchs, insbesondere mit dem neuen Arztbericht vom (…) Dezember 2010 sowie mit der Geltendmachung von weiteren angeblich neuen Tatsachen und Beweismitteln, eine Neubeurteilung der im ordentlichen Asylverfahren ergangenen Entscheidungen und vorab die Einschätzung einer lebensbedrohlichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation im Rückkehrzeitpunkt zu erwirken. Die Entstehungszeitpunkte dieser Tatsachen und Beweismittel liegen teilweise vor und teilweise nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010. Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich Revisionsgründe geltend, welche – wie zuvor in E. 5.2. (e contrario) gesehen – jedoch nur vor dem Bundesverwaltungsgericht angebracht werden können, da es sich beim Urteil vom 7. Dezember 2010 um einen materieller Beschwerdeentscheid handelt. Daraus ist einerseits zu schliessen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (S. 3 erster Abschnitt) eine (aus Zuständigkeitsgründen) unzulässige Würdigung von vermeintlichen Wiedererwägungsgründen (tatsächlich aber Revisionsgründen) vorgenommen hat. Diese Erwägungen sind somit hinfällig, ohne dass indessen am Verfügungsdispositiv eine Korrektur vorzunehmen wäre. Anderseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ausschliessliche Zuständigkeit des BFM behauptet, die
E-1870/2011 Anhängigmachung eines Revisionsgesuchs ausdrücklich nicht will und dies teilweise mit dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG begründet, wonach solche Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausgeschlossen sind, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Ungeachtet der tatsächlichen Tragweite dieser Bestimmung kann aus dem blossen Umstand, dass gewisse Tatsachen und Beweismittel vor der Revisionsinstanz aus zeitlichen Gründen nicht zulässig seien, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, sie seien diesfalls bei der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde zulässig. Jedenfalls aber kann ein Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in einem von ihm initiierten verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde zu werden, die er gar nicht anrufen will. Dem Beschwerdeführer ist es selbstverständlich dennoch jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen und praxisgemässen Ansprüchen genügendes und als solches bezeichnetes Revisionsgesuch (insbesondere mit Angabe des Anfechtungsobjekts, der Revisionstatbestände und -gründe und unter Darlegung der Rechtzeitigkeit) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Indessen ist er bereits jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass einem allfälligen Revisionsgesuch in der Art und mit dem Inhalt der im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten revisionsrechtlichen Vorbringen augenfällig geringe Erfolgschancen zuzumessen wären, zumal nicht nur an der Erheblichkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen sind, sondern auch nicht einzusehen ist, wieso er die Tatsachen und Beweismittel in Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte vorlegen oder beschaffbar machen können. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der bisherigen Prozessgeschichte und der hinsichtlich Prozedurtyp, Inhalt und Aufbau zumindest für einen professionellen Rechtsvertreter eher konfusen Wiedererwägungseingabe(n) müssten künftige Eingaben mit dem verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin mutwilliger Prozessführung betrachtet werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-1870/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt angemessene Fr. 900.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist bereits angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der "umgehend" zur Nachreichung in Aussicht gestellte Bedürftigkeitsbeleg bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gegeben wurde. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) fällt mangels eines (ganzen oder teilweisen) Obsiegens nicht in Betracht. Dabei ist klarzustellen, dass es sich bei der im nachfolgenden Urteilsdispositiv (Ziff. 2) angeordneten gutscheinenden Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe durch das BFM im Rahmen eines allfälligen neuen Asylgesuchs um eine Anordnung des Gerichts von Amtes wegen handelt (vgl. oben E. 4, 2. Abschnitt), und nicht um die Gutheissung des scheinbar gleich lautenden Beschwerdeantrags Ziffer 2, denn auf jenen Antrag wurde mit der Begründung gemäss oben in E. 4 (1. Abschnitt) nicht eingetreten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1870/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen (E. 4) angewiesen zu prüfen, ob die seit dem 21. Februar 2011 bei ihm geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu beurteilen sind. 3. Der Wegweisungsvollzug bleibt vorsorglich bis zu einer anders lautenden Anordnung des BFM ausgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
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