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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 E-1859/2016

8. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1859/2016

Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).

E-1859/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Iran laut eigenen Angaben im (…) verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Slowenien sowie weitere Länder am 24. November 2015 in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Verfahrens- und Asylzentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte und dort am 2. Dezember 2015 verkürzt zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/10), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens, Sloweniens, Österreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument mit sich führte, bei dem es sich gemäss SEM um eine von den slowenischen Behörden am 17. November 2015 ausgestellte und bis am 17. Mai 2016 befristete Aufenthaltsgenehmigung handle, dass er bei der BzP angab, in Griechenland, Serbien, Mazedonien sowie Slowenien registriert worden zu sein, aber nirgendwo seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit eines der vorab genannten Dublin-Staaten angab, die Schweiz, und kein anderer Ort, sei sein Ziel gewesen, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei gesund, dass das SEM am 6. Januar 2016 die zuständige slowenische Behörde um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Ersuchen der Vorinstanz an die slowenischen Behörden zunächst unbeantwortet blieb, dass das SEM den slowenischen Behörden am 15. März 2016 mitteilte, nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 6. Januar 2016 erhalten habe, erachte es Slowenien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchte,

E-1859/2016 dass die slowenischen Behörden am 24. März 2016 mit Angaben zu den Überstellungsmodalitäten ans SEM gelangten sowie um detaillierte Informationen zum Transfer nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Slowenien wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Slowenien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinien), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) sodann ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe und das Land sowohl Signatarstaat des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch der EMRK sei, wobei keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Slowenien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt und zudem keine systemischen Mängel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass schliesslich auch keine humanitären Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,

E-1859/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte und beantragte, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzughandlungen abzusehen, dass er ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe die Schweiz als Zieldestination gewählt, da hier die Menschenrechte respektiert würden, er in Sicherheit sei und generell gute Bedingungen – Unterkunft und Zugang zur medizinischen Infrastruktur während des Asylverfahrens, bessere Zukunftsperspektiven, die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden und sich eine sichere Existenz aufzubauen, sowie die Hoffnung auf ein gutes und würdiges Leben – vorfinde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. März 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Slowenien per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-1859/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende

E-1859/2016 erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die slowenischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 17. November 2015 bis am 17. Mai 2016 ausgestellt hatten, dass, nachdem die slowenischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 1 Dublin- III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 6. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO), zumal sie darüber hinaus dem SEM inzwischen Angaben zur Überstellung zusandten sowie um weitere Informationen zum Transfer ersuchten, http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4

E-1859/2016 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er als Zieldestination die Schweiz ausgewählt habe, daran nichts zu ändern vermag und das SEM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber auswählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend sodann nicht gerechtfertigt ist, dass Slowenien nämlich Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen, und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

E-1859/2016 dass Slowenien zwar in den vergangenen Monaten mit einer ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer allerdings mit dem pauschalen Verweis, die allgemeinen Bedingungen sowie die Zukunftsperspektiven seien in der Schweiz besser, offensichtlich nicht gelingt, darzulegen, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund ist, dass die Aussage des Beschwerdeführers, in der Schweiz habe er während des Asylverfahrens Zugang zu einer Unterkunft sowie zu medizinischen Infrastruktur im Übrigen auch auf Slowenien zutrifft und aufgrund der Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach Slowenien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer zukünftig nicht nachkommen würde, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil

E-1859/2016 die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1859/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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