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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2015 E-1859/2015

1. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,060 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1859/2015

Urteil v o m 1 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).

E-1859/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vom 2. August 2001 bis 31. Mai 2011 in der Schweiz auf: Er reichte am 2. August 2001 ein Asylgesuch ein, heiratete am (…) 2003 die italienische Staatsangehörige D._______ und erklärte am 30. Januar 2004 den Rückzug seines Asylgesuchs. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; per 1.1.15 SEM) schrieb am 13. Februar 2004 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Am (…) 2004 liess sich der Beschwerdeführer von D._______ scheiden. In der Folge wurde er aufgefordert, die Schweiz bis Ende Oktober 2004 zu verlassen. Im Gegenzug reichte er am 15. Oktober 2004 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens beim BFF ein, das dieses mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 ablehnte. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf ein Gesuch vom 5. Januar 2005 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht ein. Am 24. Oktober 2005 reichte er dem BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM erklärte sich am 3. Februar 2006 dazu bereit, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Es stellte mit Verfügung vom 22. September 2006 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Am 21. Januar 2008 wies der Wohnkanton ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2007 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, erteilte ihm aber am 6. April 2009 eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalls. Am 31. Mai 2011 reiste er eigenen Angaben zufolge in den Irak zurück. B. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Ihm wurde dabei das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund der Eurodac- Treffer vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung

E-1859/2015 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, angesichts der jahrelangen Erfahrungen und Perspektiven in der Schweiz wäre eine Überstellung nach Ungarn unangebracht. Am 18. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 2. März 2015 dem SEM mit, er habe in Ungarn am (…) 2015 um Asyl ersucht und sei kurz darauf verschwunden. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu. C. Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 9. März 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. D. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. März 2015 (Postaufgabe) beim SEM an, das die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Beschwerde wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Asyl sei zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden keine Beweismittel eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme (s. E. 2.2, letzter Satz) einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1859/2015 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Demzufolge ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer ab 31. Mai 2011 (SEM-Akten B8 S. 5) respektive ab August 2011 (Beschwerde S. 1) jahrelang ausserhalb dem Schengengebiet aufgehalten. Er war wegen

E-1859/2015 Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seit dem 6. April 2009 im Besitz einer vom Kanton (…) ausgestellten Aufenthaltsbewilligung gewesen, was gleichentags zum Erlöschen seiner früheren vorläufigen Aufnahme geführt hatte (Art. 84 Abs. 4 AuG). Die Aufenthaltsberechtigung vom 6. April 2009 ist mit seiner Abmeldung ins Ausland (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG) respektive – bei nicht abgemeldeter Ausreise – sechs Monate nach erfolgter Ausreise (vgl. Art. 61 Abs. 2 AuG) erloschen. Es besteht demnach im Dublin-Kontext kein zu beachtender Aufenthaltstitel für die Schweiz. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser in Ungarn u.a. am (…) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des BFM um Wiederaufnahme am 2. März 2015 zu und teilten mit, dass er in Ungarn unter den irakischen Personalien, C._______, geboren (…), aufgetreten sei. Er bestreitet auf Beschwerdestufe nicht, dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates bleibt damit unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des Verfahrens zuständig. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf der Rückreise in die Schweiz in Ungarn verhaftet worden und habe Polizeigewalt erlebt. Er vermute, dass die dortige Sicherheitslage nicht ausreichend sei, um ihn vor Gefahren zu schützen, die ihm von gewissen Menschen aus dem Irak drohten. Er fände kein vertrautes und genügend sicheres Umfeld wie in der Schweiz vor. In der Schweiz habe er rund zehn Jahre lang bis August 2011 gelebt, gearbeitet, einen Freundeskreis und eine Familie gegründet, sei gut integriert und beherrsche eine Amtssprache. Darüber hinaus sei die Schweiz seine Heimat geworden. Er könne sich vorstellen, hier ein neues Leben mit einer Frau, die er liebe und gerne heiraten möchte, zu beginnen. Bloss sein Rechtsstatus habe ihm dies bis anhin verwehrt. Es wäre unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. 5. 5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August

E-1859/2015 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann- Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Er hat demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 5.2 Insgesamt hat er weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. Zum Vorbringen, in Ungarn sei die Sicherheitslage für ihn nicht ausreichend, um ihn vor Gefahren zu schützen, die ihm von gewissen Menschen aus dem Irak drohten (s. E. 4.3), ist festzuhalten, dass er nicht substanziiert, inwiefern ihm diesbezüglich eine reelle Gefahr in Ungarn droht. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm in Ungarn in Bezug auf die Betreuung, die Sicherheit und seine besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen würde. Einen glaubhaften Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der ihm zustehende notwendige Schutz gewährt, hat er somit nicht erbracht. 5.3 Der Umstand, dass er verliebt sei in eine nicht näher bezeichnete Person, eine Amtssprache der Schweiz spreche, langjährige Erfahrungen mit der Schweiz gehabt habe und sich eine Zukunft in der Schweiz vorstellen könne (vgl. E. 4.3), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel. Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E-1859/2015 6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite)

E-1859/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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