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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2016 E-1850/2016

6. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,008 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1850/2016

Urteil v o m 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).

E-1850/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass am 20. November 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der er unter anderem angab, er habe im Jahr 2008 in Finnland ein Asylgesuch gestellt, sei aber kurz darauf in den Irak zurückgekehrt, dass er am 17. Oktober 2015 erneut aus dem Irak ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Finnlands, Kroatiens, Sloweniens oder Österreichs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er wolle hier bleiben, weil die Schweiz das beste Land in Europa sei, dass er betreffend seinen Gesundheitszustand ausführte, im Jahr 2006 sei ihm im Irak (…) entfernt worden; seither habe er bei tiefen Temperaturen Schmerzen und könne nicht lange stehen und gehen, ausserdem sei er in seinem Heimatstaat monatlich oder alle zwei Monate respektive zuletzt vier Monate vor der Ausreise beim Arzt gewesen, um Spritzen und Tabletten zu bekommen (vgl. die vorinstanzliche Akte A4/11 Ziff. 8.02 S. 8), dass das SEM am 21. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Finnland die Überstellung am 29. Dezember 2015 aufgrund der Rückreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ablehnte,

E-1850/2016 dass die Vorinstanz am 5. Januar 2016 die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich Kroatien innert Frist nicht vernehmen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe und der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Verwandte von ihm in der Schweiz leben würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sein Bruder und die Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Art. 16 Dublin-III- VO) bestehen würden, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,

E-1850/2016 dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass hinsichtlich der Beschwerden, über die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit (…) berichtet habe, auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien ein Asylgesuch stellen könne, womit er Zugang zu den – auch medizinischen – Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalte, wobei keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass ihm Kroatien in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert habe oder dies inskünftig tun werde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung insbesondere vorbrachte, er habe ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz; er verfüge nur hier über einen näheren Verwandten, habe auf seiner Durchreise keine Asylgesuche gestellt und sei auch nirgendwo daktyloskopisch erfasst worden, dass davon auszugehen sei, dass die kroatischen Behörden von der grossen Zahl der Flüchtlinge, die in den letzten Monaten hätten registriert und

E-1850/2016 versorgt werden müssen, völlig überfordert seien, was sich auch darin zeige, dass die Grenzen geschlossen worden seien, dass insbesondere keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die Unterbringung unter prekärsten Bedingungen stattfinde und die administrativen Ressourcen äusserst knapp seien; das Dublin-Office von Kroatien sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Anfrage des SEM vom 5. Januar 2016 fristgerecht zu beantworten, dass nicht absehbar sei, ob er nach seiner Überstellung nach Kroatien dort tatsächlich ein Asylgesuch stellen könne, ob ein solches sorgfältig geprüft würde und ob ein effizientes Rechtsmittel gegen einen allfälligen ablehnenden Entscheid offenstehe, dass auch nicht sicher erscheine, dass er in Kroatien vor einer Kettenabschiebung in einen Drittstaat ausserhalb des Dublinraumes sicher sein könne, dass das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) am 12. März 2016 berichtet habe, dass Kroatien aus Serbien einreisende Flüchtlinge ohne weiteres nach Serbien zurückführe, womit diese ihres Rechts zur Stellung eines Asylgesuchs beraubt würden, dass sich aus dem Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) ergebe, dass angesichts ernsthafter Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen Dublin-Rückführungen nur dann im Sinne von Art. 3 EMRK zulässig seien, wenn die Schweiz von Italien eine individuelle Garantie erhalten habe, dass das SEM betreffend die Situation, die er im Falle einer Rückkehr nach Kroatien zu erwarten hätte, keine konkreten Abklärungen getätigt habe und von den dortigen Behörden keine Garantien hinsichtlich seiner Unterbringung und Behandlung eingeholt habe, dass er aufgrund der (…) körperlich schwach sei und ständige medizinische Kontrollen und Behandlung benötige, weshalb er der Gruppe besonders verletzlicher Asylsuchender zuzurechnen sei, dass Asylsuchende gemäss einer Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2015 in Kroatien nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten und dieser dadurch erschwert werde, dass bei Arztbesuchen keine Dolmetscher zur Verfügung stünden,

E-1850/2016 dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob die Notversorgung in Kroatien gewährt werde, ob er sich während des Asylverfahrens legal in Kroatien aufhalten dürfe und ob die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer in Kroatien ausreichend seien, dass sie damit die Begründungspflicht verletzt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien mit Verfügung vom 24. März 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1850/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 13 Dublin-IIII-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, dass der Beschwerdeführer angab, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten und sei dort registriert worden (vgl. A4/11 Ziff. 5.02), dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einzelfallgerecht auseinandergesetzt hat und eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erkennbar ist,

E-1850/2016 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der durch das SEM erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zum kroatischen Asylsystem um unbelegte Behauptungen handelt, dass sich der aktuellste Bericht der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE erstellten Asylum Information Database (aida; Country Report: Croatia vom Dezember 2015) ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung von vulnerablen Asylsuchenden, zu den Unterbringungsmodalitäten, dem Zugang zu medizinischer Betreuung und zu den Haftgründen – äussert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass sich daraus ergibt, dass zurzeit an der Grenze und in Transitzonen keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende bestehen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48), dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27), dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina) untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Personen ausgerichtet ist, dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbelegung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatori-

E-1850/2016 sche Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zagreb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.), dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gereinigt werden, dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zentren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist, dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwesend sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.), dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid – in der Regel innert 30 Tagen – Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.), dass sich die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber dem kroatischen Asylwesen somit nicht bestätigen, dass auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nicht entgegensteht, war er in seinem Heimatstaat doch nur noch sporadisch in ärztlicher Behandlung; zudem liegt die (…) mittlerweile zehn Jahre zurück, dass er überdies nicht geltend macht, seit der Ankunft in der Schweiz vor nunmehr fünf Monaten jemals einen Arzt konsultiert zu haben oder Medikamente zu benötigen, weshalb die in der Beschwerde gemachte Angabe, wonach er auf ständige medizinische Behandlung und Kontrolle angewiesen sei, nicht gehört werden kann, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien als unzulässig erscheinen liessen, dass die Erwägungen betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen

E-1850/2016 die Schweiz ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden und nur bei bestimmten Konstellationen gelten, dass das SEM nicht gehalten war, von den kroatischen Behörden individuelle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen, dass unter diesen Umständen – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

E-1850/2016 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1850/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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