Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1849/2012
Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien
A._______, B._______, Tunesien, beide vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2012 / N (…).
E-1849/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, erstmals am (…) 2001 mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste, anlässlich einer Polizeikontrolle vom 14. Juli 2001 wegen abgelaufenen Visums aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen, und eigenen Angaben zufolge im Sommer 2001 zu einer Freundin nach Frankreich zog, dass sie mit einem in Basel wohnhaften Landsmann eine Beziehung eingegangen, im März 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei und anschliessend bei ihrem Freund gewohnt habe, dass am (…) der gemeinsame Sohn, B._______, geboren worden sei, die Beschwerdeführerin und der Kindsvater am (…) 2009 geheiratet hätten, und der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, welches am (…) 2010 letztinstanzlich abgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn danach nach Frankreich gezogen seien, dort im Juni 2010 Asylgesuche gestellt hätten und die Schweiz – auf Anfrage der französischen Behörden vom (…) 2010 – am (…) 2010 gestützt auf das Dublin-Abkommen (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die Beschwerdeführenden in der Folge unkontrolliert in die Schweiz zurückgekehrt seien, wo sie am 31. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Februar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2011 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen ausführte, dass sie anfänglich kein Asylgesuch habe stellen wollen, sondern eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen versucht habe, ihr diese verweigert worden sei, weshalb sie sich entschlossen habe, um Asyl nachzusuchen, dass sie zusammen mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz leben möchte,
E-1849/2012 dass sie wegen des angespannten Verhältnisses zu ihrem Vater nicht zurück nach Tunesien könne, da dieser – trotz der gleich nach der Geburt erfolgten Eheschliessung – B._______ als unehelich und somit als Schande für die Familie betrachte, und ihr Bruder ihr mit dem Tod gedroht habe, sollte sie jemals wieder nach Tunesien zurückkehren, dass sie überdies in Tunesien keine Arbeitsstelle finden könnte, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Pass, ihre Identitätskarte sowie den Eheschein – alles im Original – zu den Akten reichte, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. März 2012 – eröffnet am 7. März 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand, dass eine tatsächlich verfolgte Person unverzüglich und gezielt um asylrechtlichen Schutz ersuchen würde, ohne vorgängig verschiedenen Alternativen zur Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung nachzugehen, dass insbesondere die angebliche Spannung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bezüglich des von diesem nicht akzeptierten unehelichen Enkelkindes keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle, dass die Probleme mit ihrem Bruder, wonach er gedroht habe, sie zu töten, erstmals am Ende der Anhörung auf gezielte Nachfrage hin vorgebracht worden seien und deshalb als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet würden, dass betreffend Wegweisung und deren Vollzug die Vorinstanz argumentierte, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) finde vorliegend keine Anwendung, da hierfür nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz vorausgesetzt werde, der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nur über eine Aufenthaltsbewilligung "B" verfüge, welche zudem mit Verfügung des Migrationsam-
E-1849/2012 tes Basel-Stadt vom (…) 2010 nicht mehr verlängert worden sei, und ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren zur Zeit noch hängig sei, dass vom Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen werden könne, wenn es sich nur um eine kurzfristige Trennung handle und sich die Familie im Heimatland wieder vereinen könne, was vorliegend der Fall sei, da die Beschwerdeführenden und der Ehemann beziehungsweise Vater tunesischer Staatsangehörigkeit seien, dass ferner die Ehegatten bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz anfangs 2011 mehrheitlich getrennt gelebt hätten, weshalb es ihr und dem Sohn zuzumuten sei, vorerst alleine nach Tunesien zurückzukehren, wobei ihnen freigestellt sei, im Heimatstaat ein Verfahren um Familiennachzug einzuleiten, sollte die zurzeit hängige Beschwerde des Ehemannes gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss deren Aufhebung, die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung im Wesentlichen die Spannungen zwischen ihr und der Familie (Vater und Bruder) in Tunesien wiederholte und ausführte, in Tunesien keine gesicherte berufliche Zukunft zu haben und nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zählen zu können, dass die Schweiz nicht im Rahmen des Dublin-Abkommens einer Rückübernahme zustimmen könne, ohne als Folge davon die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und auf die Asylgesuche einzutreten, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen sie betreffenden, befristeten Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2011 und einen Arbeitsvertrag ihres Ehemannes vom 20. März 2012 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
E-1849/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
E-1849/2012 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien bezüglich der Probleme mit dem Vater beziehungsweise Grossvater nicht asylrelevant und betreffend die Todesdrohungen des Bruders beziehungsweise Onkels würden sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann, dass, entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz auf die Asylgesuche eingetreten ist, es den Beschwerdeführenden jedoch nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-1849/2012 dass in Anbetracht der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der in Art. 44 Abs. 1 AsylG festgelegte Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
E-1849/2012 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass, wie von der Vorinstanz detailliert und korrekt festgehalten, der Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und zwei Brüdern – selbst unter Berücksichtigung der angespannten Beziehung zum Vater und zum einen Bruder – über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sie bereits in der Vergangenheit auf die finanzielle Unterstützung ihrer – in der Schweiz lebenden – Geschwister zählen konnte, dass die junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin überdies über eine Ausbildung als Diplom-Journalistin verfügt, und ihr angesichts der wirtschaftlichen Lage in Tunesien zumutbar ist, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, wie sie dies bereits in der Schweiz tut, dass sie bis zu einer möglichen Nachreise ihres in der Schweiz erwerbstätigen Ehemannes (sollte seine zur Zeit hängige Beschwerde abgewiesen werden) auf seine finanzielle Unterstützung wird zählen können, dass sie überdies die Möglichkeit hat, sollte die Beschwerde des Ehemannes gutgeheissen werden, vom Ausland aus ein Gesuch um Familienzusammenführung in der Schweiz einzureichen, dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da der dreijährige Beschwerdeführer in einem noch engen Verhältnis zu seiner Mutter steht,
E-1849/2012 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, weshalb, unabhängig von einer allenfalls bestehenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1849/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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