Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 E-1847/2008

26. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,279 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1847/2008/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren B._______, Libanon, C._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1847/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 20. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 25. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei während des Krieges im Juli/August 2006, unter dem Verdacht mit dem Feind zu kollaborieren, 27 Tage von der Hizbollah inhaftiert worden, wobei er mehrmals befragt und gefoltert worden sei, dass er sich nach der Haftentlassung weiterhin beobachtet gefühlt habe, da die Hizbollah gedroht habe, er werde in einem nächsten Krieg auf ihrer Seite kämpfen müssen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung überdies zur Begründung, weshalb er erst im Jahr 2008 ausgereist sei, erwähnte, wegen der angespannten Beziehungen zwischen Libanon und Israel, welche jederzeit wieder zu einem Krieg führen könnten, unter enormen (psychischen) Druck gestanden zu sein, von der Hizbollah in den Krieg eingezogen zu werden, dass sich überdies die Situation seit der Ermordung von Hajj Radwan am 13. Februar 2008 besonders verschärft habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen, E-1847/2008 dass es an der zeitlichen Kausalität zwischen der geltend gemachten Verfolgung – der Haft im Sommer 2006 – und der Ausreise im Februar 2008 mangle, da sich seit Sommer 2006 nichts mehr ereignet habe, dass der Beschwerdeführer auch keine nachvollziehbaren Gründe angegeben habe, weshalb er so lange mit seiner Ausreise zugewartet habe, dass er diesbezüglich lediglich angegeben habe, er habe sich zuerst ausruhen müssen, um ein wenig zu vergessen, was jedoch nicht mit einer akuten Verfolgungssituation zu vereinbaren sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zudem in weiten Bereichen substanzlos geblieben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 (Poststempel: 18. März 2008) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zusammen mit seiner Beschwerde eine fremdsprachige „Registerurkunde“ in Kopie einreichte, deren Original er später nachreichen könne, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich habe, was das Nichtbeibringen von Reisepapieren entschuldige, dass er ferner – ohne auf die Begründung des BFM einzugehen und ohne weitere Erläuterungen – feststellt, es handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, E-1847/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-1847/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung genügend ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe seit der - im Übrigen in einer ihm verständlichen Sprache abgefassten (vgl. Akte A3) - Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 20. Februar 2008, welche anlässlich der nachfolgenden Befragungen vom 25. und 29. Februar 2008 wiederholt wurde, noch nichts unternommen, weil gemäss seiner Aussage vom 29. Februar 2008 „sein Kopf (...) hier noch nicht zur Ruhe gekommen“ sei (vgl. Akte A9, S. 8), dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eine mit einer Fotografie versehene, fremdsprachige „Registerurkunde“ in Kopie einreichte, E-1847/2008 dass er es jedoch unterliess, zu erklären, worum es sich bei diesem Dokument genau handelt, wie er zu dieser Fotokopie gekommen ist und weshalb sie nicht bereits früher hätte eingereicht werden können, zumal der Beschwerdeführer über eine grössere Anzahl von Verwandten im Libanon verfügt, die er bestimmt zu diesem Zweck hätte kontaktieren können, dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten vorgetragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 25. beziehungsweise der Direktanhörung vom 29. Februar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer die von ihm eingereichte Formularbeschwerde hinsichtlich der Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht ergänzt, mithin nicht auf die Begründung des BFM bezüglich des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen seiner Haft im Sommer 2006 und seiner Ausreise im Februar 2008 eingeht, E-1847/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1847/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer Zeit ausgereist ist (vgl. Akte A1, S. 3), was ihm eine Rückkehr massgeblich erleichtern wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich entgegen seiner in der Rechtsmittelschrift gemachten Behauptung möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass er diesbezüglich gemäss seinen Angaben zudem bereits über das Original des in Kopie eingereichten Registerauszugs verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, E-1847/2008 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1847/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Kanton D._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: E-1847/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-1847/2008 A._______, geboren B.________, Libanon, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 11

E-1847/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 E-1847/2008 — Swissrulings