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Abteilung V E-1843/2019
Urteil v o m 2 3 . April 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
E-1843/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. April 2019 und dem persönlichen Gespräch vom 4. April 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur möglichen Zuständigkeit von Bulgarien, Ungarn oder Deutschland sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 in Bulgarien, am 18. Juni 2015 in Ungarn und am 17. Oktober 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hat. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 4. April 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese hiessen das Ersuchen am 9. April 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 (eröffnet am 15. April 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihm sei die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
E-1843/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im
E-1843/2019 Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe oder dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lägen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Es gebe auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Seinen gesundheitlichen Problemen – Schlaflosigkeit und Alpträume – werde bei
E-1843/2019 der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung getragen. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Deutschland vor, Deutschland sei nicht für sein Asylgesuch zuständig. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch zwei Mal abgelehnt und seinen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angeordnet. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort in Lebensgefahr sei und niemanden mehr habe. 4.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner gelten auch in Deutschland die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutschland im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer in Deutschland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Dafür, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die deutschen Behörden ändert nichts an der Zuständigkeit Deutschlands. 5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-1843/2019 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. Das Rechtsbegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1843/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner