Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1840/2018
Urteil v o m 1 2 . März 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018.
E-1840/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015 und der Anhörung vom 9. Februar 2016 im Wesentlichen aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Tadschike zu sein. Von Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in Mazar-i-Sharif mit seinen Eltern und Geschwistern sowie mit drei Onkeln und einer Tante in einem Stadthaus gelebt. Sein Vater habe bis ins Jahr 2011 als Wachmann bei den B._______ für die afghanische Regierung gearbeitet. Er sei deshalb regelmässig von den Taliban bedroht worden und sie hätten ihn aufgefordert, seine Tätigkeit aufzugeben. Weiter hätten sie gedroht, seine Söhne zu töten. Ungefähr im Mai 2014 sei sein Vater von den Taliban angegriffen worden. Sein Vater sei zusammen mit seinem Arbeitskollegen C._______ auf dem Nachhauseweg gewesen. C._______ sei bei diesem Angriff getötet worden. Die Familie von C._______ habe dem Vater des Beschwerdeführers die Schuld gegeben und Anzeige gegen ihn erstattet. Sein Vater sei beschuldigt worden, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben und diese Tötungsaktion organisiert zu haben. Er habe deshalb vor Gericht erscheinen müssen. Dort sei er befragt worden und hätte zusammen mit dem Beschwerdeführer verhaftet werden sollen. Ein Onkel habe den Beschwerdeführer und seinen Vater deshalb in einem Dorf in der Provinz Balkh versteckt. Beim Freitagsgebet seien sie von den Taliban angegriffen worden. Beide seien getroffen worden, weshalb der Onkel sie in ein Spital und danach zurück ins Dorf gebracht habe. Für den Beschwerdeführer habe der Onkel die Ausreise organisiert. Der Vater des Beschwerdeführers sei zu schwer verletzt gewesen und sei deshalb in Afghanistan geblieben. Etwa im (…) 2014 sei der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Einige Monate habe er bei einem Kollegen seines Onkels in Teheran gelebt, bevor er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gereist sei. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass seine Eltern und Geschwister mittlerweile in den Iran gereist seien. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte, einen "Letter of Recommendation" der "D._______" bezüglich der Arbeit seines Vaters als Wachmann vom 12. März 2011, ein Zertifikat der "B._______" vom 3. Mai 2009, ein Schreiben betreffend Vertragskündigung der "E._______" vom Oktober 2004 für die Arbeit des Vaters bei Wahlen, ein Zertifikat vom 18. September 2005
E-1840/2018 als Bestätigung der Mitwirkung des Vaters bei Wahlen sowie verschiedene Fotos des Vaters. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (eröffnet tags darauf) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zufolge der fehlenden Rechtsbegehren und der fehlenden Beschwerdebegründung forderte das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 auf, eine Beschwerdeverbesserung beizubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt eines fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Einen solchen reichte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 nach. E. Aus organisatorischen Gründen wurde der vorliegende Fall auf den vorsitzenden Richter als Instruktionsrichter übertragen.
E-1840/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1840/2018 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Probleme mit der Familie von C._______ und der Regierung sowie einen Angriff der Taliban auf ihn habe er anlässlich der BzP überhaupt nicht erwähnt, sondern bestätigt, weder mit der Regierung noch mit Privatpersonen Probleme gehabt zu haben und auch nie in Kontakt mit den Taliban gekommen zu sein. Gemäss seinen Ausführungen hätten die Taliban seinen Vater an der Arbeit bei der Regierung hindern wollen. Sein Vater sei jedoch nur bis zum Jahr 2011 für die Regierung tätig gewesen und der Angriff der Taliban im Jahr 2014 habe damit gar nicht mehr zur Verhinderung dieser Tätigkeit führen können. Unterschiedlich habe er zudem geschildert, wie oft sein Vater angeblich von den Taliban bedroht worden und wie die Verfolgung durch das Gericht erfolgt sei. Vage und oberflächlich ausgefallen seien auch seine Aussagen zum Dorf, in welchem er und sein Vater sich versteckt haben wollen sowie zum Kollegen des Onkels, in dessen Haus sie sich aufgehalten hätten. Sein Aussageverhalten lasse nicht darauf schliessen, er hätte die Bedrohungen durch die Taliban und das Gericht selber erlebt. Es wären deutlich mehr individuelle und subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungen zu erwarten gewesen. Sein Vater habe seine Arbeit für die Regierung schon seit längerer Zeit aufgegeben und sein Onkel, der für die (…), Bereich (…), tätig sei, habe nie Probleme aufgrund seiner Arbeit gehabt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder anderer nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr sei deshalb zu verneinen. Die geltend gemachten Benachteiligungen im Iran (schwieriges und gefährliches Leben ohne Papiere)
E-1840/2018 seien nicht asylrelevant. Er habe zudem legal aus Afghanistan ausreisen können, weshalb nicht von einer Bedrohungslage auszugehen sei. 6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an der BzP die Probleme mit der Familie von C._______ und seinen eigenen Angriff durch die Taliban nicht erwähnt, da die Befragung sehr kurz ausgefallen sei. Sie diene in erster Linie der Erfassung der Personalien und des Reiseweges. Er sei angehalten worden, sich kurz zu fassen und habe deshalb nur von der Verfolgung seines Vaters erzählt, da für ihn dies das Wichtigste gewesen sei. Zudem sei er durcheinander gewesen und die Atmosphäre sei gestresst gewesen. Sein Vater habe schon im Jahr 2012 versucht, Afghanistan zu verlassen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Er habe dann als Fahrer für einen Geschäftsmann gearbeitet. Dieser sei für die Regierung tätig gewesen und im Visier der Taliban gestanden. Wegen dieser Tätigkeit sei sein Vater im Jahr 2014 von den Taliban angegriffen worden. Die Anzahl der Bedrohungen seines Vaters habe er in der BzP anders geschildert, da er gestresst gewesen sei und sich gedrängt gefühlt habe, alles möglichst kurz zu erzählen. Seine Schilderungen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailreich und "farbig" ausgefallen. Zwar würden seine Erzählungen zugegebenermassen einige Ungenauigkeiten aufweisen, diese seien jedoch erklärbar und würden nicht die wesentlichen Punkte seiner Asylvorbringen betreffen. Sein Vater und er seien von den Taliban und vom Gericht verfolgt worden und bei einer Rückkehr müsse er mit einer erneuten Verfolgung rechnen. Wegen der Tätigkeiten seines Vaters für ausländische, regierungsnahe Organisationen würde ihm eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werden. Daran ändere auch nichts, dass sein Vater seine Arbeit für die B._______ schon längstens beendet habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. Auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dient die BzP nicht nur der Aufnahme der Personalien und des Reisewegs, sondern auch der ersten Erfassung der Gründe für das Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. SEM-Akten act. A3 S. 2). Auf Nachfrage verneinte er deutlich und explizit, direkten Kontakt zu den Taliban sowie Probleme mit den Behörden und Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. act.
E-1840/2018 A3 S. 9 f.). Im Widerspruch dazu schob er an der Anhörung nach, beim Angriff der Taliban im Jahr 2014 verletzt worden zu sein und erwähnte hierbei erstmals die Probleme mit der Familie von C._______ und dem Gericht. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nun geltend, sein Vater habe nach seiner Tätigkeit für die B._______ für einen Geschäftsmann gearbeitet. Dieser sei auch für die Regierung tätig gewesen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von den Taliban angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung von der Arbeit des Vaters als Fahrer erzählt hat, zumal diese Tätigkeit der Auslöser für den Angriff der Taliban im Jahr 2014 gewesen sein soll. An der Anhörung führte er hierzu klar und deutlich aus, sein Vater habe zuletzt im Jahr 2011 gearbeitet (vgl. act. A32 F75). Deshalb wurde er auf die lange Zeitdauer zwischen der Arbeitsbeendigung im Jahr 2011 und dem Angriff im Jahr 2014 hingewiesen (vgl. act. A32 F198 f.). Dennoch erwähnte er nicht, dass sein Vater danach als Fahrer gearbeitet habe. Diese Behauptungen erscheinen damit nachgeschoben und unglaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Dorf, in welchem er und sein Vater sich von den Taliban versteckt haben wollen, fielen äusserst vage und oberflächlich aus. Er konnte weder den Namen des Dorfes nennen noch erklären, weshalb sie sich in einer Hochburg der Taliban vor eben gerade diesen versteckt hätten. Beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers fällt sodann auf, dass er auf Nachfragen häufig ausweichend antwortete, ohne die Frage schlussendlich zu beantworten (vgl. beispielsweise act. A32 F140, F144, F165–168, F171). In einer Gesamtwürdigung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Probleme mit den Taliban und der Familie von C._______, Verfolgung durch Gericht) als unglaubhaft einzustufen und es ist auch nicht von einer Reflexverfolgung zufolge der Tätigkeiten seines Vaters und Onkels auszugehen. Sein Aufenthalt im Iran ist nicht asylrelevant, zumal er auch keine Verfolgung in Afghanistan diesbezüglich geltend gemacht hat. 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
E-1840/2018 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-1840/2018 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Aktualisierung seiner Rechtsprechung fest, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und teilweise als Maler gearbeitet hat (vgl. act. A3 S. 5 und 10; A11 F80 f.). Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern lebte er mit drei Onkeln und einer Tante in einem Haus in Mazar-i-Sharif (vgl. act. A11 F35 und F43). Einer seiner drei Onkel arbeitet als (…), einer besitzt eine (…) und einer ist als (…) tätig (vgl. act. A32 F68 und F70). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, seine Onkel hätten Probleme mit den Taliban gehabt. Von einem Onkel wurde
E-1840/2018 sodann auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert (vgl. act. A32 F50). Gemäss eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie (vgl. act. A32 F98) und er pflegt Kontakt zu ihr (vgl. act. A32 F85 f.). Seine Eltern sind zwischenzeitlich in den Iran ausgereist (vgl. act. A32 F44), mit seinen drei Onkeln und seiner Tante verfügt der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er wieder bei Ihnen leben kann und sie ihn bei der Wiedereingliederung in Afghanistan unterstützen werden. Damit liegen klarerweise begünstigende Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1840/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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