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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 E-1829/2010

7. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,762 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | N 531 658

Volltext

Abtei lung V E-1829/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2010 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1829/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2009 verliess und über Polen und Deutschland, wo er sich (...) Monate lang aufhielt, am 16. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank EURODAC (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 17. September 2009 im Jahre 2004 in Belgien und im Jahre 2006 in Holland daktyloskopisch erfasst wurde, dass das BFM am 28. September 2009 im C._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, und er dabei geltend machte, er werde in seinem Land diskriminiert und schikaniert, dass seine Mutter reich sei, weshalb er durch Unbekannte um Geld erpresst worden sei, dass er (...), dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Befragung am gleichen Tag im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der vorgenannten Länder, insbesondere Belgiens, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Hollands geltend machte, er habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei, und man ihn danach ausgeschafft habe, dass er jedoch nichts dagegen hätte, bei einer allfälligen Zustimmung Hollands zur Rückübernahme wieder dorthin zu gehen, dass er weiter angab, vom 25. Oktober 2004 bis am 15. August 2006 in D._______ gelebt und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er jedoch nicht nach Belgien wolle, da ihm dort Lebensgefahr drohe, E-1829/2010 dass nämlich die Probleme, die er mit der Gelderpressung in B._______ erlebt habe, sich in Belgien fortgesetzt hätten, dass er von Belgien weggegangen sei, bis am 16. September 2009 in Deutschland gelebt und dort (...) gearbeitet habe, dass er bei allfälliger Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren auch nichts dagegen hätte, dorthin zu gehen, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 dem E._______ als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen wurde, dass das BFM am 17. November 2009 die belgischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die belgischen Behörden am 26. November 2009 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Belgien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, es bestehe für den 25. Oktober 2004 ein EURODAC-Treffer mit Belgien, und der Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass gestützt auf die staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom E-1829/2010 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 26. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Belgien geltend gemacht habe, dort drohe ihm Lebensgefahr, dass diese Aussage die Rückführung nach Belgien nicht zu verhindern vermöge, diese mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2010 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückschiebung nach Belgien beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. März 2010 (per Telefax) das Amt für Migration des E._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1829/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und auch auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde nicht eruiert werden konnte, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 23. März 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1829/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in Belgien am 25. Oktober 2004 daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Belgien für die Prüfung seines am 16. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 und 4, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die belgischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM am 26. November 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe insbesondere geltend macht, sein Leben in Belgien sei in Gefahr, dass er dort zusammengeschlagen worden sei und man ihn um Geld erpresst habe, dass diese Ausführungen einer Rückschaffung nach Belgien nicht entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer bei den belgischen Behörden um Schutz vor diesen Leuten ersuchen kann, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach Belgien nicht willens und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor kriminellen Personen zu schützen, dass demnach eine Überstellung nach Belgien zulässig ist und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in E-1829/2010 der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: E-1829/2010 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 8

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