Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1820/2009
Urteil v o m 3 . September 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Sohn B._______, geboren am (…), Aserbaidschan, beide vertreten durch lic. iur, Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,, 3003 Bern Vorinstanz,.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (…).
E-1820/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Azeri aus der Nähe von C._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge am 10. November 2008 ihren Heimatstaat und gelangten am darauf folgenden Tag legal in die Schweiz, wo sie am 13. November 2008 Asylgesuche stellten. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 17. November 2008 und ihrer Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 8. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, auf Grund des politischen Engagements der Beschwerdeführerin verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin engagiere sich seit (…) für die oppositionelle Partei Müsavat; die politische Verfolgung habe dagegen erst 2003 begonnen. Anlass sei die Kundgebung vom (…) 2003 gewesen, an welcher sie – zusammen mit (…) und ihrem Sohn – teilgenommen habe. Bei dieser Kundgebung seien sie von der Polizei tätlich angegriffen worden. Zum letzten Mal habe sie im Jahre 2005 an einer Protestkundgebung teilgenommen, wobei ihr Sohn, der ebenfalls teilgenommen habe, mit (…) am (…) verletzt worden sei. Wegen der diesbezüglichen Medienberichterstattung sei ihr Sohn von der Schule verwiesen worden. Im selben Jahr sei sie der Partei als Mitglied beigetreten und habe begonnen, sich zusammen mit (…) neben propagandistischer Tätigkeit wie Flugblattverteilen oder Veranstaltung von Anlässen im (…) als (…) zu engagieren. So habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise wöchentlich an Vorstandsversammlungen teilgenommen. Auf dem Heimweg von solchen Versammlungen sei sie häufig von Polizisten in Zivil mit dem Tode, mit Folter oder dem Tode ihres Sohnes bedroht worden, wenn sie sich aus der Politik nicht zurückziehe. Man habe ihr auch Geld geboten. Der Polizei sei sie zwar namentlich bekannt, allerdings sei ihr Wohnort unbekannt, da sie sich bei (…) unterwegs umziehe, so dass sich ihre Spur verliere. Sie werde von der Polizei besonders deshalb unter Druck gesetzt, weil sie sich zusammen mit (…) für (…)angelegenheiten einsetze. Sie räumte indes ein, weder sie noch (…) seien je festgenommen, verhaftet oder festgehalten worden. Nach den Wahlen im Herbst 2008, bei denen erneut Wahlbetrug stattgefunden und mit denen sich die politische Lage verschlechtert habe, habe sie alle Hoffnung in die Zukunft aufgegeben und sich aus Angst, die Polizei würde ihre zahlreichen Drohungen einmal wahrmachen, zur Ausreise
E-1820/2009 entschlossen, wobei die Partei ihre Ausreise und die Unterkunft in der Schweiz organisiert und finanziert habe. Zur Untermauerung ihres Gesuches legte sie einen Parteiausweis, Fotografien und zahlreiche Medienberichte vor, welche ihr regierungskritisches Engagement und insbesondere ihre Kundgebungsteilnahme dokumentieren. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen an, auf Grund verschiedener Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. So habe sie zunächst geltend gemacht, die Adresse, an der sie während der letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland gelebt habe, nicht zu kennen. Über ihre Aufenthalte habe sie sich dabei in Widersprüche verwickelt, bis sie später erzählt habe, sich zusammen mit ihrem Sohn vom 31. August 1993 bis zu ihrer Ausreise am 10. November 2008 in einem Haus am Strand ausserhalb von C._______ versteckt zu haben. Bei der Anhörung habe sie schliesslich ausgesagt, sie hätten dort ([…]) bei (…) gelebt, der auf Grund seines (…)leidens und des für ihn besseren Klimas dort gelebt habe. Nach ihrem Pass und Visum befragt, welche sie gemäss ihren Angaben beide am Flughafen Zürich weggeworfen habe, habe sie sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. Widersprüchlich seien auch ihre Angaben zu den Umständen ausgefallen, unter welchen ihr Sohn seit 2005 dem Schulunterricht ferngeblieben sei. Unklare und widersprüchliche Aussagen habe sie schliesslich bezüglich ihres parteipolitischen Engagements gemacht, zumal sie einerseits als "nicht feste Mitarbeiterin der Partei" lediglich dann zu den Parteiversammlungen gegangen sei, wenn bestimmte Themen besprochen worden seien oder Entscheide hätten gefällt werden müssen, sie andrerseits aber zwischen 2005 und 2008 an den Versammlungen angeblich wöchentlich habe teilnehmen müssen. Ausserdem enthielten ihre Schilderungen weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So habe sie sich oft in allgemeinen Details verloren, insbesondere rund um die Ausschreitungen vom November 2005. Ihre Teilnahme im Jahre 2005 an Kundgebungen könne sie zwar mittels Fotos beweisen, eine asylrelevante Verfolgung der Kundgebungsteilneh-
E-1820/2009 mer – über den kampfähnlichen Zustand an den Kundgebungen selber hinaus – habe dagegen mit den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Sympathisanten von Oppositionsparteien wie der Müsavat könnten nach Auffassung der Vorinstanz im täglichen Leben zwar Benachteiligungen ausgesetzt sein. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten diese Nachteile jedoch kein asylbeachtliches Mass erreicht. Zwar seien in Aserbaidschan Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen, was dazu geführt habe, dass seit November 2005 praktisch keine wahrnehmbaren Kundgebungen der Opposition mehr stattgefunden hätten. Um sich als Oppositionspolitiker suspekt zu machen, genüge es, sich mit Personen zu treffen, die sich in der Öffentlichkeit regierungskritisch geäussert hätten. Gegen solche Personen werde in der Regel jedoch kein Verfahren eingeleitet, es werde vielmehr auf verschiedene Weise auf sie Druck ausgeübt (Schikanen, Druck am Arbeitsplatz, allenfalls Stellenverlust), wobei dieser Druck keine asylbeachtliche Intensität erreiche. An dieser Stelle sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selber zugegeben habe, dass solche Nachteile zwar eintreten könnten, ihr persönlich jedoch nicht widerfahren seien. Unglaubhaft sei ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Beamten unter Tausenden von Kundgebungsteilnehmern namentlich bekannt sein soll, ohne je verhaftet worden zu sein, und später wegen einer als eher untergeordnet einzuschätzenden Politaktivität verdeckt verfolgt und bedroht worden sein soll. Ihre Position als Parteiaktivistin habe sie dagegen kaum mit Inhalten füllen können. Abgesehen von einem Schlag in (…) und der (…)verletzung ihres Sohnes, die sie in den allgemeinen Tumulten im November 2006 erlitten hätten, bei denen 10'000 Demonstranten durch die Polizei gewaltsam zur Aufgabe der Demonstration gezwungen worden seien, sei sie nie tätlich angegriffen oder nachweislich verfolgt worden. Trotz regelmässiger Beschattung sei den verdeckten Ermittlern ihr Zuhause nicht bekannt gewesen, weil sie sich bei (…) vor dem Nachhausegehen umgezogen habe. Ausser unterwegs zu Kundgebungen sei sie offenbar nie bedroht worden und (…),(…) offenbar noch mehr unter Druck gesetzt werde, lebe – ohne plausible Begründung der Beschwerdeführerin – weiterhin unbehelligt in ihrem Heimatland. Daher vermöge die Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätte. Bezüglich des eingereichten Parteiausweises hielt das BFM sodann fest, dass er bezüglich des verwendeten Papiers und der Druckqualität nicht einem echten Parteiausweis entspreche; zudem trage er den
E-1820/2009 Namen einer Person, die für die Unterschrift und Beglaubigung von Parteiausweisen nicht zuständig sei. Die Regelfolge der Asylabweisung sei die Wegweisung. Es bestünden keine Hinweise, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. März 2009 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei "wiedererwägungsweise" aufzuheben, eventuell sei er an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen und infolgedessen zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie zwei Fotografien, eine Fürsorgebestätigung und zahlreiche fremdsprachige Dokumente in Kopie (teilweise mit deutschen Übersetzungen) zu den Akten. Auf diese Beweismittel sowie die Begründung der Beschwerdeschrift wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, so dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind den Ausgang des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten dürften, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies den Antrag auf Verbeiständung ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt
E-1820/2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Postsendung vom 3. April 2009 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. April 2009 legten die Beschwerdeführenden zu bereits eingereichten Kopien die entsprechenden Originale ins Recht. G. Ihr damaliger Rechtsvertreter fasste in der Eingabe vom 18. Oktober 2009 (Poststempel) ein vom 1. Oktober 2009 datiertes Telefax der Müsavat-Partei zusammen, wonach die Beschwerdeführerin Parteimitglied sei und in Aserbaidschan wegen ihrer politischen Tätigkeit unter Druck stehe, legte eine Kopie davon bei und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, worauf das Gericht in der Folge mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 antwortete. H. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2011 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (…) Dienstes des Kantons E._______ vom 29. Dezember 2010 ins Recht. I. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 16. Februar 2011 (beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2011 eingegangen) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren bisherigen Rechtsvertreter seines Mandates enthebe. J. Die damals neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin gab mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 30. März 2011 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2011) ihr Mandat bekannt. K. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 19. April 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand und machte geltend, wegen der Ungewissheit ihrer Situation und der Angst vor einer Wegweisung befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Die zuständige Instruktionsrichterin antwortete ihr mit Schreiben vom 21. April 2011. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Vertretungsverhältnis.
E-1820/2009 L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 klärte die damalige Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über ihr Mandat auf. M. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand bzw. ersuchte um Bekanntgabe eines provisorischen Erledigungstermins. N. Mit ergänzender Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel: 14. Juli 2011) legte die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten, darunter fünf Zeitungsartikel über die Lage in Aserbaidschan jeweils mit deutscher Übersetzung, einen Bericht der Partei Müsavat mit deutscher Übersetzung, verschiedene Briefe und eine CD, auf welcher eine Filmsequenz zu sehen ist, welche (gemäss ihren Angaben) die Verhaftung (…) und (…) anlässlich einer Kundgebung zeigt. O. Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte sie zu verschiedenen oben genannten in Kopie eingereichten Beweismitteln die Originale nach (Schreiben der Müsavat Partei und persönlicher Brief […]). P. Mit Eingabe ihrer neu bevollmächtigten, aktuellen Rechtsvertreterin vom 25. November 2011 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bezüglich ihres Gesundheitszustandes, ihrer medizinischen Behandlung und der Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat zu den Akten reichen und machte neue Vorbringen geltend. Q. In seiner erneuten Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte das BFM aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte könnten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern. Zum einen seien die anamnesischen Angaben der Beschwerdeführerin durch die Ärzte unverifiziert übernommen worden; überdies entspreche die Anamnese nicht den Angaben in den Befragungsprotokollen. Ihre psychischen Probleme, de-
E-1820/2009 rentwegen sie in ärztlicher Behandlung sei, habe sie erst zwei Jahre nach Gesuchseinreichung geltend gemacht. Damit sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie mit Ereignissen im Heimatstaat zusammenhingen. Zum andern seien die in den ärztlichen Berichten beschriebenen Krankheitsbilder ohne weiteres auch im Heimatsstaat behandelbar, auch wenn dort nicht derselbe Standard gelte wie in der Schweiz. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2012 replizierte die Beschwerdeführerin und legte weitere Beweismittel (einen aserbaidschanischen Flüchtlingsausweis sowie Beweismittel zu den unter Bst. Q erwähnten anamnesischen Angaben [Gerichtsurteil mit englischer Übersetzung] und zu den gesundheitlichen Problemen) ins Recht. In ihrer Replik äusserte sie sich nicht nur zur Vernehmlassung, sondern stellte auch frühere unzutreffende Angaben richtig. So führte sie aus, beim angeblichen Ferienhaus am Strand handle es sich in Wahrheit um ein Flüchtlingslager. Ihre dortige Unterbringung belegte sie mit der Beilage eines als Flüchtlingsausweis ausgewiesenen fremdsprachigen Dokuments. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2012 machte die Beschwerdeführerin exilpolitische Tätigkeit insbesondere Teilnahme an einer gegen das aserbaidschanische Regime gerichteten Demonstration vom (…) 2012 in F._______ geltend und bot als Beweismittel eine Internetadresse, eine CD-Rom, welche zahlreiche Dateien zu jener Kundgebung enthält, und ein Schreiben der Kundgebungsveranstalter an, welche sie ins Recht legte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
E-1820/2009 son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1.1 Bei den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist
E-1820/2009 und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79). 3.1.2 Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1820/2009 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre Beteiligung an Kundgebungen zwischen 2003 und 2005 habe belegen können, ihre Vorbringen darüber hinaus aber widersprüchlich seien und gewisse Unstimmigkeiten enthielten und sie ihr politisches Engagement über die Kundgebungsteilnahme hinaus nicht habe mit Inhalt füllen können. Es sei ihr insbesondere nicht gelungen, zwischen ihrem parteipolitischem Engagement und der geltend gemachten Verfolgung einen überzeugenden Zusammenhang darzulegen. Auch wenn das BFM ausdrücklich lediglich auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen abstellte, machte es sinngemäss auch geltend, die vorgebrachten Verfolgungshandlungen seien in ihrer Intensität nicht asylbeachtlich und vermöchten keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. 5. Auf Grund verschiedener widersprüchlicher Angaben und weiterer Unstimmigkeiten hielt das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Ein parteipolitisches und offen regierungskritisches Engagement der Beschwerdeführerin kann dagegen auf Grund der zahlreichen schlüssigen Beweismittel (darunter fotografische und filmische Darstellung von politischen Handlungen) als erstellt erachtet werden. Zumindest was die Kundgebungsteilnahmen von 2003 bis 2005 betrifft, wird dies auch vom BFM nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die verschiedenen vom BFM monierten Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und die weiteren Unstimmigkeiten, wel-
E-1820/2009 che auch auf Beschwerdeebene nicht restlos überzeugend aufgelöst und geklärt werden können, unmassgeblich, zumal die offen regierungskritische Tätigkeit der Beschwerdeführerin als solche und diejenige ihrer Verwandten hinreichend dokumentiert sind. Damit überwiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte die Faktoren, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, die noch bestehenden Zweifel und ist grundsätzlich von folgendem glaubhaftem Sachverhalt auszugehen, welcher auf seine asylrechtliche Relevanz zu prüfen ist: Die Beschwerdeführerin engagierte sich seit 1998 für die Müsavat-Partei. Von 2003 bis 2005 nahm sie zusammen mit (…) und ihrem Sohn an verschiedenen, gegen die Regierung gerichteten Kundgebungen teil; dabei wurden sie von der Polizei tätlich angegriffen und verletzt. Die Kundgebungsteilnahme ihres Sohnes brachte auch Probleme mit dem Schuldirektor mit sich, welche zu seinem Schulverweis führten. 2005 trat sie der Partei bei und engagierte sich unter anderem propagandistisch. Regelmässig nahm sie auch an Vorstandsversammlungen teil. Dabei wurde sie offenbar beschattet. Denn auf dem Heimweg von solchen Versammlungen wurde sie häufig von Polizisten in Zivil mit dem Tode, mit Folter und dem Tode ihres Sohnes bedroht, wenn sie sich aus der Politik nicht zurückziehe. Nach den Wahlen im Herbst 2008 hielt sie diesem Druck nicht mehr stand und entschloss sich zur Ausreise. Betrachtet man diesen Sachverhalt nun im Lichte von Art. 3 AsylG, so ist, auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zu keiner Zeit verhaftet, festgehalten oder festgenommen und auch nie zu Hause bedroht worden ist, davon auszugehen, dass sie mit ihrem öffentlichen und offen regierungskritischen Auftreten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt hat und dass die massiven und regelmässigen Drohungen der Polizei in ihr einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3.1.1) bewirkt haben, welcher den weiteren Verbleib in der Heimat für sie als objektiv unzumutbar erscheinen liess. Angesichts der politischen Lage in ihrem Heimatstaat, insbesondere in Anbetracht des Umgangs des Staates mit regierungskritischen Stimmen, der diesbezüglichen Verschärfungen, die gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seit ihrer Ausreise eingetreten sind, und der Verfolgungshandlungen, denen ihre ebenfalls politisch aktiven Angehörigen mittlerweile ausgesetzt sind, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass ihre subjektive Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung (Wahrmachen der zahlreichen schweren Drohungen) zum aktuellen Zeitpunkt noch
E-1820/2009 immer objektiv begründet erscheint. Die zwischenzeitliche Verhaftung (…) ebenfalls politisch engagierten (…) ist dabei als konkretes objektives Indiz für die Begründetheit der Furcht vor künftiger politisch motivierter Verhaftung zu würdigen. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist im Übrigen bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm ist Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die neuen Vorbringen der Beschwerdeergänzungen, insbesondere auch auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe näher einzugehen. Der Eventualantrag (vorläufige Aufnahme) wird damit hinfällig und die Fragen, ob die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin oder das Kindeswohl ein Vollzugshindernis zu begründen vermögen, können ebenfalls dahingestellt bleiben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die aktuelle Rechtsvertreterin noch die vorherigen Rechtsvertretenden haben eine Honorarnote eingereicht. Auf die nachträgliche Einholung von Kostennoten ist aber praxisgemäss zu verzichten, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
E-1820/2009 massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1000.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1820/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung von Fr. 1000.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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