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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2017 E-1818/2015

19. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,857 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1818/2015

Urteil v o m 1 9 . Januar 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).

E-1818/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 8. April 2013 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2013 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 17. Juli 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater habe schon seit geraumer Zeit Probleme mit den Behörden gehabt, weil er früher von (…) fälschlicherweise als (...) bezeichnet worden sei. Deshalb sei er einige Zeit in behördlichem Gewahrsam und seine Familie unter ständiger Beobachtung gestanden. (…) habe er (…) oder (…) Mal an Demonstrationen in C._______ teilgenommen. Er habe sich jeweils verhüllt, um nicht erkannt zu werden. Als er sich, ebenfalls (…), eines Tages mit seiner Familie auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe auf der Strasse vor ihrer Wohnung eine Demonstration stattgefunden. Obwohl er nicht daran beteiligt gewesen sei, sei auch er von einem Soldat in weisser Uniform gefilmt worden. Sein Vater habe den Soldaten nach dem Grund für die Aufnahmen gefragt, da sie nur dort seien, weil sie da wohnten, und der Beschwerdeführer und (...) hätten den Vorsprecher der Demonstration gefragt, weshalb der Soldat Filmaufnahmen mache. Dieser „Leader“ sei daraufhin in Begleitung anderer Personen zum Soldat gegangen. Später habe er erfahren, dass es zu Handgreiflichkeiten um (…) gekommen sei und der Soldat später gestorben sei. Er habe befürchtet, dass der Film in die Hände des iranischen Sicherheitsdienstes geraten und er identifiziert werden könnte. (…) sei er auf den Posten der Sittenpolizei vorgeladen worden, weil er zu (…) gehabt und (…) getragen habe. Nach der Einvernahme und einer Verwarnung sei er wieder freigelassen worden, weil er noch minderjährig gewesen sei. Ungefähr im (…) sei es zuhause zu einer ersten Wohnungsdurchsuchung gekommen. Die hereinstürmenden Personen hätten seinen Vater geschlagen und ihm gesagt, er dürfe nichts unternehmen und sich nicht aktiv an Demonstrationen beteiligen. (…) sei (…) und bedroht worden. Die Personen hätten, ohne etwas mitzunehmen, die ganze Wohnung durchsucht und dabei viele Dinge zerstört. Als er, ungefähr im (…), bei einem Freund gewesen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass eine zweite Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe und er so-

E-1818/2015 wie (...) gesucht würden. Sie habe ihm weiter gesagt, die Beamten in Zivilkleidung hätten etwas Schriftliches bei sich gehabt, weshalb es besser sei, wenn sie nicht mehr nach Hause kommen würden. Am Folgetag sei die Mutter bei seinem Freund vorbeigekommen und habe ihm die für eine Ausreise notwendigen Utensilien überbracht, woraufhin er ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner iranischen Personenstandsurkunde (Shenasnameh) zu den Akten. B. Mit am 19. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei er einerseits hinsichtlich der geltend gemachten Wohnungsdurchsuchung vom (…) nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des angeblichen Schreibens der Beamten zu spezifizieren. Zudem habe er auf die entsprechenden Fragen abschweifend und ausweichend geantwortet. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beamten das Schreiben respektive den Haftbefehl für den Beschwerdeführer und (...) der Mutter ausgehändigt oder sie zumindest über den Inhalt informiert hätten, sollten sie tatsächlich ein solches Schriftstück bei sich gehabt haben. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, detailliertere Angaben zu machen, lasse den Verdacht aufkommen, dass das Gesagte in Wirklichkeit nicht wie von ihm geltend gemacht stattgefunden habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche spreche im Weiteren auch die fehlende Handlungslogik. So liessen die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass die Hausdurchsuchungen wegen seines Vaters durchgeführt worden und nicht gegen ihn gerichtet gewesen seien. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bekräftigt, wonach die fremden Personen beim Vorfall im (…) angeblich direkt nur seinen Vater zum Unterlassen jeglicher Aktivitäten aufgefordert hätten, und sie lediglich deshalb mit ihm in Kontakt gekommen seien, weil er (…) verlassen habe, um sich nach dem Grund ihres Besuchs zu erkundigen. Daraus lasse sich

E-1818/2015 schliessen, dass kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden habe. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen sei, dass der angebliche zweite Besuch im (…) gegen ihn gerichtet gewesen sei, zumal er nicht habe angeben können, weshalb er hätte gesucht werden sollen respektive er ausgesagt habe, es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Angesichts seiner unsubstanziierten Angaben und mangels Handlungslogik könne die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm und (...) nicht geglaubt werden. Selbst wenn es tatsächlich zu Wohnungsdurchsuchungen gekommen sein sollte, sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen des Beschwerdeführers, sondern wegen seines Vaters stattgefunden hätten. Andererseits sei festzustellen, dass sich die geltend gemachte Teilnahme an (…) oder (…) Demonstrationen auf (…) und die Verwarnung wegen (…) und (…) auf (…) beziehen würden. Demnach bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner rund (…) Jahre später erfolgten Ausreise Mitte (…). Zudem habe er auch keine weiteren Konsequenzen geltend gemacht und ausgesagt, er sei (…) nicht öffentlich politisch aktiv gewesen. Angesichts des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs seien diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden sich noch immer in C._______ aufhalten, woraus sich schliessen lasse, dass er im Iran über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Ferner habe er (…) und (…) begonnen. Es sollte deshalb zwecks Finanzierung seines Lebensunterhaltes in der Lage sei, nach der Rückkehr in sein Heimatland entweder seine Ausbildung abzuschliessen oder den beruflichen Einstieg zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-1818/2015 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 26. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 29. April 2015 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 20. April 2015 und eine Bestätigung vom 9. April 2015 betreffend (…) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und hielt fest, dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen (...) des Beschwerdeführers (…) koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 14. August 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. G.a Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2015 unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten

E-1818/2015 werde, fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu bekräftigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, um die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu revidieren. Daran vermöchten auch die zitierten Textpassagen aus Berichten nichts zu ändern, weil sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf den subjektiven Fall des Beschwerdeführers beziehen würden. Es sei ihm auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, weshalb er (…) per Haftbefehl hätte gesucht werden sollen. An dieser Beurteilung vermöchten auch die Aussagen (...) nichts zu ändern. Während (…) die Demonstrationsteilnahmen äusserst hektisch und dramatisch beschrieben habe, seien seine Schilderungen geradezu kurz angebunden und pauschal ausgefallen. Dies erwecke angesichts der Darstellung (...), wonach (…) die Tumulte und Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gemeinsam mit (…) Bruder erlebt habe, ein gewisses Erstaunen. Ferner habe der Beschwerdeführer die erste Hausdurchsuchung auf (…) datiert, (...) hingegen ungefähr auf (…). Des Weiteren habe (...) in (…) Beschwerde und in (…) Replik zur Vernehmlassung in erster Linie die angebliche Suche im Jahr (…) vorgebracht, die als unglaubhaft erachtet worden sei. Weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer und (...) zuhause mit einem Haftbefehl gesucht worden seien, seien auch (…) diesbezüglichen Aussagen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 zur Beschwerde (...) sei unter anderem auch ausgeführt worden, dass (…) die angebliche Suche im Jahr (…) nachgeschoben habe, weil (…) diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, hätte vorbringen können. (…) Entgegnung – (…) habe davon erst nach der Einreise (…) Bruders erfahren, er habe den Vorfall zwar bei der BzP schildern wollen, aber es sei ihm gesagt worden, er solle dieses Ereignis später bei seiner Anhörung, die dann erst Mitte Juli 2014 und somit nach der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung stattgefunden habe, erzählen – vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe nämlich den Vorfall aus dem Jahr (…) bereits bei der BzP vom 7. Mai 2013 und nicht erst bei seiner Anhörung erwähnt. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, seine Mutter habe ihn telefonisch über die behördliche Suche informiert, weshalb die Aussage (...), man könne sich nicht telefonisch über solche Ereignisse informieren, haltlos sei. Insgesamt sei

E-1818/2015 festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine behördliche Suche nach ihm mittels vorgewiesenen Haftbefehls glaubhaft zu machen, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Mögliche Einreiseschwierigkeiten seien angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe als unwahrscheinlich einzustufen. G.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik bis zum 1. September 2015 keinen Gebrauch. H. Mit Entscheid vom 20. April 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (...) des Beschwerdeführers (…) als durch Rückzug erledigt ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

E-1818/2015 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen als

E-1818/2015 nicht stichhaltig erweisen. Seine Antwort auf den ersten Vorhalt – er habe bei der BzP ausgesagt, die zweite Durchsuchung habe im Winter stattgefunden, und bei der heutigen Anhörung gebe er nun zu Protokoll, sie habe sich im (…) ereignet, er wisse nicht genau, in welchem Monat es gewesen sei, aber es sei während (…) gewesen, er erinnere sich halt nicht mehr so genau, wann das passiert sei, und er wünsche sich, dass er diese Sachen so schnell wie möglich vergessen könne (Akten SEM A17/14 S. 10 Frage 74) – erweist sich als haltlos, zumal dieser Vorfall der unmittelbare Anlass für seine Ausreise gewesen sein soll. Auch seine Antwort auf den zweiten Vorhalt – er habe bei der BzP ausgesagt, (…) Tage bei seinem Freund geblieben zu sein, und heute bei der Anhörung gebe er zu Protokoll, er sei direkt nach der Ankunft bei seinem Freund weggegangen, er sei sich sicher, dass er am Tag nach der Ankunft bei seinem Freund von dort weggegangen sei, man habe ihn bei der BzP nicht ausreden lassen (A17/14 a.a.O.) – vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine Durchsicht des Protokolls zur BzP ergibt nämlich keinerlei Hinweise darauf, er könnte im Zusammenhang mit seiner Aussage, er sei (…) Tage bei seinem Kollegen geblieben, am Ausreden gehindert worden sein (vgl. A5/11 S. 8). Zudem ist nicht glaubhaft, dass sich die angebliche zweite behördliche Durchsuchung ausgerechnet zu einem Zeitpunkt ereignet haben soll, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei (vgl. A5/11 S. 8). Es ist nämlich davon auszugehen, dass es für die iranischen Behörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch die Anwesenheitszeit des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten, sollten sie tatsächlich beabsichtigt haben, seiner habhaft zu werden. 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind in der Tat nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der gesuchsbegründenden Aussagen und in einer Bekräftigung von deren Wahrheitsgehalt, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Stellung zu nehmen. Die Zitate aus Berichten zur Situation im Iran sind offensichtlich nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. August 2015 verwiesen werden. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-1818/2015 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1818/2015 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen werden kann. Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und gebildeten jungen Mann, der im Iran mit seinen Eltern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm nach seiner Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein wird.

E-1818/2015 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1818/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Auferlegung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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