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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2012 E-1815/2012

4. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,130 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1815/2012

Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Albanien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).

E-1815/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 28. August 2011 auf dem Luftweg, indem er von Tirana nach Zürich flog und auf legalem Wege in die Schweiz einreiste, wo er am 6. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), stellte am 2. November 2011 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 15. September 2011 führte er aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort von Blutrache bedroht sei. Bei einem Streit um ein Grundstück habe sein Grossvater vor vielen Jahren einen Landsmann getötet, woraufhin sich die Rachegedanken der verfeindeten Familie gegen dessen Sohn – den Vater des Beschwerdeführers – gerichtet hätten. Dieser sei deshalb nach Griechenland gegangen und habe dort gearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer die Grundschule abgeschlossen habe (im Sommer […]), sei die Familie von C._______ (Kreis D._______) nach E._______(Kreis F._______) gezogen. Am neuen Wohnort hätten sie sich um eine friedliche Lösung mit der verfeindeten Familie bemüht; eine solche sei aber nicht zustande gekommen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer indirekt über Nachrichtenüberbringer erfahren, dass die gegnerische Familie ihn umbringen wolle. Er sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, habe jedoch keinen Schutz erhalten. Deshalb habe er das Gymnasium abgebrochen und sei die ganze Zeit zu Hause eingeschlossen gewesen. Ab und zu habe er seinen Vater in Griechenland besucht. Dieser sei seit ungefähr Mitte 2010 wieder in der Heimat und habe sich ebenfalls im Haus eingeschlossen. Bei seiner eingehenden Anhörung vom 24. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei nach Griechenland gegangen, weil er seine alte Stelle (…) verloren habe. Der Beschwerdeführer habe derweil die Schule besucht. Eines Tages sei ein Mitschüler zu ihm gekommen und habe berichtet, dass jemand nach ihm fragen würde. Dies sei ihm angesichts der Blutrachegefahr unheimlich gewesen, weshalb er in einer Pause weggerannt und nach Hause gegangen sei. Männer seiner Familie hätten den Vorfall mit der verfeindeten Familie besprochen. Diese habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nun alt genug sei und dass sie ihn umbringen müsse, da das Blut nicht vergeben werde. Der Beschwerde-

E-1815/2012 führer sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, die keinen Handlungsbedarf gesehen habe. Fortan habe er sich nur noch im Haus aufgehalten. Ein knappes halbes Jahr nach dem Vorfall in der Schule beziehungsweise dem unmittelbar darauffolgenden Schulabbruch, habe er Albanien (im Jahre […]) verlassen und – unterbrochen durch gelegentliche Kurzaufenthalte in seiner Heimat – bis zum Frühjahr 2011 ebenfalls in Griechenland gelebt. Im Laufe jener Zeit habe auch sein Bruder die Grundschule abgeschlossen und sei seither ebenfalls durch die Blutrache bedroht. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Mutter in Albanien am Strand abholen wollen und sei dort von zwei Männern mit einer Waffe verfolgt worden. Nachdem diese einmal in die Luft geschossen hätten, sei unter den Badegästen Panik ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe seinen Verfolgern aber entfliehen können. Der Vorfall habe ihm gezeigt, dass er weggehen müsse. Sein Vater lebe auch in Gefahr; diese sei aber nicht so gross, da bei der Blutrache vorwiegend junge Männer getötet würden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde E._______ vom (…) ein, wonach seine Familie – und insbesondere er als einziger Sohn – durch Blutrache bedroht seien. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, die Betonung der besonderen Bedrohung für ihn rühre möglicherweise vom Vorfall am Strand im August 2011 her. B. Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung führte es aus, die Aussagen des Gesuchstellers würden in wesentlichen Punkten massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und seien deshalb nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, und beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung

E-1815/2012 der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Direktors seiner ehemaligen Schule vom (…) und die Abschrift einer gleichentags gemachten und notariell beglaubigten Aussage seines Vaters ein. D. Am 10. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-

E-1815/2012 rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1815/2012 4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten massive Ungereimtheiten aufweisen. So habe er bei der Erstbefragung als einzige gegen ihn persönlich gerichtete Drohung der verfeindeten Familie vorgebracht, er habe von einem Nachrichtenüberbringer erfahren, dass ein Mitglied der gegnerischen Familie auf ihn warte, um ihn umzubringen. Danach habe er die Schule abgebrochen, sei zu Hause eingeschlossen gewesen und in den letzten Jahren habe sich in der Sache nichts mehr geändert. In der Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt, sondern ausgeführt, er habe einmal während seiner Zeit am Gymnasium von einem Mitschüler erfahren, dass Angehörige der verfeindeten Familie nach ihm gefragt hätten. Auslöser seiner Flucht sei schliesslich ein Vorfall vom August 2011 gewesen, als Mitglieder der Familie am Strand auf ihn geschossen hätten. Diese beiden Ereignisse habe der Beschwerdeführer trotz ihrer Bedeutung für seine Asylgesuchsbegründung anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren habe er in der Anhörung angegeben, es sei schon lange her – Anfang bis Mitte der Neunzigerjahre – dass die verfeindete Familie mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe. Demgegenüber habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, die gegnerische Familie sei während seiner Zeit am Gymnasium über einen Nachrichtenüberbringer an ihn gelangt. Widersprüchlich seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Griechenland und zur Gefährdungslage seines Vaters. Einerseits habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei nach dem Abbruch des Gymnasiums zu Hause eingeschlossen gewesen und habe nur manchmal seinen Vater in Griechenland besucht. Andererseits habe er bei der Anhörung vorgebracht, er selbst sei aufgrund der Drohungen gegen ihn nach Griechenland gegangen und habe dort circa fünf Jahre beziehungsweise von etwa (…) bis 2011 gelebt. In dieser Zeit sei er nur ferienhalber nach Albanien zurückgekehrt. Hinsichtlich der Gefährdung seines Vaters habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, sein Vater sei wegen den Drohungen seitens der gegnerischen Familie zum Arbeiten nach Griechenland gereist. Seit dessen Rückkehr nach Albanien (Mitte 2010) dürfe dieser wegen der akuten Gefahr das Haus nicht mehr verlassen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen vorgebracht, sein Vater sei in Griechenland arbeiten gegangen, weil er seine frühere Stelle (…) verloren habe. Für seinen Vater bestehe zu Hause nach der Rückkehr keine allzu grosse Gefahr, da insbesondere jüngere Männer von der Blutrache betroffen seien.

E-1815/2012 Die Vorinstanz verwies "für weitere Unglaubhaftigkeitselemente" im Übrigen auf die Argumentation in einer Verfügung vom 8. März 2012 im Falle des Bruders des Beschwerdeführers (N […]), dessen Asylgesuch ebenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung). Abschliessend führte sie aus, auch das Schreiben der Gemeinde E._______ vom (…), welches den Familienkonflikt bestätige, ändere nichts an ihrer Einschätzung; allgemein sei solchen Dokumenten nämlich ein sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie leicht käuflich zu erwerben seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.4. Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, er habe bei der Befragung zur Person vom 15. September 2011 die Gründe seiner Ausreise nicht ausführlich beschrieben, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Man habe ihm vor der ersten Befragung gesagt, dass er nur kurz zu seinen Personalien Auskunft geben müsse und erst in einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich seiner Situation und der Gründe für sein Asylgesuch genauer befragt würde. Deshalb habe er sich Mühe gegeben, nur kurz auf die Fragen zu antworten. Seine Aussagen seien in rechtswidriger Weise als widersprüchlich interpretiert worden. Um Klarheit zu schaffen, legt der Beschwerdeführer in der Folge den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals detailliert dar. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. 5.1. Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung

E-1815/2012 von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). 5.2. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, er habe bei der Erstbefragung kurz über das Ereignis am Strand vom August 2011 berichtet. Man habe ihm aber gesagt, er könne Einzelheiten bei der Anhörung ausführen (vgl. A13/15 S. 6 F48). Auf den Vorhalt, er habe über diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht berichtet, entgegnete der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe ihm in einer Pause gesagt, er "solle ausführlich bei der Anhörung berichten und nicht in einer kurzen Version" (A13/15 S. 7 F50). Dem Protokoll der Befragung zur Person (A 6/11) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. A6/11 Ziff. 7.01; A13/15 S. 4 F30), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Danach fragte ihn der/die Sachbearbeitende abschliessend, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A6/11 Ziff. 7.01 und 7.03; A13/15 S. 12 F105), was der Beschwerdeführer verneinte. Nachdem er den Inhalt sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, ohne wesentliche Änderungen vornehmen zu lassen, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. 5.3. Die zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers und die nachgeschobenen Asylgründe sind derart wesentlich, dass sie nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt werden können. Insbesondere ist das Weglassen des wichtigen – und für die Ausreise angeblich entscheidenden (vgl. A13/15 S. 7 F52) – Vorfalles vom August 2011 bei der Befragung zur Person nicht schlüssig begründbar. Des Weiteren entbehren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum eingereichten Schreiben der Gemeinde E._______ vom (…) jeglicher Logik. In diesem wird festgehalten, dass von der Blutrache insbesondere der Beschwerdeführer als einziger Sohn bedroht sei. Dies trifft offensichtlich nicht zu, hat der Bruder des Beschwerdeführers doch selbst ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Hinsichtlich der Bestätigung führte

E-1815/2012 der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe diese im (…) ausstellen lassen, weil er mit seinem Vater während Ostern eine eventuelle Ausreise besprochen habe. Er glaube, er sei zwischen (…) und August 2011 noch einmal in Griechenland gewesen, weshalb er schliesslich erst im August 2011 ausgereist sei. Auf die Frage, warum nur die besondere Bedrohung seiner Person und nicht jene seines Bruders im Schreiben vom (…) festgehalten werde, brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er wisse es nicht, dies könne eventuell mit dem neuen Vorfall am Strand zusammenhängen. Nachdem sich dieser (…) Monate nach der Ausstellung der Bestätigung zugetragen haben soll, erscheinen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingereichten Beweismittel als widersprüchlich. Im Übrigen kann auf die ausführliche Erwägung I/1 der Vorinstanz verwiesen werden, die im Einzelnen darlegt, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich erscheinen und der vollumfänglich beigepflichtet wird. In Erwägung I/2 der angefochtenen Verfügung verwies das BFM für weitere Unglaubhaftigkeitselemente auf die Verfügung des Bruders des Beschwerdeführers, was mit Blick auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) als heikel erscheint. Aufgrund der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung I/1 ist der Entscheid jedoch ausreichend begründet, so dass sich der Verweis nicht als wesentlich für die sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch den Beschwerdeführer erweist. Dieser rügte denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Beim Verweis handelt es sich mithin um eine unnötige Nebenerwägung, was das BFM mit der Formulierung "ist im Übrigen (…) zu verweisen" ebenfalls andeutet. Wenngleich Erwägung I/2 aus rechtlicher Sicht ungeschickt formuliert ist, führt sie somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.4. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene erweisen sich als unbehelflich; insbesondere setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinander. Er führt einzig aus, seine Aussagen seien falsch interpretiert worden, und beschränkt sich darauf, eine weitere Sachverhaltsvariante vorzubringen, die sich im Wesentlichen aus an der Befragung zur Person und der Anhörung geschilderten Begebenheiten zusammensetzt (vgl. S. 2-5 des begleitenden Begründungsschreibens zur Beschwerde).

E-1815/2012 5.5. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene als zusätzliche Beweismittel eine Bestätigung seiner Schule vom (…) ein, wonach er den Schulunterricht ab dem (…) abgebrochen habe, weil sein Leben aus Gründen der Feindschaft bedroht sei. Ausserdem legte er eine notariell beglaubigte Aussage seines Vaters ins Recht, mit der der Vater den Streit um das Grundstück bestätigt und ausführt, die Familie lebe in Angst vor der Blutrache der verfeindeten Familie. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage der Friedensstifter in Aussicht, die zwischen den Familien zu vermitteln versucht hätten. Eine solche wurde jedoch bis dato nicht nachgereicht. Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die eingereichten und angekündigten Beweismittel an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Die notariell bestätigte Aussage des Vaters – der seinen Sohn verständlicherweise unterstützen will – taugt aus diesem Grund nicht zum Beweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung. Die Bestätigung der Schule vom (…) – ausgestellt auf Antrag des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Familie – beinhaltet sodann als angeblichen Grund des Schulabbruchs eine Lebensbedrohung aus Gründen der Feindschaft, wobei die Schulleitung in keiner Weise darlegt, dass sie selber eine solche Bedrohung wahrgenommen hätte. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-

E-1815/2012 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des

E-1815/2012 Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Auch aus den Akten ergeben sich keine individuellen Vollzugshindernisse. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden Mann, der zehn Jahre die Schule besucht hat. Mit Ausnahme seines Bruders leben gemäss seinen Angaben seine Familie und der grösste Teil seiner Verwandtschaft in Albanien. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und – sofern erforderlich – mit Unterstützung seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Nachdem die Beschwerde seines Bruders mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird (vgl. E- 2034/2012), hat der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, gemeinsam mit diesem zurück nach Albanien zu reisen.

E-1815/2012 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1815/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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