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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2010 E-1814/2010

26. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-1814/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Oliver Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1814/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, am 4. Mai 2008 sein Heimatland verlassen habe, nach einem Aufenthalt in der Türkei am 8. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 18. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 3. November 2009 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er und seine Familie stammten aus Kirkuk und sie seien im Jahre 1995 zwangsweise nach Suleimaniya umgezogen, wo er die Schule besucht und das Gymnasium abgeschlossen habe, dass seine Familie und er im Jahre 2006 im Rahmen einer Rückführungswelle von den kurdischen Behörden aufgefordert worden seien, nach Kirkuk zurückzukehren und sie der Aufforderung gefolgt seien, dass seine beiden Brüder im (...) bei einem Bombenattentat getötet worden seien, dass er von seinem Vater aufgrund der unsicheren allgemeinen Lage in Kirkuk gedrängt worden sei, sein Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 15. April 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die auf die schwierigen Lebensumstände sowie die allgemein unsichere Situation gestützten Vorbringen würden die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen, dass das BFM auch an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen Vorbehalte anbrachte, insbesondere aus dem Umstand, als er weder die bloss in E-1814/2010 der Raum gestellten Behauptungen über die Tötung seiner Brüder noch die offensichtlich realitätsfremden Aussagen über die angeblich behördlich angeordnete Rückkehr nach Kirkuk mit amtlichen Dokumenten belegt habe, dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin jedoch zumutbar sei, dass von einer engen Verbindung zum Norirak auszugehen sei, er kurdischer Abstammung sei und gemäss eigenen Angaben mit seinen Eltern in den Jahren 1995 bis 2006 in Suleimaniya gelebt habe, wo er das Gymnasium absolviert habe, dass er in Suleimaniya, wo nahe Verwandte leben würden, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und auch in verschiedenen Berufen Erfahrung gesammelt habe, dass es ihm zuzumuten sei, sich im Nordirak niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventuell sei der Entscheid des BFM vom 18. Februar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren seien und dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, E-1814/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, E-1814/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründet, es sei ihm nicht zuzumuten, nach Suleimaniya zurückzukehren und ein Vollzug der Wegweisung nach Kirkuk sei unzumutbar, dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Vorhalt des BFM in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht aufrechterhalten werden könne, nicht unbegründet erscheint und auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden kann, dass ebenso der Einwand in der Rechtsmitteleingabe insoweit zutreffend ist, wonach das BFM nicht näher begründet, weshalb gegenüber dem Vorbringen der Tötung der Brüder des Beschwerdeführers ein Unglaubhaftigkeitsvorbehalt angebracht wäre und weshalb die Aussagen über die behördlich angeordnete Rückkehr nach Kirkuk offensichtlich realitätsfremd sein sollen, sondern einzig darauf verweist, diese Vorbringen seien nicht mit amtlichen Dokumenten belegt worden, dass diese Aspekte jedoch vorliegend nicht entscheidrelevant sind, zumal die Frage der Flüchtlingseigenschaft vom Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung eines Wegweisungsvollzuges in das nordirakische Suleimaniya bildet, dass demnach die Frage eines Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zulässig, zumutbar und möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-1814/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass demnach die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), E-1814/2010 dass demnach der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, wonach aufgrund der Sicherheitslage in Suleimaniya eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei und ausser Betracht falle, nicht gefolgt werden kann, dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Presseberichte in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der obenbezeichneten nordirakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen soll und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirt- E-1814/2010 schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit sowie in der Zeit als junger Erwachsener (seit seinem (...) bis zu seinem (...). Lebensjahr) nächste und intensive Beziehungen zu Suleimaniya bestehen und er mit den Gegebenheiten an diesem Ort bestens vertraut ist, dass er insbesondere nach seiner langjährigen Wohnsitznahme in Suleimaniya nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte oder solche wiederaufzunehmen in der Lage sein würde, dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung" Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde, dass er zudem mit der Familie seines Onkels in Suleimaniya ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden würde, das ihm zumindest in der Anfangszeit eine tragfähige Stütze bilden könnte, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bereits aus kulturellen Gründen nicht zu seinem Onkel, der (...) Töchter habe, zurückkehren könne, nicht zu überzeugen vermag, dass auch die finanzielle Situation des Onkels in Suleimaniya vorliegend nicht als von entscheidwesentlicher Bedeutung erscheint, dass der Beschwerdeführer mit dem Gymnasiumsabschluss über eine solide und überdurchschnittliche Ausbildung verfügt, die ihm als Grundlage des Aufbaus eines eigenen wirtschaftlichen Fortkommens dienlich sein wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in verschiedenen Erwerbszweigen seine berufliche Flexibilität unter Beweis stellte, dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern, E-1814/2010 dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1814/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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