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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2014 E-1812/2014

23. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,475 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1812/2014

Urteil v o m 2 3 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).

E-1812/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 24. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Im Gesuch und anlässlich der Befragung durch die Botschaft am 22. Februar 2010 führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre 1999 von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – unter Androhung der Zwangsrekrutierung seiner zwei Brüder – gezwungen worden, bei einem elektrischen Transformer eine Bombe zu legen. Dabei sei er von der Polizei verhaftet, verhört und massiv misshandelt worden. Man habe ihn anschliessend inhaftiert und seine Familie sei von der Armee bedroht worden. Im Jahr 2003 sei der Bruder des Beschwerdeführers von Unbekannten entführt worden und er gelte seitdem als vermisst. Im Jahre 2005 sei der Beschwerdeführer vom High Court in Colombo schuldig gesprochen und zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Am 18. September 2009 sei er aufgrund der Bemühungen seines Anwaltes freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er von Unbekannten bei seinen Eltern aufgesucht worden. Die unbekannten Personen hätten seine Eltern bedroht und den Vater verprügelt. Er habe sein Elternhaus deshalb verlassen und im Januar 2010 über die Vermittlung des (…) in einem Eisenwarenladen in B._______ eine Stelle erhalten. Er wohne auch im besagten Laden und seine Frau besuche ihn dort regelmässig. Die Unbekannten hätten sein Elternhaus auch nach seiner Flucht wiederholt aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 13. Februar 2014 eröffnet – bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 14. März 2014 (mutmasslich) reichte der Beschwerdeführer über die Schweizerische Botschaft in Colombo beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben.

E-1812/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers sei ihm eine Frist von zusätzlichen zwei Wochen zur Einreichung einer detaillierten Beschwerde einzuräumen. Die Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden, weshalb dieser Antrag um Fristerstreckung abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer in einem weiteren prozessualen Antrag

E-1812/2014 zusätzliche Details zu seinem Fall nachliefern will, ist dieser Antrag zu wenig spezifiziert und somit abzuweisen. Aus der Rechtsmitteleingabe geht im Übrigen hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zur Erteilung einer Einreisebewilligung einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden akuten Gefährdung des Beschwerdeführers bedürfe. Bei einer objektiven Betrachtungsweise erweise sich dessen Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung jedoch als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes. Allein aufgrund des Gefängnisaufenthaltes könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Eine allfällige Beo-

E-1812/2014 bachtung durch die srilankischen Behörden auch nach seiner Freilassung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber im Zusammenhang mit den allgemeinen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die Behörden zu sehen und könne aufgrund mangelnder Intensität nicht als Verfolgung gelten. Im Übrigen habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Behörden würden zwar nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der LTTE suchen. Da der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch sonst nicht politisch engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden immer noch ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, das geeignet wäre, eine Bundesrechtsverletzung oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Verfolgungen in seiner Heimatstadt verweist und begründete Furcht geltend macht, ist ihm mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass er seit seinem Wegzug nach B._______ im Januar 2010 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt ist und deshalb den Schutz der Schweiz nicht benötigt. 6.3 Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E-1812/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1812/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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