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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 E-1811/2008

8. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,042 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-1811/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A. _______, geboren _______, und ihre drei Kinder (Namen unbekannt), geboren _______, _______ und _______, Sri Lanka, _______ East Province, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1811/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28. Mai 2007 (Eingang bei der Botschaft am 5. Juni 2007) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht. Zur Begründung dieses Asylgesuches verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Tötung ihres Ehemannes bei einem Bombenangriff am 23. April 2007 und führte dazu aus, sie und ihre drei Kinder würden seither von unbekannten, bewaffneten Männern behelligt, namentlich erhalte sie anonyme Drohtelefonate. Sie habe ihre Kinder nicht mehr an den Aktivitäten in der Schule respektive der Kinderkrippe teilnehmen lassen und sich zudem nicht mehr in den früher von ihrem Ehemann geführten _______laden begeben können. Sie habe im Namen ihrer Familie bei der Polizeibehörde in X._______ respektive beim Internationalen Roten Kreuz (IKRK) in Batticaloa entsprechende Anzeigen deponiert. Für den Fall, dass ihr persönlich etwas zustossen würde, ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl für ihre Kinder in der Schweiz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Anzeige datiert vom 24. Mai 2007, ein Schreiben der Polizeibehörden in X._______ an eine Versicherungsgesellschaft in Batticaloa datiert vom 10. Mai 2007, eine Todesbescheinigung (betreffend Ehemann) vom 15. Mai 2007 sowie ein fremdsprachiges Dokument ein. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte die Schweizerische Vertretung in Colombo der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe vom 28. Mai 2007 werde als Asylgesuch entgegengenommen. Sollte sie an ihrem Asylgesuch festhalten, habe sie ihre Vorbringen und entsprechende Beweismittel schriftlich festzuhalten und bis am 15. August 2007 in die englische Sprache übersetzt einzureichen. Dies sei die letzte und endgültige Eingabemöglichkeit ("...you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case, which will be your final and binding submission."). Im Weiteren habe sie Kopien ihrer Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Identitätskarte) einzureichen. Sollte sie sich bis zum 15. August 2007 nicht gemeldet haben, so werde ihr Asylgesuch als zurückgezogen betrachtet. E-1811/2008 C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 führte die Beschwerdeführerin weitere Gründe an, weshalb ihr Leben in Batticaloa in Gefahr sei. Namentlich sei ihr Bruder am 2. Februar 1995 von den LTTE zwangsrekrutiert und bei kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften am 18. Dezember 1997 getötet worden. In der Folge sei ihre gesamte Familie der LTTE-Unterstützung bezichtigt und seitens der Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen mit dem Tod bedroht worden. Ihr Ehemann habe 1990 beide Elternteile sowie drei Geschwister bei Artilleriekämpfen respektive Luftangriffen der sri-lankischen Armee verloren und als einziges Familienmitglied überlebt. Weil ihr Ehemann ein _______-Fachgeschäft geführt und namentlich mit _______ Handel betrieben habe, sei er von den LTTE und anderen bewaffneten Gruppen behelligt worden. Insbesondere im Jahr 2003 sei er von diesen gezwungen worden, monatliche Geldzahlungen zu leisten und _______ unentgeltlich zu liefern. Zudem sei er von der Karuna-Faktion aufgefordert worden, an seinen Herkunftsort Jaffna zurückzukehren. Am 23. April 2007 sei ihr Ehemann in seiner _______ von bewaffneten Männern, mutmasslich Angehörigen der Karuna-Faktion, durch einen Handgranatenangriff umgebracht worden. Nach dieser Tötung sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, anstelle ihres getöteten Ehemannes die Geld- und Materiallieferungen fortzusetzen. Weil sie sich dieser Aufforderung widersetzt habe, sei ihr Vater am 19. Mai 2007 entführt und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Lösegeldes aufgefordert worden. Sie erhalte nach wie vor Drohanrufe, wobei ihre Tötung und die Entführung ihrer Kinder in Aussicht gestellt werde. Sie fürchte sich aus naheliegenden Gründen vor einer weiteren Anzeige bei den Polizeibehörden in X._______, sie befinde sich in einer aussichtslosen Zwangslage und ersuche die Schweiz um die Gewährung ihrer Einreise und um Schutz. Sie werde den Schweizer Behörden finanziell nicht zur Last fallen, zumal sie und ihre Kinder von mehreren Verwandten mütterlicherseits in der Schweiz, die über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfügten, unterstützt würden. Ihre Eingabe wurde ergänzt mit folgenden Beweismitteln: - LTTE-Schreiben vom _______ - Anzeige bei der Polizei (X._______) vom 9. Juni 2007 - Visitenkarte der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) - Bestätigungsschreiben des _______ Officer von X._______ vom 13. Juni 2007 E-1811/2008 - zwei Farbfotos. D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 bestätigte die Schweizer Vertretung in Colombo den Erhalt der Eingabe vom 8. Juni 2007. Die Beschwerdeführerin wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie alle Vorbringen detailliert und mit entsprechenden Beweismitteln belegt, in die englische Sprache übersetzt einzureichen habe. Sollte sie sich nicht bis zum 31. August 2007 bei der Botschaft melden, werde ihr Asylgesuch als zurückgezogen betrachtet. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie und ihre Familie würden nach wie vor von bewaffneten Unbekannten bedroht. Im Weiteren reichte sie folgende Dokumente nach: - Schreiben des _______ Officer von X._______ vom 18. Juli 2007 - Schreiben der B._______ von Trincomalee-Batticaloa vom 19. Juli 2007 - Gerichtsdokument des „Magistrate's Court“ in Batticaloa vom _______ betreffend Tötung des Ehemannes - englischsprachige Übersetzung des Zeitungsartikels „C.._______“ vom _______ - Schreiben des „D._______ Hospital“ in X._______ vom _______ („Postmortem Examination Report“) - Kopie der sri-lankischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung - Heiratszertifikat vom _______ - vier Geburtszertifikate. F. Mit Schreiben datiert vom 20. Juni 2007 (irrtümliche Datierung, mutmassliches Erstellungsdatum nach dem 24. Juli 2007) wurde der Beschwerdeführerin seitens der Schweizerischen Vertretung in Colombo mitgeteilt, ihre Vorbringen liessen die notwendige Klarheit vermissen. Sie wurde aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen über die Umstände und Hintergründe ihrer Bedrohungslage. Als Säumnisfolge wurde ihr in Aussicht gestellt, ihr Verfahren werde nicht weiter geführt. E-1811/2008 G. Mit Eingabe vom 6. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und einen neuen Satz der bisher eingereichten Beweismittel nach, ergänzt um einen Internetauszug vom _______ (E. _______ vom _______: “..._______ killed in bomb blast in Y._______“). Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, bewaffnete, unbekannte Männer hätten regelmässig unter dem Vorwand, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, ihre Familie aufgesucht. Dabei hätten diese zweimal versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen; entsprechende Aufforderungen zu sexuellen Handlungen würden heute noch in ähnlicher Weise erfolgen. Sie und ihre Familie seien von der Karuna-Faktion aufgefordert worden, Batticaloa zu verlassen und nach Jaffna, dem Heimatort ihres Ehemannes, umzuziehen, wobei sie mit dem Tod bedroht worden seien. Am _______ sei ihr Laden aufgebrochen und geplündert worden. Sie verdächtige die Karuna-Faktion sowie die sri-lankischen Sicherheitskräfte der Täterschaft, zumal sie von diesen aufgefordert worden sei, keinerlei Anzeige zu erstatten. Wiederum verwies die Beschwerdeführerin auf ihre akute Bedrohungslage und ersuchte um Schutzgewährung in der Schweiz. H. Mit Überweisungsschreiben an das BFM vom 25. September 2007 hielt der zuständige Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen („grievances“) nicht hinreichend klar dargelegt. „Er“ (sic) sei daraufhin aufgefordert worden, konkrete Fragen zu beantworten. Nach Eingang der diesbezüglichen Antwort erfülle die Beschwerdeführerin – nach Dafürhalten des Botschaftsmitarbeiters – die Anforderungen an die Asylgewährung nicht, weshalb der Botschaftsmitarbeiter auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet habe und die Akten dem BFM zur Entscheidfindung überwiesen würden. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte ihr Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-1811/2008 J. Am 5. Februar 2008 gingen zwei weitere Schreiben der Beschwerdeführerin - datiert vom 29. Dezember und 25. September 2007 - beim BFM ein, welche die Schweizerische Botschaft am 29. Januar 2008 weitergeleitet hatte. In diesen Schreiben führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, ihr Haus und ihr Arbeitsort seien zweimal von der Karuna-Faktion respektive paramilitärischen Gruppierungen (namentlich F._______ der „Tamileela Makkal Viduthailai Puligal“ [TMVP]) geplündert worden. Sie habe ihre Existenzgrundlage verloren und werde mit dem Tod bedroht. Ihr sei ein Ultimatum zum Verlassen von Sri Lanka gestellt worden. Sie könne in der Schweiz ihre wirtschaftliche Selbständigkeit sicherstellen. K. Mit Eingabe vom 17. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin über einen Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr umgehend und unabhängig vom endgültigen Entscheid die Einreise in die Schweiz zu gestatten, nachdem sie in hohem Mass gefährdet sei und der weitere Verbleib im Heimatland als unzumutbar betrachtet werden müsse. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Einholung einer Vernehmlassung. M. Am 14. März 2008 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin, datiert vom 10. März 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. März 2008), als mögliche Beschwerdeeingabe („possible appeal by the applicant“). In dieser Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei verschiedenen Stellen, wie etwa der „Sri E-1811/2008 Lanka Monitoring Mission“ (SLMM) oder der Human Rights Commission eine Anzeige erstattet, die bisher keinen Erfolg gezeitigt habe. Ihr ___-jähriger Vater sei am _______ wiederum entführt und nur gegen ihre Geldzahlung freigelassen worden. Sie habe ihren bisherigen Wohnort wechseln müssen, sei jedoch auch am neuen Aufenthaltsort mit dem Tod bedroht worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Polizeirapport betreffend Entführung ihres Vaters vom _______ ein. N. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte dazu ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 10. März 2008 als Symptom ihrer eigenen Bedrohung festgehalten, ihr Vater sei kurzfristig entführt und gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigekommen; zur Untermauerung ihrer Aussage habe sie in ihrem Schreiben eine Übersetzung des Rapportes der Beschwerde ihres Vaters an den Polizeiposten eingereicht. Diesem Rapport sei jedoch von einer Lösegeldzahlung nichts zu entnehmen. O. Mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2008 (mutmasslich irrtümlich datiert; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 24. Juni 2008) überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo eine weitere, vom 5. Juni 2008 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin zu den Akten. Hierin führt die Beschwerdeführerin aus, die Behelligungen und Bedrohungen durch paramilitärische Gruppierungen, namentlich der TMVP, hätten seit den Provinzwahlen in der Ostprovinz zugenommen. Am 2. Juni 2008 seien TMVP-F._______ in ihr Haus eingedrungen und hätten ihr Hab und Gut inklusive Fahrzeug beschlagnahmt, nachdem sie ihr Mobiliar beschädigt hätten. Als sie bei der Polizeistation in X._______ vorgesprochen habe, hätten die Polizeibeamten die Entgegennahme ihrer Anzeige verweigert. Dieselben Beamten hätten zudem ausdrücklich bestätigt, den Tötungsanschlag auf ihren Ehemann verübt zu haben, und ihr das gleiche Schicksal angedroht. P. Am 26. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin - per Telefax seine Kostennote ein. E-1811/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo am 18. Februar 2008 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet (vgl. A8). Am 22. Februar 2008 hat die Beschwerdeführerin die entsprechende Empfangsbestätigung unterzeichnet (vgl. Beschwerdeakte 3). Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 17. März 2008 die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Die Vernehmlassung des BFM vom 28. März 2008 ist der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und ihr eine Kopie der Vernehmlassung mit dem E-1811/2008 vorliegenden Entscheid in der Sache selbst zur Kenntnis gebracht werden. 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren zahlreichen, jeweils fristgerechten schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung geltend, sowohl ihr Ehemann als auch ihre eigene Familie seien der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Ihr Ehemann sei bei einem Bombenangriff im _______ getötet worden. Seither würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie von bewaffneten paramilitärischen Gruppierungen, namentlich Angehörigen der Karuna-Faktion respektive F._______ der TMVP, an Leib und Leben massiv bedroht. Diese hätten mehrfach Hausdurchsuchungen vorgenommen und dabei versucht, sie zu vergewaltigen. Obwohl sie ihren Wohnort gewechselt habe, hätten die Drohungen nicht aufgehört. Ihr Vater sei zweimal entführt und nur gegen Geldzahlungen freigelassen worden. 3.2 Die schweizerische Vertretung in Colombo überwies die schriftlichen Eingaben mit Schreiben vom 29. Januar 2008 respektive 25. September 2007 an das BFM in die Schweiz weiter, versehen mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht hinreichend klar dargelegt, weshalb der zuständige Botschaftsmitarbeiter die Voraussetzungen an die Asylgewährung als nicht erfüllt betrachtet und deshalb auf eine Befragung verzichtet habe. 3.3 Die Vorinstanz erliess am 15. Januar 2008 ihre abweisende Verfügung, welche sie damit begründete, dass sich aus den Akten verschie- E-1811/2008 dene Ungereimtheiten ergeben würden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. August 2007 dargelegt habe, dass ihr Schreiben vom 28. Mai 2007 offensichtlich nicht von ihr (selbst) geschrieben worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits vorgetragen habe, sich vor einer Anzeige bei der Polizei zu fürchten, andererseits aber eine Kopie des Schreibens des Polizeipostens vom _______ über den Hergang des Todes ihres Ehemannes an die Versicherung und Kopien von Klagen ihrerseits auf dem Polizeiposten vom _______ sowie vom _______ eingereicht habe. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche drohen würden. Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht oder verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vergeblich um Schutz bemüht habe, respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe. Vom sri-lankischen Staat könne jedoch nicht verlangt werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz erhielten nur einige wenige besonders gefährdete Personen, denen die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihrer Aktivitäten nicht zuzurechnen sei. Das BFM verfolge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und berücksichtige diese bei der Einreisebewilligungspraxis für Asylsuchende. Das BFM bedauere die zunehmende Radikalisierung im Heimatland der Beschwerdeführerin und insbesondere die geltend gemachten Vorfälle ausserordentlich. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes hätten zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich grosse Sorgen um ihre Sicherheit mache. Trotzdem könne die Einreise nicht bewilligt werden. Der Spielraum zur Erteilung von Einreisevisa sei sehr klein. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien deshalb sehr hoch angesetzt. Aufgrund der vorliegenden Akten werde das konkrete Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin als gering eingeschätzt. Zwar sei sie durch die erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien jedoch Personen, welche sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen mittels Verlegung ihres Wohnsitzes in einen andern Landesteil entziehen könnten, nicht E-1811/2008 auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Süden Sri Lankas herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn im Grossraum Colombo die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen habe. Auch aus dem Umstand, dass der Bruder und der Ehemann der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen seien, könne vorliegend keine Einreiserelevanz hergeleitet werden. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Die sich in den BFM-Akten befindliche Verfügung vom 15. Januar 2008 weist zwei unterschiedliche „Seite 4“ auf: in der einen Fassung ist die weitere Passage enthalten, wonach die Beschwerdeführerin von der landesinternen Aufenthaltsalternative Gebrauch gemacht habe und sich in Z._______ aufhalte, wo sie „offenbar seit über einem Jahr von keinen Vorfällen betroffen“ worden sei; in der anderen Fassung fehlt dieser Hinweis beziehungsweise der entsprechende Satz. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Die Behauptung des BFM, aus den Akten liessen sich keine konkreten Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche drohen würden, sei aktenwidrig. Aus ihren Aussagen gehe vielmehr hervor, dass ihr Ehemann aus politischen Gründen ermordet worden sei. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu einer von politischer Verfolgung besonders bedrohten Zielgruppe gehöre. Sie und ihr Ehemann hätten – durch die Führung eines _______-Geschäftes – viele Jahre lang die LTTE unterstützt, was auch der Karuna-Faktion bekannt sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei selbst LTTE-Mitglied gewesen. Der Ehemann stamme aus Jaffna, was ihn in den Augen der Karuna-Leute als unzuverlässig erscheinen lasse. Die Mitglieder und Sympathisanten der Karuna-Faktion seien ihrerseit im Visier der Hauptfraktion der LTTE, was zu einem gegenseitigen Vernichtungskrieg geführt habe. Es sei durch zahlreiche Berichte belegt, dass die Karuna-Faktion nur mit der Unterstützung der sri-lankischen Armee (SLA) überleben könne. Ein Grossteil der Entführungen und Morde im Osten des E-1811/2008 Landes würden der Karuna-Faktion angelastet. Die sri-lankische Regierung habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um den Einfluss der bewaffneten regierungsfreundlichen Milizen einzudämmen oder sie gar zu entwaffnen. Das Fehlen der Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden werde dadurch unter Beweis gestellt. Die Regierung habe nachweislich dem Anführer der Milizen, Oberst Karuna, mit falschem Diplomatenpass die Ausreise nach Grossbritannien ermöglicht. Auf Grund der allgemeinen Situation in der Region Batticaloa und der bereits erlittenen schweren Übergriffe auf die Familie der Beschwerdeführerin sei von einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung auszugehen. Im Weiteren habe das BFM in seinem Entscheid gegen die Untersuchungspflicht verstossen. Angesichts der vorgelegten Fakten hätte die Vorinstanz umgehend die Einreise gestatten müssen, um die Gefährdung genau abklären zu lassen. Stattdessen habe sich das BFM mit einer oberflächlichen Beurteilung begnügt. Schliesslich stehe der alleinstehenden Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Kinder keine zumutbare innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Schutz vor Verfolgung durch tamilische Milizen sei auch in der Hauptstadt Colombo nicht gewährleistet, was verschiedene Anschläge und Entführungen in jüngster Zeit belegten. 4. 4.1 Vorweg stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, ob die von der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingeschlagene Verfahrensweise den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 4.1.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - E-1811/2008 eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden und unter welchen Umständen und auf wessen Anweisung hin allenfalls darauf verzichten darf, braucht vorliegend nicht ausführlich erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Auslandsverfahren: BVGE 2007/30). Im vorliegenden Verfahren jedenfalls hat die Vorinstanz, wie sich im Folgenden zeigen wird, den Sachverhalt ungenügend erstellt. Gemäss zitierter Rechtsprechung führt die schweizerische Vertretung gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch, ausser dies sei nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Befragung kann sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (BVGE 2007/30 E. 5.2-5.3). Die Anhörung dient der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ist eine Befragung nicht möglich, so ist die gesuchstellende Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Der Verzicht auf eine Befragung ist vom BFM zu begründen (a.a.O., E. 5.4 resp. E. 5.6-5.7). Das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft in Colombo hat diesen Anforderungen nicht entsprochen. Anstatt eine Befragung anzuordnen und durchzuführen, wurde der Beschwerdeführerin seitens der Botschaft wiederholt Frist angesetzt mit angedrohter Säumnisfolge, ihr Asylverfahren nicht weiterzuführen, ohne dass auf ihre bisher geltend gemachten, mit zahlreichen Beweismitteln belegten Vorbringen Bezug genommen wurde, beziehungsweise ihr zumindest konkrete, individuelle Fragen unterbreitet wurden. Die Botschaft hat auf eine Befragung verzichtet, da nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfüllt seien (vgl. oben, Sachverhalt: Bst. H). 4.1.2 Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung offenbar davon aus, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, gestützt auf E-1811/2008 die bestehende Aktenlage, abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen: Die Vorbringen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin mit ihren verschiedenen Eingaben an die Botschaft geltend machte bzw. einreichte, sind nicht hinlänglich erstellt respektive untersucht worden. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Wohnhaus sei mehrmals durchsucht worden; die betreffenden bewaffneten Männer hätten mehrfach versucht, sie zu vergewaltigen. Zu den Umständen dieser äusserst massiven Übergriffe ist die Beschwerdeführerin nie befragt worden. Auch ihre Angaben betreffend ständige Behelligungen und Drohanrufe sind nie im Rahmen einer Befragung weiter abgeklärt worden. Zahlreiche Fragen sind offen geblieben; wann, wie oft, wo, wie lange, unter welchen Bedingungen, aufgrund welcher konkreter Vorwürfe und zu welchen Übergriffen es gekommen sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärt, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage angesichts der im Heimatstaat herrschenden Umstände alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um ihre Vorbringen detailliert darzulegen. Die von der Schweizerischen Vertretung gewählte Vorgehensweise verletzt den gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensablauf. Die wiederholten Aufforderungen seitens der Schweizerischen Vertretung, die Beschwerdeführerin möge ihre - bisher angeblich unklaren - Vorbringen konkreter schildern, befremden, zumal die Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin sich offensichtlich aufgedrängt hätte und es nicht in der Zuständigkeit oder Kompetenz des betreffenden Botschaftsmitarbeiters liegt, sich zum Vorliegen der Asylberechtigung zu äussern und von seinem – subjektiven – Entscheid die Durchführung einer Anhörung abhängig zu machen. Befremdend ist ebenfalls, dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. September und 29. Dezember 2007 von der Botschaft erst anfangs Februar 2008, das heisst mit einer Verzögerung von einigen Wochen beziehungsweise Monaten dem BFM weitergeleitet worden sind (vgl. oben; Sachverhalt: Bst. J). 4.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht von selbst die für die einlässliche Prüfung ihres Asylgesuches noch offenen Fragen von sich aus genau und detailliert beantwortete, kann ihr nicht angelastet E-1811/2008 werden. Sie hat zu allen zentralen Asylvorbringen entsprechende Beweismittel eingereicht (Tötung ihres Ehemannes, Entführung ihres Vaters, Schreiben LTTE, ihre Anzeigen bei den Polizeibehörden, Gerichtsdokument des Magistrate's Court in Batticaloa etc.). Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG findet ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 AsylG. Als eine des Asylrechts und -verfahrens unkundige Person war es der Beschwerdeführerin nicht möglich zu wissen, was genau sie in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran zeigt, dass sie ihr Asylgesuch sinngemäss auch in der Form eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums stellte (vgl. dazu insbesondere Eingabe vom 8. Juni 2007: “Request for Visa“). Auch wurde sie nicht darauf aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche Beweismittel (nach Ansicht des BFM) noch erforderlich gewesen wären. Die mehrfach in pauschaler Form erfolgte Aufforderung der Botschaft an die Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen detailliert und vollständig aufzulisten ("you are required to list all your grievances and in support attach all documents as proof of your case"), konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen. Auch die mit diesen Aufforderungen jeweils verbundene Androhung, im Unterlassungsfall das eingereichte Asylgesuch nicht weiterzubehandeln, bleibt angesichts der - sowohl der Schweizerischen Vertretung in Colombo wie auch dem BFM - offensichtlich bekannten schwierigen allgemeinen Situation in Sri Lanka, unverständlich und entspricht nicht der gesetzlich vorgesehenen, ordentlichen Vorgehensweise. 4.3 Die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der abweisenden Verfügung der Vorinstanz ist ungenügend, lässt sie doch das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen: Die Vorinstanz führt lediglich aus, aus den Akten gingen keine konkrete Anhaltspunkte hervor, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile erlitten habe; zudem sei der sri-lankische Staat grundsätzlich schutzwillig. Damit verkennt das BFM aber, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl massive Übergriffe geltend gemacht hat, den Akten jedoch weder die Anzahl noch die Dauer und Art der Behelligungen und Übergriffe durch die SLA, die LTTE, die Karuna-Faktion und die TMVP-F._______ entnommen werden können und diese Vorbringen trotzdem nicht weiter abgeklärt wurden. Weshalb die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, den Akten lie- E-1811/2008 ssen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile erlitten habe, respektive aus ihren Vorbringen lasse sich keine einreiserelevante Bedeutung ableiten, wird nicht weiter begründet. Das BFM begnügt sich mit der pauschalen Feststellung, die Beschwerdeführerin könne sich bei den heimischen Behörden um Schutz vor Verfolgung durch Unbekannte bemühen, was angesichts der aktuellen Lage kaum nachvollziehbar bleibt (vgl. zur aktuellen Lage in Sri Lanka: BVGE 2008/2). Mit den eingereichten Beweisunterlagen setzt sich das BFM im Rahmen seiner abweisenden Verfügung sodann überhaupt nicht auseinander; auch diesbezüglich ist die Begründung ungenügend. Das BFM legt auch nicht dar, weshalb im vorliegenden Fall – im Sinne einer bewussten Abweichung vom ordentlichen Vorgehensweg – auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet worden sei, respektive habe verzichtet werden müssen (vgl. dazu: BVGE 2007/30 E. 5.4). Auch die übrigen Erwägungen genügen der Begründungspflicht bzw. dem Untersuchungsgrundsatz in keiner Weise; so geht aus der BFM- Verfügung nicht klar hervor, ob sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in Batticaloa im Osten des Landes oder sie halte sich in Z._______ (Westprovinz, nördlich von Colombo) auf, was für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit hat oder auf den Schutz der Schweiz angewiesen sein könnte, von massgeblicher Bedeutung sein kann. Befremden weckt auch eine weitere Erwägung der angefochtenen Verfügung: eingangs der Begründung wird namentlich auf „verschiedene Unstimmigkeiten“ in den Akten verwiesen und dabei suggeriert, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 6. August 2007 dargelegt, sie habe eine frühere Eingabe offensichtlich nicht selber geschrieben. Diese Feststellung basiert indessen auf einer sprachlichen Fehlinterpretation: Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 6. August 2007 fest „The former refers to my letter dated 08-06-2007, which was not clearly written by me...“. Diese Aussage der Beschwerdeführerin kann und darf nur so interpretiert werden, dass sie davon ausgeht, sich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2007 nicht klar geäussert zu haben. Diese Interpretation drängt sich umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin zuvor von der Schweizerischen Vertretung darauf hingewiesen worden war, sie habe ihre geltend E-1811/2008 gemachten Probleme nicht klar gemacht (vgl. Schreiben der Schweizer Botschaft vom 20. Juli 2007 sowie oben; Sachverhalt: Bst. F). Das BFM geht fehl in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe hiermit aussagen wollen, ihre Eingabe vom 8. Juni 2007 stamme „klar“ nicht von ihr. Das entsprechende Unglaubhaftigkeitselement des BFM erweist sich daher als offensichtlich falsch und muss entsprechend berichtigt werden. 4.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Zudem enthält die angefochtene Verfügung mehrfach Ungereimtheiten respektive enthält sie eine falsche Wiedergabe der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende Person sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, dass die Sachverhaltsermittlung, welche der Vorinstanz obliegt, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, sind beim heutigen Aktenstand weiterhin zahlreiche Fragen unbeantwortet. Nicht geklärt sind etwa die näheren Umstände (genaue Urheber, zeitliche Abfolge, konkrete Konsequenzen) der vorgebrachten, mehrfachen massiven Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Nach wie vor nicht geklärt ist die weitere Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls zum Kreis der Risikopersonen gehört, die nicht oder nur bedingt mit der Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden rechnen darf respektive ob der Süden Sri Lankas, namentlich der Grossraum Colombo, als valable landesinterne E-1811/2008 Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht oder nicht. Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann. 5. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern zur Abklärung ihrer Vorbringen und damit zur Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Gefährdung drohen könnte: Möglicherweise ist sie auf Grund des politischen Profils ihres Ehemannes oder ihrer eigenen Familienangehörigen (Eltern, Bruder) im Visier paramilitärischer Gruppierungen oder der Behörden. Dies erscheint umso wahrscheinlicher, als die Beschwerdeführerin bereits mehrmals behelligt wurde und Übergriffe hat über sich ergehen lassen müssen. Sie hat ihre Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Sowohl die Tötung ihres Ehemannes als auch die Hintergründe dieser Angriffe hat die Beschwerdeführerin mit schlüssigen, widerspruchsfreien, mit Realkennzeichen versehenen schriftlichen Schilderungen dargelegt. Auf Grund der bisherigen Aktenlage besteht keinerlei Veranlassung, an der Plausibilität oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Für eine Gezieltheit der Verfolgung bestehen demnach zahlreiche Hinweise. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung, mit welcher sie eine einreiserelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin verneint, stützt sich - wie dargelegt - vornehmlich auf nicht weiter begründete Vermutungen respektive pauschale Annahmen. Dies vermag jedoch angesichts der Tragweite der Entscheidung nicht zu genügen. Zudem ist die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit sehr kritisch, wie die Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung selbst ausführte: Seit Januar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Besonders betroffen vom deutlich zu verzeichnenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Besonders betroffen ist somit auch das Gebiet, in dem die Beschwerde- E-1811/2008 führerin und ihre Kinder sich aufhalten. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und sie konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terroranschläge zu verüben. Nebst der gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen tritt das seit Ende der 80-er Jahre im ganzen Land gefürchtete Phänomen der Entführung durch „White Vans“ wieder in Erscheinung: zu jeder Tageszeit tauchen ungekennzeichnete Minibusse auf, welchen bewaffnete Personen entsteigen und Zivilpersonen entführen. Nicht nur die LTTE, sondern auch die Karuna-Faktion haben diese Methode übernommen und diese dürfen offensichtlich auf die Hilfe der SLA zählen, zumal Soldaten den Guerillakämpfern bei der Ortung und späteren Entführung der potenziellen Opfer Unterstützung bieten. Viele Entführungen lassen sich auch dem innertamilischen Konflikt zwischen den LTTE und der Karuna-Faktion zuordnen. Sowohl die Karuna-Faktion als auch die LTTE sind dafür bekannt, Kinder und Jugendliche für ihre Kampfhandlungen und Selbstmordanschläge zu rekrutieren. Die sri-lankische Regierung ihrerseits wird beschuldigt, dieser Zwangsrekrutierung durch die TMVP-Karuna-Faktion nicht entgegenzutreten und sie teilweise sogar zu unterstützen. Von diesen Zwangsrekrutierungen sind vor allem arme Familien betroffen, namentlich jene, bei denen bereits früher ein Kind von den LTTE eingezogen worden war. Die entsprechenden Militärlager befinden sich in Gebieten, welche unter Kontrolle der Regierungstruppen stehen, womit die zumindest passive Duldung respektive die Verwicklung der Staatsmacht in diese Praktiken belegt wird. In diesem Zusammenhang ist auch feststellbar, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht willens sind, Beschwerden von betroffenen Familien entgegenzunehmen respektive diesen nicht nachgehen (vgl. zum Ganzen: das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 E. 7.2). 6. Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, decken sich die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin, namentlich zum Vorgehen der SLA und der paramilitärischen Gruppierungen, zu den Umständen der Entführung des Vaters, zur mangelnden Bereitschaft der Polizeibehörden, entsprechende Strafanzeigen entgegen- und Ermittlungen vorzunehmen, grundsätzlich mit der derzeit in Sri Lanka herrschenden allgemeinen Lage. E-1811/2008 Auf Grund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung, respektive sie verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben mehrfach auf die in der Schweiz lebenden, über eine Aufenthaltsberechtigung verfügenden Verwandten mütterlicherseits verwiesen hat. Angesichts der nicht auszuschliessenden Gefährdung ist der verwitweten, alleinstehenden Beschwerdeführerin, welche zudem für drei kleine Kinder zu sorgen hat, der weitere Verbleib in ihrer Heimat folglich im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Da die Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesuches nicht ausreichend ist, ist der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 835.-- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Barauslagen von Fr. 10.-- zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die E-1811/2008 Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 835.-- (inkl. Auslagen; der Rechtsvertreter weist keine Mehrwertsteuer aus) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-1811/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin umgehend die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 835.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 28. März 2008, in Kopie) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______; Beilagen: Akten N_______ und Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-1811/2008, zur Fortsetzung des Verfahrens) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: E-1811/2008 Seite 23

E-1811/2008 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 E-1811/2008 — Swissrulings