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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2010 E-1802/2010

26. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,865 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1802/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1802/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat seinen ursprünglichen Angaben zufolge im Jahr 2008 verliess und mithilfe verschiedener Verkehrsmittel über Italien, Deutschland und Frankreich im November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 20. November 2009 (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, bei einem Erdbeben in der Heimat im Jahr 2004 sei das Haus seiner Familie eingestürzt, wobei seine Eltern und Geschwister gestorben seien, dass die heimatlichen Behörden hiernach sein Recht auf Entschädigung nicht anerkannt und ihm jegliche Unterstützung verwehrt hätten, dass er sich gegen diese Haltung gewehrt habe, worauf man ihn ins Gefängnis verbracht habe, dass er es im Gefängnis nicht ausgehalten und seine Zelle in Brand gesteckt habe, weshalb er zu einer weiteren Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung in Notunterkünften gelebt und sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten habe, ihm seit dem Tod der Eltern aber jede Lebensgrundlage fehle, dass er überdies psychisch krank sei und Medikamente benötige, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac – entgegen seiner Vorbringen – am (...) 2003 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm zu diesem Sachverhalt am 20. November 2009 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er seine Aussagen dahingehend korrigierte, dass er am besagen Datum tatsächlich in Spanien ein Asylgesuch gestellt E-1802/2010 habe, man ihn aber zurückgeschickt habe, da Spanien keine Algerier aufnehmen wolle, dass das BFM am 4. Januar 2010 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die spanischen Behörden am 15. Januar 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer 2003 in Spanien eingereist sei, aussagegemäss habe er dort zudem ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 15. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien lediglich erwähnt habe, er E-1802/2010 sei dort abgelehnt worden und Spanien wolle keine Algerier aufnehmen, er mithin keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. März 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, seine Rückführung im Falle einer bereits erfolgten Überstellung nach Spanien sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1802/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2003 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 9. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend E-1802/2010 S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht, ihm drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach Algerien durch Litauen (recte: Spanien), weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, dass Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Spanien algerischen Staatsangehörigen generell kein Asyl gewähre (A21 S. 1), realitätsfremd anmutet, dass vielmehr in Spanien der Asylantrag des Beschwerdeführers, offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt wurde, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner psychischen Probleme nicht nach Spanien weggewiesen werden, einer Überstellung nicht entgegensteht, da die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden dort klarerweise vorhanden sind und asylsuchenden Personen – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus- E-1802/2010 führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, E-1802/2010 dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits nach Spanien überstellt worden wäre, weshalb auch der entsprechende Antrag um Rückführung gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1802/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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