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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2017 E-1799/2017

3. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,134 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1799/2017

Urteil v o m 3 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).

E-1799/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2016 und der Anhörung vom 16. Januar 2017 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf nahe der Grenze zu Äthiopien, wo es regelmässig zu Gefechten komme und viele Landminen platziert seien. Beim Hüten seiner Tiere im Grenzgebiet sei er von Soldaten des Geheimdienstes wiederholt verdächtigt worden, Eritrea illegal verlassen zu wollen. Sie hätten ihn gefesselt, einen Tag lang festgehalten und geschlagen, wodurch er einen Armbruch erlitten habe. Als Folge dieser Verdächtigung habe er sich wöchentlich beim Geheimdienst melden müssen. Nach vier Monaten sei er dieser Auflage nicht mehr nachgekommen und sei zwei Monate später, auch aus Angst, für das Militär aufgeboten zu werden, aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am 23. Februar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der unterzeichneten Juristin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-1799/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Angefochten ist nur die vorinstanzliche Verweigerung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Asylpunkt ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E-1799/2017 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.

E-1799/2017 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse gemacht, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft seien. In der Befragung habe er von einem Vorfall mit dem Geheimdienst gesprochen, währendem er in der Anhörung zwei Festnahmen geltend gemacht und erstmals ausgeführt habe, dass er wöchentlich verpflichtet gewesen sei, sich beim Geheimdienst zu melden. Die mit der Grenzsituation zusammenhängenden Probleme wie die Landminen, die Gefechte sowie die Schwierigkeiten mit den dort stationierten Soldaten seien ebenso wie die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst nicht asylrelevant. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea begründe keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein. Anknüpfungspunkte, die ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden, bestünden nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen zu den Festnahmen seien aufgrund seiner widerspruchsfreien Schilderungen als glaubhaft zu werten. Er habe konsistente Zeitangaben machen können. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht seien plausibel und von Originalität geprägt. Da es sich bei der Befragung zur Person bloss um eine summarische Befragung handle, habe er die ihm auferlegte Meldepflicht dort nicht erwähnt. Die fehlende Präzision in seinen Erzählungen sei auf sein Alter und seinen Bildungsstand zurückzuführen, was bei den Befragungen nicht berücksichtig worden sei. Er habe seinen Möglichkeiten entsprechend Auskunft gegeben. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So sind die anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten Angaben betreffend die Anzahl der Festnahmen widersprüchlich. An der Befragung gab er zu Protokoll, er sei letztes Jahr festgenommen und so

E-1799/2017 hart geschlagen worden, dass er einen Armbruch erlitten habe. Zuvor habe er mit den Soldaten nie Probleme gehabt (Akten der Vorinstanz A8/14; F7.01). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, Monate vor der Festnahme sei er ausserdem einen Tag lang gefesselt, schliesslich aber ohne Auflagen freigelassen worden. Zudem machte er in der Anhörung erstmals geltend, ihm sei eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden. Die Erklärung, hierbei habe es sich nicht um eine Kontaktaufnahme durch die Behörden gehandelt, sondern er selbst habe aktiv werden müssen, weshalb er die Frage, ob weitere Kontakte mit den Behörden bestanden hätten, verneint habe, überzeugt nicht. Zumal die Frage, ob es aufgrund der Verhaftung irgendwelche Konsequenzen gab, verneint wurde (vgl. Akten der Vorinstanz; A8/14, F7.01). Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht trotz seiner negativen Erfahrungen mit dem Geheimdienst aufgrund des Besuchs eines Fussballspieles nicht nachgekommen sein soll, zumal er angab, er habe Angst gehabt, dass wegen dem Versäumnis etwas passieren würde (vgl. Akten der Vorinstanz A15/25; F109-113). Überdies wäre auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zu erwarten gewesen, dass er seine Festnahme und die erlittenen Schläge anschaulich und mit konkreten Realkennzeichen hätte schildern können. Stattdessen blieben die Angaben zu diesem Ereignis vage und substanzarm, wodurch der Eindruck entsteht, dass er nicht auf persönlich Erlebtes zurückgreift. Zudem ist auf die widersprüchliche Schilderung seiner Flucht hinzuweisen. An der Anhörung gab er zunächst an, er sei zusammen mit seinem Onkel ausgereist. Anschliessend führte er aus, er habe seinen Onkel in Italien getroffen, dieser sei aber dort geblieben. Auf erneute Nachfrage revidierte er seine Aussage und erklärte, sein Onkel sei vor ihm ausgereist (vgl. Akten der Vorinstanz A15/25; F202-205). In Anbetracht dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 5.4 Daneben ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gefahren, die eine Grenzregion generell birgt sowie die Möglichkeit in den Militärdienst einberufen zu werden, keinen Asylgrund darstellen. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsverfahren jüngst geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise

E-1799/2017 keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Weitere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, konnte er nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 21. Februar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E-1799/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

E-1799/2017 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2017 E-1799/2017 — Swissrulings