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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2020 E-1798/2020

29. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,076 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1798/2020

Urteil v o m 2 9 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (…).

E-1798/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte gemeinsam mit dem erstgeborenen Kind am 17. Oktober 2017 um Asyl in der Schweiz. Am 25. Oktober 2017 wurde sie zur Person summarisch befragt (BzP) und am 9. Januar 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei ethnische Kurdin und in E._______ geboren. Ihr Vater sei Mitglied bei der (…)-Partei und ihre Mutter gehöre der (…)-Partei an. Ihr Vater sei im Jahr 2004 bei den Ereignissen in F._______ festgenommen worden. Nach dessen Freilassung habe die Familie im Zeitraum 2005-2013 in G._______, Aleppo gelebt. Im Jahr 2013 habe die Familie Aleppo aufgrund der dort herrschenden Kriegszustände wieder verlassen und beim Onkel väterlicherseits in F._______ gelebt. Der Vater habe sich in F._______ an Demonstrationen beteiligt, die er auch mitorganisiert habe. Einige seiner Kollegen seien festgenommen worden. Die Behörden hätten den Vater gesucht, woraufhin dieser in den Nordirak geflüchtet sei. Sie sei zunächst beim Onkel geblieben, der ihr jedoch wegen des Vaters zur Ausreise geraten habe. Ende 2013 sei sie ausgereist. Zu ihrem eigenen politischen Engagement machte sie geltend, in F._______ Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan- Syrien (PDKS) geworden zu sein und reichte einen Parteiausweis ein. A.b Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juli 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2018 wurde er zur Person befragt und am 14. November 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer Kurde zu sein und in der Provinz H._______ aufgewachsen zu sein. Er habe nach Beginn der Unruhen im Frühling 2011 in seinem Heimatort gewaltfreie Demonstrationen organisiert und koordiniert. Es sei deswegen nach ihm gesucht worden und er daher im Januar 2012 aus dem Heimatstaat ausgereist. Seinen obligatorischen Militärdienst habe er am 1. Februar 2011 abgeschlossen. A.c Zum Beweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Asylvorbringen gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, einen Ehevertrag sowie einen Geburtsschein betreffend das erstgeborene Kind, die Kopie eines Dokuments, bei welchem es sich um einen den Beschwerdeführer betreffenden Haftbefehl handeln soll, ein Arbeitszertifikat des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen, einen Parteiausweis sowie einen irakischen Arbeitsausweis zu den Akten.

E-1798/2020 B. Am 25. November 2019 wurde das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden geboren und in das Asylverfahren einbezogen. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 30. März 2020 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten materiell, den Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, den Beschwerdeführer und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Am 1. April 2020 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1798/2020 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von

E-1798/2020 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das zum Beweis seiner Vorbringen eingereichte Dokument in Kopie, bei welchem es sich um einen gegen seine Person ausgestellten Haftbefehl handeln soll, wurde als Fälschung qualifiziert und am 13. Februar 2020 vom SEM als solche eingezogen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen erwogen, sie habe eine Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an vier bis fünf Demonstrationen in F._______ geltend gemacht, in diesem Zusammenhang jedoch ausgeführt, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Es erübrige sich daher auf die Glaubhaftigkeit der erst in der Anhörung vorgebrachten Parteimitgliedschaft und den Umstand einzugehen, dass der Parteiausweis erst in Nordirak ausgestellt worden sei. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, wegen ihres Vaters in F._______ in Gefahr gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass sie keine Ereignisse vorgebracht habe, in deren Rahmen es zu Kontakten zwischen ihr und den syrischen Behörden gekommen sei. Ausserdem habe sie angegeben, dass der Onkel in F._______ nach ihrem Wissen nach ihrer Ausreise nicht aufgesucht worden sei. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin schliesse das SEM eine Reflexverfolgung aus.

E-1798/2020 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, die Beschwerde werde einzig hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen angefochten, welche die Beschwerdeführerin betreffen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers werde nicht eingegangen. Dieser sei jedoch im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführerin in diese einzubeziehen, ebenso die Kinder. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz im Jahr 2016 als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Dessen Ehefrau und die minderjährigen Kinder seien im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in diesen Status einbezogen worden. Es sei bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr ausgesetzt. Sowohl das Assad- Regime als auch andere Konfliktparteien würden Reflexverfolgung weiterhin systematisch anwenden. Den Familienangehörigen würden willkürliche Festnahmen, Isolationshaft und Gewalt drohen; Frauen seien sexueller Gewalt ausgesetzt. Die Familie der Beschwerdeführerin weise ein beachtliches politisches Profil auf. Der Vater sei Mitglied der (…)-Partei, die Mutter Mitglied der demokratischen (…)-Partei. Seit einer Inhaftierung des Vaters im Jahr 2004 gelte die Familie zudem als politisch besonders exponierte Familie, die zu ihrem Schutz Vorsichtsmassnahmen habe treffen müssen. Mit der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Vater am (…) 2013 habe die Intensität der Verfolgung zweifelsohne ein asylrelevantes Ausmass angenommen. Da sich der Vater dem Haftbefehl widersetzt habe, sei davon auszugehen, dass in Syrien nach ihm gefahndet werde und daher die Beschwerdeführerin einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 6. Der Eventualantrag auf Aufhebung der Verfügung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da sich aus den Akten keine ungenügende Feststellung des Sachverhalts feststellen lässt und dieser Antrag im Übrigen auch in der Beschwerde nicht begründet wird. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen.

E-1798/2020 7.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich einlässlich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und diese zutreffend als unglaubhaft befunden hat. Der von ihm in Kopie eingereichte Haftbefehl wurde als Fälschung qualifiziert. Auf die Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen denn auch nichts entgegengehalten, sondern beantragt, der Beschwerdeführer sei in das Asyl seiner Ehefrau – der Beschwerdeführerin einzubeziehen (vgl. Beschwerde, S. 5). 7.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das SEM deren Vorbringen unter dem Aspekt der Asylrelevanz abgehandelt und sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen enthalten hat. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell kein Profil aufweist, welches sie verstärkt in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden rücken könnte. Ein solches Profil liegt zum einen nicht in ihrer eigenen Person begründet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nicht politisch exponiert. Sie hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, sie sei mit dem syrischen Regime und den Sicherheitskräften nie in eigener Person in Kontakt oder in Konflikt geraten (vgl. SEM-act. A6, Ziff. 7.01; SEM-act. A29, F89). Ein Profil ergibt sich auch nicht allein aus einer Mitgliedschaft bei der PDKS. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass diese Mitgliedschaft, welche durch einen Beitritt in F._______ vollzogen worden sein soll, erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin konnte zu den Umständen des Beitritts keine substanziierten Angaben machen und wusste auch der Feststellung des Sachbearbeiters, wonach der Parteiausweis im Nordirak ausgestellt worden sei, nichts entgegenzuhalten (vgl. SEM-act. A29, F44 ff.). Es kann daher stark bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der PDKS ist, zumal ihr Vater anlässlich seiner Anhörung ausgeführt hat, er sei der einzige politisch Aktive in seiner Familie (vgl. Dossier, N […], SEM-act. A8, F143). 7.4 In Bezug auf eine Reflexverfolgung wegen des Profils des Vaters ist festzuhalten, dass das Gericht antragsgemäss die Akten des Vaters beigezogen hat. Die Beschwerdeführenden verfügen über diese offensichtlich, wurde doch in der Beschwerde aus entsprechenden Protokollstellen zitiert (vgl. Beschwerde S. 6). Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater im Jahr 2004 im Zusammenhang mit Unruhen in F._______ zusammen mit vielen anderen Personen inhaftiert und dabei schwer körperlich misshandelt wurde. Er kam nach eigenem Bekunden nach (…) Tagen Haft durch eine vom Bruder entrichtete Geldzahlung frei. Eine Verurteilung erfolgte nicht.

E-1798/2020 Der Vater machte sodann geltend, er sei aufgrund seiner Parteitätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen am (…) 2013 im Hause seines Bruders gesucht worden, jedoch abwesend gewesen. Gegen ihn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, den der Bruder über Beziehungen habe in Kopie erhältlich machen können. Er habe Syrien daraufhin am (…) 2013 verlassen. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach eigenem Bekunden nach der Ausreise des Vaters aus dem Heimatstaat im (…) 2013 noch weitere drei Monate an der Wohnadresse der Familie auf und hatte nach eigenem Bekunden keine Probleme mit den Behörden (vgl. SEM-act. A6, Ziff. 7.01; SEMact. A29, F73 f., F79). Auch der Onkel soll nach ihrem Kenntnisstand nicht mehr wegen des Vaters behelligt worden sein (vgl. SEM-act. A 29, F74, F91 ff.). Der Vater verneinte sodann anlässlich seiner Anhörung die Frage, ob jemand in der Familie Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten gehabt habe (vgl. Dossier, N […], act. A8, F144). Auf die Frage nach konkreten Bedrohungssituationen vor der Ausreise wies die Beschwerdeführerin auf ein Ereignis in Aleppo im Jahr 2012 hin, als sie auf dem Nachhauseweg gemeinsam mit ihrer Schwester von zwei Männern angesprochen worden sei, welche sie im Auto hätten mitnehmen wollen, sie habe jedoch Angst vor diesen gehabt (vgl. SEM-act. A29, F81). Sie verwies sodann auf die allgemein kriegerische und sehr unsichere Situation in Aleppo (vgl. SEM-act. A29, F86 ff.). Auf die Frage, ob sie in F._______ Situationen erlebt habe, in denen sie sich persönlich bedroht gefühlt habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Direkte Bedrohungen haben wir nicht gehabt. Aber als mein Vater von dort wegging, bekamen wir grosse Angst." (vgl. SEMact. A29, F89). Sodann wurde die Beschwerdeführerin in der Anhörung gefragt, ob sie etwas in Bezug auf die Gefahr um ihren Vater sagen könne, woraufhin sie antwortete, es habe die Gefahr um ihn bestanden, weil er vom Regime gesucht worden sei. Auf die Anschlussfrage, ob dies auch Auswirkungen auf sie gehabt habe, antwortete sie, "Ja, sehr, weil wir unseren Vater nicht sehen konnten (vgl. SEM-act. A6, Ziff. 7.01).". Insgesamt lässt sich aus dem Vorbringen weder auf eine Bedrohungssituation noch ein konkretes Bedrohungsempfinden der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise schliessen, welche im Zusammenhang mit dem Vater steht. Insgesamt geht das Gericht gestützt auf die Akten auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Opfer von Reflexverfolgung werden könnte. 7.5 Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Aussagen des Vaters und der Beschwerdeführerin in einigen aber wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte der Vater

E-1798/2020 geltend, am (…) 2013, als die Sicherheitskräfte zum Haus des Onkels gekommen seien, um ihn zu suchen, habe er sich dort nicht aufgehalten, seine Frau und Kinder hingegen seien im Haus gewesen (vgl. Dossier, N […], SEM-act. A8, F122). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie habe die Suche nach ihrem Vater selbst nicht miterlebt (vgl. SEMact. A29, F104). Der Vater der Beschwerdeführerin trug sodann vor, dass er die Flucht in den Nordirak am (…) 2013 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern angetreten habe (vgl. Dossier, N […], SEM-act. A8, F30, F173, F185). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr Vater sei allein in den Irak gegangen, der Rest der Familie hingegen sei beim Onkel väterlicherseits geblieben. Sie seien erst (…) 2013 aus Syrien ausgereist, drei Monate nach dem Vater (vgl. SEM-act. A29, F23 ff., F73). Das Gericht enthält sich aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen weiterer abschliessender Erwägungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit und verzichtet auf die Vornahme einer Motivsubstitution. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1798/2020 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-1798/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

E-1798/2020 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2020 E-1798/2020 — Swissrulings