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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2011 E-1798/2011

30. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,680 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1798/2011 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (…).

E-1798/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer, (…) und mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 10.Dezember 2010 im Jahre 2005 nach D._______ geflogen, am (…) E._______ angehalten und nach zwei Wochen wieder nach Nigeria deportiert worden sei, dass er ein zweites Mal sein Heimatland am 22. November 2009 verlassen habe, auf dem Landweg über die F.________ nach Niger gereist und nach Aufenthalten in Niger (ein paar Tage) und Libyen (ca. 2 Monate) schliesslich am 22. Februar 2010 mit einem Boot nach Italien gelangt sei, sich dort wiederum ungefähr neun Monate aufgehalten habe und schliesslich am 29. November 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er am selben Tag um Asyl nachgesucht habe, dass die italienischen Behörden am 11. Januar 2011 das Begehren des BFM vom 17. Dezember 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Abkommens abwiesen, dass ihm am 4. Februar 2011 das rechtliche Gehör zum Reiseweg gewährt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ sowie der Anhörung vom 11. März 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in Nigeria von der Polizei sowie von den Verwandten seiner verstorbenen Freundin gesucht, dass er am 17. November 2010 von seiner (…) Freundin erfahren habe, dass sie schwanger sei, dass er anschliessend seine Freundin in eine Apotheke in B._______ begleitet und jene versucht habe, eine Abtreibung vorzunehmen, dass seine Freundin am 20. November 2010 an den Folgen der Abtreibung gestorben sei und er deshalb von der Polizei und den Angehörigen der Verstorbenen gesucht und für ihren Tod verantwortlich gemacht worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer seit dem 29. November 2010 mehrfach mündlich und schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden

E-1798/2011 rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das Bundesamt mit - am 16. März 2011 eröffneter - Verfügung vom 15. März 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass aus den Akten hervorgehe, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers noch in Nigeria aufhielten, er mit ihnen in Kontakt stehe und er demzufolge diese mit der Beschaffung von Identitätspapieren hätte beauftragen können, dass er solche Anstrengungen aber nicht unternommen habe, obwohl die Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Nigeria einwandfrei funktionieren würden, dass er bei seiner Deportation von D._______ nach Nigeria im Jahre 2005 über entsprechende Dokumente verfügt haben müsse, dass er zudem wenige Angaben zu seiner Reise von Nigeria über den Niger nach Libyen gemacht habe, dass der Beschwerdeführer im EVZ C._______ angegeben habe, siebzehn Tage im Niger verbracht zu haben, währendem eine Summierung seiner Aufenthalte in diesem Staat im Rahmen der Bundesanhörung zwölf Tage ergeben habe, dass er bei der Kurzeinvernahme angegeben habe, ohne jegliche Papiere zwischen Nigeria und Libyen gereist zu sein, währenddessen er bei der Bundesanhörung behauptet habe, damals einen Pass besessen zu haben, der ihm beim Besteigen des Bootes in G._______ wieder abgenommen worden sei,

E-1798/2011 dass er im Rahmen der Kurzeinvernahme angegeben habe, in Italien in der Ortschaft H._______ angekommen zu sein, hingegen bei der Bundesanhörung seinen Ankunftsort nicht mehr gekannt haben wolle, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der Bundesanhörung nicht in der Lage gewesen sei, mehrere durchquerte Regionen und Distanzen auf seinem Fluchtweg zwischen Nigeria und Libyen zu nennen, dass er schliesslich angegeben habe, ohne Papiere per Schiff von Libyen nach Italien gereist zu sein, dass eine Anfrage bei den italienischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens indessen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer dort nicht registriert worden sei und dass somit die Umstände seiner Einreise in Europa, insbesondere die Ankunft in Italien, nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten Verhaltens in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht bereit gewesen sei, seine Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um damit seine wahre Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verunmöglichen, dass daraus geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer habe auf andere als die von ihm geschilderte Art und Weise Nigeria verlassen und habe seine wahren Ausreisemotive und Wege zu verbergen versucht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die behauptete Suche nach ihm wegen seiner Beteiligung an der Abtreibung des Kindes seiner mutmasslichen Freundin, welche dabei angeblich den Tod gefunden haben soll, widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen seien, dass er bei der Bundesanhörung angegeben habe, er sei sowohl von den Angehörigen als auch von der Polizei gesucht worden, hingegen bei der Kurzeinvernahme lediglich die Verfolgung durch die Polizei erwähnt habe, dass zudem seine Aussagen über die vermeintliche Suche und das Vorgehen der Polizei wenig detailliert ausgefallen seien, dass er bloss eine allgemeine und realitätsfremd anmutende Schilderung der Umstände der angeblichen Abtreibung abgegeben habe,

E-1798/2011 dass aufgrund dieser Ungereimtheiten der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in englischer Sprache abgefasster Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen vom 23. März 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Akten am 25. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1798/2011 dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

E-1798/2011 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

E-1798/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ungereimten Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im EVZ vom 10. Dezember 2010, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Reiseweg vom 4. Februar 2011 und der direkten Anhörung vom 11. März 2011 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass insbesondere auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine detaillierte Angaben zum angeblichen Schicksal seiner Freundin machen konnte, dass ein so einschneidendes Ereignis mit viel mehr Ausführlichkeit und Emotionen beschrieben würde und somit angenommen werden muss, dieser Vorfall habe nie stattgefunden, dass sich der Beschwerdeführer bei den Befragungen bezüglich der Verfolgung durch die Polizei und die Verwandten seiner mutmasslichen Freundin nicht in gleicher Weise äusserte, dass diese Ungereimtheit den Eindruck nochmals verstärkt, er habe nie eine solche Situation erlebt, dass das Gericht der Vorinstanz Recht gibt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind,

E-1798/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

E-1798/2011 dass die äusserst unsubstanziierten und kargen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und

E-1798/2011 keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diesbezüglich auf die entsprechenden, vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche sich nach einer Überprüfung durch das Gericht als zutreffend erweisen, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der

E-1798/2011 unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1798/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:

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