Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.04.2018 E-1790/2016

13. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,687 Wörter·~28 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1790/2016

Urteil v o m 1 3 . April 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).

E-1790/2016 Sachverhalt: A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. März 2015 und flog via Katar auf einen ihm unbekannten europäischen Flughafen. Von dort reiste er mit einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle am 11. März 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte.

A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen.

A.c Am 16. März 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen.

A.d Am 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Aufforderung des Sri Lanka E._______ vom 10. Februar 2015, die Vermisstenmeldung des Bruders und einen Brief des Vaters ein. A.e Am 8. April 2015 wurden ein Arztbericht vom 27. Februar 2015 den Vater betreffend, eine Bestätigung über dessen Krankenhausaufenthalt vom 4. März 2015, (…) Register of Death einen (…) betreffend vom 12. Oktober 2007, eine Registrierungsbestätigung für das Geschäft des (…) vom 22. Januar 2015 und ein Zeitungsausschnitt vom 13. August 2007 den Akten beigelegt. A.f Am 8. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2007 sei (…) erschossen worden und am 9. November 2011 sei sein (…) F._______ von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Seine Familie habe ihn überall, auch bei der Polizei, vergeblich gesucht. Der Beschwerdeführer vermute, dass sich dieser entweder im Gefängnis befinde, oder dass er umgebracht worden sei. Daher habe er (der Beschwerdeführer) in den Jahren 2013 bis 2015 an Demonstrationen für die Verschwundenen und Getöteten teilgenommen. Als er noch in der Schule gewesen

E-1790/2016 sei, habe er auch an diversen Kundgebungen teilgenommen. Im Januar 2013 seien um 10 Uhr zwei uniformierte Polizisten in die Schule gekommen und hätten ihn und noch zwei weitere Kollegen zum G._______ mitgenommen. Dort habe man ihnen Fotos gezeigt, auf welchen sie bei einer Demonstration zu sehen seien. Man habe ihnen vorgeworfen, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wieder aufbauen zu wollen, und habe sie geschlagen. Der Schulleiter habe sich für sie eingesetzt, und so seien sie noch am gleichen Tag gegen 16 Uhr freigelassen worden. Im Dezember 2014 habe er sich bei den Präsidentschaftswahlen für den neuen Präsidenten eingesetzt und Plakate aufgeklebt sowie Flyer verteilt. Dabei sei er vom Geheimdienst offenbar beobachtet worden. Das letzte Mal habe er an einer Demonstration für die Verschwundenen am 9. Februar 2015 in H._______ teilgenommen. Am 10. Februar 2015 seien Soldaten in Zivil etwa um 17 Uhr zu ihm nach Hause gekommen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seiner Mutter einen Brief abgegeben. Die Schwester habe ihn geöffnet. Daraufhin sei sein Vater informiert worden. Er habe ihn (den Beschwerdeführer) unverzüglich angerufen und ihm mitgeteilt, nicht mehr zurück nach Hause zu kommen, und ihn am gleichen Abend nach Vavuniya begleitet, von wo er anschliessend mit Hilfe eines Schleppers habe ausreisen können. Später sei das Militär erneut zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn (den Beschwerdeführer) gesucht. Dabei sei (…) geschlagen worden und habe sich deswegen in Spitalpflege begeben müssen. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt, da es aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. A.h Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton I._______ zu. A.i Eine Anfrage vom 3. Juni 2015 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo hat ergeben, dass die eingereichte schriftliche Vorladung vom 10. Februar 2015, sich im (…) der srilankischen Armee H._______ zu melden, gefälscht sei. Demnach sei es höchst ungewöhnlich, dass die Armee derartige Briefe ausstelle. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der auf dem Schreiben aufgeführte Kommandant den zuständigen sri-lankischen Behörden nicht bekannt sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt.

E-1790/2016 A.j Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, (…) sei nach seiner Flucht von der Geheimpolizei verhaftet worden und habe sich nach drei Wochen Inhaftierung und Folter medizinisch behandeln lassen müssen. Gleichzeitig habe man nach dem Beschwerdeführer gesucht. (…) sei über die Aktivitäten seines (…) befragt worden. Den Befehl der Armee, sich bei ihr zu melden, habe seine Mutter erhalten und er wisse nicht, ob dieser echt sei. (…) sei immer noch verschwunden. Dessen Aktivitäten für die LTTE seien bekannt gewesen. Die Geheimpolizei habe den (…) über ihn befragt. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 21. März 2016 (Eingabe und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung der Flüchtlings- und Asylkoordination Bülach vom 15. März 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Briefe mit Übersetzung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. April 2016 an seinen

E-1790/2016 Anträgen fest und reichte eine Kopie der Detention Attestation des Roten Kreuzes (…) J._______ (…) November 2014 und ein Receipt on Arrest für J._______ vom (…) Dezember 2012 mit Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1790/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Ebenfalls unglaubhaft sind wesentliche Vorbringen, die ohne zwingenden Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, der militärische Geheimdienst habe nach ihm gesucht, nachdem er im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen Plakate aufgehängt und an den Kundgebungen teilgenommen habe, nicht glaubhaft seien, da die Vorladung vom 10. Februar 2015, welche dies habe belegen sollen, von der Schweizerischen Vertretung in Colombo als Fälschung bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme diesem Abklärungsergebnis nichts entgegenhalten können. Daher könne nicht geglaubt werden, dass er vom militärischen Geheimdienst gesucht worden sei. Aufgrund des Gesagten seien grosse Zweifel daran angebracht, dass (…) nach der Flucht des Beschwerdeführers wegen ihm so stark geschlagen worden sei, dass er sich habe medizinisch behandeln lassen müssen. Diese Zweifel würden zudem durch nicht übereinstimmende Aussagen verstärkt. So habe er in der Anhörung erklärt, (…) sei zwei Tage lang hospitalisiert worden, aus den eingereichten Berichten gehe aber hervor, dass er vom 20. bis 27. Februar 2015 im Krankenhaus gewesen sei. Somit komme

E-1790/2016 den eingereichten medizinischen Berichten kein Beweiswert zu, zumal sie auch in einem anderen als dem vom Beschwerdeführer geschilderten Zusammenhang erstellt worden sein könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahme an seiner Schule mit zwei anderen Kollegen im Januar 2013, bei welcher er verhört und geschlagen, aber auf Betreiben des Schulleiters am selben Tag wieder freigelassen worden sei, würden – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – verhältnismässig geringe und nicht zwingend gezielt gegen seine Person gerichtete Nachteile geltend gemacht, die nicht als asylrelevante Massnahme betrachtet werden könnten. Sodann sei auch nach Prüfung weiterer Faktoren – Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, mehrmonatige Landesabwesenheit, Herkunft aus dem Norden von Sri Lanka, Alter zwischen 20 und 45 Jahren, angeblich illegales Verlassen des Landes – keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Die zu erwartenden Massnahmen würden nicht über einen sogenannten „background check“ (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, dass die Beschwerde des (…) an die lokalen Zuständigkeiten vom 17. März 2015 nicht als Beleg für die geltend gemachte Bedrohung gesehen werden könne, da es sich um ein privates und nicht um ein offizielles Dokument handle. Die übrigen Dokumente würden zwar die Aussagen des Beschwerdeführers über den verschwundenen (…) und den toten (…) bestätigen, vermöchten aber an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der bisherigen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen erstmals ausgeführt, dass nach seiner Ausreise sein (…) J._______, der im Dezember 2012 festgenommen worden sei, nach drei Jahren Haft (im April oder Mai 2015) wieder freigekommen sei. Der Geheimdienst habe ihn bei ihnen zu Hause gesucht, da er offenbar untergetaucht sei, statt Unterschriften zu leisten. Der Geheimdienst habe den (…) geschlagen und für drei Tage verhaftet. (…) sei auch bedroht worden. Sie hätten nach dem Bankbuch von J._______ und in (…) nach Waffen gesucht. Seinem (…) sei der Pass abgenommen worden und er müsse Unterschriften leisten, wobei er immer wieder geschlagen werde. Dies alles habe der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung durch den Brief seiner Mutter erfahren (vgl. Beilage: Brief 2).

E-1790/2016 Weiter zweifelt der Beschwerdeführer an der Korrektheit des Abklärungsergebnisses, wonach die Schweizerische Botschaft die Vorladung als Fälschung bezeichnet habe. Er habe diese nicht selbst empfangen, sondern seine Mutter, die in ihrem Brief die genauen Ereignisse beschrieben habe. Sodann sei ihm unterstellt worden, widersprüchliche Angaben wegen des Spitalaufenthalts seines (…) gemacht zu haben. Dabei habe er bei der Rückübersetzung den Dolmetscher korrigiert. Zudem handle es sich um ein Ereignis, bei dem er nicht selbst anwesend gewesen sei. Er sei bei der Erstbefragung und Anhörung unter enormen Druck gestanden und habe alle Fragen möglichst gut zu beantworten versucht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Dauer des Spitalaufenthaltes (…) so wichtig sei. Alle Veranstaltungen und Organisationen, die in irgendeiner Weise als protamilisch oder regierungskritisch gälten, würden beobachtet und deren Teilnehmer willkürlich verfolgt. Man könne sich dagegen nicht wehren. Schon ein Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE könne zu unverhältnismässigen Massnahmen führen. So entspreche die Begründung des SEM, die Festnahme von 2013 sei keine spezifische Verfolgung seiner Person gewesen, nicht der Wahrheit. Er sei dabei registriert worden und seine späteren Teilnahmen an Kundgebungen seien dem Geheimdienst aufgefallen und hätten zur versuchten Festnahme durch den Armeegeheimdienst geführt. Die Vorinstanz habe seine weiteren Ausführungen über die Ermordung (…) und auch das Verschwinden (…) in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt. Beide Begebenheiten seien im Zusammenhang mit den LTTE geschehen. Nun würden durch die neuen Entwicklungen betreffend seinen J._______ noch andere Asylgründe dazu- kommen. Die Behörden würden Verbindungen seines (…) und (…) zu den LTTE vermuten. Dies habe dazu geführt, dass seine ganze Familie beobachtet und drangsaliert werde. Am Montag 14. März 2016 habe er an der Demonstration für eine internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen in Sri Lanka in Genf teilgenommen. An dieser Demonstration seien diverse Journalisten anwesend gewesen, die gefilmt und fotografiert hätten. Die Sicherheitskräfte Sri Lankas würden die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen beobachten und die Teilnehmenden registrieren. Dies sei ebenfalls als Verfolgungsgrund anzurechnen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift werde eine dreijährige Haft von J._______ mit all den Folgen für seine Familie aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

E-1790/2016 nicht bereits vor seiner Ausreise über die Verhaftung von J._______ und die Haft des (…) im Bilde gewesen sei. Dies insbesondere, da der (…) in (…) seines (…) gearbeitet und der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Nähe des Geschäftes gewohnt habe. Die beigelegten Briefe vermöchten nicht als Belege für die drohende Verfolgung zu dienen, könnten sie doch von irgendeiner Person abgefasst worden sein. Zudem erstaune, dass die Briefe im Gegensatz zur Beschwerde mit keinen zeitlichen Angaben versehen seien. Hinsichtlich der Kundgebung vom 14. März 2016 in K._______ hielt das SEM fest, dass es sich um eine Aktion mit Tausenden von Teilnehmern gehandelt und der Beschwerdeführer dabei offenbar keine besondere Position gehabt habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, er sei den Behörden als Teilnehmer mit regierungsfeindlicher Gesinnung bekannt geworden und werde bei seiner Rückkehr deswegen verfolgt. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Eltern-Kind-Beziehungen würden gleich wie in der Schweiz funktionieren. In Sri Lanka sei es nicht ungewöhnlich, dass die Eltern ihren Kindern Informationen vorenthielten, welche diesen Angst oder Sorgen bereiten könnten oder sonst als unangemessen betrachtet würden. Es stehe auch nicht in der Beschwerde, er habe von der Verhaftung seines (…) nicht gewusst, sondern lediglich, dass er nicht gewusst habe, warum dieser verhaftet worden sei. Da dieser wieder freigelassen worden sei, habe er damals keinen Anlass gehabt, sich unnötig Sorgen zu machen. Bezüglich J._______ hielt der Beschwerdeführer fest, es sei nichts Ungewöhnliches, dass dieser eines Tages bei der Arbeit nicht mehr erschienen sei. Es habe sich um ein informelles Arbeitsverhältnis gehandelt. Sodann seien die eingereichten Briefe, auf die er nochmals verweise, authentisch und es stimme nicht, dass sie von irgendjemandem hätten abgefasst werden können. Es würde ihm kaum möglich sein, eine Verfolgungsbestätigung der sri-lankischen Behörden einzuholen. Letztlich habe die Vorinstanz behauptet, dass aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration K._______ nicht davon ausgegangen werden könne, dass er den Behörden bekannt sei. Hierzu sei festzuhalten, dass er ohnehin den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sei. Der Artikel, welchen das SEM zitiere, stamme aus einer zweifelhaften Quelle, da eher von Hunderten statt von Tausenden Teilnehmern gesprochen werden könne.

E-1790/2016 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft sowie denjenigen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen. In seiner Rechtsmitteleingabe vermag er die zahlreichen festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft anzweifelt und behauptet, der Armeegeheimdienst gebe Informationen betreffend seine Mitarbeiter nicht einfach an die Botschaft eines Landes, Anwälte oder sonstige aussenstehende Personen weiter, ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Botschaft in Sri Lanka über Verbindungsleute möglich ist, die Echtheit (Plausibilität) einer solchen Vorladung und Existenz der diese unterzeichneten Person festzustellen. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Sri Lanka resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Das Gericht erlaubt sich zusätzlich zumindest einige Fragezeichen an der inhaltlichen Formulierung der besagten Vorladung anzubringen: So wird darin einführend auf einen „(…) hingewiesen. Aus der Vorladung ist aber kein solcher (…) ersichtlich. Zudem würde es auf einem amtlichen Schreiben höchst wahrscheinlich nicht „(…)“ heissen, sondern es würde ein (…) Datum stehen. Schliesslich erscheint der Vorladungstermin (…), etwas zu kurzfristig angesetzt. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer dem sri-lankischen Geheimdienst bei seinen Kundgebungen in Sri Lanka als politischer Gegner aufgefallen ist und deswegen oder wegen eines Verdachts, die LTTE zu unterstützen, hätte gesucht und festgenommen werden sollen. 5.3 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den Vorhalt in der Beschwerde, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die Ermordung des (…) und das Verschwinden (…) nicht berücksichtigt – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen – näher einzugehen. Zu erwähnen ist le-

E-1790/2016 diglich, dass der (…) noch während des Bürgerkriegs im Jahre 2007 erschossen worden sein soll. Die Umstände bezüglich des Verschwindens des (…) im Jahre 2011 sind nicht klar, der Beschwerdeführer sagte auf Nachfrage bei der Anhörung mehrmals aus: „Ich weiss es nicht genau“ (vgl. A11, 12, 13, 14). Ungeachtet dessen kann daher nicht behauptet werden, dass er umgebracht worden sei oder im Gefängnis sitze, wie dies der Beschwerdeführer vermute. Es ist auch kein Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Die angeblichen und nicht substantiiert dargelegten Verbindungen seines (…) zum erschossenen (…) und zu den LTTE vermögen daran nichts zu ändern. 5.4 In der Beschwerde wurde ein völlig neuer Sachverhalt und damit eine neu geschaffene Verfolgungssituation vorgebracht. Es wurde erstmals die Existenz eines (…) erwähnt, der im Dezember 2012 wegen Besitz von „viel“ Geld und seiner Tätigkeit festgenommen worden sei. Gemäss Brief der (…) vom 22. Februar 2016 habe dieser nach seiner Festnahme bei den Behörden ausgesagt, dass der (…) des Beschwerdeführers Verbindungen zu den LTTE habe und das Geld von dort stamme. (…) sei festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden (vgl. Beschwerde Ziffer 3). Zwei bis drei Monaten nach der Ausreise des Beschwerdeführers (etwa im April/Mai 2015) sei der (…) freigelassen worden. Diese völlig neuen Asylvorbringen können nicht geglaubt werden und sind eindeutig als konstruiert und nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem lassen sie sich nicht mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen in Einklang bringen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer zwar einen (…) erwähnt habe, der im Jahr 2007 erschossen worden sein soll, aber einen anderen (…), der im Dezember 2012 festgenommen worden sei, seinen (…) der LTTE-Zusammenarbeit bezichtigt haben solle, weswegen dieser nun Probleme habe, nicht bereits anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen erwähnte. Die Erklärung in der Replik, wonach man die Kinder schone und sie nicht über alles informiere, ist unbehelflich und lässt zusätzlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer versucht, den in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt an seine vorherigen Schilderungen anzupassen, und dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Hätte nämlich tatsächlich der besagte (…) im Dezember 2012 den (…) des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden der LTTE-Zusammenarbeit bezichtigt und ausgesagt, dass das Geld von den LTTE stamme und nicht er, sondern sein (…) damit zu tun habe, hätte dies logischerweise zu einem gänzlich anderen Ablauf der Geschehnisse vom Dezember 2012 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers

E-1790/2016 im März 2015 geführt, als er dies im vorinstanzlichen Verfahren geschildert hat. 5.5 Bei dieser Sachlage erweisen sich die wesentlichen Teile seiner Asylvorbringen als nicht glaubhaft, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die diesbezüglich eingereichten beiden Briefe (…) und die anderen eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. 6. 6.1 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der

E-1790/2016 betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.1.2 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und folglich ein behördliches Verfolgungsinteresse zu verneinen ist, sind vorliegend keine der stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen ist, ihm würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keinerlei eigene Verbindungen zu den LTTE geltend, weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz. Die angeblichen LTTE-Verbindungen (…) wurden nicht überzeugend dargelegt. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie anzugehören, und nach einem Asylverfahren aus der Schweiz zurückzukehren, vermag er keine Gefährdung abzuleiten. 6.1.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, im März 2016 an einer Demonstration in K._______ teilgenommen zu haben. Es sei anzunehmen, dass er auf den zahlreichen Videos und Bilder, welche bei dieser Gelegenheit gemacht worden seien, zu sehen und somit von den Behörden registriert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an dieser Veranstaltung zahlreiche der in der Schweiz wohnhaften Tamilen teilnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die Auszüge der genannten friedlich verlaufenden Veranstaltung, bei welcher auch Kinder zu sehen waren, (…) angeschaut. Es trifft einzig zu, dass es vermutlich nicht Tausende, sondern immerhin Hunderte Personen waren, die daran teilnahmen. Auf der Tribüne waren einige Personen zu sehen, von denen einzelne eine Ansprache gehalten haben. Es wurde auch gesungen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, irgendeine aktive Rolle gehabt zu haben, beispielsweise auf der Tribüne anwesend gewesen zu sein oder die Organisation übernommen zu haben. Daher ist es äusserst unwahrscheinlich, allein dadurch, dass er an dieser Demonstration als einfacher Teilnehmer dabei war, überhaupt aufgefallen oder sogar namentlich identifiziert worden zu sein, zumal er aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 seitens der Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Im Übrigen hat er keine

E-1790/2016 weitere politische Aktivität in der Schweiz erwähnt, so dass vorliegend nicht einmal von einer exilpolitischen Tätigkeit gesprochen werden kann. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1790/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom

E-1790/2016 EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka und zu willkürlichen und unverhältnismässigen Massnahmen der Sicherheitskräfte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______, Distrikt Jaffna) und lebte dort bis zur Ausreise. Er wohnte bei seinen Eltern, die

E-1790/2016 nach wie vor dort leben, eine Schwester und auch mehrere Onkel und Tanten leben dort. Er hat bis zu seinem (…) Lebensjahr die Schule besucht und diese mit A-Level abgeschlossen. Anschliessend hat er zwar nicht gearbeitet, aber (…) ist im Besitze von (…), weshalb ihm zugemutet werden kann, dort einzusteigen und zu arbeiten. Es darf vor diesem Hintergrund erwartet werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr weitere notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Beschwerdeführer reichte am

E-1790/2016 15. März 2016 eine Fürsorgebestätigung ein und geht nach Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) bis heute keiner Arbeit nach, so dass er nach wie vor als bedürftig gilt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1790/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-1790/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2018 E-1790/2016 — Swissrulings