Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2021 E-1788/2020

11. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,163 Wörter·~56 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1788/2020

Urteil v o m 11 . M a i 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Mlaw Michèle Künzi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (…).

E-1788/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 28. Juni 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A7/11) zu seinen persönlichen Verhältnissen, summarisch zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, ethnischer Tamile und in Jaffna geboren. Er habe die achte Klasse abgeschlossen und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. B. Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 trat das SEM im Rahmen eines Dublin- Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und der Beschwerdeführer wurde nach Ungarn weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4592/2016 vom 3. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Am 10. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. C. Am 13. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A33/17). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er als zentrale Aspekte geltend, in den Jahren 2002 bis 2006 habe er gegen Bezahlung als LKW- Chauffeur für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, bevor er anschliessend wie früher wieder in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ansonsten sei er nie für die LTTE tätig gewesen. Wegen konfliktbedingter Strassensperren habe er den LKW der LTTE nicht zurückbringen können, das Fahrzeug behalten und bei sich versteckt. Später habe er den LKW benutzt, um (…) für eine Firma zu transportieren. Die SLA (Sri-Lankische Armee) habe ihm vorgeworfen, im Besitz eines LTTE-Fahrzeugs zu sein und für diese Waffen geschmuggelt zu haben. Nach einer Einvernahme sei er in einem Camp einen Monat in Haft gehalten und dort gefoltert und schwer geschlagen worden. Wegen dieser Probleme mit der Armee sei er zwei Monate später nach Katar ausgereist. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er in Katar und in den Jahren 2013 bis 2015 in Kuweit gelebt. Danach sei er aufgrund der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2015 und der positiven Entwicklung im Land nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr hätten ihn andere tamilische Bewegungen, die als Informanten für die

E-1788/2020 sri-lankischen Behörden gearbeitet hätten, zu Hause gesucht. Drei Personen hätten ihn aufgesucht und ihm erklärt, sie wüssten über seine Vergangenheit Bescheid, und hätten von ihm 100'000 Rupien verlangt. Im Gegenzug hätten sie ihm versprochen, ihn in Ruhe zu lassen. Obwohl er ihnen das Geld gegeben habe, seien sie eine Woche beziehungsweise zwei oder drei Wochen später wiedergekommen und hätten gedroht, ihn zu erschiessen. Diesmal hätten sie 300'000 Rupien von ihm verlangt und eine Frist von 15 Tagen gewährt. Vor diesem Hintergrund habe er bemerkt, dass er nicht mehr in seinem Heimatland habe bleiben können, und habe Sri Lanka im September 2015 auf dem Luftweg via Katar nach Moskau verlassen und sei daraufhin auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Führerschein sowie Arztberichte, Medikamentenrezepte und Zeitungsausschnitte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgehört habe, für die LTTE zu arbeiten, noch fünf Jahre unbescholten im Heimatland geblieben sei, bis er von den Behörden kontaktiert worden sei (A33/17 F25 ff., F77). Weiter sei nicht verständlich, dass er einen Lastwagen, der der LTTE gehört habe, so lange unbemerkt habe aufbewahren können, und es sei völlig unklar, wie man schliesslich überhaupt darauf gekommen sei, dass der Lastwagen der LTTE gehören würde, wo er doch auf eine Privatperson zugelassen gewesen sei (A33/17 F77 ff.). Er habe somit nicht plausibel erklären können, wie die Behörden lediglich auf Grund des Vorhandenseins eines LKWs darauf hätten schliessen können, dass er fünf Jahre davor für die Bewegung tätig gewesen sei (A33/17 F35). Sein Erklärungsversuch, es habe im Dorf Informanten gegeben, sei unzureichend. Er sei somit nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass er wegen seiner Arbeit für die LTTE im Jahre 2011 Probleme gehabt habe. Allein die Tatsache, dass er eventuell für die LTTE gearbeitet habe – wie viele andere auch – und kein Mitglied der LTTE gewesen sei, mache

E-1788/2020 ihn für den Staat nicht zu einer Person, die Aufmerksamkeit auf sich lenken würde (A33/17 F76 ff.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er damals im Jahre 2011 tatsächlich festgenommen worden wäre, habe er sich doch nach mehrjährigem Auslandaufenthalt freiwillig entschieden, wieder (in sein Heimatland) zurückzukehren. Er habe somit nicht mit einer für ihn bestehenden Gefahr gerechnet. Es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser Haft und seiner erneuten Ausreise (A33/17 F83 ff.). Auch die Aussage, dass ihm die Behörden lediglich den Lastwagen weggenommen und ihn dann mit einer Meldepflicht freigelassen hätten, spreche dafür, dass kein grosses Interesse an seiner Person bestehe (A33/17 F37). Die Tatsache, dass er zwei Mal mit seinem Pass das Land problemlos habe verlassen und einmal habe einreisen können, spreche ebenfalls gegen eine ernsthafte Bedrohung seitens der Behörden (A7/11, S. 6 f.; A33/17 F42 ff., F51, F70). Hätten die Behörden tatsächlich Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn direkt bei der Einreise festnehmen können. Der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erpresst worden zu sein. Abgesehen davon, dass – wie oben dargelegt – die Gründe der angeblichen Erpressung nicht glaubhaft seien, spreche auch die Tatsache, dass er nicht einmal wisse, wer diese Leute gewesen seien, die ihn erpresst hätten, gegen den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens. So habe er einerseits ausgesagt, dass es sich um eine tamilische Bewegung handeln würde, die als Informant für den Staat arbeite. Auf Nachfrage, welche tamilische Bewegung es denn gewesen sei, habe er angegeben, dass er es nicht wisse (A7/11, S. 7). Er habe gemeint, dass einer von ihnen gebrochen tamilisch gesprochen habe, wie es die Singhalesen täten (A7/11, S. 7). In der Anhörung habe er dann plötzlich ausgesagt, dass er aufgrund des gebrochenen Tamil, das sie gesprochen hätten, ihres strengen Blicks, der Bärte und des komischen Aussehens vermute, dass es sich um Sicherheitskräfte, also um staatliche Kräfte, gehandelt habe (A33/17 F62 und F62, F75). Auch zeitlich habe er sich widersprochen. So habe er in der BzP angegeben, dass diese Leute nach einer Woche wiedergekommen seien, um mehr Geld zu verlangen, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie seien nach zwei bis drei Wochen wiedergekommen (A7/11, S.7; A33/17 F61). Obwohl es sich hierbei grundsätzlich um einen schwachen Widerspruch handle, sei er, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich knapp drei Monate in seinem Heimatland geblieben sei, doch beachtlich. Gesamthaft sei er weder in der Lage gewesen anzugeben, von

E-1788/2020 wem er erpresst worden sei, noch weshalb genau oder wie diese Personen erfahren hätten, dass er nach vierjährigem Auslandaufenthalt ins Heimatland zurückgekehrt sei (A33/17 F66 ff.). Zu all den Widersprüchen und Ungereimtheiten sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, doch sei er nicht in der Lage gewesen, diese plausibel zu erklären (A33/17 F75-F98). Somit habe er die Probleme, die er nach seiner Rückkehr gehabt haben solle, nicht glaubhaft darlegen können. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Als Nachweis dafür, dass sein Arbeitskollege entführt worden sei, habe er einen Zeitungsartikel eingereicht. Dies habe jedoch nicht direkt mit seinen Vorbringen zu tun. Selbst wenn sein Arbeitskollege entführt worden wäre, lasse das nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde. Als Bestätigung dafür, dass er für die LTTE als Chauffeur gearbeitet habe, habe er einen Fahrzeugausweis eingereicht (A33/17 F3 und F4). Dieser bestätige, wie er selbst gesagte habe, nicht seine Tätigkeit für die Bewegung oder seine Probleme, da der Inhaber des Fahrzeugs eine Privatperson gewesen sei (A33/17 F5). Die Hilfswerksvertretung habe in der Anhörung beobachtet, dass er während dieser sehr bewegt gewesen sei und oft Angst gezeigt habe, weshalb der von ihm eingereichte medizinische Bericht vom 5. Oktober 2018 zu würdigen sei. Demnach würde er an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sein Aussageverhalten darunter gelitten hätte. Die Ungereimtheiten seien derart gravierend gewesen, dass man nicht davon ausgehen könne, er sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen glaubhaft zu schildern, sondern weil er von nicht selbst Erlebtem erzählt habe. Die Vorbringen betreffend Probleme, die der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt habe, seien nicht glaubhaft. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 8, 9.1). Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines

E-1788/2020 Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt (Staatssekretariat für Migration: Focus Sri Lanka. Lagebild. Version vom 16. August 2016. Bern). Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis August 2011 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch zwei Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Damals sei er ausgereist und im Juni 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt und kurze Zeit später wieder ausgereist. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit seiner Wahl zum Präsidenten seien Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten einhergegangen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht dargetan. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG).

E-1788/2020 Das SEM stellte zudem fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Zudem würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Es sprächen auch keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In Sri Lanka herrsche aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. In persönlicher Hinsicht sei aufgrund der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von seiner Familie unterstützt werden könne. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden kein Vollzugshindernis darstellen. Gemäss Arztbericht vom 5. Februar 2020 habe sich sein Zustand aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung, in der er sich seit dem 5. Februar 2019 befinde, verbessert, so dass die depressive Symptomatik zurückgegangen sei und man zum aktuellen Zeitpunkt von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgehe. Abgesehen davon leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seine unklare Situation stelle für ihn eine grosse Belastung dar und führe zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes. Abgesehen von der Psychotherapie würde er eine Kunsttherapie, Sozialberatung und weiterhin die Medikation mit Trittico in Anspruch nehmen. Gemäss Arztbericht spreche die Rückkehr an den «Ort des Geschehens», in ein unsicheres Umfeld, und die damit verbundene Angst vor der Konfrontation mit den Tätern gegen eine Heimreise nach Sri Lanka, weil damit mit einer Zustandsverschlechterung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, könne die Ansicht des Arztes, dass die Rückkehr an den «Ort des Geschehens» zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen würde, nicht geteilt werden. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die leichte bis mittelgradige depressive Episode könne nicht auf die von ihm geltend gemachten Vorbringen im Asylverfahren zurückgeführt werden. Abgesehen von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente stehe es ihm frei, seine Psychotherapie in Sri Lanka fortzuführen. Eine entsprechende Behandlung sei im

E-1788/2020 Norden Sri Lankas primär im Jaffna Teaching Hospital möglich, wo auch die Möglichkeit zu ambulanter Psychotherapie durch Psychiater und Psychologen bestehe (Local doctor working in the country of origin contracted by the Medical Advisors' Office in the Netherlands. MedCOI number BMA 8804 [31.10.2016]). Sollte sein Arzt tatsächlich befürchten, dass sich sein Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern könnte und ein erhöhtes Suizidrisiko bestehen würde, könnte die Rückkehr mit einer entsprechenden medikamentösen Überbrückung vorbereitet werden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 30. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Zur Begründung der Beschwerde wurde vorab gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sei nicht rechtsgenüglich gewesen und der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen. Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 zu seinen Asylgründen sei aus mehreren Gründen mangelhaft gewesen. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass der Sachbearbeiter der Vorinstanz nicht unvoreingenommen gewesen sei, was die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes negativ beeinflusst habe. Dem Beschwerdeführer sei während der ganzen Anhörung keine Gelegenheit geboten worden, über seine im Jahre 2011 erlittene Inhaftierung im Detail zu berichten. Als der Beschwerdeführer detaillierter von seiner Inhaftierung habe erzählen wollen, sei er vom Sachbearbeiter unterbrochen worden (A33/17 F36 - 37).

E-1788/2020 Aber auch später habe ihm der Sachbearbeiter keine Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. Im Verlauf der Anhörung sei dann der Beschwerdeführer wieder selbst auf die erlittenen Folterungen während seiner Haftzeit im Jahre 2011 zu sprechen gekommen. Der Sachbearbeiter sei aber auch bei dieser Gelegenheit nicht auf dieses Vorbringen eingegangen (F85 ff.). Auch gegen Ende der Anhörung habe der Beschwerdeführer erneut seine Foltererfahrungen respektive seine daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme erwähnt. Auch hier sei der Sachbearbeiter nicht auf diese Vorverfolgung eingegangen, sondern habe die folgende Anschlussfrage gestellt: «Sie haben mir das schon zur Pause unaufgefordert erzählt. Die Flasche wurde Ihnen vor vielen Jahren angeblich eingeführt. Sie waren in den Jahren darauf in der Lage als Chauffeur zu arbeiten, waren also einen grossen Teil der Zeit sitzend. Weshalb sollte es Ihnen gesundheitlich schlecht gehen?» (F106). Der Sachbearbeiter habe die erlittene Vergewaltigung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers direkt in Frage gestellt, obwohl dieser zu Beginn der Anhörung einen ärztlichen Bericht zu seinen psychischen Problemen abgegeben habe. Der Sachbearbeiter habe dem Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben, sich zur erlittenen Vorverfolgung – die den aktuellen Verfolgungsgründen zugrunde liegen würden – detaillierter zu äussern. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer noch während der Anhörung vorgehalten worden, dass seine geltend gemachte Folter und Vergewaltigung nicht glaubhaft sei. Der Sachbearbeiter habe mangelnde sachliche Professionalität gezeigt, welche die von der Vorinstanz definierten Qualitätsstandards für eine Anhörung zu den Asylgründen nicht genüge. Der Sachbearbeiter sei weder – wie von den Qualitätskriterien des SEM verlangt – unvoreingenommen, noch fair und respektvoll gewesen (vgl. Qualitätskriterien für die Asylanhörung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren weiteres/qualikriterien-anhoerung-d.pdf). Dies wiege umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um ein Folter- und Vergewaltigungsopfer handle. Sollte das Gericht eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht ziehen, seien die voran aufgezeigten Mängel der Anhörung in die Würdigung der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einfliessen zu lassen.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz keinen Anlass für Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt. Er habe seine Mitwirkungspflicht jederzeit wahrgenommen und nicht nur seine sri-lankische Identitätskarte und seinen sri-lankischen Führerausweis, sondern auch weitere Beweismittel aus Sri Lanka eingereicht, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren

E-1788/2020 um seine Asylvorbringen respektive Lebensstationen und Gefährdungslage zu belegen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen auch nicht übertrieben dargestellt. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die erlittene Verfolgung und zukünftig drohende Verfolgungsgefahr zu überzeichnen. So habe er beispielsweise ohne weiteres angegeben, dass er im Juni 2015 ohne Probleme am Flughafen Colombo die Sicherheitskontrolle habe passieren und einreisen können (A33/17 F71). Er habe weiter auch nie behauptet, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich gegen Entgelt für diese gearbeitet zu haben. Er habe auch klar ausgesagt, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2015 nicht direkt mit dem Staat Probleme gehabt habe, aber von unbekannten Personen, die vermutungsweise den sri-lankischen Sicherheitskräften angehört hätten, erpresst worden zu sein. Er habe somit zu keinem Zeitpunkt seine Verfolgungsgründe noch sein Risikoprofil überzeichnet.

Beim Beschwerdeführer sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden und er werde seit dem 5. Februar 2019 mit einer Traumaexpositionstherapie und mit dem Medikament Trittico behandelt. Er zeige gemäss ärztlichem Bericht der UPD vom 5. Februar 2020 ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten was seine Traumata betreffe. Er leide auch an dissoziativen Zuständen, die aufgrund der Behandlung etwas abgenommen hätten. Der Beschwerdeführer leide zudem auch an Kopfschmerzattacken, welche die Unterzeichnende auch anlässlich des Klientengesprächs vom 12. März 2020 gut habe beobachten können (siehe Beilage 3). Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen starke Kopfschmerzen gehabt (A33/17 F98). Gegenüber der Unterzeichnenden habe er erklärt, dass er die ganze Anhörung durch Kopfschmerzen gehabt habe. Nichtsdestotrotz habe er versucht, die Fragen des Sachbearbeiters so gut wie möglich zu beantworten. Auch habe er sich zu seinen traumatischen Erlebnissen während der Haft äussern wollen. Die vom Beschwerdeführer während der BzP und der Anhörungen gemachten Aussagen seien in diesem Kontext zu würdigen.

Zur Plausibilität der Verfolgungsgefahr sei im Allgemeinen zu bemerken, dass ein Gefährdungsprofil bereits dann bestehe, wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Affiliation zu den LTTE vermuten würden. Ob die betreffende Person tatsächlich Mitglied der LTTE gewesen sei oder nicht, sei dabei nicht von Relevanz. Der Verdacht der LTTT-Mitgliedschaft könne bereits genügen, um Verfolgungshandlungen durch den sri-lankischen Staat auszulösen. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2006 –

E-1788/2020 somit zu Friedenszeiten – als Chauffeur für die LTTE Warentransporte gemacht, was in seinem nahen und weiteren Umfeld allgemein bekannt gewesen sei. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 und der Zerschlagung der LTTE hätten sich die Bemühungen der srilankischen Sicherheitskräfte insbesondere darauf fokussiert, ein Wiederaufleben der LTTE zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 den von der LTTE erhaltene LKW wieder in Betrieb genommen, um selbständig Warentransporte zu tätigen und damit ein Einkommen zu generieren. Dies in Kombination mit der Information, dass er früher für die LTTE als Chauffeur gearbeitet habe, könne ohne Weiteres ausreichen, das Interesse der Sicherheitskräfte auf seine Person zu lenken.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung glaubhaft und mit Realkennzeichen versehen ausgeführt, wie er den LKW nach erneutem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2006 bei sich deponiert habe (F77). Er habe dann in den Kriegsjahren wieder zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet. Erst im Jahre 2010 habe er den LKW wieder in Betrieb genommen und selbständig Transporte gemacht (F78). In diesem Zusammenhang habe er – da die LTTE zerschlagen gewesen sei – mit dem Eigentümer des LKW Kontakt aufgenommen, dass dieser ihm den LKW überschreibe. Der Eigentümer habe dies aber verweigert (F80). Der Beschwerdeführer habe in der Folge trotzdem Waren mit dem LKW transportiert. Er müsse dann offenbar denunziert worden sein, denn rund zweieinhalb Monate nach dem Gespräch mit dem Eigentümer des LKWs sei der Beschwerdeführer von der SLA vorgeladen und später inhaftiert worden. Ob hinter der Denunziation der Eigentümer des LKW stecke, sei nicht ausgeschlossen, aber schlussendlich nicht bekannt. Es sei aber nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die genauen Umstände, die zu seiner Inhaftierung geführt habe, nicht kenne. Es sei aber gut bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Kampf gegen die LTTE regelmässig sehr willkürlich vorgehen würden und auch ein relativ unauffälliges Profil nicht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen schütze. Auch der UNO-Menschenrechtskommissar habe im November 2017 dem Menschenrechtsrat berichtet, dass Personen, die verdächtigt würden, eine entfernte Verbindung zu den LTTE zu haben, entführt und brutal gefoltert worden seien. Er habe sexuelle Gewalt und Vergewaltigung von Männern und Frauen durch das Militär und die Polizei in nicht offiziellen Gefängnissen erwähnt (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), 15. März 2019, Ziffer 6.2., S. 28). Somit bedürfe es in Sri Lanka in Einzelfällen offenbar sehr wenig, um in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten und asylrelevante Verfolgungshandlungen zu

E-1788/2020 erleiden. Im Allgemeinen werde auch anerkannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte dabei auch sehr willkürlich vorgehen würden. Da der Beschwerdeführer immer noch im Besitz des LKW gewesen sei, habe es aus Sicht der Sicherheitsbehörden durchaus Verdachtsmomente gegeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin für die LTTE tätig sein könnte respektive Kenntnisse über allfällige Waffendepots der LTTE habe.

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 «freiwillig» nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei vorab anzumerken, dass er aufgrund unterschiedlicher Verfolgungssituationen aus Sri Lanka geflüchtet sei. Im Jahre 2011 sei er aufgrund der erlittenen Verfolgung durch die SLA, im Jahre 2015 hingegen vor den Erpressungsversuchen durch ihm unbekannte Personen geflüchtet, die aber offensichtlich einen Bezug zum srilankischen Sicherheitsapparat respektive zu der von ihm erlittenen Vorverfolgung gehabt hätten.

Bei der Beurteilung der aktuellen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in Sri Lanka sei es diesem nicht anzulasten, dass er sich im Jahre 2015 zur Rückkehr nach Sri Lanka entschieden habe. Er habe gegenüber der Unterzeichnenden erklärt, dass der Hauptgrund für seine Rückkehr nach Sri Lanka im Umstand begründet gewesen sei, dass sein Arbeitsvisum für Kuwait ausgelaufen und nicht verlängerbar gewesen sei. Eine Anschlusslösung in den Golfstaaten habe er nicht finden können, andernfalls wäre er – so seine Aussage gegenüber der Unterzeichnenden – definitiv in den Golfstaaten geblieben. Der Beschwerdeführer sei nun aber gezwungen gewesen, eine Anschlusslösung zu finden. Zugleich habe ihn seine Mutter inständig gebeten, nach Hause zurückzukehren, da sich die politische Situation und die Sicherheitslage nach dem Gewinn der Präsidentschaftswahl durch die Opposition anfangs 2015 markant verbessert habe. So habe sich insbesondere die sri-lankische Armee auch im tamilischen Norden in die Kasernen zurückgezogen, und das Camp der SLA beim Busdepot Kondavil sei sogar aufgelöst worden. Der Druck auf die tamilische Bevölkerung habe merklich abgenommen und es habe sich Zuversicht breitgemacht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich ferner auch gewünscht, dass der damals bereits (…)-jährige Beschwerdeführer endlich eine Familie gründen würde. Aus all diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den Entscheid gefällt, trotz der erlittenen Vorverfolgung und psychischer Probleme sowie der Unsicherheit, ob der sri-lankische Staat ihn in Ruhe lassen würde, nach Sri Lanka zurückzukehren. Er sei im Juni 2015 über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgereist. Er

E-1788/2020 habe aber gegenüber der Unterzeichnenden angegeben, dass er nichtsdestotrotz grosse Angst vor der Rückkehr gehabt habe. Glücklicherweise habe er aber problemlos die Sicherheitskontrolle am Flughafen in Colombo passieren und in der Empfangshalle von seinen Eltern in Empfang genommen werden können. Aufgrund seiner Arbeitsvisa von Katar und Kuwait habe er bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen keinen Verdacht erregt. Er sei ein rückkehrender Gastarbeiter wie hunderttausende andere Landsleute gewesen. Er sei in der Folge mit seinen Eltern nach Kondavil zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe aber gegenüber der Unterzeichnenden erklärt, dass er in den folgenden Wochen kaum das Haus verlassen habe, da er keine Aufmerksamkeit habe auf sich ziehen wollen. Er habe der Situation noch nicht getraut.

Dem Beschwerdeführer würden (vom SEM) bezüglich der geltend gemachten Erpressungen zwei Widersprüche vorgehalten. Bezüglich der Frage, wer die Erpresser genau gewesen seien, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer durchwegs angegeben habe, diese Personen nicht gekannt zu haben und der Anführer der Erpresser – der als Einziger beide Male dabei gewesen sei – mit ihm aber in gebrochenem, sehr schlechtem Tamilisch gesprochen habe. Aus diesem Grund vermute er auch, dass diese zu den sri-lankischen Sicherheitskräften gehören würden (F62). Warum der Beschwerdeführer in der BzP mit der Aussage protokolliert worden sei, dass es sich bei den Erpressern um eine «tamilische Bewegung» handle, sei nicht nachvollziehbar, denn er habe schon anlässlich der BzP ausgeführt, dass der Erpresser gebrochen Tamilisch gesprochen habe. Somit werde klar, dass die Erpresser nicht einer «tamilische Bewegung» hätten angehören können, sondern offensichtlich Singhalesen gewesen seien (A7, Ziffer 7.01 ). Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP nicht korrekt verstanden worden seien und es zur Protokollierung dieser Aussage gekommen sei.

Bezüglich der Frage, wieviel Zeit zwischen dem ersten und zweiten Erpressungsversuch gelegen habe, habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, dass die Erpresser eine Woche später wiedergekommen seien (A7, Ziffer 7.01 ). An der Anhörung – die zweieinhalb Jahre später durchgeführt worden sei – habe er als Zeitrahmen zwei oder drei Wochen genannt. Diese Diskrepanz wiege nicht schwer, da einerseits viel Zeit seit der BzP respektive den Erpressungsversuchen vergangen sei und der Beschwerdeführer zudem offensichtlich psychisch stark angeschlagen gewesen sei und immer noch sei. Auch seien die Ausführungen des Beschwer-

E-1788/2020 deführers zu den Erpressungsversuchen ausgesprochen glaubhaft, detailreich und nachvollziehbar ausgefallen. So habe er beispielsweise von sich aus berichtet, was die Erpresser ihm gesagt hätten (F67 - F69). Aus diesen Aussagen der Erpresser werde auch erkennbar, dass diese offensichtlich eine Beziehung zu den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt hätten respektive höchstwahrscheinlich aktuelle oder ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte gewesen seien. Sie hätten über die Vorwürfe gewusst, welche die SLA dem Beschwerdeführer im Jahre 2011 gemacht hätten, wie auch über seine Meldepflicht Bescheid gewusst. Da sie auch nicht tamilischer Muttersprache gewesen seien – was in der Region Jaffna abgesehen von den Sicherheitskräften eher ungewöhnlich sei – spreche sehr vieles dafür, dass der Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte erpresst worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein ideales Opfer für diese Erpressungsversuche gewesen. Einerseits habe er nach vier Jahren Arbeit in den Golfstaaten über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügt. Andererseits sei die Wahrscheinlichkeit klein gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – der wegen LTTE Verbindungen bereits ins Visier der SLA gekommen sei – an die örtliche Polizei gewandt hätte. Der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, dass er enorme Angst bekommen habe: «Ich wurde bereits einmal mitgenommen und circa einen Monat eingesperrt und sehr schlecht behandelt. Ich hatte panische Angst bekommen, als ich diese Leute sah. Man muss solche Sachen erleben, dann bekommt man Angst (F65).» Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, dass solche Erpressungsversuche in Sri Lanka an der Tagesordnung seien. Wenn man nicht bezahle, bestehe die Gefahr, dass man entführt werde und für immer verschwinde. Dieses in Sri Lanka verbreitete Phänomen habe der Beschwerdeführer auch mit dem an der Anhörung abgegebene Zeitungsartikel, der über das Verschwinden eines Kollegen von ihm berichte, erklären wollen. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach den politischen Umwälzungen im Jahre 2015 – da sie nun von der neuen Regierung in die Kasernen zurückbeordert worden seien – einfach eine neue Form gesucht hätten, vermeintliche LTTE-Mitglieder zu drangsalieren.

Dem Beschwerdeführer sei es in einer Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen relevanten Faktoren gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen.

Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsgründe sowohl plausibel als auch glaubhaft gemacht. Die nach seiner Rückkehr im Juni 2015 gegen ihn

E-1788/2020 gerichteten Erpressungsversuche seien dem sri-lankischen Staat zumindest indirekt zuzuordnen. Der Beschwerdeführer sei auch klar aufgrund seiner Affiliation zur LTTE und der Verletzung der Meldepflicht Opfer dieses Erpressungsversuches geworden. Die Erpresser hätten versucht, da sie aufgrund des veränderten politischen Klimas nicht mehr direkt gegen ihn hätten vorgehen können, ihn nun mittels Erpressung unter Druck zu setzen. In der Zeit zwischen 2011 und 2015 sei der Beschwerdeführer auch von der SLA bei seiner Mutter zu Hause weitergesucht worden. Seine Mutter habe gegenüber den Soldaten angegeben, dass er in einem Camp der SLA verschwunden sei (F102). Die Erpressung stelle nur eine andere Form der Verfolgung dar und sei nicht nur kriminell, sondern auch klar politisch motiviert. Es sei auch mehr als zweifelhaft, dass die lokale Polizei schutzwillig oder schutzfähig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer um Schutz ersucht. Dass die lokale Polizei gegen Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte vorgegangen wäre, sei sehr zweifelhaft. Auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer berechtigten und aktuellen Grund gehabt, aufgrund der Erpressung um sein Leben zu fürchten. Ihm hätten auch im Zeitpunkt seiner zweiten Flucht aus Sri Lanka im September 2015 erneut asylrelevanten Verfolgungshandlungen gedroht. Diese Gefahr sei auch heute noch aktuell, werde doch seine Mutter nach wie vor von den Erpressern behelligt (F93, F101 und F111). Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Sollte das angerufene Gericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft einstufen, oder aber deren Asylrelevanz verneinen, so sei in einem weiteren Punkt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) aufweise und aus diesem Grund eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe.

Die Vorinstanz verneine das Bestehen von Risikofaktoren beim Beschwerdeführer. So habe dieser noch zwei Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatstaat gelebt. Er sei 2011 ausgereist und im Juni 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt, um dann wieder auszureisen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Aufgrund der Aktenlage sei es nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten soll. Auch der Regierungswechsel von Ende 2019 vermöge diese

E-1788/2020 Einschätzung nicht umzustossen. Dem wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2011 nachweislich in Verdacht gekommen, die LTTE bei Waffentransporten und Waffendepots behilflich gewesen zu sein. Dies habe zu einer Inhaftierung geführt. Somit sei davon auszugehen, dass er zumindest bei den lokalen Sicherheitsbehörden registriert sei. Er sei zwar zweimal mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist, habe aber hierfür zweimal einen Schlepper engagiert gehabt, der auch Schmiergelder bezahlt habe, um eine reibungslose Ausreise zu ermöglichen (F61, F99). Bei der Wiedereinreise im Juni 2015 habe der Beschwerdeführer am Flughafen von Colombo tatsächlich keine Probleme gehabt. Aber nach seiner Rückkehr nach B._______ sei es zu den besagten Erpressungen gekommen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es sich dabei um aktuelle oder ehemalige Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt habe. Aufgrund des damals herrschenden politischen Klimas und der versöhnlichen Regierungspolitik hätten sie offenbar nicht mehr offiziell gegen den Beschwerdeführer vorgehen können. Mit der Wahl der alten Garde um die Person des neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa Ende 2019 könne nun aber nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die lokale Verfolgungsgefahr durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer wieder aktuell geworden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei der zweiten Flucht aus Sri Lanka nicht als Gastarbeiter in die Golfstaaten begeben habe, sondern stattdessen in die Schweiz geflüchtet sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe und seit bald vier Jahren landesabwesend sei, werde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka zusätzliche Aufmerksamkeit auf seine Person lenken. Der Beschwerdeführer weise starke risikobegründende Faktoren auf und er habe eine begründete Furcht davor, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka – entweder bereits am Flughafen in Colombo oder aber spätestens nach der Rückkehr nach B._______ – erneut in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten und in der Folge asylrelevante Verfolgung zu erleiden.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Aus diesem Grund sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

Gemäss Vorinstanz stünden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Sri Lanka nicht entgegen. Der Beschwerdeführer könne sich mit dem notwendigen Medikament Trittico auf dem privaten Sektor eindecken und seine Psychotherapie im Jaffna

E-1788/2020 Teaching Hospital fortführen. Bezüglich der im ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2020 festgehaltenen Gefahr, dass im Falle der Rückkehr in das Heimatland – dem Ort des Geschehens – mit einer Zustandsverschlechterung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen sei, entgegne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht habe glaubhaft machen können und folglich sei die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die leichte bis mittelgradige depressive Episode nicht auf diese zurückzuführen.

In der Rechtsmitteleingabe wird der Standpunkt vertreten, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei aus nachfolgenden Gründen unzulässig respektive unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Februar 2020 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie zurzeit an einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode (ICD-F32.0). Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2019 in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung und psychosozialer Begleitung befinde und derzeit neben einer wöchentlichen Traumaexpositionstherapie auch eine Psychoedukationsgruppe bei Traumafolgestörungen und eine Kunsttherapiegruppe besuche sowie mit Sozialberatung engmaschig betreut werde. Er werde ergänzend auch weiterhin mit dem antidepressiven Medikament Trittico behandelt. Mit dieser sehr engmaschigen Behandlung und Begleitung sei es gelungen, insbesondere die bei Überweisung im Februar 2019 diagnostizierten mittelgradigen bis schweren Depression mit teilweisen Suizidgedanken abzuschwächen. Aufgrund der unklaren Situation sei es aber auch immer wieder zur Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Es habe aber eine Stabilisierung erreicht werden können, so dass unter anderem die dissoziativen Zustände abgenommen hätten und der Beschwerdeführer zurzeit – neben der PTBS – «nur» noch an einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode leide. Im Verlauf des Februars 2020 – und somit noch vor Erhalt des negativen Asylentscheides am 3. März 2020 – sei beim Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit eingetreten. Mit der vorliegenden Beschwerde könne erst ein vorläufiger Bericht der UPD vom 25. März 2020 zu den Akten gereicht werden. Aufgrund der COVID-Krise sei die UPD überlastet und könne einen aktualisierten ärztlichen Bericht erst später verfassen. Dieser werde baldmöglichst nachgereicht. Aus dem Bericht der UPD vom 25. März 2020 gehe aber Folgendes hervor: Auslöser der Verschlechterung der Symptome seien Konflikte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gewesen. Dies habe zu einer Exazerbation der PTBS- Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer habe sich am 26. Februar

E-1788/2020 2020 telefonisch bei der Sozialberaterin der UPD gemeldet, weil er von Albträumen und Flashbacks geplagt werde und trotz Einnahme von Trittico unter Schlafstörungen leide, die wegen der Stresssituation am Arbeitsplatz ausgelöst worden seien. Er habe ständig Bilder von früher, wähne sich in Sri Lanka / bei der Polizei. Zudem habe er stechende Kopfschmerzen. Kurz darauf sei dann auch noch der negative Asylentscheid gekommen, der zu einer zusätzlichen Zustandsverschlechterung geführt habe. In der Folge habe die Frequenz der ambulanten Termine auf zwei Mal wöchentlich intensiviert und die Medikation ergänzt werden müssen. Es hätten mehrere ambulante Kriseninterventionen stattgefunden. Am 18. März 2020 habe der Beschwerdeführer aber aufgrund akuter Suizidalität kurzzeitig hospitalisiert werden müssen und sei vorerst bis am 8. April 2020 zu 100% krankgeschrieben worden. Er werde weiter engmaschig psychotherapeutisch behandelt. Die erneute psychische Destabilisierung des Beschwerdeführers mit Auftreten einer akuten Suizidalität zeige auf, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers trotz der seit einem Jahr eingeleiteten engmaschigen, psychotherapeutischen und psychosozialen Behandlungen weiterhin äusserst fragil sei. Bereits alltägliche Konflikte wie beispielsweise am Arbeitsplatz könnten den Beschwerdeführer psychisch derart destabilisieren, dass die psychotherapeutische Behandlung und Medikation wieder intensiviert werden müssten und sogar eine stationäre Behandlung angezeigt sei. Bereits aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers würden sich somit – unabhängig von der Frage der Behandlungsmöglichkeit von PTBS im Norden von Sri Lanka – grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers präsentiere sich bereits heute äusserst fragil. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka könnten die behandelnden Ärzte nicht ausschliessen, dass es zu einer weiteren Zustandsverschlechterung komme und ein erhöhtes Suizidrisiko eintrete. Dies insbesondere aufgrund des mangelnden stabilen, sicheren Umfeldes für eine psychotherapeutische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung. Die ständige Angst und die mögliche Konfrontation mit den Tätern sowie die damit verbundene Bedrohung wären höchst destabilisierend für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und würden mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung und Chronifizierung der Symptomatik führen. Die weitere Behandlung der PTBS wäre aufgrund des fehlenden sicheren Umfeldes nicht möglich (siehe ärztlicher Bericht der UPD vom 5. Februar 2020, Ziffer 5.2.). Es gebe auch genügend glaubhafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Opfer

E-1788/2020 von schweren Misshandlungen durch die örtlichen Sicherheitskräfte geworden sei und aus diesen Gründen unter anderem an einer PTBS leide und darum auf ein stabiles, auch subjektiv empfundenes sicheres Umfeldes sowie auf eine engmaschige, auf Traumafolgen spezialisierte psychotherapeutische Behandlung und psychosozialen Begleitung dringend angewiesen sei. Es sei zudem auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Region von Sri Lanka unvermeidlich wieder in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme und somit mit den ihn traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Dies sei ihm nicht zumutbar. Zusammenfassend sei festzustellen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig respektive unzumutbar sei.

F. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer offengestellt, sich bis zum 25. Mai 2020 zu allfälligen Optionen eines aktualisierten ärztlichen Berichts zu äussern. Auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet.

H. Mit Eingabe vom 29. April 2020 wurde der in Aussicht gestellte Arztbericht, datiert vom 23. April 2020 und als Verlaufsbericht bezeichnet, nachgereicht. Im Bericht werden nach ICD-10 folgende Diagnosen gestellt: • F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung • F32.1 Mittelgradige bis schwere depressive Episode • Z65.5 Opfer von Verfolgung und Folter, Flucht Zum Therapieverlauf wird ausgeführt:

"Wie im Bericht vom 04.02.2020 beschrieben, befand sich Herr C._______ in einer Traumaexpositionstherapie. Am 05.02.2020 fand die zweite Traumaexposition statt (Inhalt war die Festnahme mit Folterungen), welche für ihn äussert belastend und schambehaftet war. Nach dieser Exposition berichtete Herr C._______ von verschlechtertem Schlaf (was für einige

E-1788/2020 Tage eine normale Reaktion sein kann). Er fühlte sich auch nicht in der Lage, die Kunsttherapiegruppe und die Psychoedukationsgruppe in unserer Sprechstunde zu besuchen. Dieses Verhalten war für ihn untypisch, da er bis anhin immer sehr zuverlässig zu den Terminen erschienen war. Eine weitere Verschlechterung der Symptomatik erfolgte durch Probleme am Arbeitsplatz (Mobbing, schlechte Arbeitsbedingungen). Am 18. Februar musste ein Termin bei der Referentin aufgrund von Krankheit abgesagt werden. Herr C._______ meldete sich am 26. Februar 2020 telefonisch bei unserer Sozialarbeiterin und bat um einen Termin. Er war geplagt von zunehmenden Albträumen und Flashbacks, litt unter Schlafstörungen und grübelte mehr als sonst. Am 2. März berichtete er, dass er trotz der Einnahme der Medikation (Trittico) nach wie vor unter Ein- und Durchschlafstörungen und Intrusionen/Flashbacks litt. Hinzu kamen stechende Kopfschmerzen, welche für ihn fast nicht mehr aushaltbar waren. Der kurz darauf eingetroffene negative Asylentscheid bewirkte eine zusätzliche Zustandsverschlechterung, so dass die Frequenz der ambulanten Termine bei uns von wöchentlich auf zwei Mal wöchentlich intensiviert und die Medikation ergänzt wurde. In dieser Zeit wurden sowohl die Psychoedukationsgruppe als auch die Kunsttherapiegruppe aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19) abgesagt, was für den Patienten bedeutete, dass wichtige Therapien und Tagesstruktur wegfielen und damit die Destabilisierung verstärkten. Auch fielen mehrere Gespräche bei der Referentin COVID-19 bedingt aus, es fanden mehrere ambulante Gespräche zur Krisenintervention bei Stellvertreterinnen statt. Aufgrund akuter Suizidalität kam es am 18. März 2020 zu einer kurzzeitigen Hospitalisation. Der Schlaf hat sich in der Zwischenzeit mit Hilfe der angepassten Medikation wieder etwas verbessert. Herr C._______ war bis am 8. April 2020 zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Aktuell finden Gesprächstermine 2-mal pro Woche statt (einmal wöchentlich telefonisch durch die Referentin, einmal wöchentlich persönliche Gespräche mit der Stellvertretung). Am 8. April 2020 rief Herr C._______ sehr aufgebracht und verängstigt an, da ihm mitgeteilt worden war, dass er das Zentrum wechseln müsse. Abklärungen haben ergeben, dass der Wechsel des Zentrums aufgrund der COVID-19 Situation erfolgt, was ihm erklärt wurde. Er konnte sich in der Folge etwas beruhigen."

E-1788/2020 Bezüglich der Beurteilung und dem Procedere hält der Bericht fest: "Die weitere Stabilisierung der Symptomatik steht zum aktuellen Zeitpunkt im Vordergrund. Wie schon im Bericht vom 04.02.2020 erwähnt, ist ein stabiles, sicheres Umfeld zentral für die erfolgreiche Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und den weiteren Verlauf der Therapie. Wie auch schon in dem Bericht erwähnt, kann sich die Symptomatik aufgrund alltäglicher psychosozialer Belastungsfaktoren innerhalb kurzer Zeit verschlechtern, was sich auch am 08.04.2020 wieder zeigte. Insgesamt gehen wir davon aus, dass sich bei Herrn C._______ einerseits die Situation am Arbeitsplatz, andererseits Terminabsagen, der Wegfall der Gruppentherapien und schliesslich der Negativentscheid negativ auf sein psychisches Befinden ausgewirkt und schliesslich zur Exazerbation der Symptomatik geführt haben. Für die Weiterführung der Traumaexpositionstherapie ist es zum aktuellen Zeitpunkt noch zu früh, der psychische Zustand ist zu instabil. Und wie schon im Bericht vom 04.02.2020 erwähnt, ist eine unsichere Situation mit Angst keine geeignete Voraussetzung für eine Traumaexposition. In den nächsten Wochen und Monaten wird es darum gehen, psychotherapeutisch Strategien für den besseren Umgang mit der unsicheren Situation und für die Symptombewältigung zu erarbeiten, damit er nicht erneut dekompensiert. Zur genaueren Abklärung der Kopfschmerzen wird eine Anmeldung in der Kopfschmerzsprechstunde des (…) durch den Hausarzt vorgenommen." I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte die Rechtsvertreterin mit, aufgrund des Umstandes, dass sie die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not verlasse, werde per sofort ihre Kollegin Frau Mlaw Michèle Künzi die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehmen. Dem Schreiben lag eine entsprechende Vollmacht bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1788/2020 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 zu seinen Asylgründen sei aus mehreren Gründen mangelhaft gewesen. Die Anhörung sei nicht rechtsgenüglich gewesen und der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Der Sachbearbeiter der Vorinstanz sei nicht unvoreingenommen gewesen und in Verknüpfung damit habe er den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen. 3.1.1 Wie aus dem Protokoll der Anhörung ersichtlich wird, ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als er über die von ihm geltend gemachte Inhaftierung vom Jahr 2011 nicht einlässlicher und über die in diesem Zusammenhang beklagten Misshandlungen nicht im Detail befragt wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass der für die vorliegende Beurteilung erhebliche Sachverhalt und die dafür notwendigen Sachumstände nicht

E-1788/2020 hinreichend erstellt worden wären. Auch wenn dem Beschwerdeführer zu seiner vorgebrachten Inhaftierungszeit keine direkten Nachfragen gestellt wurden und er entsprechend nicht detaillierter dazu befragt wurde, hatte er anlässlich der Anhörung Gelegenheit, die wesentlichen Aspekte bezüglich erlittener Misshandlungen während seiner Haftzeit im Jahre 2011 geltend zu machen und zu Protokoll zu geben (vgl. hierzu A33/17 F32, F85, F105). Der Sachverhalt musste demnach diesbezüglich auch nicht weiter und in dessen Details abgeklärt werden. Der erhobene Einwand, der Sachbearbeiter des SEM habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben, sich zur erlittenen Vorverfolgung – die den aktuellen Verfolgungsgründen zugrunde liegen würden – detaillierter zu äussern, ist unter dem Titel der Verletzung der Untersuchungspflicht demnach unbegründet. 3.1.2 Auch die Rüge, der Sachbearbeiter habe mangelnde sachliche Professionalität gezeigt und er sei weder – wie von den Qualitätskriterien des SEM verlangt – unvoreingenommen noch fair und respektvoll gewesen, findet im Anhörungsprotokoll keine hinreichende Stütze. Die mit der Beschwerde aus dem Gesamtzusammenhang der Anhörung gerissene Zitierung der Frage F106 des Befragers vermag nicht überzeugend darzulegen, der Sachbearbeiter hätte die geltend gemachte Vergewaltigung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers direkt in Frage gestellt. Vielmehr bezog sich die Frage beziehungsweise die Anmerkung des Befragers in F106 lediglich auf die konkrete Aussage des Beschwerdeführers, aus seinem After tropfe (noch immer) Eiter, und der Befrager erkundigte sich danach nach den diesbezüglichen Problemen, da diese Verletzungen doch Jahre zurückliegen würden (A33/17 F107). Die entsprechende Nachfrage diente somit der Abklärung des aktuellen diesbezüglichen medizinischen Status, auch wenn die Formulierung der Frage subjektiv kritisch anmuten könnte. Der Befrager hat zudem anlässlich der Anhörung die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2011 und die dabei erlittenen Misshandlungen per se nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat er den Beschwerdeführer – wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich zu Recht – sinngemäss darauf aufmerksam gemacht, dass auch in Berücksichtigung seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2015 der Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und seiner erneuten Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 2015 als unterbrochen zu gelten hätte und diesen Vorkommnissen somit ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde (A33/17 F86). Es spricht demnach gerade für die Rücksichtnahme und Empathie des Befragers, wenn er darauf verzich-

E-1788/2020 tet hat, den Beschwerdeführer unnötigerweise mit diesbezüglichen eindringlichen und detaillierten Fragen zu konfrontieren. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus den mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gründen ist nicht gerechtfertigt. 3.2 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache wegen Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder

E-1788/2020 müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM zu schützen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, glaubhaft darzulegen, wegen seiner Chauffeur-Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2002 bis 2006 dann im Jahre 2011 unvermittelt von staatlicher Seite wegen angeblichen Waffenschmuggels angegangen, einvernommen und für einen Monat inhaftiert worden zu sein. Er war kein Mitglied der LTTE und führte Jahre zuvor lediglich, wie Unzählige andere auch, in Friedenszeiten eine untergeordnete Arbeit für die LTTE aus, was es unwahrscheinlich erscheinen lässt, er hätte Jahre später die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Armee und der staatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass auf sich gelenkt. Der generelle Einwand in der Beschwerde, es sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Kampf gegen die LTTE regelmässig sehr willkürlich vorgehen würden und auch ein relativ unauffälliges Profil nicht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen schütze und es in Sri Lanka in Einzelfällen offenbar sehr wenig bedürfe, um in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten, vermag aufgrund der Aktenlage gerade auf den vorliegenden Einzelfall des Beschwerdeführers nicht als stichhaltig zu erscheinen. Zudem ist der Einschätzung in der Beschwerde, aus Sicht der Sicherheitsbehörden habe es durchaus Verdachtsmomente gegeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin für die LTTE tätig sein könnte respektive Kenntnisse über allfällige Waffendepots der LTTE habe, da er immer noch im Besitz des LKW gewesen sei, kein entscheidwesentliches Gewicht beizumessen. Das SEM führte zu Recht aus, dass, selbst wenn von einer Festnahme im Jahre 2011 ausgegangen würde, sich der Beschwerdeführer nach mehrjährigem Auslandaufenthalt freiwillig entschieden hat, im Juni 2015 wieder nach Sri Lanka zurückzukehren und er somit nicht mit einer für ihn bestehenden ernsthaften Gefahr gerechnet hat. Daran vermag nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Rechtsvertreterin erklärt, dass der Hauptgrund für seine Rückkehr nach Sri Lanka im Umstand begründet gewesen sei, dass sein Arbeitsvisum für Kuwait ausgelaufen und nicht verlängerbar gewesen sei und er keine Anschlusslösung in den Golfstaaten habe finden können, andernfalls er definitiv in den Golfstaaten geblieben

E-1788/2020 wäre. Auch das weitere Vorbringen gegenüber der Rechtsvertreterin, er sei trotz grosser Angst und der Unsicherheit, ob der sri-lankische Staat ihn in Ruhe lassen würde, im Juni 2015 über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückgereist, finden in den Akten keine Stütze. Vielmehr betonte er auf wiederholte Nachfrage, er sei zur Rückkehr nach Sri Lanka bewogen worden, da sich die politische Situation in verschiedenen Bereichen positiv entwickelt und die Sicherheitslage für die Tamilen nach dem Gewinn der Präsidentschaftswahl durch die Opposition anfangs 2015 markant verbessert habe (A33/17 F48, F83). Es besteht zudem in objektiver Hinsicht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft im Jahre 2011 und seiner erneuten Ausreise im September 2015. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2011 Sri Lanka mit seinem Pass offenbar problemlos verlassen, hat im Juni 2015 die streng überwachten Einreisekontrollen nach Sri Lanka ohne Vorbehalte passieren können und ist im September 2015 wiederum über den mit tauglichen Sicherheitsvorkehren versehenen Flughafen von Colombo aus seinem Heimatland ausgereist. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt war, deren Einträge Hinweise auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalten. Es bestehen demnach auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer könnte aus dem Vorbringen, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erpresst worden zu sein, ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Wie das SEM zudem zu Recht ausführte, spricht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gegen den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Abgesehen von widersprüchlichen Angaben – wozu auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann – konnte er die Urheber der angeblichen Erpressung nicht hinreichend konkret zuordnen, was aufgrund entsprechender Kenntnisgrade der damals gängigen potentiellen Bedrohungsausgangslagen im tamilisch-gesellschaftlichen Umfeld kaum nachvollziehbar erscheint. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde sind sodann die in zeitlicher Hinsicht unstimmigen Angaben (gemäss BzP seien die Erpresser nach einer Woche wiedergekommen, um mehr Geld zu verlangen, während diese gemäss der Anhörung nach zwei bis drei Wochen wiedergekommen seien) in Bestätigung der Begründung des SEM als beachtlicher Widerspruch zu werten. Das entsprechende Vorbringen der wiederholten Erpressungen und der damit verbundenen Bedrohungen sind somit nicht glaubhaft gemacht.

E-1788/2020 In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit oder in der Form von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt war. 5.3 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine aktuelle massgebliche direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder flüchtlingsrechtlich erhebliche vergangene Verbindung zu den LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schliessen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und nach Ansicht der sri-lankischen

E-1788/2020 Behörden bestrebt gewesen wäre oder bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermag daran auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gibt, ganze Volksgruppen wären unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 wäre in der Tat ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person im Einzelfall zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. Bezüglich des Rechtsbegehrens, eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, scheint verkannt zu werden, dass eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling dann in Betracht fiele, wenn der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, aufgrund von Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung aber auszuschliessen wäre (vgl. Art. 53

E-1788/2020 AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Sri Lanka oder sein Verhalten nach derselben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen wäre (vgl. Art. 54 AsylG). Das Rechtsbegehren wird mit der Beschwerde denn auch nicht ausdrücklich weiter begründet. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-

E-1788/2020 zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Gemäss Aktenlage leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Sri Lanka. Seine Familie habe einen eigenen Bauernhof und es sei ihnen wirtschaftlich relativ gut gegangen. Auch mit sieben Onkeln und zwei Tanten besteht für den Beschwerdeführer ein breites familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seiner Verwandtschaft in verschiedener Hinsicht unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland kann er demnach von einer gesicherten Existenz- und Wohnsituation ausgehen.

E-1788/2020 Das SEM stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in der BzP bezüglich seines Gesundheitszustands angab, er sei gesund (Akte A7/11, S.8) und in der Anhörung zahlreiche gesundheitliche Probleme, wie Schlaflosigkeit, Mühe mit den Beinen, den Augen und dem After geltend machte (Akte A33/17, F104 ff.). Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene Arztberichte ein. Auch in medizinischer Hinsicht besteht kein Vollzugshindernis. Das SEM befand aufgrund des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichts zu Recht, da der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, könne die Ansicht des Arztes, dass die Rückkehr an den «Ort des Geschehens» zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen würde, nicht geteilt werden, und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die leichte bis mittelgradige depressive Episode könne nicht auf die von ihm geltend gemachten Vorbringen im Asylverfahren zurückgeführt werden. Auch in Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztberichtes steht es dem Beschwerdeführer abgesehen von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente frei, seine Psychotherapie in Sri Lanka fortzuführen. Eine entsprechende Behandlung ist unter anderem in Jaffna möglich. Sollte befürchtet werden, dass sich sein Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern könnte und ein erhöhtes Suizidrisiko bestehen würde, könnte die Rückkehr mit einer entsprechenden medikamentösen Überbrückung vorbereitet werden. In Würdigung der massgeblichen Aspekte ist darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sehen müsste. Vielmehr kann er mit der Möglichkeit rechnen, sich einer fachärztlichen Behandlung seines Krankheitsbildes anzuvertrauen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist. Nach gefestigter Rechtsprechung steht selbst eine allfällige Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Zudem wäre einer allfälligen Suizidalität beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D- 3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E-1788/2020 Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 VGKE in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für

E-1788/2020 nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1788/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Mlaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 1'100.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

E-1788/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2021 E-1788/2020 — Swissrulings