Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.09.2021 E-1778/2021

6. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,639 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl / Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 19. März 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1778/2021

Urteil v o m 6 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, c/o JVA (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl / Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 19. März 2021 / N (…).

E-1778/2021 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ingusche mit letztem Wohnsitz in B._______, Inguschetien, stellte am 6. Oktober 2015 zusammen mit seiner (mittlerweile verstorbenen) Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörung im sogenannten Testbetrieb brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Im Juli 2012 hätten russische Soldaten ihn von seinem Haus in ein Verhörzimmer verschleppt. Ihm sei vorgeworfen worden, eine Kolonne der russischen Armee angegriffen zu haben. Die Soldaten hätten ihn befragt, misshandelt und gedrängt, die Schuld für den Angriff einzuräumen; er habe sich jedoch geweigert. Nachdem sein Bruder wenige Tage nach der Mitnahme einem Staatsanwalt eine Geldsumme bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Im August 2012 hätten die Sicherheitskräfte ihn mit einem Grossaufgebot erneut zu Hause festnehmen wollen; er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht daheim gewesen. Nach diesem Vorfall habe er sich einige Monate bei Freunden und Bekannten in seiner Heimatregion versteckt. Anschliessend habe er sich nach C._______ begeben, wo er sich ohne weitere Probleme bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Er habe jedoch befürchtet, auch dort von den russischen Behörden ausfindig gemacht werden zu können, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Nach seiner Flucht seien seiner Familie im (…) 2012 zwei Gerichtsvorladungen für ihn zwecks einer Zeugenaussage zugestellt worden. Er habe dies für einen Vorwand für eine erneute Festnahme gehalten und sei deshalb nicht erschienen. Daraufhin sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. 2014 habe sein Schwiegervater beim russischen Inlandgeheimdienst Informationen zu seinem Verbleib einholen wollen; dabei sei ihm mitgeteilt worden, es bestehe der Verdacht, dass der Schwiegersohn nach Syrien gereist sei. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Gerichtsvorladungen vom (…) und (…) 2012 sowie ein Fahndungsblatt zu den Akten.

E-1778/2021 B. B.a Am (…) 2016 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Opfer eines Gewaltverbrechens. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ Anklage gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines an seiner Partnerin verübten Tötungsdelikts. B.b Das Asylgesuch der verstorbenen Ehefrau wurde am (…) 2016 abgeschrieben. Auch dasjenige der Tochter wurde am 8. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem diese am (…) April 2017 nach Russland zurückgekehrt war. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück, woraufhin dieses vom SEM am 30. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

II. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (Eingangsstempel SEM) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und machte darin sinngemäss geltend, nicht auf seinen Asylstatus in der Schweiz verzichtet haben zu wollen. Eventualiter ersuchte er um Durchführung eines neuen Asylverfahrens, weil ihm infolge des Todes seiner Ehefrau in seinem Heimatstaat Blutrache drohe. E. Das SEM bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2019, seine Eingabe als neues Asylgesuch entgegengenommen zu haben. F. Das Kantonsgericht D._______ erklärte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 der vorsätzlichen Tötung schuldig, verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und verwies ihn für eine Dauer von 15 Jahren des Landes. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht später mit Urteil 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 ab, womit die Verurteilung rechtskräftig wurde.

E-1778/2021 G. Anlässlich der Befragung vom 25. August 2020 machte der Beschwerdeführer – in Ergänzung zu den Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens – im Wesentlichen geltend, infolge des Gerichtsurteils gegen ihn im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau nun zu befürchten, seitens seiner Schwiegerfamilie Opfer von Blutrache zu werden. H. Mit Verfügung vom 19. März 2021 – eröffnet am 23. März 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verwies betreffend den Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung auf die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. I. I.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 13. April 2021 an die Vorinstanz, welche die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies. I.b Die Eingabe war in deutscher und russischer Sprache verfasst, wobei der deutschsprachige Teil im Wesentlichen – zusammen mit einer Bitte um Übersetzung – auf die ausführlichen russischen Ausführungen im zweiten Teil der Eingabe verwies. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens – eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung, zumal aus dem deutschen Teil der Eingabe vom 13. April 2021 nicht erkennbar werde, ob beziehungsweise in welchem Umfang sowie mit welcher Begründung eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung respektive eine Abänderung des Dispositivs begehrt werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. K. K.a Die verbesserte Beschwerde wurde am 4. Mai 2021 eingereicht. Darin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. K.b Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht geleistet.

E-1778/2021 L. Am 10. Mai 2021 (Eingang BVGer) überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 13. April 2021 betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen einer Blutfehde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. E. 6.1.2) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1778/2021 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Buchstabe a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB ausgesprochen wurde (Bst. c). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe. Seine Ausführungen zur Inhaftierung und seiner angeblichen Verfolgung infolge Terrorismusverdachts seien oberflächlich und vage ausgefallen. Er habe mehrheitlich die allgemeine Situation in seiner Herkunftsregion geschildert, in Bezug auf seine konkreten Erlebnisse jedoch lediglich grobe Handlungsabläufe der Geschehnisse wiedergegeben. So habe er sich insbesondere bezüglich der Verhöre und

E-1778/2021 der Folterungen auf plakative Darstellungen beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Festnahme und Inhaftierung um ein einschneidendes Erlebnis und ein Kernelement seiner Asylgründe gehandelt haben soll, wäre ein ausführlicherer Bericht zu erwarten gewesen, der auch die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringe. Auch betreffend die Ereignisse, die sich nach seiner Flucht zugetragen haben sollen, habe er keine substanziierten Angaben machen können. So habe er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu erwähnen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen sei und die entsprechenden Entwicklungen deshalb nicht darlegen könne. Angesichts der Schwere der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei es erstaunlich, dass er keine Informationen über Behördenkontakte seiner Familie habe, beispielsweise anlässlich der Zustellung von Gerichtsdokumenten. Es sei – vor dem Hintergrund der drohenden Konsequenzen – äusserst unwahrscheinlich, dass er jahrelang kein Interesse an den genauen Umständen der Verfolgungssituation gehabt haben wolle. Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die russischen Behörden würden auch dadurch gestützt, dass er nach dem Rückzug seines ersten Asylgesuchs mit der russischen Botschaft in Kontakt getreten sei. Im Übrigen gebe es Recherchen zufolge keine Hinweise darauf, dass eine grossangelegte Aktion der russischen Sicherheitskräfte gegen ihn gelaufen sei. Es hätten im von ihm genannten Zeitraum tatsächlich solche Aktionen stattgefunden, jedoch zu anderen Daten und an anderen Orten. Insofern sei nicht auf eine Involvierung des Beschwerdeführers zu schliessen. Diese Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nicht umzustossen, zumal die Gerichtsvorladungen ihn lediglich in seiner Eigenschaft als Zeuge nennen würden. Betreffend die geltend gemachte Blutrache sei festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Der Beschwerdeführer könne sich demnach bei einer Rückkehr in einem anderen Landesteil niederlassen, da aus den Akten nicht hervorgehe, dass seine Schwiegerfamilie in der Lage sei, ihn überall in Russland aufzuspüren. Zudem sei zu bemerken, dass die geltend gemachte Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, sich lediglich auf vage Angaben und den Verweis auf Zeugenaussagen im Strafverfahren stütze. Er habe keine konkreten Hinweise zu einer Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie liefern können und sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, Blutrache sei in seiner Heimatregion die logische Konsequenz des Schuldspruchs wegen der Tötung seiner Ehefrau.

E-1778/2021 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Probleme mit der russischen Polizei gehabt zu haben, weil er in Syrien gewesen sei. Aus den eingereichten Kopien seines Reisepasses gehe dieser Aufenthalt zweifelsfrei hervor. Zu seiner Inhaftierung könne er keine weiteren Angaben machen, da seine Augen die ganze Zeit über verbunden gewesen seien und er demzufolge nichts habe sehen können. Er sei von den Soldaten erpresst worden, weshalb er bezüglich des Angriffs auf den russischen Militärkonvoi seine Schuld eingestanden habe. Er habe jedoch keinen solchen Angriff ausgeführt und sei zu diesem Schuldeingeständnis gezwungen worden. Zudem halte er daran fest, von Blutrache bedroht zu sein. Seine Schwiegerfamilie würde niemals bestätigen, Rache an ihm üben zu wollen, weil sie sich vor der Polizei fürchte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe überdies Übersetzungsfehler geltend. 6.1.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für Übersetzungsfehler oder Verständigungsschwierigkeiten, die sich nachteilig auf den Ausgang des Asylverfahrens ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer reichte zwar mithilfe seiner ihm im Testbetrieb zugewiesenen amtlichen Rechtsvertretung ein Korrigendum zu einzelnen Punkten im Protokoll zur Personalienaufnahme zu den Akten (vgl. act. A35/6). Die entsprechenden Angaben wurden dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch nicht in erheblichem Masse angelastet und die Zweifel des SEM am Reiseweg des Beschwerdeführers stützen sich auch auf andere Aktenstücke. Beiden Anhörungsprotokollen sind sodann keine Hinweise auf Übersetzungsfehler oder Verständigungsprobleme zu entnehmen. Der Beschwerdeführer schien den Fähigkeiten und der Integrität der Übersetzerin anlässlich der ersten Anhörung zwar zunächst mit Skepsis zu begegnen (vgl. act. A41/19 F42, F112 ff. sowie Bemerkung vor F49); letztlich bestätigte er im Anschluss an die Rückübersetzung jedoch die Richtigkeit der gemachten Angaben mit seiner Unterschrift. Auch bei der zweiten Anhörung bestätigte er nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Angaben und brachte in diesem Zusammenhang während der Rückübersetzung mehrere Ergänzungen an, die jedoch ebenfalls keinen Schluss auf Verständigungsprobleme oder Übersetzungsfehler zulassen (vgl. act. B9/17 S. 15 f.).

E-1778/2021 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, wegen seines Übersetzers "2 Gerichte verloren" zu haben und beantragt, mit seinem (strafrechtlichen) Fall noch einmal vor Obergericht erscheinen zu können, ist hierauf nicht einzutreten, zumal sich das vorliegende Verfahren einzig auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränkt. 6.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, den Rückzug seines ersten Asylgesuchs nie beabsichtigt zu haben. Hierzu kann festgehalten werden, dass das SEM sämtliche Asylgründe und Vorbringen des Beschwerdeführers – einschliesslich derer, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht worden waren – materiell geprüft hat. Letztlich ist dem Beschwerdeführer aus seiner Rückzugserklärung (vgl. act. A71/4) also kein Nachteil erwachsen. 6.3 Insgesamt besteht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft (Vorfluchtgründe) respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant (befürchtete Blutrache) qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung durch russische Sicherheitskräfte fielen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – unsubstanziiert, vage und teilweise widersprüchlich aus. 7.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Aufenthalt in Syrien sei ausschlaggebend für seine Probleme mit den russischen Sicherheitskräften gewesen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung keinen Aufenthalt in Syrien erwähnte, sondern er erst im Rahmen der zweiten Anhörung angab, "1995 oder vielleicht 1996" in Syrien gewesen zu sein (vgl. act. A41/19 F12 und act. B9/17 F33). Dass sich im ([…] abgelaufenen) Reisepass des Beschwerdeführers ein am "(…).1997" ausgestelltes Visum des Embassy of the S.A.R, Amman ("Category: Transet", "Validity: Thrre monthes") zu befinden scheint, lässt

E-1778/2021 sich mit seinen Vorbringen ebenfalls kaum in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, dass Personen, welche in arabischen Ländern studiert hätten, Probleme mit den russischen Behörden hätten und auch er aus diesem Grund verdächtigt worden sei (vgl. act. A41/19 F40 f.). Allerdings sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2012 – und somit 13 Jahre nach seinem Abschluss in einem arabischen Sprachzentrum in Jordanien im Jahr 1999 – in den Fokus der Behörden geraten sein sollte (vgl. act. A41/19 F12 und F24). Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass er in der Folge im Jahr 2004 ein (…)studium abgeschlossen habe und anschliessend bis 2009 in diesem Bereich sowie später in der (…)branche tätig gewesen sei (vgl. act. A41/19 F12 f.). 7.2.2 Sodann weisen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keinen Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen auf. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, wurde der Beschwerdeführer lediglich als Zeuge vorgeladen. Auch der eingereichte Fahndungsaufruf erweckt nicht den Eindruck, Teil einer Fahndungskampagne zu sein, in deren Verlauf – wie von ihm beschrieben – mit Panzern ganze Strassen abgeriegelt worden sein sollen (vgl. act A41/19 F29 S. 6). Die Einschätzung, dass der russische Staat keinerlei Interesse am Beschwerdeführer hatte und hat, wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Rückzug seines ersten Asylgesuchs an die russischen Behörden wandte. Ein solches Verhalten widerspricht in krasser Weise der behaupteten Furcht vor Verfolgung durch den russischen Staat und entzieht zudem dem angeblichen Terrorismusverdacht die Glaubhaftigkeitsgrundlage. 7.2.3 Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als vage und unsubstanziiert bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer flüchtete sich mehrfach in Aussagen zur allgemeinen politischen Lage in seiner Herkunftsregion Inguschetien, ohne dabei einen konkreten Bezug zu seinen persönlichen Erlebnissen herstellen zu können, und die Schilderungen lassen ganz allgemein eine persönliche Betroffenheit vermissen. In diesem Zusammenhang und angesichts der Schwere der Vorwürfe erstaunt auch das auffallende Desinteresse des Beschwerdeführers an den weiteren Entwicklungen betreffend den gegen ihn angeblich im Raum stehenden Terrorismusverdacht nach seiner Flucht (vgl. act. B9/17 F79, F82). Soweit der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene insbesondere behauptet, im Zuge seiner Inhaftierung von den russischen Sicherheitskräften zu einem Schuldeingeständnis gezwungen worden zu sein (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 2),

E-1778/2021 findet dies in den Akten keine Stütze; vielmehr bestritt er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens explizit, die Schuld auf sich genommen zu haben (vgl. act. A41/19 F29 S. 5). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund des Todes seiner Ehefrau Blutrache seitens seiner Schwiegerfamilie, erweist sich dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant: 7.3.1 Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28 E. 8.3 ff.). Der Beschwerdeführer befürchtet Nachteile, weil ihm infolge des Tötungsdelikts an seiner Ehefrau Blutrache seitens seiner Schwiegerfamilie drohe. Dieses "Tun" würde demnach den Anlass für die geltend gemachte Verfolgungs- und Bedrohungssituation bilden. Verfolgungsmotive im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. 7.3.2 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen und privaten Nachstellungen in diesem Zusammenhang einerseits die heimatlichen Behörden um Schutz ersuchen könnte und sich für ihn – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat – andererseits innerhalb Russlands zumutbare Aufenthaltsalternativen anbieten dürften (wie beispielsweise C._______, wo er bereits drei Jahre ohne Probleme gelebt habe; vgl. act. B9/17 F51). Insofern ist auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung einer entfernten Verwandten des Beschwerdeführers vom 13. April 2021, dass diesem Blutrache drohe, nicht geeignet zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1778/2021 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). Im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung wird auch die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es bei solchen Konstellationen der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. etwa das Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.3). 8.3 Die mit Urteil vom 14. Oktober 2019 durch das Kantonsgericht D._______ angeordnete Landesverweisung wurde mit dem letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 rechtskräftig. Das SEM hat danach in seinem Asylentscheid in Anwendung der oben zitierten Bestimmungen auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. oben E. 6), wird die kantonale (Vollzugs-)Behörde insbesondere für den Entscheid zuständig sein, ob der Vollzug der Landesverweisung zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann in diesem Zusammenhang beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 8.4 Unter den gegebenen Umständen entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit (zudem mangels eines Anfechtungsobjekts) eine entsprechende Überprüfung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-1778/2021 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1778/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

E-1778/2021 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2021 E-1778/2021 — Swissrulings