Abtei lung V E-1769/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. April 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin De Coulon, Richterin Kojic Gerichtsschreiberin Karpathakis A._______, Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer angeblich ein Angehöriger der Ethnie der Hazara ist, aus dem Distrikt Jaghori (Provinz Ghazni) stammt und Afghanistan im Juli 2003 über Kandahar und Herat verlassen hat, dass er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Teheran, Istanbul, Athen, Italien, Frankreich und Luxemburg nach Deutschland gereist sei, wo er im Zug polizeilich angehalten und festgenommen worden sei, dass er sich während zweier Monate in Deutschland aufgehalten habe, bevor er nach Griechenland ausgeschafft worden sei, dass er wiederum über Patras nach Italien gelangt und schliesslich am 25. Juni 2004 mit dem Taxi in die Schweiz ein- und mit dem Zug bis nach Kreuzlingen weitergereist sei, wo er am 26. Juni 2004 an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 28. Juni 2004 summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt wurde und das damals zuständig gewesene BFF ihn gleichenorts am 2. Juli 2004 zu den Fluchtgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Mutter (der Vater sei seit fünf bis sechs Jahren verschollen), seinem Bruder und seiner Schwester an seinem Herkunftsort B._______ zusammengelebt, in C._______ während sechs Jahren die Schule besucht und später einen _______laden in D._______ geführt, dass die Lage in seinem Herkunftsgebiet sehr unsicher sei und diebische Überfälle alltäglich seien, weshalb die Dorfältesten beschlossen hätten, Betroffene dürften sich im Bedarfsfalle weigern, die Türe zu öffnen, dass eines Nachts bei seiner Familie an die Haustür geklopft worden sei und die Ankömmlinge Einlass begehrt hätten mit der Begründung, sie seien Behördenmitglieder der Kommandatur und wollten eine Hausdurchsuchung durchführen, dass die Familie aufgrund des Beschlusses der Dorfältesten nicht geöffnet und die Einlass erheischenden Personen daraufhin aufs Haus geschossen hätten, dass seine Mutter zum Gewehr gegriffen und zurückgeschossen habe, wobei einer der Männer verletzt worden sei und die Angreifer sich entfernt hätten, dass am frühen Morgen Leute der Kommandatur vorbeigekommen seien und sie beschuldigt hätten, jemanden von ihnen angeschossen und getötet zu haben, dass er den Behördevertretern gesagt habe, dass sie sich lediglich verteidigt hätten, nicht aber, dass seine Mutter geschossen habe, dass sein Erklärungsversuch nicht gefruchtet habe und er mitgenommen und während zweier Monate in einem Keller festgehalten worden sei, dass zwar die Dorfältesten versucht hätten, ihn freizubekommen, ihnen dies aber nicht gelungen sei,
3 dass seine Familie auch bereit gewesen sei, der Familie des Getöteten ein Blutgeld zu bezahlen, diese jedoch abgelehnt und seine Hinrichtung verlangt habe, dass er - nachdem er durch seine Mutter von dieser Entscheidung gehört habe - sich zur Flucht entschlossen habe, dass er und zwei Mithäftlinge eines nachts Magenschmerzen vorgetäuscht hätten und sich die Toilette ausserhalb der Zelle befunden habe, dass sie den Wächter bei seinem Eintritt in die Zelle überwältigt und entwaffnet, geknebelt und in die Zelle eingeschlossen hätten und ihnen so die Flucht gelungen sei, dass das BFF dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2004 vorhielt, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, obwohl er dies anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2004 explizit verneint habe, und dass er in Deutschland unter der Identität E._______ erfasst worden sei, und dass es ihm dazu gleichzeitig das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll gab, er habe in Deutschland wider Willen ein Asylgesuch eingereicht, dass er in Deutschland nicht zu den Asylgründen befragt worden sei und man ihn nach Griechenland ausgeschafft habe, wo er während einer Woche bei der Polizei festgehalten worden sei, wobei er kein Asylgesuch gestellt und einen Landesverweis erhalten habe, dass er daraufhin, wie erwähnt, über Patras und Italien in die Schweiz gereist sei, dass das BFF mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wegen vorangegangener Gesuchstellung in einem EU-Staat nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF seine Verfügung damit begründete, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben und sich seinen Angaben gemäss nach dem negativen Entscheid keine Ereignisse zugetragen hätten, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, da er nach der Abschiebung nach Griechenland nicht mehr in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. Juli 2004 bei der damals zuständig gewesenen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und das BFF seine Verfügung vom 12. Juli 2004 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob, worauf die ARK die Beschwerde vom 13. Juli 2004 mit Beschluss vom 16. September 2004 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, dass das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2004 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten tatsachenwidrig oder widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns und deshalb seien sie unglaubhaft, dass sich schliesslich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
4 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, mit Beschwerde vom 7. Dezember 2004 wiederum bei der ARK anfocht, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2006 abwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, nachdem der Beschwerdeführer im deutschen und im schweizerischen Asylverfahren unterschiedliche Herkunftsangaben gemacht habe, seine Herkunft mangels geeigneter Beweismittels nicht geklärt sei und die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht finde, könnten allfällige Hindernisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung ohne genauere Kenntnis des Herkunftsortes nicht geklärt werden, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 beim neu zuständig gewordenen BFM beantragte, die Verfügung vom 17. November 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen und in Folge sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, jedenfalls sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass er zur Begründung geltend machte, er sei im Heimatland aus Gründen einer privaten Rache verfolgt, zudem habe sich die Lage in Afghanistan seit dem Sommer beziehungsweise Herbst des Jahres 2006 drastisch verschlechtert und es herrsche eine Situation von grosser und allgemeiner Gewalt, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2007 - eröffnet am 1. März 2007 - wegen erfolglosen Durchlaufens eines ersten Asylverfahrens und mangels neuer relevanter Gründe auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung ausführte, entsprechend der Praxis der ARK sei das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegengenommen worden, dass die im zweiten Asylverfahren pauschal und ohne neue Elemente vorgebrachte Verfolgung durch private Dritte bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden sei und der geltend gemachten Verschlechterung der allgemeinen Lage im Heimatland praxisgemäss keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien, dass in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dem Urteil der ARK vom 31. August 2006 zu entnehmen sei, dass der wirkliche Herkunftsort beziehungsweise die Herkunftsprovinz nicht feststehe und der Gesuchsteller auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens in keiner Weise zur Klärung seines Herkunftsorts beigetragen habe, dass unter diesen Voraussetzungen keine Anhaltspunkte für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorhanden seien, zumal entsprechend der Einschätzung der Asylbehörden für Afghanistan nicht generell von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Rechtmitteleingabe vom 8. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2007 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch vom 9. Februar 2007 sei einzutreten, vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess,
5 dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, entgegen der Auffassung des BFM sei angesichts der Verschlechterung der allgemeinen Lage in Afghanistan dort von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe fünf Zeitungsartikel einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 den Eingang der Beschwerde bestätigte und gleichzeitig festhielt, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat, gibt er doch darin zu erkennen, dass er immer noch um Schutz vor Verfolgung nachsucht und macht zur Begründung nicht etwa Revisionsgründe, sondern eine nachträglich veränderte Sachlage geltend (so die diesbezüglich auch heute noch zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1, E. 6 a und b), dass im Beschwerdeverfahren weder die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch die Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens sind, dass diesbezüglich auf die weiterhin zutreffende Rechtssprechung der ARK (in EMARK 2004 Nr. 32 E. 2.1.) verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit des Gerichtes somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
6 dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs - sofern angefochten - in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Bst. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (so in der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass nämlich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, der Beschwerdeführer in seinem zweiten Gesuch exakt die selben Vorbringen wie anlässlich seines ersten Gesuches geltend macht - mithin diejenigen, die das Bundesamt mit Verfügung vom 17. November 2004 in rechtskräftiger Weise als unglaubhaft qualifiziert hatte, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen in Deutschland zu den Asylgründen befragt und sein Gesuch abgelehnt worden ist, wobei er dort gänzlich andere Asylgründe vorgebracht hatte als im schweizerischen Asylverfahren, dass er schliesslich - ebenfalls entgegen seinen Angaben - auch in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass dieses Verhalten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich erschüttert, dass ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der BFM Verfügung vom 28. Februar 2007 verwiesen werden kann,
7 dass sich der Beschwerdeführer schliesslich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unbestrittenermassen in der Schweiz aufgehalten hatte und keinerlei Hinweise auf subjektive oder objektive Nachfluchtgründe erkennbar wären, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe einzig auf die sich verschlechternde Lage in Afghanistan verweist, woraus sich allerdings keine andere Gewichtung ergibt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ergeben, und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht, dass auch bezüglich einer allfälligen konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer es auch auf Beschwerdestufe im zweiten Asylverfahren noch unterlässt - abgesehen von der blossen Behauptung, er stamme aus der Region Jaghori - in irgendeiner Weise die ihm bezüglich seiner Herkunft vorgehaltenen Unstimmigkeiten zu klären, dass jedenfalls diese Behauptung - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren bestimmte örtliche Gegebenheiten der Region Jaghori aufzeigen konnte - noch nicht genügt, um zu seinen Gunsten davon auszugehen, er stamme tatsächlich aus dem Hazarajat, dass die ARK in EMARK 2006 Nr. 9 die jüngste Einschätzung in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen hat und dort zum Schluss gekommen ist, ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweise sich nicht als generell unzumutbar, sondern sei in bestimmte Regionen und unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zumutbar, dass diese Rechtsprechung sich auch heute noch grundsätzlich als zutreffend erweist, wenn auch denkbar ist, dass die in der Tat in verschiedenen Regionen des Landes verschlechterte Sicherheitslage in Einzelfällen zu einem davon abweichenden Resultat führen könnte,
8 dass dies vorliegend nicht der Fall ist, scheitert doch eine genauere Abklärung an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass sich zusammenfassend der Vollzug der Wegweisung des offenbar gesunden und noch jungen Beschwerdeführers als im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, umso mehr als er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichenden Erfolgschancen mangelt, dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr._______) - Migrationsdienst des Kantons _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand am: