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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 E-1763/2015

26. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1763/2015

Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Liberia und Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).

E-1763/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe einreichte, dort am 12. November 2012 zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde und dabei mehrfach angab, er sei Staatsangehöriger von Liberia und Nigeria (vgl. Akten A5, S. 1, 3 und 10), dass das BFM gestützt auf den Eintrag in der EURODAC-Datenbank, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2004 in Spanien bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte, die spanischen Behörden am 7. Januar 2013 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diesem Ersuchen am 9. Januar 2013 stattgegeben wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (sogenanntes Dublin-Verfahren) auf dieses Asylgesuch vom 5. November 2012 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügte und den Vollzug der Wegweisung nach Spanien anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtkraft erwuchs, dass das Migrationsamt des Kantons (…) dem BFM am 18. Februar 2013 meldete, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes, dass der Beschwerdeführer am 24,. Juli 2014 wieder im EVZ Vallorbe vorsprach und erneut um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass ein erneutes Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers von den spanischen Behörden mit Schreiben vom 28. August 2014 und 4. September 2014 abgelehnt wurde, worauf das BFM am 25. September 2014 seine Verfügung vom 10. Januar 2013 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 vom SEM einlässlich zu den Ausreise- und Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vortrug, er habe Probleme in Spanien gehabt; seine Familie habe dort unter schwierigen Verhältnissen gelebt; er habe dreimal versucht, eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien zu erlangen; er habe in Spanien keine gute Anstellung gefunden;

E-1763/2015 er sei in die Schweiz eingereist, um seiner Familie in Spanien ein besseres Leben zu ermöglichen, dass er weiter vortrug, er sei in Liberia geboren; nachdem sein Vater gestorben sei, habe seine Mutter einen Mann geheiratet, der die Mutter und den Beschwerdeführer nach Nigeria gebracht und dort wie Sklaven behandelt habe; er sei von seinem nigerianischen Stiefvater adoptiert worden, dass das Leben seiner Familie in Nigeria sehr schwierig geworden sei, nachdem sein Stiefvater seine Mutter verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 oder 17 Jahren Nigeria verlassen habe und sich in Mali und Marokko aufgehalten habe, bis er im Jahr 2004 nach Spanien gereist sei, dass der Beschwerdeführer in Spanien als Flüchtling anerkannt worden sei und sich von 2004 bis 2015 dort aufgehalten und geheiratet habe, dass seine nigerianische Ehefrau und die Kinder nach wie vor in Spanien lebten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2015 – eröffnet am 21. Februar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mehrheitlich in Nigeria aufgewachsen, weshalb seine Vorbringen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Nigeria gewürdigt würden, dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung vom 12. November 2012 geltend gemacht habe, in Spanien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, jedoch keine Dokumente eingereicht habe, die diesen Sachverhalt stützen würden, dass die Anerkennung als Flüchtling in einem Land erfahrungsgemäss mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus verbunden sei, die spanischen Behörden am 4. September 2014 jedoch mitgeteilt hätten, dass er in Spanien nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass daher nicht davon auszugehen sei, dass er in Spanien als Flüchtling anerkannt worden sei, da er ansonsten über einen geregelten Aufenthalt in

E-1763/2015 Spanien verfügen würde, und zudem auch die Ausführungen des Beschwerdeführers an der einlässlichen Anhörung vom 11. Februar 2015 nicht auf eine Anerkennung als Flüchtling schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Nigeria wegen der schlechten Lage und wegen familiärer Probleme verlassen zu haben, dass diese vorgetragenen Ausreisegründe einerseits auf den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Nigeria und andererseits auf familiären Problemen beruhten, denen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege, dass gesamthaft betrachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 12. November 2012 angegeben habe, die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen, weil er dort aufgewachsen sei, dass er weiter angegeben habe, von seinem nigerianischen Stiefvater adoptiert worden zu sein, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsbürgerschaft besitze, und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria geprüft werde, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria auch dann durchführbar wäre, wenn der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht besitzen würde, da er mindestens 20 Jahre lang dort gelebt habe und sowohl Nigeria als auch Liberia der Economic Community of West African States (ECOWAS) angehörten, die den Einwohnern der Mitgliedsländer freien Personenverkehr gewähren würden, weshalb sich der Beschwerdeführer in Nigeria regulär aufhalten könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in Nigeria keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer sich allfälligen lokalen Unruhen durch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Teil Nigerias entziehen könne,

E-1763/2015 dass der Beschwerdeführer in Lagos aufgewachsen sei und eine vergleichsweise gute Schul- und Berufsbildung genossen habe, und dass er insbesondere auch die Möglichkeit habe, mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern, die sich in Spanien aufhielten, nach Nigeria zurückzukehren, wo seine Lebenspartnerin über Verwandtschaft verfüge, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive –verbeiständung zu gewähren; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren; die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, dass zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Asylund Ausreisegründe, insbesondere die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage seiner Familie in Spanien respektive Nigeria, verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer ergänzend vortrug, er habe ein medizinisches Problem, und hierzu einen Bericht der [Spital] vom (…) 2015 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1763/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1763/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sich seine Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen darin erschöpfen, auf die schwierige wirtschaftliche und soziale Situation seiner Familie in Spanien respektive in Nigeria zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht hat, dass die vorgetragenen allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Spanien respektive in Nigeria keine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, zumal dort lediglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird, dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Nigeria respektive Liberia drohen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21),

E-1763/2015 dass die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit überzeugender Begründung von der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und demnach den Wegweisungsvollzug nach Nigeria geprüft hat, und dass auch das Gericht sich dieser Betrachtungsweise vorliegend anschliesst, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2012/31 E. 7.1), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember

E-1763/2015 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene und mit Spitalbericht vom (…) 2015 belegte (…)verletzung respektive (…) für sich alleine betrachtet kein Vollzugshindernis darstellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass der Antrag indessen im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre, nachdem gemäss Art. 97 AsylG die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen darf, sofern dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der

E-1763/2015 Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG), was vorliegend der Fall ist, dass weiter festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt ist, weshalb der diesbezügliche Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inklusive –verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt hat, dass diese Gesuche abzuweisen sind, nachdem die Beschwerdevorbringen mangels ansatzweiser Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen als aussichtslos zu würdigen sind, dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1763/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive – verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

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