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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 E-1755/2010

29. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,169 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-1755/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, und B._______, sowie die Kinder, C._______, D._______, und F._______, Russland, G._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1755/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen Ethnie muslimischen Glaubens aus H._______, Tschetschenien, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben im November 2007 und gelangten nach Polen. In Tiraspol, bei ihrem Grenzübertritt von Belarus nach Polen, seien ihnen von den polnischen Grenzbeamten die Pässe weggenommen und die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von rund 20 Tagen hätten sie Polen verlassen und seien nach Österreich gelangt, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Nachdem die Gesuche abgewiesen worden seien, seien sie am 25. März 2009 von Österreich her kommend in die Schweiz eingereist, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien und befragte die beiden Elternteile und den Sohn C._______ zum Reiseweg und den Ausreisegründen. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach sie nach vorinstanzlichen Erkenntnissen in Lublin, Polen, und in I._______, Österreich, im Rahmen von Asylgesuchen daktyloskopisch erfasst worden seien und gestützt auf die Eurodac-Treffer Polen, allenfalls Österreich, für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein dürfte, weshalb mutmasslich nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten werde und sie aus der Schweiz wohl nach Polen (Ersterfassung) weggewiesen würden. A.b Der Beschwerdeführer A._______ machte anlässlich der Befragung geltend, er habe am (...) 2007 seinen Sohn J._______, der in der Opposition tätig gewesen sei und von Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow am Vortag umgebracht worden sei, zu Grabe getragen. Am selben Tag hätten ihn bewaffnete Leute zum Polizeiposten geführt und dort festgehalten. Sie hätten von ihm zu erfahren versucht, mit wem J._______ Kontakte gepflegt habe. Da er selber in (...) gelebt habe, habe er diese Frage nicht beantworten können. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und anschliessend freigelassen. Er habe sich in der Folge einen Pass zur Ausreise besorgen wollen, weshalb ihn maskierte Leute der Miliz erneut festgenommen hätten. Mit Hilfe eines Bekannten sei er nach (...) Haft freigekommen, habe sich den Pass (...) 2007 beschafft und sei aus Tschetschenien ausgereist. Zu einer allfälligen Rückführung nach Österreich gab er an, E-1755/2010 dass Österreich sein tatsächliches Problem nicht verstanden habe. Dort könne er demzufolge nicht bleiben. In Polen könnten Kadyrows Leute seinen Sohn C._______ behelligen. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr (...) Sohn J._______ sei von Kadyrows Leuten umgebracht worden. Bereits im Jahr 2005 sei ihr Sohn C._______ wiederholt mit Gewehrkolben geschlagen worden, um von ihm den Aufenthaltsort J._______s in Erfahrung zu bringen. Nach Tschetschenien kehre ihre Familie auf keinen Fall zurück. Falls Österreich ihre Familie aufnehmen möchte, so sträube sie sich nicht dagegen. Nach Polen gehe sie hingegen nicht zurück, denn die dortigen Verhältnisse entsprächen in etwa den tschetschenischen. Kadyrows Leute könnten dort ihre Familie leicht erreichen. C._______ gab zu Protokoll, er und sein Bruder J._______ hätten seit dem Jahr 2006 die Gegner der Leute Kadyrows mit Informationen und Lebensmitteln unterstützt. J._______ habe ihm und (...) geraten, Tschetschenien zu verlassen, wenn sie am Leben bleiben möchten. J._______ sei im Gefängnis gewesen. Nachdem J._______ aus dem Gefängnis freigekauft worden sei, hätten sie ihm die Ausreise nach Russland ermöglicht. Kurz darauf sei dieser erneut von Kadyrows Leuten gesucht worden. Er habe von den Eltern erfahren, dass er umgekommen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien oder nach Polen habe er selber die Rache der Leute Kadyrows zu fürchten. A.c Am 6. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton K._______ für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen. B. Am 14. und 17. September 2009 richtete das BFM an die zuständigen polnischen Behörden das Ersuchen, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68); Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der E-1755/2010 Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) die Beschwerdeführenden – ohne die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborene Tochter Heda – wieder aufzunehmen. Nachdem die polnischen Behörden mit Antworten vom 15. und 22. September 2009 eine Rückübernahme noch abgelehnt hatten, stimmten sie der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 zu, worauf das BFM das am 23. September 2009 gegenüber Österreich gestellte Rückübernahmegesuch zurückzog. C. Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Polen weg, verpflichtete sie zum Verlassen der Schweiz bis zum Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 19. März 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Unterstützungsschreiben zweier Schulen vom 17. und 18. März 2010 sowie Internetberichte der Jahre 2007 (Bericht des [...]r) und 2005 (Berichte von [...]) beigelegt. E. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde vom zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. März abgewiesen, mit der Begründung, den Beschwerdeführenden drohe keine menschenrechtswidrige Be- E-1755/2010 handlung in Polen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurden auf später verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden wurde die angefochtene Verfügung am 23. März 2010 (recte wohl 13. März 2010) eröffnet. Ein Beleg für die Eröffnung befindet sich nicht in den Akten. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine Zweifel, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, weshalb auf einen Nachweis des Datums der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, der durch das BFM zu erbringen wäre, verzichtet werden kann. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss muss ein Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen eines Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügen, damit das Gericht nicht über bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BVGE 2009/9 E. 1.2.1 und BVGE 2007/12 E. 2.1 mit E-1755/2010 weiteren Hinweisen). Danach liegt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung nur dann vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Akts beseitigt würde. Das Interesse ist sodann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden grundsätzlich selbst dann zu, wenn sie im Zeitpunkt des Urteils in Folge der Ablehnung ihres Gesuchs auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits nach Polen überstellt sein sollten, da ihr Interesse an der Feststellung der schweizerischen Zuständigkeit für ihr Asylverfahren auch in diesem Fall ungebrochen sein dürfte. Die Beschwerdeführenden haben somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise deren Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, zumal auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.3 Die (...) ist ins hängige Verfahren (...) einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prü- E-1755/2010 fung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Lublin, Polen, im Rahmen ihres dortigen Aufenthaltes vom 4. September 2007 respektive 24. November 2007 daktyloskopisch erfasst worden seien. Anlässlich der Befragungen vom 31. März 2010 hätten sie diesen Aufenthalt in Polen bestätigt und erklärt, dass sie von dort über Österreich, wo sie um Asyl nachgesucht hätten, in die Schweiz gereist seien. Polen sei gemäss Dublin-II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die polnischen Behörden hätten am 1. Oktober 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zulässigkeit hielt das BFM dafür, dass Polen seinen asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nachkomme. Was die befürchteten Verfolgungen durch in Polen sich aufhaltende Gefolgsleute des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow betreffe, sei es den Beschwerdeführenden möglich, die Behörden in Polen um Schutz nachzusuchen, und es sei davon auszugehen, dass sie diesen Schutz auch erhalten werden. 5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2007 im polnischen Lublin ein Asylgesuch gestellt haben und erstmals in Polen daktyloskopiert wurden. Ein weiteres Asylgesuch wurde offensichtlich am 10. Dezember 2007 im österreichischen I._______ gestellt. Bei dieser Sachlage ist Polen aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO für die Durchführung der aktuellen Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig. Die polnischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme gestützt auf diese Bestimmung am 1. Oktober 2009 zu. Das jüngste Kind der Beschwerdeführenden war damals noch nicht geboren; eine Zustimmung Polens liegt zwar für dieses nicht vor, dürfte aber ohne weiteres erfolgen. E-1755/2010 5.4 Es bestehen keine Hinweise generelle Art darauf, dass Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) wurde Polen, wie alle Beitrittskandidaten, vielmehr hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft, und hat mit der Aufnahme in die EU deren Aquis communautaire im Bereich Menschenrechte übernommen. In der Rechtsschrift – in welcher wie schon im vorinstanzlichen Verfahren die Asylgesuchsstellung in Polen nicht zugegeben wurde – wird indessen vorgebracht, die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen sei besorgniserregend und es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Rückführung nach Polen eine Abschiebung nach Tschetschenien nach sich ziehen würde. Es bestehe sodann die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden, die als Feinde des Präsidenten Kadyrow gelten würden und bereits einen Sohn in dieser Auseinandersetzung verloren hätten, in Tschetschenien inhaftiert und gefoltert würden. Auch wenn nach der Dublin-II-VO alle Mitgliedstaaten als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten würden, die den Grundsatz des Non-Refoulement achten, enthebe dies den einzelnen Staat nicht von der Verpflichtung, Personen, welche Flüchtlinge im Sinn der Genfer Konvention seien, vor der Abschiebung in die Gefahr zu schützen. Da das Asylsystem in Polen nicht dem europarechtlichen Standard entspreche, bestünden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen, welche vermutlich die Abschiebung nach Tschetschenien zur Folge hätte. Die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren, insbesondere das Vorbringen, Polen erfülle die Mindestanforderungen an ein ordentliches Asylverfahren nicht, vermag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken, da diese Aussage den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Kettenabschiebung ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden eine Zeitlang in Polen lebten und nicht darlegen konnten, dass von den polnischen Behörden Anstrengungen zu einer Abschiebung nach Russland unternommen wurden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das in Polen angehobene Asylverfahren fortgesetzt oder allenfalls wieder aufgenommen wird. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die E-1755/2010 Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführenden angeblich in Tschetschenien drohenden Verfolgungen nicht weiter einzugehen. 5.5 Die Beschwerdeführenden räumen zwar ein, dass gemäss den Kriterien der Dublin-II-VO Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Sie beantragen indessen, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, da die Lage für tschetschenische Asylsuchende in Polen sehr schlecht sei. Dies gehe aus dem Bericht "(...)" aus dem Jahr 2005 hervor. Polen habe im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gravierende Probleme im Sozial- und Gesundheitssystem aufgewiesen und es hätten grosse Defizite in der medizinischen und sozialen Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen bestanden. Auch wenn dieser Bericht vor längerer Zeit verfasst worden sei, würden die Angaben mit dem übereinstimmen, was die Beschwerdeführenden erlebt hätten. Die Situation habe sich bis heute nicht verbessert. Gemäss Jahresberichten von amnesty international sei die Lage nach wie vor besorgniserregend. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen wie polnische Staatsangehörige. Auch wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in jedem Einzelfall in vollem Umfang gewährleistet sein sollte, spräche dies nicht gegen eine Rückführung nach Polen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen der Beschwerdeführenden mit drei Kindern (17 Jahre, 8 Jahre und 2 Monate) ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich somit auch in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte als zulässig. E-1755/2010 Es ist auch im Übrigen kein Aspekt zu erkennen, weshalb es sich aufdrängen wurde, dass die Schweiz von ihrem Recht auf freiwillige Übernahme des Asylverfahrens (Selbsteintrittsrecht im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch machen sollte, zumal ja bereits zwei andere "Dublin-Staaten" ein Asylverfahren angehoben haben. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und auf Begehren des anderen Mitgliedstaates zusammengeführt werden sollten (vorliegend befindet sich (...) C._______ noch in Österreich, welches Land aber keinen Zusammenführungsantrag gestellt hat) – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 7.3 Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen. 8. E-1755/2010 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1755/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 12

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