Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1752/2018
Urteil v o m 1 9 . April 2018
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (…).
E-1752/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Sunnite arabischer Ethnie aus Mossul (Provinz Ninawa) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Juli 2015 verliess und über die Türkei, Griechenland, Serbien und Österreich am 18. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (Befragung zur Person; BzP) vom 28. August 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Dezember 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei vor dem Islamischen Staat [IS; arabisch Daesch]) aus dem Irak geflohen, dass jeder Muslim nach der Besetzung von Mossul durch den IS (im Jahr 2014) aufgefordert worden sei, sich dem Dschihad anzuschliessen und dem IS beizutreten, dass der IS ständig auf der Suche nach Ärzten gewesen sei, ein Interesse am Beschwerdeführer, welcher das dritte Jahr seines Zahnmedizinstudiums absolviert habe, gezeigt und diesen zwei- bis dreimal aufgefordert habe, sich als „kämpfender Arzt“ an die Front zu begeben und dort erste Hilfe zu leisten, dass er nach der Einnahme der Stadt Mossul durch den IS und der Anordnung einer Ausgangssperre sein Studium an der Universität am 1. Juni 2014 abgebrochen, dieses später aber wieder aufgenommen habe, dass er im Juni 2015 im Rahmen eines Praktikums im Spital B._______ in Mossul von einem Unbekannten aufgesucht und mit Nachdruck zum Beitritt zum IS aufgefordert worden sei, weshalb er nach Rücksprache mit seinen Eltern die Stadt Mossul verlassen habe, dass nach seiner Ausreise eine Person nach Hause gekommen sei und ein Drohschreiben des IS, welches sich gegen ihn und seine Geschwister gerichtet habe, abgegeben habe, dass er sich bezüglich der vorgetragenen Behelligungen nicht an staatliche Behörden habe wenden können, da Mossul unter der Herrschaft des IS gestanden habe,
E-1752/2018 dass er sich im Weiteren nicht politisch oder religiös betätigt und sonst keine Probleme mit den Behörden (Polizei und Militär), einer Partei oder sonstigen Organisationen oder Privatpersonen gehabt habe, dass seine Eltern und zwei Schwestern in der Schweiz zwischenzeitlich Asyl erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel (Nationalitätenausweis und Drohschreiben des IS [beide in Kopie] sowie eine irakische Identitätskarte und einen Wählerausweis [beide im Original]) einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2018 – eröffnet am 21. Februar 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde, weil der Wegweisungsvollzug vom SEM als unzumutbar eingeschätzt wurde, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Ausreise wesentlich verändert, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers Mossul im Juni 2017 durch die irakische Armee zurückerobert worden sei und sich diese Stadt nun unter deren Kontrolle befinde, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch den IS in Mossul auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister keine Anhaltspunkte dafür liefern würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
E-1752/2018 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde, dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die bewaffneten Milizen und Gruppierungen im Irak würden Rache an den Angehörigen von gesuchten und zu bestrafenden Personen üben, dass die Familie des Beschwerdeführers durch den IS des Hochverrats und der Untreue bezichtigt werde und alle zum Tode verurteilt worden seien, weshalb die Vorinstanz den übrigen Familienangehörigen Asyl gewährt habe, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Vergleich zur übrigen Familie zeitverzögert geprüft und beurteilt worden sei, so dass seine Fluchtgründe nicht mehr als asylrelevant eingeschätzt worden seien, dass dem Beschwerdeführer das politische Asyl verwehrt worden sei, obwohl die (persönlichen) Verhältnisse identisch seien mit der Situation seiner übrigen Familienangehörigen, dass die Vorinstanz es daher vorliegend unterlassen habe, die persönliche Situation des Beschwerdeführers als Familiengesamtsituation zu untersuchen und zu beurteilen, dass der IS im Irak und in der Stadt Mossul noch nicht endgültig besiegt worden sei, dieser nach wie vor aktiv sei und Anschläge verübe, und diesbezüglich auf einen Angriff des IS in Mscherfa bei Mossul vom 12. März 2018 zu verweisen sei, dass dem Beschwerdeführer wegen der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters als Offizier der irakischen Armee eine aktuelle Reflexverfolgung durch den IS drohe und er sich dieser nur durch die Flucht habe entziehen können, dass die heutige irakische Regierung zudem mehrheitlich aus schiitischen Milizen bestehe, welche systematisch Morde an Familien (ehemaliger) sunnitischer Offiziere verüben würden, dass in diesem Zusammenhang spezifische Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation von Familienangehörigen ehemaliger sunnitischer Offiziere und zu den in der Person des Beschwerdeführers gelegenen indivi-
E-1752/2018 duellen Umständen vorgenommen werden müssten, nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass seitens der IS-Zellen und seitens der irakischen Behörden ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1752/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Prüfung der Verfahrensakten die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Entscheidzeitpunkt massgebend ist, weshalb Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1; BVGE 2010/57, E. 2.6; je mit weiteren Hinweisen), dass sich die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, namentlich in Mossul, zwischenzeitlich wesentlich verändert hat, dass Mossul im Juli 2017 im Rahmen einer multinationalen militärischen Operation vollständig zurückerobert wurde und seither unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden ist und der IS in Mossul, militärisch, politisch und geographisch deshalb sehr stark an Bedeutung verloren hat (vgl. Human Rights Watch, World Report 2018 - Iraq, 18. Januar 2018: http://www.refworld.org/docid/5a61ee64a.html [abgerufen am 19. April 2018]; Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - Iraq, 22. Februar 2018: http://www.refworld.org/docid/5a9919c74.html; die Zeit online: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/islamischer-staatmossul -irak-eroberung sowie Neue Züricher Zeitung [NZZ]: „Das Kalifat ist am Ende, der IS nicht“: https://www.nzz.ch/meinung/schlacht-um-Mossulund-rakka-das-kalifat-ist-am-ende-der-is-nicht-ld.1302637, abgerufen am 19. April 2018, Frankfurter Allgemeine [FAZ]: Ausland-FAZ: IS-Kommentar:
E-1752/2018 „Nicht das Ende des Terrors“ vom 12. Juli 2017, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors- 15101948.html, abgerufen am 19. April 2018), dass durch den Machtverlust des IS in Mossul aktuell keine objektiv begründete Furcht vor einer möglichen, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung seitens der IS mehr zu bejahen ist, dass aufgrund der aktuellen Lage in Mossul auch keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es dem IS in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine Machtstellung in der Region wieder auszubauen oder gar zurückzuerobern, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den IS im heutigen Entscheidzeitpunkt als nicht mehr asylrelevant eingestuft werden muss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Beweismittel in Kopie einreichte, bei welchem es sich – gemäss seinen eigenen Angabe – um einen an den Beschwerdeführer und seine Geschwister gerichteten Drohbrief des IS handeln soll, dass dieses Beweismittel indessen vor der Ausreise seiner übrigen Familienmitglieder entstanden sein soll und angesichts der Zurückeroberung der Stadt Mossul durch die irakischen Sicherheitskräften nicht mehr geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Beschwerdeführer auf die Asylgewährung seiner Familienmitglieder im Jahr 2016 und 2017 (Eltern und zwei Schwestern) verweist, diese jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch unter der Herrschaft des IS stand und wie bereits festgehalten, massgeblich der Zeitpunkt des Entscheids der Asylbehörden ist, dass der Beschwerdeführer aus der Asylgewährung für die anderen Familienmitglieder unter dem Aspekt des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls nichts für sich ableiten kann, da er volljährig ist, dass die von ihm auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung durch den IS wegen der Position des Vaters als ehemaliger Militäroffizier vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen nicht zu bejahen ist, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html
E-1752/2018 dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Reflexverfolgung ergeben, dass sich für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, als Familienangehöriger eines ehemaligen sunnitischen Offiziers drohe ihm allenfalls Verfolgung durch schiitische Behördenmitglieder, keine konkreten Hinweise in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten finden, dass er in seinen Asylvorbringen ausschliesslich von den Problemen mit dem IS gesprochen hat und die Frage, ob er sonst noch Probleme mit Personen, Behörden oder Organisationen hatte, explizit verneinte (vgl. A3, Ziffer 7.02), dass er mit keinem Wort auf eine ihm allenfalls drohende Reflexverfolgung wegen der ehemaligen Position seines Vaters einging und keine Behelligungen durch staatliche Behörden oder andere Organisationen aufgrund der sunnitischen Ethnie vortrug, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Mossul zum Gebiet des „sunni triangle“ gehört, in welchem die Bevölkerung sunnitischer Konfession die Mehrheit mit etwa 70 % der Einwohner stellt, dass es dem Beschwerdeführer somit zum heutigen Zeitpunkt insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass daran auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass der immer noch volatilen Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
E-1752/2018 dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1752/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
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