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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 E-1748/2017

20. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,724 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1748/2017

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).

E-1748/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2016 und gelangte am 12. November 2016 in die Schweiz, wo er am 21. November 2016 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 2. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 10. Januar 2017 fand eine einlässliche Anhörung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Nordprovinz, geboren. Kurz vor Ende des Bürgerkrieges sei er im Alter von 16 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Jaffna gezogen, wo er die Schule (A-Level) bis zum Jahr 2012 besucht habe. Danach sei er im familieneigenen Betrieb als Schreiner tätig gewesen. Sein Vater habe bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als Leibwächter des LTTE-(…) D._______ gearbeitet. Er sei im Dezember 2008 verschwunden. Seither fehle von ihm jede Spur. Nach dem Verschwinden seines Vaters sei seine Mutter mehrmals von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden. Er selbst sei deswegen im März 2013, als er auf dem Weg zur Kirche gewesen sei, von Militärangehörigen entführt und etwa drei bis vier Tage festgehalten worden. Man habe ihn zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt und körperlich misshandelt. Aus Angst vor weiteren Nachteilen habe er sich, bis seine Mutter seine Ausreise nach Katar organisiert habe, versteckt gehalten. Im Mai 2013 sei er über den Flughafen in Colombo nach Katar gereist und habe sich bis im Mai 2016 dort aufgehalten und gelegentlich gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in Katar sei er von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden. Nachdem in Sri-Lanka ein neuer Präsident gewählt worden sei, sei er auf Bitten seiner Mutter Anfang Mai 2016 über den Flughafen in Colombo wieder nach Hause zurückgekehrt. Den Flughafen habe er problemlos passieren können. Bereits eine Woche nach seiner Rückkehr habe aber die Suche nach ihm ihren Fortgang genommen, bis er am 10. Juni 2016 von zwei in zivil gekleideten Personen gewaltsam von zuhause mitgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Man habe ihn erneut körperlich misshandelt und zum Aufenthaltsort seines Vaters sowie zu seinem

E-1748/2017 Aufenthalt in Katar befragt. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen worden. Nachdem er zwei weitere Male aufgesucht worden sei und es ihm aufgrund des Erlebten sehr schlecht gegangen sei, sei er auf Anraten seiner Mutter im Juli 2016 aus Sri Lanka ausgereist. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (in Kopie) und seinen Geburtsschein (in Kopie, inkl. Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017, eröffnet am 20. Februar 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuche ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. März 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen ausgestelltes Online-Visum von Katar vom 13. März 2013 (in Kopie), ein ärztliches Rezept des Spitals E._______, Jaffna, vom 9. Mai 2016 (in Kopie), ein auf Singalesisch verfasstes Einladungsschreiben (in Kopie), ein Familienfoto (in Kopie), einen Bericht von Dr. med. F._______ vom 14. März 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2017 und die Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw

E-1748/2017 Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. F. Am 27. April 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung und reichte gleichzeitig ein weiteres Foto, welches die LTTE-Tätigkeit seines Vaters belegen sollte, sowie eine aktualisierte Kostennote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Mit Eingaben vom 19. Mai 2017, 2. Juni 2017 und 8. November 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte der Ambulanten Dienste, (…), vom 15., 16. Mai 2017 und vom 25. Oktober 2017 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen handgeschriebenen Brief seiner Mutter und einen weiteren Arztbericht (beides in Singalesisch verfasst, je in Kopie) zu den Akten. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2018 dazu aufgefordert wurde, die fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen, liess er mit Eingabe vom 17. April 2018 eine deutschsprachige Übersetzung des handgeschriebenen Briefes nachreichen. I. Mit Eingaben vom 20. April und 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte der Ambulanten Dienste, (…), vom 21. März und vom 8. Mai 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass die bisherige Instruktionsrichterin, Esther Marti, aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das vorliegende Verfahren nicht mehr zuständig sei und ab dem 16. Oktober 2018 neu Constance Leisinger als Instruktionsrichterin eingesetzt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer gemäss aktueller Aktenlage seit knapp neun Monaten erwerbstätig sei. Verbunden mit der Androhung, dass nach ungenutzter Frist die gewährte un-

E-1748/2017 entgeltliche Prozessführung widerrufen werde, forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zum beabsichtigen Widerruf zu äussern. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf das Begehren um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E-1748/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM äussert in der angefochtenen Verfügung zunächst Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es führt hierzu im Wesentlichen aus, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer erst im März 2013 nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden sein soll, nachdem dieser bereits seit dem Jahr 2008 als verschollen gelte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei vorher noch zu klein gewesen, um befragt zu werden, mache vor dem Hintergrund, dass er bereits im Juli 2011 die Volljährigkeit erreicht habe, wenig Sinn. Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, illegal nach Katar gereist zu sein. In Widerspruch dazu habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, legal nach Katar gereist zu sein und dort auch legal gearbeitet zu haben. Zudem seien seine Angaben nicht überprüfbar, da er dem SEM bis zum Entscheidzeitpunkt seinen sri-lankischen Reisepass vorenthalten habe. Bezeichnend sei dieser Umstand insbesondere deshalb, da er durch die Abgabe seines Passes ein zentrales

E-1748/2017 Vorbringen, nämlich seine Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016, hätte untermauern können. Im Weiteren erwägt das SEM, dass die Ereignisse vom März 2013 auch nicht asylrelevant seien, weil zwischen den damals erlittenen Nachteilen und der erfolgten Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2016 kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Dies gelte umso mehr, als dass der Beschwerdeführer augenscheinlich über kein politisches Profil verfüge, welches auch nach den angeblichen Geschehnissen im Jahr 2013 ein behördliches Interesse an ihm als wahrscheinlich erachten liesse, zumal er gemäss eigenen Angaben im Mai 2016 legal und ohne Probleme über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka eingereist sei. Sodann handle es sich bei der Entführung und den Misshandlungen seitens der in zivil gekleideten Personen um Übergriffe durch Dritte, an deren Aufdeckung die sri-lankischen Behörden mutmasslich ein Interesse bekundet hätten, da der Beschwerdeführer selbst nie behördenkundig gewesen sei. Wenn er sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, könne diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der mangelnden Asylrelevanz begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte das SEM mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer sei bis Juni 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit – nebst dem Aufenthalt in Katar – nach Kriegsende noch mehr als vier Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen im Falle einer Rückkehr und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise seien blosse Kontrollmassnahmen am Herkunftsort und würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.

E-1748/2017 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Zusätzlich bringt er vor, das erste Mal im März 2013 auf der Strasse von vier in zivil gekleideten Männern überfallen worden zu sein. Danach sei er von drei Männern verhört worden. Wenn er jeweils auf Nachfrage hin erklärt habe, dass er nichts über seinen Vater wisse, sei er geschlagen und angeschrien worden. Man habe ihn danach ausgezogen und misshandelt. Auch sei er gefragt worden, ob er selbst für die LTTE tätig gewesen sei. Am letzten Tag sei er nach der Befragung mit einem Holzstab, der mit stachelartigen, metallischen Stäben versehen gewesen sei, stark auf das rechte Knie geschlagen worden. Noch immer leide er unter den Folgen der Folter und habe Schmerzen am Knie und an den Handgelenken. Die Schläge hätten auch Spuren auf seiner Haut hinterlassen. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 14. März 2017, welcher bestätige, dass die Symptome auf Gewalteinwirkung schliessen lassen würden. Den Erwägungen des SEM hält er sodann Folgendes entgegen: Was die Ausreise nach Katar betreffe, habe er sowohl in der BzP als auch an der Anhörung ausgesagt, mit einem Visum ausgereist zu sein. Mit der Aussage in der BzP, er sei illegal nach Katar ausgereist, habe er darauf hinweisen wollen, dass er trotz seines Visums am Flughafen Bestechungsgelder gezahlt habe, um bei der Ausreise keine Probleme zu bekommen. Seine Rückkehr nach Sri Lanka im Mai 2016 könne weiter dadurch belegt werden, dass er wegen einer Augeninfektion am 9. Mai 2016 ein Spital in E._______/Jaffna aufgesucht und am 20. Mai 2016 an einer Familienfeier teilgenommen habe. Dies würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (ärztliches Rezept, Einladungsschreiben und Familienfoto) belegen. In der Anhörung habe er die Frage 52 ferner so verstanden, dass er danach gefragt worden sei, ob ihm (anlässlich der zweiten Entführung) noch weitere Fragen zu seinem Vater gestellt worden seien. Er habe deshalb keine detaillierteren Angaben dazu gemacht, dass er selbst der Unterstützung der LTTE verdächtigt und dazu befragt worden sei. Man habe ihn anlässlich dieser Befragungen sodann brutal geschlagen. Unter anderem habe man ihm Schläge auf die rechte Hand verpasst. Davon habe er heute noch Schmerzen. Nachdem er noch weitere zwei Mal zuhause aufgesucht worden sei, habe ihm die Mutter einen Schlepper organisiert, der ihm zur Ausreise am 2. Juli 2016 verholfen habe. Dieser habe ihm seinen Reisepass abgenommen, was der üblichen Praxis entspreche. Er sei mit gefälschten Papieren in die Schweiz eingereist.

E-1748/2017 Das SEM bestreite weiter nicht, dass er Opfer einer Entführung und eines tagelangen Verhörs unter Anwendung von Folter geworden sei. Es bezweifle lediglich, dass die (erste) Entführung im Jahr 2013, mithin 4 Jahre nach Kriegsende, stattgefunden habe. Dabei verkenne es, dass der srilankische Staat alles daran setze, ein Wiederstarken der LTTE zu verhindern und zu diesem Zweck die tamilische Bevölkerung nach wie vor überwache. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden die LTTE-Verbindung des Vaters zunächst nicht bekannt gewesen sei, da er nicht unter den 2009 verhafteten Rebellen gewesen sei. Möglicherweise sei sein Name erst Jahre nach dem Krieg von einem Kollegen im Rahmen eines Verhörs verraten worden. Darüber hinaus sei die Familie nach Jaffna geflohen, weshalb der Prozess der Informationsauswertungen über den Namen und Aufenthaltsort der Familie einige Jahre in Anspruch genommen habe. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht sei bis heute nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen und es habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angst vor dem Einschalten der Behörden für Tamilen durchaus nachvollziehbar sei. Er wisse weiter nicht mit Sicherheit, wer ihn entführt habe, aufgrund des Ablaufs des Verhörs und der erlittenen Folter sei aber klar, dass eine Verbindung zu den Sicherheitsbehörden bestehe, weshalb es ihm auch nicht zuzumuten gewesen sei, die Behörden über seine Entführungen zu informieren. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, das SEM habe keine gründliche Analyse durchgeführt. Dass er als Sohn eines hochrangigen LTTE-Mitglieds grundsätzlich einem grossen Risiko systematischer Verfolgung ausgesetzt sei, sei im Entscheid nicht einmal angesprochen worden. Er werde von den sri-lankischen Behörden schon aus diesem Grund verdächtigt, sich an einem Wiederaufleben der LTTE zu beteiligen. Zusätzliche Risikofaktoren seien zudem sein Auslandsaufenthalt in Katar und das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz. Sowohl nach einer objektivierten Sichtweise als auch in Anbetracht des individuell Erlebten sei demzufolge eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Es merkt im Weiteren an, dass es merkwürdig anmute, wenn der Beschwerdeführer die Personen, welche ihn das erste

E-1748/2017 Mal entführt hätten, als in zivil gekleidet beschreibe, habe er diese während des vorinstanzlichen Verfahrens doch als Armeeleute oder Personen des Militärs bezeichnet. Weiter werfe die Kopie des eingereichten Visums für Katar Fragen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf, da schwer nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2013 entführt und bereits am 13. März 2013 das katarische Visum ausgestellt erhalten habe. Bezüglich der Risikoanalyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Mai 2016 problemlos und mit dem eigenen Pass über den Flughafen Colombo wieder in sein Heimatstaat habe einreisen können. Es scheine somit keinerlei behördliches Interesse daran bestanden zu haben, den Beschwerdeführer in Bezug auf verdächtige LTTE- Tätigkeiten oder auf Verwandte, welche für die LTTE tätig gewesen seien, zu befragen. Insoweit sei die angebliche Entführung nach seiner Einreise im Juni 2016 auch vor diesem Hintergrund als unglaubhaft einzustufen. Ausserdem scheine es merkwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen sei, der Beschwerdeführer dies aber weder mit Fotos noch mit anderen Unterlagen zu untermauern versucht habe. 5.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM würde die beiden Entführungen isoliert voneinander betrachten, indem es sich auf den Standpunkt stelle, die erste Entführung habe zur Ausreise nach Katar und die zweite zur Ausreise in die Schweiz geführt. Die beiden Vorfälle dürften aber nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr müsse bei einer Bewertung einer individuellen Gefahrenlage die Vorgeschichte mitberücksichtigt werden. Dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur zu seinem Aufenthalt in Katar befragt, sondern mit den gleichen Vorwürfen wie nach der ersten Entführung konfrontiert worden sei, lege den Schluss nahe, dass diese beiden Entführungen in einem Zusammenhang stehen. Was den Widerspruch bezüglich seiner Entführer bei der ersten Entführung betreffe, habe er im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben zu ihrer Bekleidung gemacht. Er habe bei jeder Befragung das Zimmer wechseln müssen und habe dabei feststellen können, dass er sich in einem Militärcamp befunden habe. Daher rühre auch seine Vermutung, dass er durch das Militär befragt worden sei. Es sei auch durchaus denkbar, dass er von Personen in ziviler Kleidung entführt worden sei, anschliessend vom Militär während Tagen verhört, gefoltert und misshandelt worden sei. Bezüglich des Umstandes, dass er bei seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka den Flughafen problemlos habe passieren können, sei auf verschiedene Berichte hinzuweisen, wonach es vorkommen könne, dass

E-1748/2017 verdächtige Personen aus dem Ausland bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen unbehelligt verlassen könnten, später aber zu Hause wieder eng überwacht oder gar behelligt werden würden. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, das SEM habe im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, den Umstand, dass er als Sohn eines hochrangigen LTTE-Mitglieds grundsätzlich einem grossen Risiko systematischer Verfolgung ausgesetzt sei, im Entscheid nicht einmal angesprochen, macht er damit vornehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, geltend. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da diese bei Begründetheit allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte. 6.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 6.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst das SEM im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers – darunter auch die geltend gemachte Verbindung seines Vaters zu den LTTE – korrekt zusammen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2, Ziff. 2). Im Weiteren stuft es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Entführungen, Misshandlungen und behördliche Nachstellungen) als unglaubhaft ein, weshalb es im Rahmen der Risikoanalyse zum Schluss kommt, dass „allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren“ – darunter ist zweifelsohne auch die vorgebrachte Verbindung des Vaters zu den LTTE zu subsumieren – kein

E-1748/2017 Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5, Ziff. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit keine Rede davon sein, dass das SEM wesentliche Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht angesprochen respektive unberücksichtigt gelassen hätte. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 7.1 Vorab ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtmitteileingabe festzuhalten, dass das SEM nicht lediglich Zweifel bezüglich dem Zeitpunkt der ersten Entführung im Jahr 2013 geäussert hat. Vielmehr geht aus den Formulierungen in der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM die Entführungen und folglich auch Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen insgesamt als nicht glaubhaft eingestuft hat, wobei es zur Begründung lediglich beispielhaft auf einige Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen eingegangen ist (vgl. dazu angefochtenen Verfügung S. 3, Ziff. 1 und 2; S. 5, Ziff. 5). 7.2 Dem SEM ist zunächst Recht zu geben, wenn es festhält, es sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer erst im März 2013 und damit rund fünf Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters zu dessen Aufenthaltsort befragt worden sein soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er zuvor noch zu jung gewesen sei, um befragt zu werden (act. A7, F97), überzeugt angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2011 volljährig geworden ist, tatsächlich nicht. 7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit der Ausstellung des katarischen Visums weiter zutreffend festgestellt, dass es schwer nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2013, und damit nur wenige Tage vor der Ausstellung des katarischen Visums – dieses wurde am 13. März 2013 ausgestellt (Beschwerdeeingabe, Beilage Nr. 5) – entführt worden sein soll, zumal es der Mutter des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeit kaum gelingen konnte, die Ausreise ihres Sohnes zu organisieren und ihm gleichzeitig eine Arbeit in Katar zu beschaffen (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers, act. A9, F33). Bezeichnenderweise hält der Beschwerdeführer dieser Feststellung des SEM in seiner Replikeingabe nichts entgegen.

E-1748/2017 7.4 Gegen die Glaubhaftmachung der Fluchtvorbringen spricht aber insbesondere das Unvermögen des Beschwerdeführers, die beiden Entführungen, die Verhöre, die erlittenen Misshandlungen und die Nachstellungen nach seiner Freilassung, welche die Kernvorbringen seiner Fluchtgeschichte betreffen, substantiiert und anschaulich zu schildern. So führte der Beschwerdeführer bezüglich der ersten Entführung im Rahmen eines freien Berichts lediglich aus, er sei damals auf dem Weg zur Kirche gewesen, als er von vier Personen mit einem weissen Van entführt und tagelang in einem dunklen Raum festgehalten worden sei. Man habe ihn bezüglich seines Vaters befragt. Er sei mit einem mit Sand gefüllten Plastikrohr geschlagen worden und man habe ihn sexuell misshandelt. Nach seiner Freilassung sei er dorthin zurückgebracht worden, wo man ihn entführt habe (act. A7, F33). Auf die Aufforderung hin, er solle detailliert beschreiben, wie es zur zweiten Entführung gekommen sei, führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe am 10. Juni 2016 zu Hause gerade gegessen, als er nachmittags gegen 14 Uhr aufgesucht worden sei. Man habe ihm die Augen verbunden und mit einem Pick-up weggebracht (act. A7, F64). Auch auf Aufforderung hin konnte er dieses Ereignis jedoch nicht dezidiert beschreiben (act. A7, F65). Zur Freilassung nach der zweiten Entführung befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, er sei einen Tag nach der Entführung, um etwa sechs Uhr morgens, bei einer Kreuzung, die sich in der Nähe seines Elternhauses befinde, freigelassen worden (act. A7, F67). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm vorgebracht, zweimal entführt, mehrere Tage lang festgehalten, verhört und körperlich misshandelt worden, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er von sich aus zumindest (nähere) Angaben über die Entführer, über das Verbringen vom Entführungsort zum Ort, wo er später festgehalten worden sein soll, über die Räumlichkeiten, wo er inhaftiert und verhört worden sein soll, über die Personen, welche ihn verhört haben sollen, über die Haftbedingungen und über die genauen Umstände seiner Freilassung hätte machen können. Dies ist ihm – insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten Misshandlungen (vgl. dazu act. A7, F33, F48, F53, F58, F103) – jedoch nicht gelungen. Seine Ausführungen lassen vielmehr jegliche Interaktionsschilderungen, Realkennzeichen und individualisierte Beschreibungen vermissen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat.

E-1748/2017 7.5 Der Beschwerdeführer hat sich ferner in einen wesentlichen Widerspruch verwickelt, indem er zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen in der BzP auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärte, dass nebst der von ihm geschilderten sexuellen Misshandlung (act. A4, Ziff. 7.02), keine weiteren (sexuellen) Misshandlungen stattgefunden hätten. Dagegen bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, bei der zweiten Entführung habe man ihn darüber hinaus auch anderweitig sexuell misshandelt (Beschwerde, Ziff. 10, S. 8). 7.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nun vorbringt, man habe ihn während der ersten Inhaftierung im Verhörzimmer zusätzlich mit einem Holzstab, der mit stachelartigen, metallischen Stäben versehen gewesen sei, stark auf das rechte Knie (Beschwerde, S. 5) und anlässlich der zweiten Inhaftierung mehrfach auf die rechte Hand geschlagen (Beschwerde, S. 8), wovon er heute noch Schmerzen am Knie und an den Handgelenken habe, muss dies als Versuch gewertet werden, den im vorinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert gebliebenen Aussagen mehr Ausdruck zu verleihen und überdies auf den Inhalt des ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 14. März 2017 abzustimmen. In diesem Bericht wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Schmerzen am Knie und an den Handgelenken beklagt habe (Beschwerde, Beilage Nr. 4). Dieser Versuch gelingt dem Beschwerdeführer aber insoweit nicht, als er im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach ausdrücklich erklärte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (act. A4, Ziff. 8.02, S. 8 f.; act. A7, F111), und dass er von den Misshandlungen keine Verletzungen davongetragen habe (act. A9, F71 f.). Zwar führte er aus, er habe von den Misshandlungen Schmerzen gehabt. Dabei zeigte er jedoch auf seinen Schulter- und Brustbereich, und nicht etwa auf sein Knie und seine Handgelenke (act. A7, F71 f.). 7.7 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eigene Verbindungen zu den LTTE angelastet worden sein sollen, erweist sich als nachgeschoben, zumal er die Frage, ob ihm (nebst den Fragen zu seinem Vater) noch andere Fragen gestellt worden seien, in der Anhörung ausdrücklich verneinte (act. A7, F52). Der Einwand, er habe die entsprechende Frage falsch verstanden, weshalb er keine detaillierteren Angaben zum Verdacht der Verbindungen zu den LTTE gemacht habe, erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er an mehreren Stellen in der Anhörung erklärte, ihm seien Fragen zu seinem Vater gestellt worden (act. A7, F33, F48, F51) und auf die Frage, welches Interesse die sri-lankischen Behörden oder andere Gruppierungen heute noch an ihm hätten, sinngemäss ausführte, es

E-1748/2017 bestehe lediglich wegen seines Vaters ein Interesse an seiner Person (act. A7, F101). 7.8 Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betrifft, ist diesbezüglich festzuhalten, dass ihm die behandelnden Ärzte zwar eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittlere depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert haben (Beschwerdeakten, act. 9, Beilage, S. 3), diese Diagnosen jedoch massgeblich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche vorliegend als unglaubhaft erachtet wurden, abstellen. Insoweit sind die eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Im Gegenteil geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst nach Ergehen des negativen Asylentscheides in ärztliche Behandlung begeben hat. Ohne auf weitere – im Übrigen zahlreich vorhandene – Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, ist nach dem Gesagten die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.9 Folglich kann auch die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, offen gelassen werden. 8. Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um

E-1748/2017 das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aufgrund der (jahrelang zurückliegenden) Verbindung seines Vaters zu den LTTE oder aufgrund des Verdachts, selbst der LTTE anzugehören, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass er – auch bei Annahme einer LTTE-Verbindung seines Vaters – jahrelang unbehelligt in seinem Heimatstaat leben und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Katar sogar problemlos wiedereinreisen konnte (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers, act. A7, F84  F91). Der Beschwerdeführer war also weder Mitglied bei den LTTE noch hat er sich vor seiner Ausreise politisch betätigt (act. A7, F99), weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihm seitens der srilankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Somit erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E-1748/2017 9. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

E-1748/2017 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten. 11.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 11.3 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht im bereits oben zitierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas ([damals] mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), worunter auch der Wohnort des Beschwerdeführers, Jaffna zu zählen ist, zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.4). 11.3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Bedingungen. Er stammt aus dem Norden Sri Lankas und verfügt mit seiner dort lebenden Mutter und den Geschwistern über ein tragfähiges Familiennetz, das ihm

E-1748/2017 bei der Rückkehr eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Die Familie lebt in offensichtlich geordneten und wohlhabenden Verhältnissen. Ausserdem wird sie finanziell von einem Bruder des Beschwerdeführers aus dem Ausland unterstützt (act. A7, F24 ff.). Abgesehen davon hat der mittlerweile 25-jährige, junge Beschwerdeführer, welcher über mehrjährige Arbeitserfahrungen verfügt, bereits mit seinem Aufenthalt in Katar unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage ist, auf eigenen Beinen zu stehen. Es ist ihm sodann möglich und zumutbar, sich bezüglich allfälliger medizinischer Beschwerden in seinem Heimatland in ärztliche Behandlung zu begeben und die begonnenen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlungen dort weiterzuführen. 11.3.4 Insgesamt ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund des Vorliegens begünstigender Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte (act. A4 Ziff. 4.03), womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus dem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2018 der (…) (Beschwerdeakten, act. 15, Beilage 1), welchen der Beschwerdeführer

E-1748/2017 mit Eingabe vom 18. Mai 2018 zu den Beschwerdeakten gereicht hat, geht hervor, dass er zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Eine Prüfung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) ergibt sodann, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2018 eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma G._______ GmbH in H._______ aufgenommen hat. Nachdem der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung des Gerichts bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellung zu einer möglichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genommen hat, ist davon auszugehen, dass seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nachträglich weggefallen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 13.2 Mit dem Wegfall der unentgeltlichen Prozessführung entfällt auch die Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1 [erster Halbsatz] AsylG). Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist deshalb aus ihrem Amt zu entlassen. 13.3 Praxisgemäss wirkt der Widerruf der Rechtsverbeiständung bei gutgläubiger Rechtsvertretung ex nunc; die Rechtsbeiständin ist damit für die notwendigen Aufwendungen bis zum Entzug zu entschädigen, falls ihr die in Rede stehenden Umstände nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 13 ff.). 13.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers spätestens ab dem 18. Mai 2018 (Versanddatum des Verlaufsberichts vom 8. Mai 2018 der […]) Kenntnis davon hatte, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlich gewährte Rechtsverbeiständung ab dem 18. Mai 2018 zu widerrufen und die geltend gemachten Stunden ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung des amtlichen Honorars in Abzug zu bringen, wobei dies vorliegend lediglich einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde betrifft.

E-1748/2017 13.5 Der in der (aktualisierten) Kostennote (Beschwerdeakten, act. 15, Beilage 2) geltend gemachte zeitliche Aufwand bis zum 18. Mai 2018 von 19 Stunden erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch. Hingegen erweist sich der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1748/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung wird widerrufen. MLaw Cora Dubach wird mit Datum per 18. Mai 2018 aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entlassen. 5. Das bis zum Widerruf der Rechtsverbeiständung aufgelaufene Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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