Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1739/2023
Urteil v o m 1 8 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. März 2023 / N (…).
E-1739/2023 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat kurz nach der Machtübernahme der Taliban und suchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. Januar 2023 ergab, dass er am 5. Januar 2023 in Kroatien daktyloskopiert worden war. C. Am 18. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Im Rahmen des sogenannten Dublingesprächs vom 23. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten {…} [A] 12). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich zunächst mehrere Monate im Iran und in der Türkei aufgehalten, bevor er über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Slowenien, Kroatien und Italien in die Schweiz gelangt sei. In Kroatien habe er lediglich 24 Stunden verbracht, wobei man ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen und ihm ein Dokument ausgehändigt habe, wonach er Kroatien zu verlassen habe. Gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche, dass er in Afghanistan stets viele Probleme gehabt habe. Fast alle Familienmitglieder hätten im Militär gedient und sie hätten ihr Haus verkaufen müssen. Hätte der Beschwerdeführer in Kroatien bleiben wollen, wäre er nicht weitergereist.
E-1739/2023 Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen des Militärdienstes sein (…) verletzt und seither Beschwerden zu haben. Auch habe er (…)schmerzen, die zu (…)schmerzen führten. E. Am 8. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte zu den Akten (A13). F. Mit Schreiben vom 18. März 2023 entsprachen die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 20. März 2023 (eröffnet am 22. März 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere medizinische Unterlagen ein. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren insbesondere zwei E-Mail-Ausdrucke betreffend eine Korrespondenz zwischen (…) und (…) zur Situation in Kroatien.
E-1739/2023 J. Am 30. März 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take
E-1739/2023 Charge) – um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, durch den Eurodac-Abgleich sei der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die kroatischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens bei Kroatien. Sein Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere nichts daran. Kroatien habe sodann die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen. Zwar werde den kroatischen Behörden seit mehreren Jahren von unterschiedlichen Organisationen vorgeworfen, Migranten die Einreichung von Asylgesuchen zu verunmöglichen und sie ohne individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe – teilweise auch unter Gewaltanwendung – nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen. Es seien aber hiervon Personen betroffen, die illegal in Kroatien einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich weigerten, Fingerabdrücke abzugeben, da sie an keinem Asylverfahren in Kroatien, sondern an der Weiterreise in einen anderen Dublin-Staat interessiert seien. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könnten diese Vorkommnisse im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Zusammenhang gebracht werden. Verschiedene, zuletzt im März 2022 vorgenommene, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien – unter Einbezug von Gesprächen mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, internationalen Organisationen, lokalen NGO, anderen diplomatischen Vertretungen sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien – hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Überstellungen gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten legal und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien um Asyl nachgesucht habe oder nicht, habe sie nach Erkenntnissen des SEM Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren. Dublin-Rückkehrende würden im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und bei Ankunft über ihre Rechte – einschliesslich jenes, ein Asylgesuch zu stellen – informiert. Dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe,
E-1739/2023 erachteten selbst die konsultierten NGO als kaum denkbar. Auch gemäss kroatischer Ombudsstelle beträfen Beschwerden ausschliesslich Personen, die direkt nach ihrer illegalen Einreise in das kroatische Grenzgebiet abgeschoben worden seien. Diese Einschätzung teilten sowohl die deutschen als auch österreichischen Behörden. Überdies sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet, sodass sich der Beschwerdeführer bei einer allfällig unkorrekten Durchführung seines Asylverfahrens oder einer rechtswidrigen Behandlung durch Behörden oder Dritte an die zuständige Behörde in Kroatien wenden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das (…)leiden des Beschwerdeführers sei zwischenzeitlich behandelt worden und hinsichtlich (…) sei die Abgabe von Ecofenac und zur weiteren Diagnostik sowie Therapie die Zuweisung an eine Facharztpraxis für (…) erfolgt. Der medizinische Sachverhalt sei dennoch ausreichend erstellt und auf weitere medizinische Abklärungen werde verzichtet, weil eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden könne; ebenso, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern würde. Kroatien erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen und der Zugang zu notwendiger Behandlung sei gewährleistet. Der Beschwerdeführer könne sich hierbezüglich an die zuständigen Stellen in Kroatien wenden. Bei Einreichung eines Asylgesuchs käme er in den Genuss von Leistungen nach der Aufnahmerichtlinie. Ein gesetzlicher Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen sei auch in der nationalen Gesetzgebung verankert. Bei vorübergehenden Einschränkungen sei er gehalten, sich an die zuständigen Stellen oder an karitative Organisationen zu wenden. Hinweise dafür, dass ihm dort eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder dies in Zukunft drohe, lägen keine vor. Ausserdem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die kroatischen Behörden nach Art. 31 und 32 Dublin-III-VO darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Weder lägen Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch für die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel vor. Schliesslich sei die Schweiz auch nicht nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die kroatischen Beamten hätten ihn geschlagen und 24 Stunden lang festgehalten. Die Feststellung, wonach Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylund Wegweisungsverfahren hätten, unabhängig davon, ob sie zuvor in
E-1739/2023 Kroatien um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, widerspreche der bundesverwaltungsrechtlichen Praxis. So ergebe sich aus dieser, dass fast ausnahmslos Personen, die in Kroatien bereits mit einem Asylgesuch registriert worden seien, aus der Schweiz weggewiesen worden seien. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in Kroatien noch kein Asylgesuch gestellt. Wie zahlreiche Quellen und die Rechtsprechung aus Deutschland belegten, sei auch im Landesinneren Kroatiens der Zugang zum Asylverfahren für Asylsuchende nicht sichergestellt, wenn diese noch kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten. Anders als in den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien dargestellt, komme es gemäss einer Mitarbeiterin vom (…), einer der von der Botschaft konsultierten NGO, auch fernab der Aussengrenze vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien-Herzegowina verschleppt würden. Auch gegenüber der (…) habe diese Mitarbeiterin erklärt, es habe mehrere Fälle gegeben, in denen Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen nach Bosnien- Herzegowina zurückgeschoben worden seien. Weiter könne nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu rechtlicher Hilfe und Unterstützung in Kroatien effektiv gewährleistet sei, was die Ombudsfrau in der Botschaftsabklärung bestätige. Anwälten sowie NGO würde der Zugang zu den Empfangszentren verwehrt. Den Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Rechte in Kroatien auf den Rechtsweg zu verweisen, erscheine angesichts der aktuellen Situation in Kroatien in Verbindung mit den erlebten Übergriffen durch die kroatischen Sicherheitsbehörden realitätsfern und zynisch. Weil er, der Beschwerdeführer, schliesslich eine Aufforderung erhalten habe, Kroatien zu verlassen, bestehe die Möglichkeit, dass er keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben und Opfer einer Kettenabschiebung unter erneuter Polizeigewalt werden würde. Die Vorinstanz stütze sich auf eine mittlerweile ein Jahr alte unzutreffende Botschaftsabklärung, was keine genügende Sachverhaltsabklärung sei. Auch setzte sie sich mit der konkreten Situation von Dublin-Rückkehrern, die in Kroatien noch kein Asylgesuch gestellt hätten, nicht auseinander. Schliesslich hätte der Vorinstanz eine vertiefte Ermessensabwägung aufgrund des von ihm, dem Beschwerdeführer, Erlebten, der unterlassenen Aufklärung über seine Verfahrensrechte und der notorischen Mängel des kroatischen Asylsystems oblegen. Sie habe damit ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts in rechtsfehlerhafter Weise unterschritten.
E-1739/2023 5. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Ihre Verfügung stütze sie auf eine veraltete und unzutreffende Botschaftsabklärung, obschon vertiefte Abklärungen und Ausführungen erforderlich gewesen wären. Weiter habe sie versäumt, sich mit der individuellen Situation von Dublin-Rückkehrern, die noch kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten, auseinanderzusetzen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage in Kroatien für Dublin-Rückkehrer seit der Botschaftsabklärung vom März 2022 verändert hätte, sodass eine unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliegen würde. Weiter ist der Einwand unzutreffend, die Vorinstanz habe sich mit der individuellen Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien nicht befasst (vgl. angefochtene Verfügung II., S. 3, ab vorletztem Abschnitt). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, beschlägt die materielle Würdigung und ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des
E-1739/2023 zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, aus Bosnien kommend über Slowenien und Kroatien gereist zu sein, wo ihm aktenkundig am 5. Januar 2023 seine Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 gestützt darauf um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 18. März 2023 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist. Dass Kroatien nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei, ändert daran nichts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 6.3.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO). 6.3.2 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt.
E-1739/2023 Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back- Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 6.3.3 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 6.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-1739/2023 6.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 6.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Anlässlich des Dublingesprächs gab er an, in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Auch dass er ein Dokument erhalten habe, wonach er Kroatien zu verlassen habe, ist nicht zu beanstanden, wollte er doch in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen und seinen Aufenthalt damit legalisieren. Diesbezüglich hält ihm das SEM zu Recht entgegen, es liege nicht an ihm, zu wählen, in welchem Dublin-Staat er ein Asylgesuch einreichen wolle. Das erstmalige Vorbringen auf Beschwerdestufe, er haben keines stellen «können», sei nicht über seine Verfahrensrechte aufgeklärt, von den kroatischen Beamten geschlagen und 24 Stunden lang festgehalten worden, scheinen nachgeschoben. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Kroatien unrechtmässig behandelt worden wäre, wäre dies zwar zu verurteilen, er könnte aber daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben ist. Ausserdem hätte sich der Beschwerdeführer allenfalls an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. Bei einer Überstellung wird er ein Gesuch um internationalen Schutz stellen können und so Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Ein konkretes
E-1739/2023 und ernsthaftes Risiko, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, hat er nicht dargetan. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien – die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden –, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die nach Ergehen der angefochtenen Verfügung eingereichten Arztberichte führen zu keiner anderen Einschätzung. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer wegen (…) an den (…) der Arzneistoff Ivermectin abgegeben wurde. Was sein (…)leiden betrifft, diagnostizierte der zuständige Facharzt eine (…) sowie einen (…) links. Interventionsbedürftige beziehungsweise operativ angehbare Befunde seien nicht erkennbar, die (…) könnten allenfalls durch physiotherapeutische Massnahmen verbessert werden. Zwischenzeitlich dürfte der Beschwerdeführer auch die physiotherapeutischen Behandlungen wahrgenommen haben, unabhängig davon können diese in Kroatien weitergeführt werden, sollte es notwendig sein. Für die beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringung besteht kein Raum. 6.4.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist demnach zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 6.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a
E-1739/2023 und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. Der pauschale Hinweis auf ein Ermessensunterschreiten ist unbegründet, das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalles genügend berücksichtigt. 7. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Gleiches gilt für den Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Insbesondere war dies der Fall vor dem Hintergrund des am 22. März 2023 ergangenen Koordinationsurteiles des BVGer E-1488/2020. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1739/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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