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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2016 E-172/2015

19. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,626 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-172/2015

Urteil v o m 1 9 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 / N (…).

E-172/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 6. Juni 2014. Am 10. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 9. September 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Cousins hätten sich in der Türkei politisch engagiert. Aufgrund dessen sei er von türkischen Beamten mehrfach angehalten und kontrolliert worden. Auch sei sein Telefon abgehört worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe er Militärdienst geleistet und sei wegen seiner Herkunft und Abstammung zu 150 Tagen Gefängnis verurteilt worden, wovon er 100 Tage habe absitzen müssen. Im Jahr 2014 habe ihn ein alter Freund angesprochen und ihn gefragt, ob er nicht für den türkischen Nachrichtendienst arbeiten wolle. Als er abgelehnt habe, habe sein Freund ihn beschimpft. Danach sei er weiterhin beobachtet, abgehört und bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihm sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm der Asylentscheid vollständig zuzustellen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren. Als Beweismittel reichte er die Seiten 1 und 9 des angefochtenen Entscheides sowie das Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu den Akten.

E-172/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte der Vorinstanz die Akten zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur Vernehmlassung zur angeblich unvollständigen Zustellung der Verfügung zu. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie führte aus, aus ihrer Sicht sei es ausgeschlossen, dass der Entscheid unvollständig zugestellt worden sei. Materiell halte man an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 stellte die damalige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Replik zu. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Zur angeblich unvollständigen Eröffnung nahm er darin keine Stellung mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann die

E-172/2015 Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die angefochtene Verfügung nicht vollständig eröffnet worden sei. Er habe nur die Seiten 1 und 9 der Verfügung zugestellt erhalten. Da er kein Deutsch könne, sei ihm die unvollständige Eröffnung nicht aufgefallen. Er bitte um Zustellung des vollständigen Entscheides und die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung. 3.2 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten (inkl. Verfügung) nochmals zu und führt in ihrer Vernehmlassung aus, es sei aus ihrer Sicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid nicht vollständig erhalten habe. So hätten Abklärungen ergeben, dass die anderen Empfänger des Entscheides diesen vollständig erhalten hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2015 gebraucht habe, um die unvollständige Eröffnung zu bemerken. Auch nicht deutschsprachigen Beschwerdeführern falle es auf, wenn sie nur die Seiten 1 und 9 erhalten sollten. 3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik nicht mehr zur angeblich unvollständigen Eröffnung, nimmt hingegen materiell zur angefochtenen Verfügung Stellung. 3.4 Den plausiblen Ausführungen der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht den vollständigen Entscheid erhalten habe, ist zu folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Rahmen des Akteneinsichtsrechts erneut zugestellt worden ist. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer demnach auf jeden Fall korrekt eröffnet. Aus der Replik des Beschwerdeführers geht hervor, dass er an seiner Beschwerde festhält, weshalb die Beschwerdesache materiell zu behandeln ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer mit seiner Replik wahrgenommen.

E-172/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine während des Militärdienstes erlittene Haft sowie die Festhaltung, Beschattung und Abhörung, welche er zirka sieben bis acht Jahre vor der BzP erlitten habe, seien aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges zu seiner Ausreise nicht asylrelevant. Ebenfalls nicht asylrelevant seien die vorgebrachten Reflexverfolgungsmassnahmen (Belauschung und Beschattung) aufgrund des Verhaltens seiner Cousins. Gleiches gelte für die Benachteiligungen, die er aufgrund seiner Abstammung als Kurde und Alevit erlitten habe. Seine weiteren Vorbringen seien sodann nicht glaubhaft. So mache er unter anderem unterschiedliche Angaben zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten, dem angeblichen Job-Angebot des Nachrichtendienstes, der Beschattung in B._______ sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen.

E-172/2015 4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ungerechtfertigt erlittene Haft zeige, dass gerade er von den türkischen Behörden schikaniert werde. Seine Aussagen zu seinen Wohnorten seien nicht widersprüchlich. Er habe vorwiegend in B._______ gelebt, jedoch die Familie in C._______ gehabt, weshalb er immer wieder dort gewesen sei. An beiden Orten sei er verfolgt worden. Die türkischen Behörden hätten ihn seine Verfolgung spüren lassen, damit er Informationen über seine Cousins herausrücke. In der Türkei würden immer wieder Menschen, gerade in Untersuchungshaft, geschlagen oder gar gefoltert. Er fürchte sich vor einer Inhaftierung. An einem Tag sei er von der Polizei drei Mal kontrolliert worden, weshalb es verständlich sei, dass er die Türkei verlassen habe. 4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.5.1 So trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Militärdienst erlittene Haft und die Vorkommnisse, die sieben bis acht Jahre vor der BzP stattgefunden haben, aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise nicht asylrelevant sind. 4.5.2 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnahmen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es diesen an der Asylrelevanz fehle. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er angehalten, kontrolliert, abgehört und beschattet worden sei. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm geltend gemachten Vorfälle nicht genügend intensiv sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.5.3 Neben der fehlenden Asylrelevanz sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls unglaubhaft. So finden sich in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche. So ist unklar, wo sich der Beschwerdeführer jeweils aufgehalten hat, beziehungsweise an welchen Orten er angeblich verfolgt worden ist. Während er in der BzP vorbringt, er habe von 2012 bis 2014 hauptsächlich in C._______ gelebt (SEM-Akten, A3/13 S. 4), gibt er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Entlassung aus dem

E-172/2015 Militärdienst im September 2011 bis im Jahr 2014 die meiste Zeit in B._______ verbracht (SEM-Akten, A15/23 F25). Ebenfalls unglaubhaft sind seine Ausführungen zum angeblichen Rekrutierungsversuch seines Freundes vom Nachrichtendienst. So führt er einerseits aus, er und sein Bruder seien in einem Geschäft gewesen, als sein Freund hineingekommen sei und ihn unter dem Vorwand, seine Mutter sei krank, zu sich nach Hause gebracht habe (SEM-Akten, A3/13 S. 8 und 9). Andererseits sei ihr Freund bereits im Laden gewesen, als sie dort angekommen seien. Er habe ihn anschliessend unter dem Vorwand, sein Vater habe Krebs, mit dem Auto mitgenommen und habe ihm ausserhalb von C._______ ein Angebot gemacht (SEM-Akten, A15/23, F95, F151 und F155). Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.5.4 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass er trotz der angeblichen Druckversuche der türkischen Behörden noch Jahre in der Türkei zugebracht hat. Ein eigentliches Ereignis, welches den Beschwerdeführer dazu bewogen hat, die Türkei zu verlassen, ist nicht ersichtlich. So führt er als Erklärung, warum er die Türkei gerade im Juni 2014 verlassen habe, lediglich aus, das Geld für die Reise sei zusammengekommen (SEM-Akten, A15/23 F187). Dies entspricht nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Es ist davon auszugehen, dass er, wären die Druckversuche der Behörden tatsächlich so intensiv gewesen, auch ohne eigenes Geld einen Weg gefunden hätte, das Land früher zu verlassen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-172/2015 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der ein Studium abgeschlossen hat und seit seiner Jugend als (...) und (...) gearbeitet hat. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E-172/2015 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-172/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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