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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2020 E-1705/2018

16. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,659 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018

Volltext

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1705/2018

E-1705/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der B._______ angehöriger guineischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (…) des Jahres 2015 und gelangte auf dem Landweg über Mali, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich bis in die Schweiz, wo er am (…) 2015 einreiste und gleichentags im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP; nachstehend: Erstbefragung]). C. Aufgrund seiner als wahrscheinlich erachteten Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zur Seite gestellt und am 11. April 2016 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. D. Am 6. Oktober 2016 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er sei in D._______, Guinea, geboren, wo er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester gelebt habe, bis er zum Zwecke des Schulbesuchs nach Conakry umgezogen sei. Dort habe er fortan bei seiner Cousine und deren Ehemann gewohnt. In deren Wohnquartier hätten die ethnischen E._______ und F._______ die Mehrheit gebildet, wobei die B._______ von den E._______ stets terrorisiert worden seien; manchmal habe es organsierte ethnische Kämpfe gegeben. Dabei hätten die E._______ die Häuser der B._______ mit Steinen beworfen beziehungsweise seien auch Steine gegen das Haus seiner Cousine geworfen worden. Als Sympathisant der Partei G._______ habe er regelmässig an den politisch motivierten Märschen beziehungsweise Streiks teilgenommen, die beinahe jeden Montag stattgefunden hätten. Er habe dabei die Hemden der Partei getragen und Transparente gehalten. Es habe beinahe bei jedem Streik beziehungsweise Marsch Vorfälle gegeben, wobei entweder Steine geworfen worden seien und/oder Beamte manchmal Tränengas und echte Munition eingesetzt hätten. Einmal sei er dabei mit

E-1705/2018 einem Stein am Kopf verletzt und einmal bei einem Generalstreik vom Militär respektive bei einem Marsch von einem Polizisten festgenommen worden. Auch der Ehemann seiner Cousine sei einmal mit einer Machete beziehungsweise einem Stein verletzt worden. Eines Tages hätten die E._______ auf der Strasse Autoreifen angezündet und den heissen Gummi mit einem Stock über seinen Arm tropfen lassen; er habe davon immer noch eine Narbe. Nach diesem Vorfall habe seine Cousine ihn dazu gedrängt, Conakry zu seinem eigenen Schutz zu verlassen. Er sei dann zunächst zu seinen Eltern ins Dorf zurückgekehrt. Diese hätten ihm die Ausreise finanziert. Mit dem Geld sei er bis nach Mali gereist, wo er eine Zeit lang als Gepäckträger gearbeitet habe, um für seine Weiterreise nach Algerien zu sparen. Auch in Algerien habe er gearbeitet, bis er sich die Reise nach Marokko habe leisten können. Von Marokko aus sei er dann über Spanien und Frankreich bis in die Schweiz gelangt. E. Am 16. November 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sich „Sabou Guinée“, eine guineische Nichtregierungsorganisation (NGO) zum Schutze von Kindern, bereit erklärt habe, ihn nach seiner Rückkehr zu betreuen, und gewährte ihm Gelegenheit, sich zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern. F. Der Beschwerdeführer nahm nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 sein rechtliches Gehör wahr. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass es beim Beschwerdeführer über den Jahreswechsel zu einer psychischen Krise gekommen sei, welche eine notfallmässige Behandlung des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes in seinem Wohnkanton notwendig gemacht habe. H. Am 2. Februar 2018 reichten die H._______ SEM einen Arztbericht, datierend vom (…), ein.

E-1705/2018 I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 15. Februar 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, die Asylrelevanz zu überprüfen, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Anweisung der Vorinstanz, weitere Abklärungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers zu treffen und betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit einen neuen Entscheid zu fällen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde wurden der Arztbericht vom (…) (siehe oben Bst. H), Fotos seiner Narbe am Arm und seiner Eltern sowie verschiedene Online- Berichte über die aktuelle Lage in Guinea beigelegt. K. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung zum Mandatswechsel sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 10. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 4. April 2019 gelangte der Migrationsdienst des Kantons I._______ an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines den Beschwerdeführer betreffenden Anzeigerapports der Regionalpolizei J._______, datierend vom (…), und eines «Ausschlussberichts» von K._______, Co-Geschäftsleiterin des L._______, datierend vom (…). Der Migrationsdienst äusserte

E-1705/2018 darin die Bitte um eine zeitnahe Bearbeitung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer durch negatives Verhalten auffalle. N. Mit Eingabe vom 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von M._______, Oberarzt der H._______, kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst N._______, datierend vom (…), ins Recht. Gleichzeitig verwies er mit entsprechenden Internetausdrucken auf die aktuellen Entwicklungen in Guinea. O. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese wurde am 17. Dezember 2019 eingereicht. P. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Januar 2020. Der Replikeingabe wurde ein Online-Artikel von Amnesty International vom 13. November 2019 («Guinea: Appaling human rights ‘red flags` ahead of presidential election») beigelegt. Q. Auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeeingabe, Vernehmlassung und Replikschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1705/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1705/2018 2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klärend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, welche die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen Kriterien präzisieren. Die Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgendes überprüft werden: a) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b) Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstimmung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohärenz mit Country of Origin Information (COI) und e) Plausibilität (vgl. dazu BEYOND PROOF, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund of the European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids den Asylpunkt betreffend aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der persönlichen Angriffe durch die E._______ würden keinerlei Detailreichtum aufweisen. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Die Antwort auf die Frage, was genau passiert sei, als die E._______ ihn mit dem brennenden Autoreifen verletzt hätten, wirke insgesamt stereotyp und weise keinerlei erlebnisnahe Schilderungen auf. Auch seien seine Antworten bezüglich des Bewerfens seines Hauses mit Steinen, auch auf Nachfrage hin, durchgehend dürftig und oberflächlich geblieben. Abgesehen von seinen vagen Angaben zu den Übergriffen durch die E._______ habe er an der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er mit einem brennenden Autoreifen verletzt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, stehe dieses Vorbringen doch im Zusammenhang mit seiner Ausreise. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er sich bei den Übergriffen durch die E._______ auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Auch bezüglich der Übergriffe durch die Behörden habe er widersprüchliche Angaben gemacht: Bei der Erstbefragung habe er ausgeführt, einmal anlässlich eines Generalstreiks vom Militär festgenommen und geschlagen worden zu sein. Bei der Anhörung habe er den Vorfall indessen nicht mehr erwähnt und sogar die Frage http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-1705/2018 verneint, ob es noch weitere Zwischenfälle gegeben habe, bei denen er persönlich betroffen gewesen sei. Selbst die Frage, ob es zu Zwischenfällen mit den Behörden gekommen sei, habe er verneint. Zudem habe er sich widersprochen, als er an der Erstbefragung erklärt habe, bei einem Generalstreik festgenommen worden zu sein, an der Anhörung indessen angegeben habe, anlässlich einer Marschteilnahme inhaftiert worden zu sein. Diese widersprüchlichen Aussagen habe er nicht aufzulösen vermocht. Im Weiteren habe er an der Erstbefragung geltend gemacht, der Ehemann seiner Cousine sei bei einem der angestifteten Kämpfe mit den E._______ mit einer Machete schwer verletzt worden, an der Anhörung hingegen behauptet, der Ehemann seiner Cousine sei anlässlich eines Marsches mit Steinen beworfen worden. Insgesamt hielten seine Vorbringen betreffend die Übergriffe durch die E._______ und die Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, womit die Prüfung der Asylrelevanz entfalle. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer den Asylpunkt und die Flüchtlingseigenschaft betreffend Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen seiner Asylvorbringen an. Er führt zunächst die an den Befragungen geschilderten Ereignisse detaillierter aus (Beschwerdeschrift S: 2 bis 4) und hält sodann den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass er in objektiver Weise befürchte, im Falle einer Rückkehr erneut Opfer asylrelevanter ethnischer Gewalthandlungen zu werden. Die Verfolgungssituation erscheine durchaus zielgerichtet, weil er als junger Mann der Ethnie der B._______ diesen Gewalthandlungen ausgesetzt sei und zudem durchaus auch persönlich erkannt werden könne. Zumindest aber sei nicht anzuzweifeln, dass er Opfer der allgemeinen Gewalt gegen seine Volksgruppe geworden sei. Seine Vorbringen seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz hin überprüft worden, was nachzuholen sei. Die Angriffe auf das Haus seines «Onkels» (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl das Haus seiner Cousine beziehungsweise deren Ehemann) seien von ihm als eine Art Normalität beschrieben worden. Wann immer es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, hätten die Bewohner des Quartiers die Häuser der B._______ mit Steinen angegriffen. Dabei seien ihm Unterscheidungen zwischen Marsch, Demonstration und Generalstreik nicht geläufig. Es handle sich dabei immer um Versammlungen von Menschen im öffentlichen Raum, die dem Ziel eines politischen Wandels und politischen Protestes dienten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich die Lage nicht beruhigt, was zahlreiche Berichte bestätigen würden. Die Vorinstanz habe sich auf Ereignisse berufen, die zum Zeitpunkt des Entscheides mehr als zwei Jahre zurückgelegen

E-1705/2018 hätten. Da die Vorinstanz die aktuelle Lage in Guinea mit keinem Wort beachtet habe, sei der Entscheid nicht sachgerecht. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden hat. 4.1 Da die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit deren fehlender Plausibilität begründet, ohne sich jedoch zur damaligen Lage in Guinea zu äussern, rechtfertigt sich an dieser Stelle eine Skizzierung der dortigen Situation bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. 4.1.1 Am 7. November 2010 wurde nach 30 Jahren der Militärdiktatur zum ersten Mal in der Geschichte Guineas ein Präsident vom Volk gewählt: Alpha Condé, der sein Amt am 3. Dezember 2010 antrat (vgl. Urteil des BVGer E-4727/2008 vom 15. Juni 2012 E. 6.2.1 m.w.H.). Im Vorfeld seiner 2015 erfolgten Wiederwahl prägten gewaltsame Ausschreitungen den guineischen Alltag. Hintergrund der politischen Spannungen bildete die Tatsache, dass die B._______ – obwohl sie eine der grössten ethnischen Gruppen in Guinea bilden – bisher nie den Präsidenten des Landes stellten, weshalb sich viele B._______ marginalisiert fühlen. Ethnizität war seit jeher ein wichtiger politischer Faktor in Guinea, was auch immer wieder zu Spannungen und Kämpfen zwischen ethnischen Gruppierungen führte. Viele B._______ sehen sich bei Demonstrationen systematisch verfolgt durch die Staatsmacht und sind der Ansicht, dass die Regierung und Alpha Condé ihre eigene ethnische Gruppierung – die E._______ – bei der Rekrutierung für den Staatsdienst bevorzugen (Landinfo, «O._______). Gemäss dem Immigration and Refugee Board of Canada machen die B._______ den grössten Teil der Opfer und Inhaftierten bei Demonstrationsveranstaltungen aus (P._______). Andere sind indessen der Auffassung, die B._______ ihrerseits würden Demonstrationen dazu missbrauchen, um gewalttätige Ausschreitungen zu provozieren. Gewaltsames Vorgehen gegen politische Demonstranten in Guinea sind seit langem bekannt (vgl. Landinfo a.a.O.). Inzwischen hat die guineische Justiz zwar gewisse Fortschritte in der Strafverfolgung der Beteiligten am Massaker im Jahr 2009 (wobei Sicherheitskräfte für zahlreiche Vergewaltigungen und die Tötung von rund 150 Zivilisten verantwortlich gemacht wurden) erzielt, indessen sind andere staatlich finanzierte Gewalttaten an der Bevölkerung noch immer straflos geblieben (vgl. Human Rights Watch [HRW] World Report 2019 – Guinea [nachstehend: HRW 2019], < https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/guinea >, abgerufen am 24.09.2020). https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/guinea https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/guinea

E-1705/2018 4.1.2 Aufgrund des Vorangehenden wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Situation vor Ort durchaus kohärent und somit auch grundsätzlich plausibel. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung Details vorgetragen, die über das Niveau stereotyper Aussagen hinausgehen. So schilderte er lebensnah, wie er sich gerade auf dem Weg zur Schule befunden habe, als die E._______ die Autoreifen in Brand gesteckt hätten, und führte dabei durchaus nachvollziehbar die Motivation der Tat der E._______ aus. Angesichts der allgemeinen Situation in Guinea zum damaligen Zeitpunkt und mit Blick auf das in öffentlich zugänglichen Quellen zur Verfügung stehenden Bildmaterial zu den Protesten in Guinea (vgl. Q._______) erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Umständen am Arm verletzt wurde. Die vorinstanzliche Auffassung, dass seine diesbezüglichen Ausführungen stereotyp und konstruiert wirkten, teilt das Gericht nicht. Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht äusserte, reicht nicht aus, um ihn als unglaubhaft zu werten. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht, insbesondere auch deshalb, weil die offene Narbe beziehungsweise die Verletzung und die entsprechenden Fotos in der vorinstanzlichen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt wurden. Dessen ungeachtet kann mit Blick auf die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an den Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht der gleiche Massstab angewendet werden wie bei einem Erwachsenen. Ob eine Aussage genügend individualisiert ausgefallen ist, um als glaubhaft zu gelten, ist vielmehr stets im Kontext des gesamten Aussageverhaltens zu beurteilen. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Anhörung stets sehr knappe Aussagen gemacht hat, was bei einem unbegleiteten Minderjährigen von 14 beziehungsweise 15 Jahren nicht unüblich ist und daher nicht grundsätzlich als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen gelten kann. 4.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit den relevanten Hintergrundinformationen (COI) übereinstimmen und sich als kohärent erweisen. Die geschilderten Übergriffe der E._______ sowohl auf die B._______ generell als auch auf ihn individuell sind demnach als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 4.2

E-1705/2018 4.2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, individuelle Festnahme durch das Militär beziehungsweise die Polizei wirkt indessen in der Tat konstruiert. Bei den diesbezüglichen Schilderungen fällt auf, dass sie in ihrer Substanz deutlich detailärmer ausfallen als die übrigen Elemente seiner Vorbringen. An der Anhörung auf die angebliche Festnahme angesprochen, erwidert der Beschwerdeführer, so viel erlebt zu haben, dass er sich nicht an alles erinnern könne (vgl. A13/14 F85 und F 105), was nicht zu überzeugen vermag. Die geltend gemachte persönliche Festnahme kann ihm daher nicht geglaubt werden. Ebenso wenig wirken die durch den Mann seiner Cousine erlittenen Verletzungen glaubhaft, wobei an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. dazu oben E. 3.1 in fine). Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 4.2.2 Wesentliche Widersprüche können zwar dazu führen, dass der innere Zusammenhang beziehungsweise die innere Kohärenz der entsprechenden Aussagen zu verneinen ist. Aus der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme kann indessen nicht automatisch geschlossen werden, dass der gesamte Sachverhalt konstruiert ist. Vielmehr sind die Asylvorbringen stets aufgrund einer sorgfältigen Abwägung zwischen den glaubhaften und den unglaubhaften Elementen zu beurteilen, und somit nicht nur dann als glaubhaft zu betrachten, wenn die Aussagen völlig widerspruchsfrei sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er unglaubwürdig wirke, weil er einmal von einem Marsch und einmal von Generalstreik gesprochen habe, sind nicht stichhaltig, zumal er dazu in plausibler Weise erklärt, dass für ihn «Marsch» und «Generalstreik» dasselbe sei. Da aufgrund des Vorangegangen jedoch feststeht, dass die Festnahme nicht glaubhaft dargelegt wurde, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorgetragenen Übergriffe auf die B._______ als auch die persönlichen Angriffe auf ihn – eine Kopfverletzung durch einen Steinwurf und eine mit brennendem Gummi verursachte Verletzung am Arm – glaubhaft dargelegt hat. Indessen vermochte er die geltend gemachte Festnahme nicht überzeugend darzulegen. 5.

E-1705/2018 5.1 Demnach ist zu prüfen, ob die als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz entfalten. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, überzeugend darzulegen, inwiefern er von den guineischen Sicherheitskräften als ‒ zumindest potenzieller ‒ Regimegegner identifiziert und registriert worden sein soll, ist eine solche individuelle Verfolgung zu verneinen. Es wird zwar als glaubhaft erachtet, dass er jeweils an Protesten anwesend und dabei auch zweimal verletzt worden war, indessen ist anhand der Akten nicht zu erkennen, dass er persönlich behelligt wurde, zumal er keinen direkten Behördenkontakt glaubhaft machen konnte. 5.2 Am ethnischen Charakter der Spannungen in Guinea besteht kein Zweifel (vgl. E. 4.1.2). Indessen ist zur sinngemäss geltend gemachten Kollektivverfolgung der B._______ festzuhalten, dass zwar das ganze Land von Demonstrationen betroffen ist, sich die oben geschilderten Ereignisse in dieser Form aber nach wie vor insbesondere auf die Hauptstadt Conakry konzentrieren, somit nicht von einem landesweiten Phänomen gesprochen werden kann. Das (für Überlegungen im Zusammenhang mit einer Kollektivverfolgung erforderliche) Kriterium der genügenden Verfolgungsdichte ist somit von Vorneherein nicht erfüllt, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/16 E. 5.2). Somit kann weder von einer Kollektivverfolgung im Fluchtzeitpunkt ausgegangen werden, noch ist eine solche bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt gegeben. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen, womit die vorinstanzliche Verfügung bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1705/2018 7. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E-1705/2018 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtslage noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer B._______ ist, lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.2). 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 10.2.1 Das SEM bejahte die objektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wenn auch künftig vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse nicht ausgeschlossen werden könnten, herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.2.2 Guinea ist nach wie vor von politischen und ethnischen Spannungen geprägt. Seit April 2019 kam es immer wieder zu Massenprotesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Todesopfern in Zusammenhang mit einem umstrittenen Verfassungsreferendum, welches dem amtierenden Präsidenten Alpha Condé eine dritte Amtszeit ermöglicht (vgl. News aus dem Ausland [Nau.ch], Guinea: Zusammenstösse wegen dritter Amtszeit von Alpha Conde, 1. Mai 2019, < https:// www.nau.ch/news/ausland/guinea-zusammenstosse-wegen-dritter-amtszeit-von-alpha-conde-65516311 >, Verfassungsreferendum in Guinea von

E-1705/2018 tödlicher Gewalt überschattet, 22. März 2020, https://www.nau.ch/politik/international/verfassungsreferendum-in-guinea-von-todlicher-gewalt-uberschattet-65682698 >, abgerufen am 24.09.2020). 10.2.3 Trotz der volatilen Lage und auch unter Berücksichtigung der neueren politischen Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in neueren Entscheiden bestätigt, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer E-158/2020 vom 13. Juli 2020 E.8.5.2.1; D-1233/2020 vom 15. April 2020 E. 6.5.2; E-1193/2020 vom 17. März 2020 E. 8.4.2; E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1; E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.2; E-6969/2017 vom 15. November 2019 E. 4.3). Der Wegweisungsvollzug nach Guinea erweist sich daher grundsätzlich als zumutbar. 10.3 10.3.1 Die individuelle Zumutbarkeit betreffend stellte die Vorinstanz fest, beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfalltod seiner Eltern im November 2017 handle es sich um eine blosse Behauptung, die nicht belegt sei. Zudem müsse, selbst wenn sich dieser tragische Vorfall ereignet haben sollte, davon ausgegangen werden, dass seine jüngere Schwester Aufnahme bei Familienangehörigen gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass sowohl eine Cousine als auch ein Onkel und dessen Familie in Conakry lebten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auch aus medizinischer Sicht erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Gemäss ärztlichem Bericht vom (…) leide er an einer akuten Belastungsstörung, verbunden mit Angstzuständen und einer depressiven Verstimmung. Diesbezüglich falle auf, dass er sich erstmals im (…) in ärztliche Behandlung gegeben habe, gerade nachdem ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Korrespondenz mit „Sabou Guinée“ sowie Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die Ursache für die diagnostizierten psychischen Probleme die drohende Wegweisung nach Guinea sei. Psychische Probleme würden jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis bilden. Gemäss ärztlichem Bericht benötige er keinerlei Medikamente, jedoch eine psychiatrische und psychologische Betreuung. Eine solche Behandlung sei auch in Guinea gewährleistet. Für eine allfällige Weiterführung der Behandlung würde die staatliche Einrichtung CHU Donka in Conakry zur Verfügung stehen. Somit erweise sich

E-1705/2018 auch aus individuellen Gründen ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf Beschwerdeebene auf den Standpunkt, er könne wegen seiner psychischen Erkrankung nicht nach Guinea zurückkehren. Dem ersten Arztbericht (Untersuchung vom […]) zufolge sei er suizidal und es drohe ihm ein schwere Depression. Er verfüge über kein Netzwerk, keine Eltern und keine Freunde. Nach zwei Notfallgesprächen habe er stabilisiert werden können. In seiner Eingabe vom 15. April 2019 führte er aus, dem neueren Arztbericht vom (…) sei zu entnehmen, dass er sich in einer «schweren altersbedingten existentiellen Krise» befinde, wobei die «jugendpsychiatrische Situation prekär» sei. Einen Spitalaufenthalt habe er aber bisher trotz mehrfachen Anratens abgelehnt. 10.3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz betreffend den mit Beschwerdeergänzung eingereichten ärztlichen Bericht vom (…) fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen medizinischen Notfall handle. Suizidalität stelle gemäss konstanter Praxis des SEM und des BVGer für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung nicht in Frage, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen würden. Es sei Sache der Vollzugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. 10.3.4 In seiner Replikschrift monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht ernsthaft mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Er befinde sich seit seinem vierzehnten Lebensjahr in der Schweiz und aus dem Umstand, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer mittlerweile volljährig geworden sei, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Er leide an einer schweren depressiven Verstimmung, sei psychisch erschöpft und befinde sich in einer schweren, existenziellen Krise. Gemäss den Ärzten habe eine Ausschaffung schwerwiegende bis lebensgefährliche Folgen, zumal er über kein familiäres oder anderes Netz verfüge, auf welches er in Guinea zurückgreifen könne.

E-1705/2018 10.4 10.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt erübrigen. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht, da sich eine volljährige Person nicht mehr auf die Normen der Kinderrechtskonvention berufen kann. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weitere Ausführungen zur NGO Sabou Guinée, die sich ausschliesslich um Minderjährige kümmert. 10.4.2 Gemäss Rechtsprechung bewirkt der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise – nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Dies ist vorliegend zu überprüfen. 10.4.3 Die Vorinstanz hat Informationen über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Guinea eingeholt. Dem entsprechenden Dokument lässt sich entnehmen, dass sowohl die Therapieangebote als auch die Erhältlichkeit von notwendigen Medikamenten in Guinea nicht beurteilt werden können (vgl. A26/3). Das vom SEM empfohlene CHU Donka ist das grösste Spital in Guinea und beschäftigt 5 von insgesamt 11 Psychiatern im ganzen Land; die dortige Abteilung ist offenbar die einzige Einrichtung in Guinea, die auf die Behandlung von psychischen Krankheiten spezialisiert ist (R._______). Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einer (engmaschigen) Therapie bedarf. Auch sind seit dem letzten Arztbericht vom (…) keinerlei weitere medizinische Akten eingereicht worden, womit davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert hat. Da aufgrund der Aktenlage somit nicht angenommen werden kann, dass er einer dringenden psychotherapeutischen oder psychiatrischen Massnahme bedarf, ohne die er in eine lebensgefährdende Lage geraten würde, stellt der Gesundheitszu-

E-1705/2018 stand des Beschwerdeführers im Lichte der Rechtsprechung kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Betreffend seine mit Arztzeugnis vom (…) dokumentierte Suizidalität ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – im Falle, dass eine solche (wieder) eintritt – diesem Umstand bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird. 10.4.4 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, jungen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und bis ins 14. Lebensjahr die Schule besuchte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sein mögen, indessen ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren. Aufgrund der Akten kann ihm zwar entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus geglaubt werden kann, dass er seine Eltern auf tragische Weise verloren hat, zumal der Tod seiner Eltern auch im Arztbericht als für seinen psychischen Zusammenbruch kausal erläutert wird (vgl. oben E. 10.3.2). Seinen Ausführungen gemäss leben indessen sowohl seine jüngere Schwester als auch seine Cousine in Conakry, bei der er vor seiner Ausreise gewohnt hat. Zudem hat die Cousine seine Eltern finanziell unterstützt (vgl. A13 F16 f.). Somit steht ihm die Möglichkeit offen, bei seiner Rückkehr wenigstens zu Beginn wieder bei seiner Cousine zu wohnen und von ihr finanziell unterstützt zu werden. Zwar bringt er auf Beschwerdeebene vor, diese habe Conakry inzwischen verlassen, was jedoch unbelegt bleibt. Dessen ungeachtet ist anzunehmen, dass die Cousine ihn auch von Marokko aus finanziell unterstützen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass zumindest sein «Onkel» noch in Guinea wohnt, sich auch seine Schwester noch in Conakry befindet und somit ein Beziehungsnetz vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, ihm werde eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 10.4.5 Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nachweisen können, dass er sich trotz seines bereits mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz übermässig integriert hätte, was gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Im Gegenteil fiel er den Behörden wiederholt negativ auf. So wurde er aufgrund übermässiger Absenzen aus der Schule ausge-

E-1705/2018 schlossen und musste sein Wohnheim verlassen, weil er eine Sozialarbeiterin bedroht hatte (vgl. A35). Der im Bericht des Wohnheims aufgeführte Verdacht auf Drogenhandel kann aufgrund der Akten indes nicht bestätigt werden. Integrationsüberlegungen stehen einem Wegweisungsvollzug jedenfalls in casu nicht entgegen. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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E-1705/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

E-1705/2018 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2020 E-1705/2018 — Swissrulings