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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 E-1701/2014

30. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,763 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1701/2014

Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).

E-1701/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Daraa – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. März 2013 und reiste über die Türkei nach Griechenland, von wo er auf dem Luftweg am 30. April 2013 in die Schweiz gelangte und am 1. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person (BzP) befragt. Am 4. Februar 2014 folgte eine vertiefte Befragung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in Daraa einen (…) geführt. Dabei seien viele Leute wegen seiner schnellen Internetverbindung in seinen Laden gekommen. Diese hätten oftmals Videos und Fotos von Demonstrationen ins Internet gestellt. Er habe selber auch an Demonstrationen teilgenommen und Fotos respektive Videos gemacht und diese anschliessend auf Facebook und Youtube gestellt. Es seien Kollegen, die Ähnliches getan hätten, festgenommen worden und verschwunden. Schliesslich habe der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht. Dies habe sein Bruder dank Bestechung eines Bekannten im Sicherheitsdienst erfahren. Anfang 2012 beziehungsweise im Jahr 2013 sei ein Militäraufgebot für den Reservedienst ausgestellt worden, das ihm jedoch, da er nicht anwesend gewesen sei, nicht persönlich habe überbracht werden können. Er gehe davon aus, dass dies eine Falle gewesen sei, um ihn – über diesen Weg – festzunehmen. Aufgrund einer Fussverletzung hätte er nämlich nicht für den Reservedienst aufgeboten werden dürfen. Im Weiteren hätten Leute des Sicherheitsdienstes mehrmals sein Haus durchsucht. Er sei dabei zweimal anwesend gewesen, habe aber rechtzeitig unbemerkt entwischen können. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am 27. Februar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-

E-1701/2014 genschaft nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 31. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung anbot. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 9. April 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Eingaben vom 19. Mai 2015 (recte: 2014), 8. Oktober 2014 und 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen samt verschiedenen Beweismitteln (vier Fotos, deutscher Flüchtlingsausweis seines Bruders) ein. G. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Militärbüchleins, zwei Artikel von Daily Star vom 22. Oktober 2014 und von Al Jazeera vom 3. November 2014 samt deutscher Übersetzung sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015) zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde.

E-1701/2014 I. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 1. März 2016 dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1701/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-

E-1701/2014 bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, seien unsubstanziiert und enthielten Widersprüche. So habe er bei der BzP angegeben, bis zu seiner Ausreise am 7. März 2013 in seinem Elternhaus gewohnt zu haben, später aber behauptet, die letzten drei Monate vor seiner Ausreise bei Freunden in Daraa gewohnt zu haben. Entgegen dem diesbezüglichen Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung, wonach es sich um einen Tippfehler gehandelt habe und er an zwei Stellen der BzP habe Korrekturen anbringen lassen, habe er das Protokoll nach der Rückübersetzung ohne Korrektur unterschrieben. Weiter habe er bezüglich des Zeitraums der vorgebrachten Plünderung und Bombardierung seines Geschäfts widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner könne er nicht nur keine exakten Daten angeben, sondern auch die Ereignisse nicht zeitlich einordnen beziehungsweise nicht in einen Zusammenhang zueinander bringen. Dazu hätte er in der Lage sein müssen, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Der Umstand, wonach er anlässlich der Anhörung nach Daten gefragt immerzu ausgewichen sei, lasse den Verdacht zu, dass er Widersprüche zu seinen Angaben anlässlich der BzP habe vermeiden wollen. Gemäss der BzP solle die Verhaftungswelle in seinem Kollegenkreis bereits Anfang 2012 begonnen haben, und er habe zirka Ende Januar 2012 vom Militäraufgebot, das er als Falle betrachtet habe, erfahren. Diesfalls erstaune jedoch, dass er trotz der Suche seit Anfang 2012 noch bis wenige Monate vor seiner Ausreise zu Hause gewohnt habe und zur Arbeit gegangen sei, ohne dass der Sicherheitsdienst ihn gefunden habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, das Militäraufgebot sei anfangs 2013 gekommen; zu diesem Zeitpunkt habe er bereits nicht mehr gearbeitet. Dieser (zeitliche) Widerspruch zwischen der BzP und der Anhörung könne er auch nicht dadurch erklären, dass er keine Zahlen im Kopf behalten könne und ein Militäraufgebot in Syrien für junge Leute normal sei. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass sein Aufgebot eine Falle sei, womit es für ihn keine natürliche Sache, sondern ein besonderes Erlebnis gewesen wäre. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von vier bis fünf Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden gesprochen, bei der Anhörung indessen von sieben bis acht. Zudem erstaune, dass er dabei zweimal habe fliehen können, obwohl er einmal noch geschlafen

E-1701/2014 habe, als sich die Leute genähert hätten. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem er vom ersten Besuch erfahren habe, weiterhin zu Hause übernachtet habe. Aufgrund der angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten könne seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass aus seinem Facebook-Profil hervorgehe, dass er in Syrien Bilder und Ähnliches betreffend den syrischen Bürgerkrieg gepostet habe. Das Konto laute nicht auf seinen Namen und das Profil sei nicht für alle einsehbar. Auch aufgrund der unter Fantasienamen gemachten Publikationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei ihm anlässlich der Anhörung wegen des im Heimatland Erlebten und der Aufregung bei der Anhörung sehr schwer gefallen, sich an konkrete Daten zu erinnern. Er habe sich auch nicht darauf konzentrieren können, seine Geschwister korrekt aufzuzählen. Er habe wie in der BzP angegeben, Ende Januar 2012 ein Militäraufgebot erhalten. In fast derselben Zeit habe in seinem Umfeld eine Verfolgungswelle stattgefunden. Anlässlich der Anhörung habe er sich in der Jahreszahl geirrt. Seit er das Aufgebot erhalten habe, habe er sich nicht mehr an seinem Wohnort aufgehalten und bei Verwandten versteckt. Weil sich die Situation nach zirka einem Jahr nicht geändert habe, habe er einen Schlepper für seine Ausreise gesucht. Seine Angst sei durch den Umstand, wonach in diesem Zeitraum mehrere Bekannte mitgenommen worden seien und über sie keine Informationen vorgelegen hätten, grösser geworden. Sein Geschäft sei zweimal von den Sicherheitskräften durchsucht worden, wobei diverse Computer beschlagnahmt worden seien. Da darauf kein belastendes Material gefunden worden sei, hätte man sein Haus durchsucht. Er sei meistens nicht persönlich anwesend gewesen. Nach der zweiten Durchsuchung, welche fast zeitgleich wie die Einberufung in den Militärdienst stattgefunden habe, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Deshalb könne er nicht sagen, wie oft sein Wohnort noch durchsucht worden sei. Er sei danach auch nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Schliesslich habe er sich aus emotionalen Gründen weiterhin in Syrien aufgehalten, bevor er sich im Jahre 2013 zur Ausreise entschlossen habe. Im Weiteren habe er regimekritische Fotos und Videos in seinen Geschäftsräumlichkeiten ins Netz gestellt und an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wobei er wegen seiner auffälligen Augenfarbe hätte wiedererkannt werden können. Er werde auch deshalb von den syrischen Behörden gezielt gesucht.

E-1701/2014 In einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie habe wegen seiner Ausreise Probleme bekommen. Vor einigen Monaten sei sein Elternhaus von Sicherheitskräften durchsucht und stark beschädigt worden. Dabei sei nach ihm und seinen Brüdern C._______ und D._______, welche ins Ausland geflohen seien, gefragt worden. C._______ sei in Deutschland Asyl gewährt worden. Ferner seien sein Onkel und dessen zwei Söhne, später auch zwei seiner Neffen festgenommen worden. Sein Onkel sei als Folge der dabei erlittenen Misshandlung auf einem Auge erblindet. Er sei unterdessen freigelassen worden. Auch sein Bruder E._______ sei in Haft genommen worden, wobei nichts über dessen Haftgrund bekannt sei. Seine gesamte Familie sei unter starker Beobachtung der Regierungsbehörden und stehe unter generellem Verdacht. Dies hänge vermutlich mit der früheren Tätigkeit seines schon vor längerer Zeit verstorbenen Vaters zusammen. Es spiele auch die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Rolle. In einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit ungefähr eineinhalb Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Mehrere Verwandte seien weiterhin in Haft. Seine Mutter sei am Telefon wortkarg und ausweichend, dies aus Angst, da die Sicherheitskräfte erneut ihren Wohnort durchsucht hätten. Diese hätten sich explizit nach dem Beschwerdeführer erkundigt, sowohl wegen seiner regimekritischen Tätigkeit als auch wegen der Einberufung als Reservist, der er keine Folge geleistet habe. Dies habe er von seinem in den USA lebenden Bruder erfahren, der den Kontakt über seine Schwester in Daraa hergestellt habe. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos seines Militärbüchleins zu den Akten, aus denen hervorgehe, dass er den Status als Reservist habe. Im Übrigen stehe gemäss weiteren Informationen fest, dass die syrische Regierung Massnahmen getroffen habe, um den Bestand der Armee zu stärken. Es komme seither zu einer grossflächigen Mobilisierung von Reservisten. Er gehöre aufgrund seines Jahrgangs (…) zu dieser Zielgruppe. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer wegen seiner auffälligen Augen und weil er aus einer bekannten Familie stamme, identifizierbar sei, zumal an den Demonstrationen seit März 2011 jeweils unzählige Personen teilnehmen würden. Ausserdem könne die Verfolgungssituation, die u.a. auf seinen Demonstrationsteilnahmen beruhen

E-1701/2014 solle, nicht geglaubt werden. Die eingereichten Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers würden nicht belegen, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Einerseits würde Kopien kein Beweiswert zukommen. Andererseits sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Der Ausdruck einer Internetseite, aus welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Computer- bzw. Internetbereich tätig gewesen sei, sei nicht geeignet, die darauf basierende Verfolgungssituation zu belegen. Weder die eingereichten Fotos noch die verschiedenen Berichte zur Lage in Syrien würden eine individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers belegen. Aus dem Umstand, dass sein Bruder in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Deshalb könne auch dem Argument nicht gefolgt werden, wonach die angeblich nach seiner Ausreise vorgefallenen und durch nichts belegten Ereignisse auf die Suche nach ihm zurückzuführen seien bzw. die Familie unter generellem Verdacht stünde. Gemäss präsidialem Erlass würden Reservisten der Jahrgänge 1985 bis 1991 seit Oktober 2014 einem Ausreiseverbot unterstehen. Zudem habe das syrische Regime im Oktober 2014 in Hama mit einer Generalmobilmachung aller Reservisten, die nach 1984 geboren seien, begonnen. Der Beschwerdeführer, der Jahrgang (…) habe, sei jedoch bereits am 7. März 2013 und somit lange vor diesem Erlass ausgereist, weshalb dieser keinen Einfluss auf die behauptete Verfolgungssituation habe. Dass er bereits vor der Ausreise zum Reservedienst aufgeboten worden sei, könne nicht geglaubt werden. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik entgegen, er sei anlässlich der Demonstrationen in seinem Heimatland sehr wohl erkannt worden. Es sei eine Filmsequenz auf alhurra TV ausgestrahlt worden, auf der man ihn erkennen könne. Er habe diesen Beitrag leider nicht finden können. Man habe ihn gezielt als Reservist einziehen wollen. Im Übrigen sei ein Sohn seines Onkels weiterhin in Haft und seine Familie bleibe am Telefon aus Angst vor Überwachung sehr oberflächlich und wortkarg. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge des Beschwerdeführers richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführun-

E-1701/2014 gen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vorerst angegeben hat, von Geburt bis zur Ausreise am 7. März 2013 in seinem Elternhaus gewohnt zu haben (vgl. Akte A5, S. 4), im Verlaufe der Befragung auf konkrete Frage hin indessen angab, er habe die letzten drei Monate bei Freunden in Daraa gewohnt (vgl. Akte A5 S. 9). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch nicht mit einem Tippfehler und zwei Korrekturen zu erklären, zumal solche dem BzP-Protokoll nicht entnommen werden können. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Zerstörung seines Geschäfts und seiner Arbeitsniederlegung. Zudem gab er auf zahlreiche Fragen zur Chronologie der Ereignisse, Anzahl Hilfeleistungen bei Publikationen, Anzahl Demonstrationen, zu bestimmten Vorfällen, zum Zeitpunkt der Verhaftung von Kollegen und des Erhalts des Militäraufgebots auffallend oft ausweichende Antworten und behauptete, dass er nicht auf Daten achte respektive sich nicht an diese erinnern könne („… ich vergesse die Daten, deshalb sage ich es immer ungefähr“, „Ich habe das nicht gezählt, weil es mir nie in den Sinn kam, dass mich jemand nach der Zahl fragen würde“, „Ich kann Ihnen keine Zahl nennen. Es waren sehr viele“, „Ich kann mich an das Datum nicht erinnern“, „Ich kann Ihnen kein genaues Datum geben“, „Ich weiss es nicht, ich habe das Datum vergessen. Ich achte nicht auf Daten. Ich möchte Ihnen kein falsches Datum angeben“, „Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe auch vergessen, was ich beim ersten Interview erzählt habe. … Das erste Interview war vor ungefähr sieben Monaten, ich weiss nicht genau jedes Wort, was ich gesagt habe“, „Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen, das habe ich auch bei der BzP gesagt, ich behielt das Datum nicht in meinem Kopf; ich vergesse das schnell …“, „Ich behalte Zahlen nicht im Kopf. Das habe ich von Anfang an Ihnen gesagt …“; „Sie fragen mich immer über ein Datum. Für uns spielt ein Datum keine grosse Rolle …“; “Unsere Probleme waren grösser als auf diese Daten zu achten“ vgl. A13 S. 5, 6, 7, 9, 10, 11). Dabei ist es dem Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auffallend oft nicht gelungen, die einzelnen Ereignisse in einen Zusammenhang zu bringen. Dem Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, sich bei der Anhörung

E-1701/2014 an Daten zu erinnern, da er wegen des Erlebten bei der Anhörung aufgeregt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. So geht aus dem diesbezüglichen Protokoll nicht hervor, er sei aufgeregt gewesen. Auch hat die dort anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen gemacht. Zudem wendete der Beschwerdeführer auf Vorhalt der nicht konkreten Daten oftmals an, die Daten seien nicht so wichtig. Insgesamt entsteht durch seinen Erklärungsversuch der Eindruck, er habe sich bei der Angabe von Daten nicht festlegen wollen, um allfällige Widersprüche zur BzP zu vermeiden (vgl. hievor). Dabei steht nicht das mangelnde Erinnerungsvermögen an exakte Daten im Vordergrund. Indes wäre zu erwarten, dass er sich an die Abfolge der Ereignisse und ungefähre Zeiträume hätte erinnern können. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers auf die ihm vorgehaltene unterschiedliche Anzahl von Hausdurchsuchungen, welche darauf zurückzuführen sei, dass er nach der zweiten Hausdurchsuchung nicht mehr zu Hause gewohnt habe, nicht geeignet, die bei der BzP und anlässlich der Anhörung entstandenen Widersprüche – gemäss der BzP sollen es vier bis fünf, gemäss der Anhörung sieben bis acht gewesen sein – zu entkräften. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann zudem nicht nachvollzogen werden, der Beschwerdeführer habe nach der ersten Hausdurchsuchung, der er durch die Hintertür habe entkommen können, nochmals zu Hause übernachtet. Dass er trotz der offensichtlichen Gefahr vor weiteren Durchsuchungen aus emotionalen Gründen nach Hause zurückgekehrt sei und gehofft habe, man würde ihn in den Wirren des Bürgerkriegs vergessen, kann nicht gefolgt werden. Eine weitere Unstimmigkeit betrifft die Zustellung des Militäraufgebots. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe anfangs 2012 respektive Ende 2012 ein Militäraufgebot zum Reservedienst erhalten. Dieses sei von einem Polizisten zunächst zu seinem Laden, und weil er nicht anwesend gewesen sei, sodann zum Nachbarladen gebracht worden. Der Nachbar habe das Aufgebot lediglich unterschrieben, aber nicht ausgehändigt bekommen (vgl. Akte A5 S. 9). Anlässlich der Anhörung gab er nach anfänglichem Zögern an, dies sei anfangs 2013 gewesen (S. 9). Das erste Mal sei die Polizei zum Nachbarladen gegangen, worauf sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. Am selben Tag sei die Polizei im Geschäft seines Bruders erschienen. Auf Vorhalt der Aussagen bei der BzP korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend, er könne sich nicht erinnern. Es könnte Ende 2012 oder Anfang 2013 gewesen sein.

E-1701/2014 Der diesbezügliche Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er sich bei der Anhörung in der Jahreszahl geirrt habe, vermag nicht zu überzeugen. So stimmt nämlich auch die nachfolgende Erklärung, wonach er sich nach der Zustellung anfangs 2012 nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, nicht mit seinen Angaben überein, wonach daraufhin Hausdurchsuchungen in seinem Elternhaus stattgefunden hätten. So will er nämlich nach einer ersten Hausdurchsuchung bei den zwei nachfolgenden Hausdurchsuchungen noch zu Hause gewohnt haben. Im Übrigen müssen die geschilderten Umstände der zwei Hausdurchsuchungen – eine rechtzeitige Flucht des noch schlafenden Beschwerdeführers vor der in grosser Zahl erschienenen Durchsuchungsbeamten mitten in der Nacht – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. A13 S. 11 und 12). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei in Syrien aus politischen Gründen – Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Publikationen im Internet – in den Fokus der syrischen Behörden geraten, sind vorab folgende Feststellungen zu machen: Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen seinen Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen und Publikationen im Internet in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Wie er – im Übrigen lediglich anlässlich der Anhörung – vorgebracht hat, will er auf Facebook verschiedene Bilder und Ähnliches gepostet haben. Indessen laute das Konto nicht auf seinen Namen. Zudem

E-1701/2014 habe er oft unter Fantasienamen publiziert. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genommen haben respektive diese Posts ihm zugeordnet haben können. Auch kann aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, bei denen er sich gemäss eigener Darstellung zwar vermummt habe, indessen wegen seiner auffälligen Augenfarbe gut erkennbar gewesen sei, nicht auf eine Verfolgungsgefahr seitens der syrischen Behörden geschlossen werden. 5.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus den von ihm geschilderten Gründen ein Militäraufgebot erhalten hat respektive wegen Nichtfolgeleistung oder aus anderen Gründen – Hilfeleistungen und Publikationen im Internet – von den syrischen Behörden gesucht worden sei noch deshalb bei einer allfälligen Rückkehr begründete Furcht hätte, deshalb im asylrechtlichen Sinn (Art. 3 AsylG) belangt zu werden. Die schwierige Kontaktaufnahme mit seiner Mutter, die angeblich weiteren Hausdurchsuchungen und die Zerstörung des Elternhauses wie auch die Inhaftierung von Personen aus seinem familiären Umfeld (Söhne seines Onkels) vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinwies, er habe den Status als Reservist und gehöre aufgrund seines Jahrgangs zur Zielgruppe, die seit Herbst 2014 in Syrien als Reservisten eingezogen würden, ist anzufügen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Wie hievor ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen, und es besteht auch

E-1701/2014 sonst kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. 5.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-1701/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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E-1701/2014 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 E-1701/2014 — Swissrulings