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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 E-1699/2014

28. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,126 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1699/2014

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).

E-1699/2014 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2012 und reiste auf dem Luftweg von Lahore nach Istanbul. Nach einem zweitägigen Aufenthalt sei er auf dem See- und Landweg am (…) 2012 in die Schweiz gelangt. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden war, verfügte C._______ am 27. Februar 2012 dessen Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. März 2012. C. Am 7. März 2012 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 27. März 2012 statt, die Anhörung am 7. August 2013. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter sei, als er noch klein gewesen sei, zu seinem Vater in die Schweiz gezogen. In der Folge habe der Halbbruder D._______ bis zu seiner Flucht in die Schweiz Mitte 2011 für ihn gesorgt und danach dessen Freund, wobei sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten. D._______ habe in Pakistan seine Cousine geliebt, deren einflussreiche Eltern gegen diese Verbindung gewesen seien. Der Vater und der Bruder der Cousine hätten D._______ und nach dessen Flucht auch ihn bedroht; die beiden seien täglich vorbeigekommen, hätten Auskunft verlangt und ihn verprügelt, wobei die Polizei diesen Leuten gar noch geholfen habe. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Er reichte als Beweismittel drei "First Information Report" (FIR) aus den Jahren (…) sowie zwei weitere polizeiliche Schreiben aus dem Jahr (…) ein. Er gab an, dass es sich dabei um Vorfälle handle, die Verwandte von ihm betreffen würden, welche mit den Verfolgern verwandt seien. Die Dokumente bewiesen die Gewaltbereitschaft der Verfolger. C. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 23. März 2012 beim C._______ ein Familiennachzugsgesuch, auf welches dieses mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 nicht eintrat. Die Verfügung wurde von E._______ mit Entscheid vom am 27. März 2013 bestätigt, die dagegen

E-1699/2014 erhobene Beschwerde vom F._______ mit Urteil vom 16. September 2013 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) 2013 nicht ein. D. Mit am 27. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Behandlung von Unfallfolgen. Weiter beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, verwies den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Vorbehalt der nachträglichen Erhebung eines Kostenvorschusses zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 8. und 17. April 2014 zwei Bestätigungsschreiben betreffend seine Integrationsbemühungen zu den Akten.

E-1699/2014 H. Vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen, nahm das Bundesamt am 10. April 2014 zur Beschwerde Stellung. Es beschränkte sich auf die Feststellung, dass diese nichts Neues beinhalte, und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Am 30. April 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht mehrere Unterlagen betreffend seine finanzielle Bedürftigkeit zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.

E-1699/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe sowohl die Situation, wie er vor der Ausreise gelebt habe, als auch die angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen widersprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP erklärt, der in der Schweiz mit seiner Mutter zusammenlebende G._______ sei nicht sein leiblicher Vater. Bei der Anhörung habe er abgestritten, dies gesagt zu haben, und bestätigt, dieser sei sein Vater. Das von seinem Rechtsvertreter eingereichte DNA-Testergebnis bestätige diesen Sachverhalt und erschüttere die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter habe er anlässlich der BzP zur Protokoll gegeben, er habe vor (…) die achte Schulklasse abgeschlossen und sich bis zur Ausreise, die am (…) 2012 erfolgt sei, immer im Dorf aufgehalten. An jenem Tag habe ihn sein Schulfreund nach Lahore an den Flughafen gebracht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung geltend gemacht, die achte Klasse nicht abgeschlossen, sondern aufgrund von Problemen, die er bekommen habe, (…) mit dem Schulbesuch aufgehört zu haben. Die zur Verifikation des Sachverhalts hinsichtlich Schulbesuch bei der BzP von ihm angeforderten Schulzeugnisse seien nicht eingereicht worden.

E-1699/2014 Weiter habe er in der BzP zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen angegeben, er sei von der Familie der Cousine von D._______ täglich aufgesucht und nach deren Aufenthalt gefragt sowie geschlagen worden. Bei der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, lediglich ein Mal geschlagen worden zu sein. Als Ursache seiner Probleme habe er die Beziehung seines Halbbruders D._______ mit seiner Cousine angegeben. Das Asylgesuch von D._______, der in dessen Asylverfahren einen entsprechenden Sachverhalt geltend gemacht habe, sei jedoch am 23. September 2011 rechtskräftig abgelehnt worden, weil die Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Mit den zu den Akten gereichten FIR-Dokumenten werde vorgebracht, der Vater der Cousine von D._______ habe seine eigene Mutter getötet. Der FIR aus dem Jahr (…) umschreibe zwar ein derartiges Delikt, allerdings sei nicht erwiesen, dass die Protagonisten dieses FIR oder der anderen FIR, welche unterschiedliche Namen tragen würden, mit ihm verwandt seien. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzuhalten, dass nicht mehr zu prüfen sei, ob der Wegweisungsvollzug bezüglich Art. 8 EMRK zulässig sei, nachdem das C._______ mit Verfügung vom 2. Oktober 2012, welche mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013 in Rechtskraft erwachsen sei, auf das Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten sei. In individueller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass er seinen Angaben bei der BzP zufolge fünf Tanten und drei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits habe, die sich alle in H._______ befinden würden. Ausserdem sei das Asylgesuch seines angeblichen Halbbruders D._______, der sich nach der Abreise der Mutter um ihn gekümmert habe, abgelehnt und seine Wegweisung verfügt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmittelschrift nach Wiederholung des in Pakistan angeblich Vorgefallenen

E-1699/2014 entgegen, der Widerspruch in seinen Aussagen betreffend seinen Vater lasse sich erklären. Seine Mutter habe seine Reise in die Schweiz gegen den Willen seines Vaters organisiert. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er seinen Vater nicht gekannt. G._______ sei zunächst dagegen gewesen, dass er mit ihm und der Mutter zusammenlebe, und habe ihm deshalb im Streit gesagt, er sei nicht sein Sohn. Weil er sich ungerecht behandelt und verstossen geglaubt habe, habe er bei der BzP ausgesagt, G._______ sei nicht sein Vater. Er habe diesen Widersprüch auch bei der Anhörung so erklärt, das BFM sei darauf jedoch nicht eingegangen. Er habe sich während einiger Zeit versteckt und nur noch aus den Büchern lernen können. Wie lange genau, wisse er nicht mehr. Allfällige Unstimmigkeiten betreffend die Schuldauer beziehungsweise die genauen Klassenangaben seien jedoch nicht asylrelevant und würden bloss Nebenpunkte seiner Aussagen betreffen. Sie könnten daher seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellen. Mit seiner Aussage bezüglich die Familienangehörigen der Cousine von D._______, "sie kamen tagtäglich und verlangten Auskunft von uns und verprügelten uns", habe er gemeint, dass sie tagtäglich gekommen seien, um Auskunft zu verlangen, und dass sie von der Familie geschlagen worden seien, allerdings nicht täglich, sondern nur einmal. Er möge sich zwar unglücklich ausgedrückt haben, aber er widerspreche sich nicht. Er habe anlässlich der Anhörung bloss den Vornamen des Vaters von D._______s Cousine genannt. Dessen Namenskette laute vollständig I._______, diese Angabe stimme mit jener auf dem FIR überein. Die eingereichten Dokumente würden die Gefährlichkeit der Sippe eindeutig belegen. Seine Tante väterlicherseits heisse J._______, seine Mutter K._______. Dies sei ein weiteres Indiz, dass der Bericht von (…) mit der Familie des Beschwerdeführers zu tun habe. Es falle auf, dass die Vorinstanz kaum auf die geschilderten Körperverletzungen eingehe, welche er erlitten habe, als er von der Familie der Cousine D._______s unter Beteiligung der Polizei verprügelt worden sei. Sowohl ein ablehnender als auch ein gutheissender Asylentscheid beruhe bloss auf überwiegend wahrscheinlichen Verhältnissen beziehungsweise erstellter oder misslungener Glaubhaftmachung, kaum je auf sicherer Kenntnis. Aus dem Umstand, dass das Asylgesuch D._______s rechtskräftig abgewiesen worden sei und dessen Aussagen unglaubhaft gewe-

E-1699/2014 sen seien, könne deshalb nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Angesichts des neu eingereichten FIR aus dem Jahr (…), der im Asylverfahren von D._______ noch nicht eingereicht worden sei, sei die Glaubhaftigkeit vorliegend neu zu beurteilen. Die Gefährlichkeit der Familie der Cousine werde damit eindeutig belegt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten habe entkräftet werden können. Er sei einer Verfolgung ausgesetzt, vor welcher der pakistanische Staat ihn nicht schützen könne oder wolle. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Im Heimatland bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Eltern und sein jüngerer Bruder, somit seine ganze Kernfamilie, würden in der Schweiz leben. Diese familiäre Situation sei bei der Zumutbarkeit der Wegweisung zu berücksichtigen. Er sei am (…) 2014 (…) worden und habe sich einer zahnärztlichen Behandlung unterziehen müssen. Zudem habe er ein Schädelhirntrauma und eine Prellung der Hand sowie des oberen Sprunggelenks erlitten. Seit dem Unfall sei er noch stärker auf den Familienverband angewiesen. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei bis zum Abschluss der Behandlung erforderlich. Er habe sich ausserordentlich gut in die hiesigen Verhältnisse integriert und es geschafft, sich hervorragend auf seine berufliche Zukunft vorzubereiten. Es wäre unverhältnismässig, ihn nun wegzuweisen. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer

E-1699/2014 tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift ein, er habe den Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Vaterschaft von G._______ bei der Anhörung erklärt: Er habe deshalb abweichende Aussagen gemacht, weil er sich von G._______ ungerecht behandelt und verstossen gefühlt habe. Aus dieser Begründung ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP wissentlich eine falsche Aussage zu seiner Beziehung zu G._______ gemacht hat, weshalb Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit berechtigt erscheinen. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. 5.3 Der Beschwerdeführer nennt als Kernvorbringen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft seine Verfolgung durch die Familie der Cousine von D._______. Seine diesbezügliche Aussage anlässlich der BzP ("sie kamen tagtäglich und verlangten Auskunft von uns und verprügelten uns") ist nicht vereinbar mit den späteren Angaben bei der Anhörung, wonach er aufgrund besagter Probleme während eines Jahres immer wieder den Wohnort gewechselt habe und in dieser Zeitspanne nur ein einziges Mal, allerdings bis zur Bewusstlosigkeit, zusammengeschlagen worden sei. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe sich anlässlich der BzP bloss unglücklich ausgedrückt, überzeugt nicht, hat er doch dort auf Nachfrage des BFM explizit bestätigt: "Ich wurde immer geschlagen" (vgl. Akten BFM A10/11 7.02). Dass er dabei den bei der Anhörung vorgebrachten Vorfall L._______, bei welchem er angeblich bis zur Bewusst-

E-1699/2014 losigkeit zusammengeschlagen worden sei, auch nicht ansatzweise erwähnt hat, lässt das Vorbringen bei der Anhörung als nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen. Dasselbe gilt betreffend das Vorbringen, er habe den Aufenthaltsort oft gewechselt, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein häufiger Wechsel des Aufenthaltsortes aus Angst vor den Verfolgern grundsätzlich nicht vereinbar ist mit der in der Beschwerdeschrift bestätigten Aussage, die Verfolger seien "tagtäglich gekommen". 5.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt und bedroht worden ist. Die unbestritten gebliebenen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zur Schuldauer runden dieses Bild ab. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die eingereichten Dokumente (FIR) einzugehen, nachdem diese ausschliesslich die Gefährlichkeit der Sippe der Cousine von D._______ belegen sollen und damit nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers darzutun. 5.5 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-

E-1699/2014 sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

E-1699/2014 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalles vom (…) 2014 zur Überwachung bis am 11. Februar 2014 stationär aufgenommen. Dem Austrittsbericht des L._______ vom 11. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Verlauf komplikationslos gestaltet hat und der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Nach ärztlicher Weisung waren bis am 17. Februar 2014 Medikamente einzunehmen, und eine Zahnarztkontrolle war zu jenem Zeitpunkt bereits vereinbart. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich von keinen weiteren Beschwerden berichtet, so dass davon auszugehen ist, dass keine grösseren gesundheitlichen Probleme mehr vorliegen. Er verfügt entgegen seinen Beschwerdevorbringen in Pakistan über mehrere Verwandte (namentlich seine (Halb-)Schwester M._______, die Ehefrau seines (Halb-)Bruders D._______, fünf Tanten und drei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits (vgl. A10/11 S.5), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnten. Ausserdem hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass das Asylgesuch von D._______, der sich während Jahren um den Beschwerdeführer gekümmert hat und zu welchem ein inniges Verhältnis bestehen soll (vgl. A25/10 F22-25), abgelehnt und dessen Wegweisung verfügt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich

E-1699/2014 in der Schweiz überdurchschnittlich integriert, verkennt er, dass die Integration im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung (N._______ vom 29. April 2014) von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren wie dem vorliegenden nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi beizuordnen.

E-1699/2014 9.3 Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). 9.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1699/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. 4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 1500.– festgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das C._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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