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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-1693/2015

25. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,825 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1693/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).

E-1693/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Oromo mit äthiopischer Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. September 2012 und reiste über Frankfurt und eine ihm unbekannte Stadt in Frankreich am 11. September 2012 in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Juli 2014 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Seine Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten im Jahr 1990/1991 begonnen. Damals sei in Orominia noch die ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) an der Macht gewesen und habe den Schülern in seinem Heimatdorf die Möglichkeit geboten, die oromosprachige Schule zu besuchen. Die Bevölkerung in seinem Dorf habe die ONEG geschätzt und unterstützt. Nach einer gewissen Zeit habe die äthiopische Regierung die ONEG aber aus seiner Heimatregion vertrieben und einen Teil der Bevölkerung seines Dorfes, unter anderem ihn selbst, – unter dem Vorwurf, mit der ONEG kollaboriert zu haben – in Gewahrsam genommen. In der Folge sei er, ohne Gerichtsverfahren, für [mehrere] Jahre in Haft genommen worden, bevor er [in den 90er Jahren] begnadigt und freigelassen worden sei. Anlässlich der Freilassung habe er sich schriftlich dazu verpflichten müssen, inskünftig an keiner politischen Bewegung mehr teilzunehmen. Auch seien ihm bereits damals seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe er in B._______ sein Studium begonnen. In dieser Zeit sei er nicht direkt politisch aktiv gewesen, habe sich aber mit anderen Studenten seiner Ethnie zusammengeschlossen, um über die Anliegen der Oromo in Äthiopien und ihre Rolle in der Gesellschaft zu diskutieren. Dabei habe er sich nicht nur aktiv an Sitzungen und Versammlungen beteiligt, sondern auch die neu an die Universität kommenden Studenten über Sitzungen und Versammlungen orientiert. Im Jahr 2001 habe es Konflikte zwischen den Studenten und der äthiopischen Regierung gegeben. Die Studenten hätten gefordert, dass die Regierung die an der Universität anwesenden Polizisten abziehe. Nachdem die Aufstände der Studenten ausser Kontrolle geraten seien, habe die Regierung die Universität während eines Jahres geschlossen. Die Studenten hätten indes weiterdemonstriert, weshalb es seitens der äthiopischen Behörden zu Massenverhaftungen gekommen sei,

E-1693/2015 welchen auch der Beschwerdeführer zum Opfer gefallen sei. In Haft hätten die Behörden die Studenten dazu gedrängt, preiszugeben, wer hinter den Unruhen stecke, und sich mittels eines Formulars unterschriftlich dazu zu verpflichten, in Zukunft an keinen oppositionellen Bewegungen mehr mitzuwirken. Zunächst hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen sich geweigert, auszusagen und das Formular zu unterzeichnen. Nachdem die Situation im Gefängnis – mangels genügend Nahrung, wegen Kälte und wegen der Misshandlungen seitens der Behörden – aber immer schlimmer geworden sei, habe der Beschwerdeführer, wie andere Studenten, nach [einigen Wochen] das Formular unterzeichnet und sei schliesslich aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 2003/2004, als die Hauptstadt Oromias verlegt werden sollte, habe es an der Universität erneut Unruhen gegeben, da die Studenten mit dieser Verlegung nicht einverstanden gewesen seien. Damals sei der Beschwerdeführer, weil er sich ebenfalls an den Protesten beteiligt habe, erneut für [einige Wochen] in Haft genommen worden. Anlässlich beider Verhaftungen seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ab dem Jahr 2004/2005 sei es für die Studenten schwieriger geworden, sich zu treffen, da Versammlungen von der Regierung verboten und jegliche Bewegung oppositioneller Intentionen verdächtigt worden sei. In dieser Zeit sei denn auch ein Grossteil der Studenten der Regierungspartei beigetreten, da es für alle Nichtmitglieder sehr schwierig gewesen sei, später eine Stelle zu finden. Aufgrund dieser Ereignisse habe sich die Studentenbewegung schliesslich aufgelöst. Obwohl andere Studenten versucht hätten, ihn zum Beitritt zur Regierungspartei zu überzeugen, habe er dies stets abgelehnt, weshalb er im Jahr 2009/2010 schliesslich auch seine Stelle [beim Arbeitgeber] verloren habe. Ebenfalls im Jahr 2005 sei er an einem Abend während der Wahlzeit von den äthiopischen Behörden festgenommen und während [mehreren] Tagen im Gefängnis (…) im Quartier (…) in B._______ unter sehr schlechten Bedingungen inhaftiert worden. Diese Festnahme sei einerseits durch seine früheren Gefängnisaufenthalte motiviert gewesen. Andererseits (…). In den Jahren [zwischen 2000 und 2010] sei zudem seine Wohnung durchsucht worden. Er vermute, dass die äthiopischen Behörden ihn verdächtigten, mit der ONEG zu kollaborieren, da er ethnischer Oromo sei und nie der Regierungspartei beigetreten sei. Bei den Hausdurchsuchungen habe aber nichts Entsprechendes gefunden werden können.

E-1693/2015 Im Jahr 2012 sei er schliesslich ausgereist, weil er über seine Mutter von einem seiner [Verwandten], welcher eine höhere Position bei den äthiopischen Sicherheitskräften besetze, gewarnt worden sei, dass sein Name auf einer Liste von vom Staat zur Festnahme ausgeschriebenen Personen stehe. Diese Liste sei mit Blick auf den erwarteten Tod des kranken Premierministers, Meles Zenawi, erstellt worden. Die Festnahme der darauf erwähnten Personen sollte verhindern, dass es nach dem Tod des Premierministers im Land zu Unruhen – ausgelöst durch Aufstände und Anschläge insbesondere der ONEG und der Ginbot 7 – komme. Sein [Verwandter] habe ihm – über seine Mutter – mitgeteilt, dass er wegen seiner wiederholten Festnahmen vom Staat als Terrorist eingestuft worden sei und ihm die Todesstrafe drohe, weshalb er ihm zur Ausreise geraten habe. Obwohl er nie Mitglied der ONEG oder der vom äthiopischen Staat ebenfalls verfolgten Ginbot 7 gewesen sein und auch nie mit diesen zusammengearbeitet haben will, sondern lediglich ein ideologischer Sympathisant der ONEG ohne Aktivitäten gewesen sei, sei er diesem Rat seines [Verwandten] gefolgt. So habe er sich zunächst tagsüber versteckt, habe dann nicht mehr zu Hause übernachtet und sei schliesslich kurz nach dem Tod des Premierministers aus Äthiopien ausgereist. Soweit er erfahren habe, hätten Mitglieder des Geheimdienstes nach seiner Ausreise aus Äthiopien die Eingänge seines Hauses beobachtet. A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Diploms [einer Schule] (vgl. A10/1, Beilage 1), eine Kopie einer Bestätigung [einer Universität] (vgl. A10/1, Beilage 2), wonach der Beschwerdeführer [einen Studiengang] absolviert hat, sowie eine Kopie eines [Diploms einer Universität] (vgl. A10/1, Beilage 3) ein. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So mute es seltsam an, dass er sich anlässlich der beiden Anhörungen einerseits als keine politische Person beschrieben habe, habe er doch geltend gemacht, dass er weder ein Mitglied der ONEG respektive der Ginbot 7 gewesen sei noch mit diesen

E-1693/2015 zusammengearbeitet habe und auch die Zusammenkunft mit anderen Studenten seiner Ethnie nach 2004/2005 nicht mehr möglich gewesen sei, andererseits das Interesse der Behörden an ihm aber gerade damit begründet habe, dass ihm wegen seiner früheren Inhaftierungen vorgeworfen werde, ein Attentat im Land verüben zu wollen. Weshalb die Regierung ihn zudem nicht direkt nach dem Tod des Premierministers verhaftet habe, wenn sie einen Aufstand befürchtete, obschon der Beschwerdeführer den Behörden durch die vorherigen Inhaftierungen bereits bekannt gewesen sein wolle, habe er nicht erklären können. So wäre ein entsprechendes Verhalten seitens der äthiopischen Behörden zu erwarten gewesen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Terrorist eingestuft worden wäre. Auch die Aussage, sein letzter Kontakt mit den Behörden habe im Jahr 2005 stattgefunden, wobei es bis zu seiner Ausreise noch zwei Hausdurchsuchungen, zuletzt im (…), gegeben habe, spreche nicht für ein besonderes Interesse des Staates an ihm. Aus diesem Grund und weil er auch keine Angaben über die Urheber der erwähnten Fahndungsliste habe machen können, sei unglaubhaft, dass er in Äthiopien eine gesuchte Person sei. Auch habe der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung versucht, die Ereignisse dramatischer darzustellen, habe er anlässlich der Erstbefragung doch noch nicht gewusst, wie lange er hätte festgenommen werden sollen, während er in der vertieften Anhörung erwähnt habe, dass ihm als Terrorist die Todesstrafe gedroht hätte. Die vorgetragenen Verhaftungen in den Jahren [1990 – 2005] vermöchten ihrerseits keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So lägen diese Inhaftierungen sehr weit zurück. Auch seien sie nach Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht Auslöser für seine Ausreise gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Gefängnisaufenthalte, bei deren Schilderung sich zeitliche Unstimmigkeiten und Widersprüche hinsichtlich der Gründe ergeben hätten, in keiner Weise belegen können. Ferner erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass seit dem Waffenstillstand zwischen Äthiopien und Eritrea vom Juni 2000 in Äthiopien weder Krieg respektive Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen liessen. So verfüge er über eine sehr gute Ausbildung mit einem Abschluss in [verschiedenen Fachbereichen]. Zudem könne er eine langjährige Berufserfahrung als [Beruf] vorweisen. Schliesslich habe er auch noch Familienangehörige in Äthiopien, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten.

E-1693/2015 C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde zunächst Bezug zu den Argumenten in der angefochtenen Verfügung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass diese einer eingehenden Prüfung nicht standhielten. So sei dem Vorhalt des SEM, es mute seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer einerseits nicht als politische Person beschrieben, andererseits aber gerade damit das Interesse der Behörden an seiner Person begründet habe, entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders politisch aktiv bezeichnet habe, weil er nie Mitglied einer regimekritischen Partei, sondern lediglich ein gewöhnliches Mitglied einer mit der OLF sympathisierenden Studentenbewegung gewesen sei. Nach den Wahlen im Jahr 2005 habe er sich dann von allen politischen Bewegungen fernhalten wollen, weil es ihm zu gefährlich gewesen sei. Folglich sei er auch nicht der Regierungspartei beigetreten, was indes das Misstrauen der Behörden auf ihn gelenkt und ihn die Arbeitsstelle gekostet habe. Relevant sei bezüglich der Frage seiner politischen Aktivitäten aber ohnehin nur, dass die äthiopischen Behörden ihn für politisch aktiv hielten und vermuteten, er könnte ein Mitglied respektive Sympathisant der OLF sein. Dieses Interesse der Behörden an ihm sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass seine Fingerabdrücke bereits bei der Inhaftierung [in den 90er Jahren] und danach bei jeder weiteren Verhaftung registriert worden seien. Dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Tod des Premierministers verhaftet worden sei, könne ihm überdies nicht angelastet werden. Ausserdem habe er anlässlich der Befragungen auch erwähnt, dass er jeweils versucht habe, sich tagsüber zu verstecken, und, nachdem er erfahren habe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe, gar nicht mehr zu Hause übernachtet respektive innert kürzester Zeit das Land verlassen habe. Ferner sei die Einschätzung des SEM, es sei merkwürdig, dass ein hoher Beamter delikate Informationen wie eine Fahndungsliste an den Verwandten eines gesuchten Terroristen geben würde, vor dem Hintergrund der Tatsachen, dass es sich beim hohen Beamten um einen Freund des [Verwandten] des Beschwerdeführers gehandelt habe und der [Verwandte] jeweils aktiv bei

E-1693/2015 diesem Freund nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste stehe, unzutreffend. Zudem spreche der verringerte Kontakt zu den Behörden in den Jahren 2005 bis 2012 nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod von Meles Zenawi in Äthiopien eine gesuchte Person sei. Auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse in der Bundesanhörung dramatischer dargestellt als in der Kurzbefragung, sei unzutreffend, habe er doch bereits anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass ihn eine Verhaftung im Jahr 2012 das Leben hätte kosten können. Des Weiteren lägen insofern keine offiziellen Dokumente zwecks Beweis seiner Inhaftierungen vor, als er nie einem Richter vorgeführt worden sei und es auch nie einen Prozess gegeben habe. Zwischenzeitlich hätten jedoch Beweismittel für einen Teil der geltend gemachten Inhaftierungen beschafft werden können. So könne er die erste und die vierte Inhaftierung anhand von zwei Bestätigungsschreiben von Mitinsassen belegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeführten zeitlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche anlässlich der Bundesanhörung ausräumen können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Aussagen bei der Kurzbefragung nur mit Zurückhaltung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person herangezogen werden dürften. Zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sei ferner auszuführen, dass seine plausiblen Aussagen gegenüber allfälligen untergeordneten Ungereimtheiten überwiegten. So habe er anlässlich der Kurzbefragung und der Bundesanhörung doch grundsätzlich kohärente Angaben gemacht und die Vorfälle ausreichend detailliert geschildert. Im Besonderen habe er sehr gewissenhaft und mit klaren Realkennzeichen versehen über die einzelnen Verhaftungen berichtet. Ebenfalls habe er ehrlich zu Protokoll gegeben, dass er über den genauen Inhalt und den Urheber der Fahndungsliste keine Kenntnis habe. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spreche überdies, dass er sein politisches Engagement nicht übertrieben dargestellt habe und stets zugegeben habe, nicht besonders politisch aktiv gewesen zu sein. Bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schliesslich mit Verweis auf Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen ausgeführt, dass die OLF und weitere Oppositionsgruppen von den äthiopischen Behörden schon lange bekämpft würden, wobei ein Verdacht der Sicherheitsbehörden ausreiche, um verhaftet zu werden. Gerade Personen, die der Ethnie der Oromo angehörten, würden von den Behörden unter dem Verdacht, Gegner des Regimes zu sein, verhaftet, ohne

E-1693/2015 dass sie sich offen regimekritisch geäussert oder einen Bezug zur OLF gehabt hätten. Zudem werde auch das studentische Umfeld von der äthiopischen Regierung massiv überwacht. So herrsche gegenüber vielen Studenten, Studentenbewegungen und Professoren ein generelles Misstrauen. Der Beschwerdeführer habe [Angaben zu seiner Arbeit] und habe sich geweigert, der führenden politischen Partei in Äthiopien beizutreten. Die Regierung habe befürchtet, dass er [über seine Arbeit Einfluss auf andere Menschen nehmen könnte]. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit mehr als zwei Jahren im Ausland befinde, weshalb er den Behörden bei einer allfälligen Rückkehr noch verdächtiger erscheine. Mithin sei glaubhaft, dass ihm in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und seiner politischen Anschauung eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung wegen der realen Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung auch unzulässig und wegen der konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausserdem unzumutbar. C.b Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift erneut eine Kopie des [Diploms der Universität], eine Kopie des Diploms [einer Schule] und eine Kopie der Bestätigung [einer Universität], wonach der Beschwerdeführer [einen Studiengang] absolviert hat, eingereicht. Ferner wurden eine Kopie einer Arbeitsbestätigung des [Arbeitsplatzes] (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer vom (…) 1994 (äthiopischer Kalender) an während [mehreren] Jahren [Beschreibung der Arbeit] und monatlich (…) Birr verdient hat, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens eines Mitinsassen vom 24. Februar 2015 (mit Übersetzung), wonach dieser in der Folge der Proteste im Jahr 2005 festgenommen worden sei und in der Haft den Beschwerdeführer getroffen habe, sowie eine Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens eines anderen Mitinsassen vom 27. Februar 2015 (ohne Übersetzung) ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kosten-

E-1693/2015 vorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, die Originale der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, einschliesslich des respektive der dazugehörigen Zustellcouverts aus dem Ausland, sowie die noch fehlende und in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Übersetzung des Schreibens vom 27. Februar 2015 einzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer die Originale der mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben vom 24. und 27. Februar 2015 sowie eine Übersetzung des Schreibens vom 27. Februar 2015, wonach dessen Verfasser bestätigt, [in den 90er Jahren] zusammen mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen zu sein, einreichen. Ferner liess er das Original der Arbeitsbestätigung des [Arbeitsplatzes] ins Recht legen, wobei er dazu ausführen liess, dass das Original, das ihm sein [Verwandter] per E-Mail habe zukommen lassen und das in der Folge mit der Rechtsmitteleingabe in Kopie eingereicht worden sei, verloren gegangen sei, weshalb die nun im Original eingereichte Arbeitsbestätigung ein anderes Ausstelldatum als das in Kopie eingereichte, inhaltlich mit dem neu eingereichten Original übereinstimmende Dokument aufweise. F. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Anzumerken sei einzig, dass weder an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als [Beruf] noch an seinen Gefängnisaufenthalten gezweifelt worden sei. Abgesehen davon, dass den eingereichten Schreiben der vermeintlichen Zeugen kaum Beweiswert zukomme, führten sämtliche eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. G. Am 17. April 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Poststempel vom 27. März 2015 ein, mit dem er die Originale seiner Ausbildungsdiplome einreichen liess und um eine Fristerstreckung zwecks Einreichung der weiteren, vom Gericht geforderten Unterlagen ersuchte.

E-1693/2015 Mit Brief vom 22. April 2015 orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über die verspätete Zustellung dieser Eingabe durch die Schweizerische Post und teilte ihm mit, dass diese Verspätung der Post gemeldet würde. Ferner stellte es ihm eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. April 2015 zu und orientierte ihn darüber, dass es das SEM zwecks Stellungnahme zur verspätet zugestellten Eingabe nochmals zur Vernehmlassung eingeladen habe. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 – welche dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde – führte das SEM aus, dass auch die neu eingereichten Universitätsdiplome nichts an seiner Einschätzung zu ändern vermöchten, da weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers als [Beruf] noch seine Gefängnisaufenthalte bezweifelt würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1693/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen in den 1990er Jahren, während seiner Studienzeit und während den Wahlen im Jahr 2005 erscheinen vor dem Hintergrund der historischen Ereignisse in Äthiopien nicht unplausibel. So wurden Anfang der 1990er Jahre nicht nur Kämpfer und Mitglieder, sondern auch zahlreiche Sympathisanten respektive vermeintliche Sympathisanten der OLF verhaftet, nachdem die Organisation im Jahr 1992 die Übergangsregierung verlassen hatte, welcher sie nach dem Sturz von Mengistu Hailemariam beigetreten war (vgl. Amnesty International, Because I am Oromo, Sweeping Repression in the Oromia Region of Ethiopia, Oktober 2014, S. 19 f.). Auch Studenten waren in der Vergangenheit gerade im Zusammenhang mit Demonstrationen immer wieder Ziel von Verhaftungen durch die äthiopischen Behörden (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 33). In den Jahren 2001 und 2003/2004 kam es denn auch tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Unruhen, anlässlich welcher zahlreiche Studenten festgenommen wurden

E-1693/2015 (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: Government Attacks Universities, Civil Society, 9. Mai 2001; HRW, Ethiopia: Lessons in Repression: Violations of Academic Freedom in Ethiopia, Januar 2003, S. 41 und 49; U.S. Departement of State, 2005 Country Report on Human Rights Practices – Ethiopia, 8. März 2006). Während es insbesondere nach den Wahlen im Jahr 2005 zu Verhaftungen Oppositioneller im Land kam, wurde auch von Festnahmen während der Wahlen – unter anderem zum Zweck der Einschüchterung – berichtet (vgl. ANGELA BENIDIR-MÜLLER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Äthiopien, Update, 9. November 2005, S. 4 f.; HRW, Ethiopia: Crackdown Spreads Beyond Capital, 15. Juni 2005). Indes sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen – ohne sie zu verharmlosen – deshalb nicht asylrelevant, weil zwischen der letzten Verhaftung im Jahr 2005 und seiner Ausreise im Jahr 2012 (…) Jahre vergangen sind. Folglich ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den genannten Verfolgungshandlungen und der Flucht klar unterbrochen. 4.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnungsdurchsuchungen in den Jahren [zwischen 2000 und 2010] sowie seine politisch motivierte Entlassung im Jahr 2009/2010 sind mit Blick auf die Verhältnisse in Äthiopien nicht unglaubhaft (vgl. RAHEL ZÜRRER, SFH [Hrsg.], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014). So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass (…) und andere Staatsangestellte entlassen wurden, respektive Personen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf staatliche Lizenzen angewiesen sind, die Bewilligung entzogen wurde, weil sie nicht der regierenden Partei beigetreten sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 46 f.; U.S. Departement of State, 2012 Country Report on Human Rights Practices, Ethiopia, 19. April 2013, S. 16). Indes sind weder die beiden Hausdurchsuchungen noch der Verlust der Arbeitsstelle von derartiger Intensität, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden können. So blieben die Hausdurchsuchungen nach Angaben des Beschwerdeführers doch folgenlos. Auch gelang es ihm, trotz der Entlassung als [Beruf] im Jahr 2009/2010, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 irgendwie für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Existenzgrundlage durch die Kündigung seiner Stelle (…) nicht gänzlich entzogen wurde. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, inwiefern er in Äthiopien keiner anderen Beschäftigung hätte nachgehen können. Folglich ist auch den Hausdurchsuchungen und dem Verlust der Arbeitsstelle für sich alleine die Asylrelevanz abzusprechen.

E-1693/2015 4.3 Es bleibt mithin – unter anderem vor dem Hintergrund der zuvor als glaubhaft, aber für sich alleine nicht asylrelevant eingestuften Behelligungen – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht hatte, auf einer Fahndungsliste der äthiopischen Regierung von als Terroristen eingestuften Personen, die mit dem Tod bestraft werden sollten, zu stehen. Dies ist zu verneinen. So lagen die Verhaftungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise [mehrere] Jahre und mehr zurück. Aufgrund seiner Schilderungen anlässlich der Befragungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass er in der Studentenbewegung, in der er sich während seiner Studienzeit engagiert habe, die Rolle eines exponierten Mitglieds eingenommen hat und über – aus Sicht der äthiopischen Regierung – wichtige Informationen verfügte. So konnte er anlässlich der Anhörung denn auch nur sehr vage über das Programm und die Ziele dieser Bewegung Auskunft geben (vgl. A13/23, F42, F50 ff. und F56 ff.). Mithin ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Festnahmen während seiner Studienzeit von den äthiopischen Behörden als besonders gefährliche Person registriert wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass die Festnahme im Jahr 2005 nicht mit den früheren Inhaftierungen in Beziehung stand, sondern eher der Einschüchterung – ebenfalls ein Ziel der Regierungspartei im Vorfeld der Wahlen (vgl. ANGELA BENIDIR-MÜLLER, a.a.O., S. 3) – diente. So kam es denn auch – wie bereits ausgeführt – in den darauffolgenden (…) Jahren bis zur Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Verhaftungen mehr. Der Verlust der Arbeitsstelle und die zwei Hausdurchsuchungen lagen im Zeitpunkt der Flucht ebenfalls mehrere Jahre zurück. Anlässlich der Hausdurchsuchungen konnten die Behörden nach Angaben des Beschwerdeführers zudem nichts finden, was ihn als politischen Dissidenten hätte verdächtig machen können. Auch die Entlassung als [Beruf] infolge seiner Verweigerung des Beitritts zur Regierungspartei führt kaum zur Aufnahme auf eine Fahndungsliste von Terroristen, welchen die Todesstrafe droht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, nach dem Tod von Meles Zenawi unter Terrorismusverdacht festgenommen und umgebracht zu werden, aus objektiver Sicht nicht berechtigt. Ferner ist dieses unmittelbar fluchtauslösende Vorbringen denn auch wenig glaubhaft. So überzeugt es nicht, dass der [Verwandte] des Beschwerdeführers, der angeblich eine hohe Position bei den äthiopischen Streitkräften besetzte, eine derart heikle Information wie den Namen eines Terrorverdächtigen dem Beschwerdeführer nicht direkt im Vertrauen, sondern über eine Drittperson mitteilte, dürfte dieser [Verwandte] doch ein grosses Interesse daran gehabt haben, dass möglichst wenige Personen wissen,

E-1693/2015 dass diese Information von ihm stammt, hätte deren Preisgabe ihn wohl nicht nur seine Stelle, sondern allenfalls sogar sein Leben gekostet. Dass die äthiopischen Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers nur seinen Hauseingang beobachtet haben sollten, erscheint ebenfalls nicht einleuchtend. So wäre beim Verschwinden eines Terrorverdächtigen eher zu erwarten gewesen, dass die Behörden die Angehörigen aufgesucht hätten, um diese nach dem Verbleib der gesuchten Person zu fragen. Davon erwähnte der Beschwerdeführer indes nichts, obwohl er seit seiner Einreise in die Schweiz Kontakt mit [Verwandten] gehabt haben will (vgl. A13/23, F8 und 9). Schliesslich wurde in den Medien und in Berichten von Menschenrechtsorganisationen lediglich davon berichtet, dass der Tod von Meles Zenawi in der gesamten Region Angst vor politischen Unruhen ausgelöst habe (vgl. The Guardian, Ethiopian PM Meles Zenawi's death sparks fears of turmoil, 22. August 2012; BBC News: Viewpoint: Ethiopian PM Meles Zenawi's death could create regional turmoil, 22. August 2012). Dafür, dass es deswegen zu einer massiven Verhaftungswelle von Oppositionellen im Land gekommen wäre, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Amnesty International berichtete lediglich von Personen, welche nach dem Tod des ehemaligen äthiopischen Premierminiesters festgenommen worden seien, weil sie nicht an dessen Trauerfeier teilgenommen respektive nicht genügend gespendet hätten, was teilweise als oppositionelle Handlung gewertet worden sei (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 42, 59 und 125). Die Angst vor Unruhen scheint, aktuellen Berichten zufolge, mit der Zeit eher der Ernüchterung gewichen zu sein, dass der Tod Zenawis nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation in Äthiopien geführt hat (vgl. RAHEL ZÜRRER, a.a.O., S. 3; Devex, A year on, NGOs still struggle in Ethiopia without Zenawi, 27. August 2013). 4.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1693/2015 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-1693/2015 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE 2011/25 E 8.3 und 8.4). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar einzustufen. In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist in seinem Fall von begünstigenden Faktoren auszugehen, die dem jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. Er verfügt über verschiedene Hochschulabschlüsse in (…), weshalb trotz seiner politisch motivierten Entlassung im Jahr 2009/2010 davon auszugehen ist, dass ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und mithin die Sicherung seiner eigenen Existenz in Äthiopien möglich sein sollte. Zudem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Äthiopien verschiedene Verwandte ([…]; vgl. A5/11, Rz. 3.01; A13/23, F7 ff.,

E-1693/2015 F17, F127). Folglich ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Äthiopien auf ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn zumindest zu Beginn unterstützen und ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. Nachdem dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung der Kostennote und der bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung massgebenden Bemessungsfaktoren ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘965. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1693/2015 E-1693/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘965. zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-1693/2015 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-1693/2015 — Swissrulings