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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 E-1680/2024

5. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,274 Wörter·~26 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1680/2024

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024.

E-1680/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2022 die Türkei verlassen und ist am 11. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. Oktober 2022 wurde eine Personalienaufnahme (PA) durchgeführt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]-13). Am 8. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A21). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus der Stadt C._______. Im Jahr 1996 sei die Familie nach D._______ gezogen. Von 2000 bis 2004 habe er in E._______ gelebt, danach sei er nach D._______ zurückgekehrt. Während der Schule, im Jahr 2000, habe er Probleme mit der nationalistischen Gruppierung «Ülkü Ocaklari» (Graue Wölfe) gehabt. Sie hätten versucht, ihn zu überzeugen, Mitglied der Gruppierung zu werden. Er habe abgelehnt und sie hätten ihn angegriffen. Danach habe er die Schule im Fernstudium abgeschlossen. Die Familie sei mehrfach umgezogen, da sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe und gesucht worden sei. Der Vater sei schon immer politisch aktiv gewesen. Zwischen 1993 und 1994 sei er aufgrund von politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe er weiterhin Probleme mit den Behörden gehabt. Später sei der Vater von 2017 bis 2020 der Co-Vorsitzende der Halkların Demokratik Partis (HDP) des Distrikts, in welchem sie gewohnt hätten, gewesen. Er selbst sei ebenfalls schon seit jungen Jahren in politische Aktivitäten der HDP involviert gewesen. Er sei beispielsweise als Wahlbeobachter tätig gewesen. Ab dem Jahr 2017 habe er sich vermehrt für die HDP engagiert. Von 2018 bis 2020 sei er in der Jugendabteilung der Partei aktiv gewesen. Er habe versucht, Jugendliche für die politischen Anliegen der Partei zu mobilisieren. Danach sei er in der Presseabteilung tätig gewesen und habe Informationen und Fotos gesammelt, um Artikel zu veröffentlichen. Er sei daneben auf den sozialen Medien aktiv gewesen und habe sich für die Kurden eingesetzt. Er habe auch auf der (damaligen) Plattform Twitter Konferenzen moderiert. Drittpersonen hätten seine Beiträge auf den sozialen Medien kommentiert und ihn bedroht. Gemäss einem Urteil vom 30. September 2022, von

E-1680/2024 welchem er nur zufällig erfahren habe, da Twitter es ihm zugestellt habe, sei es ihm verboten worden, die politischen Inhalte auf Twitter zu teilen. Es sei insbesondere um Beiträge über die Bombardierungen in F._______ gegangen. Aufgrund seiner Aktivitäten und des Profils seines Vaters sei er Einschüchterungen und Druck seitens der Behörden ausgesetzt gewesen. Er sei regelmässig von der Polizei kontrolliert worden, zuletzt im Jahr 2021. Das Parteibüro der HDP sei in der Nähe eines Polizeipostens gewesen, weshalb die Polizei gewusst habe, wer dort ein- und ausgegangen sei. In jener Zeit seien auch zwei seiner Schwestern von kriminellen Banden am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, ihr Bruder und ihr Vater sollten sich in Acht nehmen. Sie hätten eine Anzeige eingereicht, diese sei jedoch nicht weiterverfolgt worden, da sie Kurden seien und die kriminelle Bande Teil der Polizei sei. Ende September 2022 hätten Zivilpolizisten und Sicherheitskräfte vor dem Haus des Vaters versucht, diesem eine Falle zu stellen. Ein Freund des Vaters habe dies gesehen und den Vater warnen können. Dieser habe daraufhin das Land verlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit den Personen der Presseabteilung der HDP unterhalten und eine Kollegin habe ihm geraten, ebenfalls das Land zu verlassen. Deswegen habe er entschieden, die Türkei zu verlassen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei mehrfach bei seiner Familie und seinen Nachbarn nach ihm gesucht. In der Zwischenzeit sei auch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: - einen Entscheid betreffend die Einschränkung seiner Twitter-Beiträge vom 30. September 2022; - einen Auszug der Registerstelle für politische Parteien, welche seine Mitgliedschaft bei der HDP bestätige; - ein Referenzschreiben der HDP; - Auszüge seiner Twitter-Beiträge; - ein (undatiertes) Schreiben seines türkischen Anwalts; - ein Schreiben einer Journalistin der HDP, die ebenfalls in der Schweiz sei, vom 13. Oktober 2023; - ein weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2020.

C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

E-1680/2024 sein Gesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da weitere Abklärungen notwendig seien. D. Am 12. Mai 2023 legte die im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. E. Am 13. Juni 2023 reichte die Rechtsberatungsstelle G._______ des HEKS eine Vertretungsvollmacht zu den Akten. F. Am 13. November 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel in Bezug auf das geltend gemachte hängige Gerichtsverfahren in der Türkei einzureichen. G. Am 18. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe die Unterlagen noch nicht erhältlich machen können und ersuchte um Erstreckung der Frist. Daneben reichte er ein Schreiben seines türkischen Anwalts, welches er bereits zuvor eingereicht hatte, ein. H. Am 19. Januar 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer, er werde aufgefordert innert fünf Tagen die ausstehenden Gerichtsunterlagen einzureichen, ansonsten anhand der Aktenlage entschieden werde. I. Am 26. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen, welche er bereits zuvor eingereichte hatte, sowie einen Auszug betreffend seine Person, erstellt von der Staatsanwaltschaft D._______, datierend vom 24. Januar 2024, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch eine neue Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er

E-1680/2024 beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Daneben ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um umfassende Einsicht in den Analysebericht der Vorinstanz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente auf Türkisch ein. Dabei handle es sich seinen Aussagen zufolge um folgende Dokumente: - Open Source-Untersuchungsbericht vom 10. November 2022 betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von Twitterbeiträgen; - Ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______, Ermittlungsnummer (…)vom 6. Dezember 2022; - Schreiben der Polizeidirektion der Provinz I._______ vom 16. Februar 2023 an das Ermittlungsbüro für Terrorismus und organisierte Kriminalität in D._______; - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 3. März 2023; - Vorführbeschluss des 1. Friedensstrafrichters in D._______ vom 3. März 2023 mit der Nummer (…); - Vorführbefehl des 1. Friedensstrafrichters in D._______ vom 3.März 2023 mit der Nummer (…) betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation; - Schreiben vom 16. Mai 2023 der Generaldirektion Sicherheit; - Schreiben vom 18. Mai 2023 der Abteilung für internationales Recht der Staatsanwaltschaft D._______, Büro für Kommunikation, an das Ermittlungsbüro für Terrorismus und organisierte Kriminalität. L. Am 19. März 2024 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-1680/2024 M. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 lehnte die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht ab und stellte fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie – unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertreterin forderte sie auf, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin erfülle beziehungsweise eine entsprechende (bevollmächtigte) Person zu bezeichnen. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2024 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest. O. Mit Eingabe vom 8. April 2024 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht um seine Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand. P. Mit Verfügung vom 11. April 2024 setzte die damalige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q. Am 7. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Der Replik legte er folgende Beweismittel bei: - Einen Vorführbefehl des 2. Friedensrichters in I._______ vom 10. Januar 2023 mit der Nummer (…) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung; - eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in I._______ vom 12. Januar 2024 mit der Ermittlungsnummer (…) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung.

R. Mit Eingabe vom 23. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten. - Open Source-Untersuchungsbericht vom 20. November 2022;

E-1680/2024 - Vorführbeschluss des 2. Friedensrichters in I._______ vom 10. Januar 2023 mit der Nummer (…) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung; - Screenshots des Anwaltszugangs auf UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem); - Referenzschreiben des Demokratischen Gesellschaftskongresses der Kurdinnen und Kurden in Europa.

S. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 3. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des negativen Asylentscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes aus:

E-1680/2024 Die geltend gemachten Übergriffe von Ultranationalisten während des Gymnasiums im Jahr 2000 stünden in keinem Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Oktober 2022. Dasselbe gelte für die vorgebrachten Kontrollen und Durchsuchungen durch die Polizei, welche letztmals im Jahr 2021 erfolgt seien. Abgesehen von der fehlenden Kausalität, würden die Übergriffe auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters in den 90er Jahren und die Vorfälle am Arbeitsplatz der Schwestern sei festzuhalten, dass diese nicht direkt ihn betroffen hätten. Gemäss seinen Aussagen und dem eingereichten Urteil vom 30. September 2022 seien gewisse seiner Beiträge auf Twitter verboten worden. Als er hierzu genauer befragt worden sei, habe er lediglich angegeben, er habe per Zufall über Twitter von dem Urteil erfahren. Er benutze Twitter nach wie vor, aber einige seiner Konten seien gesperrt worden. Die Sanktionen des Urteils würden indes nicht seine körperliche Unversehrtheit gefährden. Gleiches gelte für die vorgebrachten Hasskommentare und Morddrohungen, welche er auf sozialen Medien erhalten habe. Es gebe keine Hinweise auf eine mögliche Umsetzung dieser Drohungen. Er habe weiter geltend gemacht, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Da es einen Geheimhaltungsbeschluss gebe, habe er keine entsprechenden Gerichtsdokumente einreichen können. Gestützt auf die sich bei den Akten befindenden Unterlagen gebe es keine Hinweise dafür, dass es einen Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn gebe. Daher sei das Risiko klein, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde. Aus den Dokumenten gehe auch nicht hervor, um welche Straftat es sich handle und es sei keine Anklage erhoben worden. In der Türkei werde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt, welche häufig wieder eingestellt würden. Er habe ferner vorgebracht, dass nach seiner Ausreise zwei Mal nach ihm gesucht worden sei. Es reiche jedoch nicht aus, von Dritten erfahren zu haben, dass man gesucht werde, um das Vorliegen einer begründeten Furcht zu bejahen. Ausserdem habe er die geltend gemachte Suche mit keinerlei Dokumenten belegen können. Er habe auch nie den angeblichen Geheimhaltungsbeschluss eingereicht. Unter diesen Umständen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne daher nicht beurteilt werden, ob er tatsächlich angeklagt, ein Gerichtsverfahren eröffnet und er aus einem asylrelevanten Grund verurteilt werde. Unter Berücksichtigung seines Profils und seines familiären Hintergrundes sei es möglich, dass die von ihm geltend gemachten Kontrollen,

E-1680/2024 Durchsuchungen und Druckausübungen durch die Polizei tatsächlich stattgefunden hätten, obwohl die HDP eine legale Partei sei. Es reiche jedoch nicht aus, dass er die behaupteten Aktivitäten für die genannte Partei durchgeführt habe und dass die Behörden sich für seine Person interessiert hätten, um das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung anzuerkennen. Der Umstand, dass er Mitglied der HDP und sein Vater Co- Vorsitzender gewesen sei, seien unter Berücksichtigung aller Umstände für sich genommen keine ausschlaggebenden Faktoren für die Anerkennung als Flüchtling, zumal er abgesehen von den Polizeikontrollen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, in der Türkei sei ein Strafverfahren wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden und es werde ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen. Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D._______ sei ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, er werde bei einer Rückkehr am Flughafen kontrolliert und den Strafermittlungsbehörden zur Einvernahme zugeführt. Aufgrund seines politischen Profils und des Ermittlungsverfahrens sei anzunehmen, dass ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der Türkei fichierte Personen landesweit und in sämtlichen Polizeistellen ohne Weiteres als «unbequeme Person» identifiziert würden und es üblicherweise zu einer behördlichen Überwachung und zu Behördenkontrollen komme. Er befürchte, aufgrund des Tatvorwurfs der Terrorpropaganda bei einer Festnahme misshandelt zu werden. Zahlreiche Länderberichte hätten in den letzten Jahren eine Zunahme von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und in Haft festgestellt. Er weise ein erhebliches politisches Profil auf, insbesondere auch wegen seines Vaters. Gemäss konstanter Rechtsprechung erhöhe ein familiäres Umfeld, welchem Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen werde, das Risiko für einen Politmalus bei einer strafrechtlichen Verfolgung. Aus Sicht des türkischen Staates habe er ein geschärftes politisches Profil. In Gesamtwürdigung aller Umstände und aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen habe er begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.

E-1680/2024 Hinzu komme, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Er beteilige sich aktiv an den von der kurdischen Diaspora organsierten Protesten gegen die türkische Regierung. Er sei auch in den sozialen Medien aktiv. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung solche Aktivitäten im Ausland überwache. 3.3 In der Vernehmlassung stellt das SEM fest, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene mehrere Dokumente habe einreichen können, während er auch auf mehrfache Nachfrage des SEM diese nicht im ordentlichen Verfahren eingereicht habe. Ausserdem habe er bis heute den angeblichen Geheimhaltungsbeschluss nicht eingereicht. Aus den nunmehr vorliegenden Dokumenten gehe hervor, dass aufgrund seiner Beiträge auf den sozialen Medien ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes (ATG) eröffnet und ein Vorführbefehl ausgestellt worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe aber nicht hervor, was ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem würden die Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es sei bekannt, dass entsprechende Dokumente käuflich leicht erwerbbar seien. Sogar die türkischen Medien hätten berichtet, dass die türkische Justiz mit Korruption konfrontiert sei und Beweismittel mithilfe korrupter Justizbeamter hätten erhältlich gemacht werden können, um Asylgesuche in Europa einzureichen. Es seien sowohl gefälschte Dokumente als auch «echte» Dokumente, die von korrupten Justizbeamten erstellt und im UYAP hochgeladen worden seien, im Umlauf. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. Ausserdem werde in der Türkei eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet, welche aber häufig ohne weitere Massnahmen wieder eingestellt würden. Nur ein Bruchteil der Verfahren betreffend Verstösse im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Medien (Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindseligkeit und Hass) führe zu einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ermittlungen vor Gericht gestellt oder später aus asylrelevanten Gründen verurteilt würde. Ausserdem handle es sich bei dem eingereichten Dokument um einen Vorführbefehl, gemäss welchem er zu befragen und danach wieder freizulassen sei. Es erscheine somit wenig wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde.

E-1680/2024 Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht offensichtlich haltlos seien. Aus seinen Beiträgen gehe hervor, dass er die PKK / KCK (Koma Civakên Kurdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) – YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) / YPJ (Yekîneyên Parastina Jin, Frauenverteidigungseinheiten der syrischen Volksverteidigungseinheiten) und auch die bewaffneten Einheiten befürworte. Seine Veröffentlichung würden somit den Eindruck vermitteln, dass er die teilweise gewalttätigen Aktionen dieser Bewegungen gutheisse. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehe. Entsprechende Gewaltverherrlichungen könnten auch in der Schweiz geahndet werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Er habe keine wichtige Position in der HDP innegehabt. Auch wenn er von den türkischen Behörden als Mitglied der HDP identifiziert würde, sei dies nicht Grund genug, um von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2021 mit der Polizei in Kontakt gekommen sei. Er sei auch nie zuvor in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und es sei noch zu keiner Verurteilung gekommen. 3.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, dass das SEM wohl schon sehr viele Vorführbefehle gesehen habe und es könne nicht ihm angelastet werden, dass diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden. Dem SEM müsste bekannt sein, dass der von ihm eingereichte Vorführbefehl den entsprechenden Dokumenten der türkischen Justiz entspreche. Wenn das SEM Zweifel an der Echtheit der Dokumente habe, hätte es eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Das SEM habe im Asylentscheid argumentiert, es liege kein Festnahmebefehl vor. Nachdem er nun drei Festnahmebefehle eingereicht habe, habe das SEM es nicht für notwendig empfunden, diese zu prüfen. Dies zeige, dass sich unabhängig der vorliegenden Dokumente im SEM ein Diskurs durchgesetzt habe, wonach Personen, die wegen ähnlicher Delikte angeklagt seien, nicht verhaftet würden. Gegen ihn sei auch ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden und es sei ein Haftbefehl mit der Nummer (…) erlassen worden. In diesem Verfahren sei Anklage mit der Nummer (…) erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund dieses Verfahrens und des Verfahrens wegen Terrorpropaganda sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde. Wenn das SEM schreibe,

E-1680/2024 dass es nur bei einem Bruchteil der eingeleiteten Ermittlungen zu einer Verurteilung komme, sei das nicht wenig, und es sei wahrscheinlich, dass er zu diesem Bruchteil gehöre. Er habe ein politisches Profil und seine Beiträge in den sozialen Medien seien Ausdruck seiner politischen Aktivitäten. Er habe die fraglichen Beiträge im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit verfasst und werde diese Aktivitäten auch weiterhin in der Schweiz ausüben. Ausserdem fungiere er in der Schweiz als Manager der Plattform Yeni Yasam Digital, welche über den politischen Kampf des kurdischen Volkes berichte. 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, um eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausserdem ist das SEM seiner Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers nicht angemessen nachgekommen. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-6835/2025 vom 7. November 2025 E. 4.2). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige

E-1680/2024 Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, in der Türkei seien Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens hat er nun mehrere Beweismittel hierzu zu den Akten gereicht. Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation hängig sei. Er reichte hierzu insbesondere einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts D._______ vom 3. März 2023 sowie einen Vorführbeschluss des Friedensstrafgerichts D._______ gleichen Datums wegen des Delikts der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Nummer […]) ein. Ausserdem sei ein Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung hängig. Diesbezüglich liegt insbesondere ein Vorführbefehl und ein Vorführbeschluss des 2. Friedensstrafgerichts I._______ mit der Nummer (…) vom 10. Januar 2023 sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ mit der Ermittlungsnummer (…) vom 12. Januar 2024 vor. Ob in den beiden Verfahren ein Strafverfahren eröffnet wurde oder ob sie sich noch in der Ermittlungsphase befinden, ist aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich. 4.3.2 Zu den geltend gemachten Verfahren ist einerseits festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist, dass es nur bei einem Bruchteil der Ermittlungsverfahren tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat das Gericht festgestellt, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa 10 % aller Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten – darunter Propaganda für eine terroristische Organisation – lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit (bzw. Möglichkeit) einer Verurteilung etwas

E-1680/2024 tiefer (vgl. ebd. E. 8.4.4). Andererseits ist der Einwand des Beschwerdeführers, er könne zu diesem Bruchteil gehören, nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). 4.4 4.4.1 Um eine abschliessende Einschätzung betreffend die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Politmalus wegen der angeblich hängigen Ermittlungsverfahren vorzunehmen, ist der Sachverhalt jedoch nicht hinreichend erstellt. 4.4.2 Bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere türkische Dokumente, die vom SEM nicht übersetzt worden sind. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren weitere Dokumente zu den angeblich hängigen Ermittlungsverfahren zu den Akten, welche zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auffällt, dass in dem erstinstanzlich eingereichten Auszug der Staatsanwaltschaft D._______, datierend vom 24. Januar 2024, soweit ersichtlich, ein hängiges Verfahren genannt wird. Um was es sich konkret handelt, wird aus den erstinstanzlichen Akten nicht deutlich und bedarf weiterer Abklärung, zumal auf Beschwerdeebene nunmehr auf zwei hängige Ermittlungsverfahren verwiesen wird, wobei die genannte Nummer auf dem Dokument der Staatsanwaltschaft mit der Nummer betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda übereinstimmt. In der Vernehmlassung hat sich das SEM darauf beschränkt festzuhalten, dass entsprechende Dokumente käuflich leicht erwerbbar seien. Deswegen verzichtete es darauf, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht aber nicht als unwesentlich, ob die eingereichten Dokumente – soweit feststellbar – als echt eingestuft werden können, zumal sich aus den Akten durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils BVGer E-4103/2024 aufweisen könnte. 4.4.3 Einerseits hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein Dokument eingereicht, bei welchem es sich mutmasslich um ein Urteil

E-1680/2024 datierend vom 30. September 2022 des Friedensgerichts J._______ betreffend ein Verbot der Veröffentlichung seiner Beiträge auf Twitter handle. Das Beweismittel wurde indes nicht vom SEM übersetzt und es wurden Stellen geschwärzt, weshalb offen bleiben muss, was der genaue Inhalt des Dokuments ist. Vor diesem Hintergrund erscheint aber fraglich, ob der Beschwerdeführer als strafrechtlich unbescholten betrachtet werden kann. 4.4.4 Andererseits ist auch – neben seinen eigenen politischen Tätigkeiten – sein familiärer Hintergrund als möglicher Risikofaktor zu sehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM das Profil des Vaters des Beschwerdeführers und den entsprechenden negativen Fokus der türkischen Behörden auf ihn nicht hinreichend berücksichtigt und die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gewürdigt hat. Zwar hat es in der angefochtenen Verfügung angegeben, es habe das Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (N 792 762) konsultiert. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM indes nicht weiter zu den Verfahrensakten des Vaters und insbesondere zu dessen Aussagen betreffend den Beschwerdeführer sowie zum Profil des Vaters geäussert. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde sodann mit Asylentscheid vom 4. September 2024 Asyl gewährt. Ein Familiennachzugsgesuch für die Mutter und die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers wurde am 10. Januar 2025 gutgeheissen und nach ihrer erfolgten Einreise in die Schweiz wurde ihnen am 5. Mai 2025 ebenfalls Asyl gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätte, insbesondere auch im Zusammenhang mit den hängigen Ermittlungsverfahren. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung nur feststellte, dass die vorgebrachten Vorkommnisse betreffend die Besuche am Arbeitsplatz der Schwestern des Beschwerdeführers nicht den Beschwerdeführer selbst betroffen hätten und keine gegen ihn gerichtete Verfolgung darstellen würden. Diese Argumentation greift zu kurz und setzt sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern die Familie im Fokus der Behörden gestanden habe. Diesbezüglich ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. So ist der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer hätte die Dokumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können, nicht

E-1680/2024 von der Hand zu weisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nach mehrmaliger Aufforderung des SEM nicht eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern, die Aktenlage bei Bedarf zu aktualisieren und dem SEM jegliche verfügbaren Beweismittel betreffend seine in der Türkei hängigen Gerichtsverfahren einzureichen. 5. 5.1 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat – zwar erst auf Beschwerdeebene – mehrere Dokumente eingereicht, welche näher zu prüfen und weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden, zumal es über eine beschränkte Kognition verfügt. Ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Deswegen kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren zum Ergebnis, dass – auch aus prozess-ökonomischen Gründen – eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 5.2 Neben der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist das SEM nämlich auch seiner Begründungspflicht insbesondere in Bezug auf den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und den Beizug der Verfahrensakten des Vaters nicht hinreichend nachgekommen. Dadurch hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern und so erstmals inhaltlich über die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu befinden,

E-1680/2024 zumal dem Beschwerdeführer so – wie erwähnt – eine Instanz verloren ginge und das Gericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel und das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeiten hinzuweisen, mit welchen sich das SEM – gegebenenfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – auseinanderzusetzen hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1680/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und insoweit die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

Versand:

E-1680/2024 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 E-1680/2024 — Swissrulings