Abtei lung V E-1669/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1669/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2008 den Heimatstaat verliess und am 4. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 18. Februar 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 29. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Probleme mit den Dorfbewohnern und einem in B._______ lebenden jüngeren Bruder seines (verstorbenen) Vaters gehabt, dass diese Schwierigkeiten im Jahr 2004 ihren Anfang genommen habe, als der Beschwerdeführer einen anderen Onkel, der wiederholt seine Mutter geschlagen habe, bei einer tätlichen Auseinandersetzung versehentlich getötet habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge (...) verurteilt worden sei, dass er mit der Hilfe seines Schwagers, der dem Gericht und den Polizeibehörden Geld gegeben habe, (...) bereits nach (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass sein Schwager ihn gleichentags ins Heimatdorf gebracht habe, wo noch am selben Abend eine Dorfversammlung stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer in der selben Nacht vom Schwager erfahren habe, dass die Dorfbewohner mit seiner frühzeitigen Entlassung nicht einverstanden seien und ihn und den Schwager nun bedrohten, dass der Schwager den Beschwerdeführer deswegen zu sich nach C._______ mitgenommen habe, dass der Beschwerdeführer sich bis zum 31. Januar 2008 beim Schwager und der Schwester in C._______ aufgehalten habe, dass der Schwager zufolge der unveränderten Bedrohungssituation die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe, worauf der Beschwerdeführer (...) in die Schweiz gereist sei, E-1669/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der für die Reise in die Schweiz verwendeten Reisepapiere nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass in Würdigung dieser unglaubhaften Angaben davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer verschleiere seinen wahren Reiseweg sowie seine echte Identität, respektive er sei mit seinem eigenen legalen Reisepass und einem gültigen Visum in Europa eingereist, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass er die geltend gemachten Bedrohungen durch Dritte (Dorfbewohner) nie persönlich vernommen, sondern davon vom Schwager oder telefonisch von der Mutter erfahren habe, und diese Drohungen auch nie konkret umgesetzt worden seien, dass der Beschwerdeführer sich in C._______ beim Schwager von den Dorfbewohnern auch nicht bedroht gefühlt habe, dass es den Dorfbewohnern und dem Onkel in B._______, welche von der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Schwager in Kenntnis gehabt haben sollen, bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht im Übrigen ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer in C._______ ausfindig zu machen, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in C._______ demnach auch kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der angeblich befürchteten Verfolgung und der Ausreise bestehe, E-1669/2008 dass der Beschwerdeführer sich zudem wegen der geltend gemachten drohenden Übergriffe auch nicht an die Behörden gewandt habe, es diesen folglich nicht möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Vornahme weiterer Abklärungen, das (vorläufige) Unterlassen jeglicher Wegweisungshandlungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel mehrere Berichte zur Situation in seinem Heimatland sowie die Kopie eines Schreibens vom 11. März 2008 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1669/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), weshalb auf den Antrag auf Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-1669/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde die bei den Befragungen gemachten Aussagen wiederholt, wonach er mit einem fremden Reisepass, dessen Inhalt er nicht kenne und dessen Echtheit er nicht bestätigen könne, in die Schweiz gereist sei, dass es aufgrund der Umstände, unter welchen er den Heimatstaat habe verlassen müssen, nicht möglich gewesen sei, Identitätspapiere zu beschaffen, so sei sein Reisepass beim Schwager geblieben und Identitätsausweise gebe es in Nigeria erst seit kurzem, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, einen Brief an D._______ gesandt und diese gebeten habe, seine Mutter und seine Geburtsbescheinigung zu finden sowie ihm das Dokument zuzustellen, dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Empfangszentrum ausführte, er sei mit seinem eigenen, mit Hilfe des Schwagers legal erhaltenen, nigerianischen Reisepass in die Schweiz gereist, welcher mit E-1669/2008 einem Visum versehen gewesen sei, welches er jedoch nicht gesehen habe, da dieses von einem Freund des Schwagers besorgt worden sei, dass dieser Reisepass beim Agenten respektive beim Schwager sei respektive er nicht wisse, wo sich dieses Dokument befinde (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5 und 8), dass er bei der direkten Bundesanhörung demgegenüber angab, er sei mit einem fremden Reisepass – versehen mit ihm unbekannten Personalien, der Fotografie einer ihm fremden Person sowie mit einem Schengenvisum – in die Schweiz gereist (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 11 f.), dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Reisepasses widersprüchlich ausgefallen und nicht plausibel sind, dass diese Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der strengen im internationalen Luftverkehr durchgeführten Kontrollen auch als tatsachenwidrig zu beurteilen sind, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der Hinweis darauf, er habe in Wahrung seiner Mitwirkungspflichten nunmehr die Beschaffung seiner Geburtsurkunde in die Wege geleitet, zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber andere behördliche Dokumente wie beispielsweise Geburtsschein und Fahrausweis als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4 - 6), und selbst das nachträgliche Einreichen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), E-1669/2008 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zutreffend erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass dabei namentlich der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugt, wonach sich der Beschwerdeführer mangels finanzieller Mittel eine Anzeige bei den entsprechenden Polizeibehörden nicht habe leisten können, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Ausreise offenbar fremdfinanziert worden ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 8), und namentlich der Schwager (auch) für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis entsprechende Geldsummen geleistet habe, wobei sich die Dorfbewohner unter anderem daran gestossen hätten, dass der Schwager damit habe zeigen wollen, dass "er Geld habe" (vgl. a.a.O., S. 7), dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, mittels der für die Ausreise verwendeten Geldmittel oder mit Unterstützung des offenbar in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebenden Schwagers auf behördlichem Weg, beispielsweise durch eine Anzeigeerstattung bei der Polizei, gegen allfällige Bedrohungen und Übergriffe vorzugehen, dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, an welcher Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer E-1669/2008 weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal namentlich seine Schwester und der Schwager in C._______ leben, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits (...) hat, er mithin dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1669/2008 dass sich die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nach dem Gesagten erübrigen und dieses Begehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerdeschrift abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1669/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, (per Kurier; Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11